Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2003, Az. X ZB 24/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4236

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 24/02vom25. Februar 2003in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Februar 2003 durchden Vorsitzenden Richter [X.], [X.], die Richte-rin Mühlens und [X.] Meier-Beck und Asendorfbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 31. Zivilkammerdes [X.] vom 10. Juni 2002 wird auf Kosten [X.] als unzulässig verworfen.[X.]: 3.815,79 Gründe:Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1, § 522 Abs. 1 ZPO statt-haft. Sie ist jedoch unzulässig, weil weder eine Frage rechtsgrundsätzlicher Be-deutung zu entscheiden ist noch eine Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).- 3 -Eine Frage rechtsgrundsätzlicher Bedeutung stellt sich nicht. Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag des [X.] im Ergebnis [X.] in der Sache für unbegründet gehalten, weil die [X.] schuldhaft versäumt worden ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist zur ordnungsgemäßen Fristenbehandlung erforderlich, daß [X.] durch büroorganisatorische Maßnahmen sicherstellt, daß das tat-sächliche Ende der Berufungsbegründungsfrist nach Eingang der Berufung [X.] überprüft und erforderlichenfalls im [X.] berichtigt wird. [X.] entweder anhand der gerichtlichen Mitteilung über den Tag des Eingangsder Berufungsschrift erfolgen oder, wenn eine solche Mitteilung fehlt, [X.] bei Gericht ([X.], [X.]. v. 9.12.1993 - IX ZB 70/93, NJW 1994,458 m.w.N.). Die Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift ist am23. Januar 2002 an die Prozeßbevollmächtigte des [X.] abgesandt worden([X.]). Der Kläger hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, daß [X.] eine Fristenkontrolle durchgeführt worden ist. Die Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist beruht bei dieser Sachlage auf dem Unterlassen der [X.] Fristenkontrolle im Büro der Prozeßbevollmächtigten des [X.].Dieses Organisationsverschulden muß sich der Kläger zurechnen lassen, sodaß die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne Verschulden des [X.] ver-säumt wurde.Zwar hat das Berufungsgericht nicht nur die Auffassung vertreten, [X.] des [X.] sei in der Sache unbegründet, [X.] darüber hinaus ausgeführt, der Antrag des [X.] sei zudem unzulässig.Da aber die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache seine Entschei-dung trägt, bedarf es keiner Entscheidung der von der Rechtsbeschwerde [X.] 4 -geworfenen Frage, ob das Wiedereinsetzungsgesuch angesichts des sich ausder Akte ersichtlichen Zeitablaufs zulässig war und ob das Berufungsgerichtdas Nachschieben des Vortrags im Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten [X.] vom 26. April 2002 als ergänzende Angaben zum geltend gemachtenWiedereinsetzungsgrund bei der angefochtenen Entscheidung hätte [X.] müssen.Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuverwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).Melullis[X.]MühlensMeier-BeckAsendorf

Meta

X ZB 24/02

25.02.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2003, Az. X ZB 24/02 (REWIS RS 2003, 4236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4236

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.