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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 24/02vom25. Februar 2003in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Februar 2003 durchden Vorsitzenden Richter [X.], [X.], die Richte-rin Mühlens und [X.] Meier-Beck und Asendorfbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 31. Zivilkammerdes [X.] vom 10. Juni 2002 wird auf Kosten [X.] als unzulässig verworfen.[X.]: 3.815,79 Gründe:Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1, § 522 Abs. 1 ZPO statt-haft. Sie ist jedoch unzulässig, weil weder eine Frage rechtsgrundsätzlicher Be-deutung zu entscheiden ist noch eine Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).- 3 -Eine Frage rechtsgrundsätzlicher Bedeutung stellt sich nicht. Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag des [X.] im Ergebnis [X.] in der Sache für unbegründet gehalten, weil die [X.] schuldhaft versäumt worden ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist zur ordnungsgemäßen Fristenbehandlung erforderlich, daß [X.] durch büroorganisatorische Maßnahmen sicherstellt, daß das tat-sächliche Ende der Berufungsbegründungsfrist nach Eingang der Berufung [X.] überprüft und erforderlichenfalls im [X.] berichtigt wird. [X.] entweder anhand der gerichtlichen Mitteilung über den Tag des Eingangsder Berufungsschrift erfolgen oder, wenn eine solche Mitteilung fehlt, [X.] bei Gericht ([X.], [X.]. v. 9.12.1993 - IX ZB 70/93, NJW 1994,458 m.w.N.). Die Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift ist am23. Januar 2002 an die Prozeßbevollmächtigte des [X.] abgesandt worden([X.]). Der Kläger hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, daß [X.] eine Fristenkontrolle durchgeführt worden ist. Die Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist beruht bei dieser Sachlage auf dem Unterlassen der [X.] Fristenkontrolle im Büro der Prozeßbevollmächtigten des [X.].Dieses Organisationsverschulden muß sich der Kläger zurechnen lassen, sodaß die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne Verschulden des [X.] ver-säumt wurde.Zwar hat das Berufungsgericht nicht nur die Auffassung vertreten, [X.] des [X.] sei in der Sache unbegründet, [X.] darüber hinaus ausgeführt, der Antrag des [X.] sei zudem unzulässig.Da aber die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache seine Entschei-dung trägt, bedarf es keiner Entscheidung der von der Rechtsbeschwerde [X.] 4 -geworfenen Frage, ob das Wiedereinsetzungsgesuch angesichts des sich ausder Akte ersichtlichen Zeitablaufs zulässig war und ob das Berufungsgerichtdas Nachschieben des Vortrags im Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten [X.] vom 26. April 2002 als ergänzende Angaben zum geltend gemachtenWiedereinsetzungsgrund bei der angefochtenen Entscheidung hätte [X.] müssen.Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuverwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).Melullis[X.]MühlensMeier-BeckAsendorf
Meta
25.02.2003
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2003, Az. X ZB 24/02 (REWIS RS 2003, 4236)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4236
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