Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. XII ZB 629/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16738

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:030216BXII[X.]629.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 629/13
vom
3. Februar
2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

FamFG § 66
a) Die Anfechtung
einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend [X.] (im [X.] an Senatsbeschluss vom 26.
Januar 2011 -
XII
[X.]
504/10
-
FamRZ
2011, 547).
b) [X.] ein beteiligter Versorgungsträger eine Entscheidung zum Versorgungsaus-gleich nur wegen einzelner Anrechte an, ohne dass eine wechselseitige Abhängig-keit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, haben die beteiligten Eheleute grundsätzlich die Möglichkeit, diejenigen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die sich das [X.] nicht bezieht, im Wege der [X.]beschwerde nach §
66 FamFG zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen; solan-ge die Anschließung möglich ist, erwachsen die nicht angefochtenen Teile der [X.]sentscheidung nicht in [X.].
c) Ein Versorgungsträger
kann sich der Beschwerde eines anderen Beteiligten wegen der bei ihm bestehenden Versorgungsanrechte nur dann anschließen, wenn er durch die Entscheidung über das [X.] in einer eigenen Rechtsposition betroffen werden kann.

[X.], Beschluss vom 3. Februar 2016 -
XII [X.] 629/13 -
OLG S[X.]rbrücken

[X.]
-
2
-

Weitere Beteiligte:

-
3
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Februar
2016
durch [X.] und [X.] Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6.
Zivilsenats

Senat für Familiensachen
I

des S[X.]rländischen Oberlandesge-richts
vom 7.
Oktober 2013 wird auf Kosten der
weiteren Beteilig-ten zu 2
zurückgewiesen.
[X.]:
bis 2.000

Gründe:

I.
Die beteiligten Eheleute
heirateten am 14. Februar 2003. Das Amtsge-richt
hat ihre Ehe
auf einen am 1.
September 2009 zugestellten [X.] durch Beschluss vom 23.
Mai 2013 geschieden
und
den Versorgungsaus-gleich geregelt.
Der Antragsteller
hat in der Ehezeit unter anderem zwei berufsständische Versorgungsanrechte bei der [X.] (Beteiligte zu 1) und bei der [X.] (Beteiligte zu 2) erworben. Inso-weit hat das Amtsgericht im [X.] angeordnet, dass im Wege 1
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der internen
Teilung jeweils bezogen auf den 31. August 2009 als Ende der Ehezeit "zu Lasten des Anrechts des Antragstellers
bei der [X.]

Höhe von 167,51

"
und "zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der n-"
übertragen wird.
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt und gerügt, dass sich aus der Beschlussfassung zur internen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts nicht ergebe, nach Maßgabe welcher Rechtsgrundla-gen das Anrecht übertragen werden solle. Nach Ablauf der maßgeblichen Rechtsmittelfrist hat sich die Beteiligte zu 2 dieser Beschwerde angeschlossen und wegen der amtsgerichtlichen Beschlussfassung zur internen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts die gleiche Beanstandung erhoben. Auf die Be-schwerde der Beteiligten zu 1 hat das
[X.] die Beschlussfassung zur internen Teilung der bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechte dahin-gehend ergänzt, dass die Übertragung der Anrechte "nach Maßgabe der [X.] der [X.] vom 29. September 2001 in der Fassung vom 23. Juni 2012"
zu erfolgen habe. Die [X.]beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das [X.] als unzulässig verworfen. Gegen die [X.] wendet sich
die Beteiligte zu 2 mit ihrer zugelasse-nen
Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis für die Beteiligte zu 2 folgt für 3
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das Verfahren der Rechtsbeschwerde jedenfalls aus der formellen Beschwer, die sich aus der Verwerfung ihres ersten Rechtsmittels ergibt (vgl. Senatsbe-schluss vom 14. Oktober 2015 -
XII [X.] 695/14 -
FamRZ 2016, 120 Rn.
12 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Beschwerdegericht die [X.]beschwerde der Beteiligten zu 2 zu
Recht als unzulässig verworfen hat.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Die Zulässigkeit der [X.]beschwerde setze nach ihrem Wesen und Zweck jedenfalls voraus, dass der [X.]beschwerdefüh-rer durch die auf das [X.] ergehende Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt werden könne. Daran fehle es, weil sich die Entschei-dung über die Beschwerde der [X.] unter keinem denkbaren Gesichtspunkt -
auch nicht mittelbar -
auf die Rechtsstellung der [X.] auswirken könne. Auch aus dem grundsätzli-chen Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs folge nicht, dass der Versorgungsträger uneinge-schränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen
zum [X.] zu wachen hätte. Die mit der [X.]beschwerde erstrebten Er-gänzungen zum Ausspruch der internen Teilung der bei der [X.] bestehenden Anrechte könne auch nicht im Wege der [X.] vorgenommen werden. Denn der Begründung der amtsgerichtlichen Ent-scheidung könne gerade nicht entnommen werden, dass die Satzung der [X.] in die [X.] habe aufgenommen wer-den sollen und dies nur versehentlich unterblieben sei.
2. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

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a) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es für einen
Beteiligten grundsätzlich möglich, seine
Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum [X.] auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte zu beschränken
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2011 -
XII [X.] 504/10 -
FamRZ 2011, 547 Rn. 17 und vom 9. Januar 2013 -
XII [X.] 550/11 -
[X.], 612 Rn. 23). Ob eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei dem Rechtsmittel eines [X.] wird im Zweifel davon ausgegangen werden können, dass sich dieses nur auf das Anrecht bezieht, welches der ausgleichspflichtige Ehegatte bei dem Beschwerdeführer erworben hat oder das im Falle externer Teilung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Beschwerdeführer begründet wer-den soll (vgl. [X.] Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619). Weil nach [X.] Recht alle Anrechte regelmäßig
unabhängig voneinander auszugleichen sind, wird in den meisten Fällen eine auf einzelne
Anrechte beschränkte
Teil-anfechtung der [X.] möglich
sein. Etwas [X.] gilt indessen, wenn und soweit eine
wechselseitige Abhängigkeit die Einbe-ziehung sonstiger Anrechte gebietet. Dies ist etwa der Fall, wenn im Rahmen der Bagatellprüfung ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 [X.] zu prüfen ist.
Eine notwendige wechselseitige Abhängigkeit besteht auch dann, wenn
bei
ei-ner Härtefallprüfung nach § 27 [X.] eine Gesamtwürdigung vorzuneh-men ist (vgl. [X.] Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619).
b) [X.] ein Versorgungsträger
-
wie hier -
eine Entscheidung zum [X.] nur wegen der bei ihm bestehenden Anrechte an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur im Einzelnen umstritten, welche Konsequenzen sich aus der [X.] zum einen
für den Umfang der Prüfungs-
und Entscheidungskompetenz des [X.] und zum anderen
für die Befugnis anderer Versorgungsträger ergibt, nicht 7
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-

angefochtene Teile der [X.] im Wege einer
[X.]beschwerde gemäß § 66 FamFG zum Gegenstand des [X.] zu machen.
[X.]) Nach einer Ansicht fallen
lediglich die von der wirksamen
Teilanfech-tung betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Prüfungskompetenz des [X.] und es bestehe auch nicht die Möglichkeit, die Entschei-dungskompetenz des [X.] durch ein zeitlich unbefristetes [X.] zu erweitern. §
145 FamFG enthalte eine Spezialregelung für die Anfechtbarkeit von Verbundentscheidungen mit einem [X.]-rechtsmittel. Da diese Vorschrift bei einer [X.] der [X.] aber nicht anwendbar sei, [X.] die nicht angegriffe-nen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich folg-lich in [X.] und seien deshalb einer Korrektur durch das Beschwerde-gericht schlechthin entzogen
(vgl. OLG Nürnberg
FamRZ 2011, 991; [X.] [X.] 2012, 108, 109; [X.]/Sternal FamFG 18. Aufl. § 66 Rn.
8a; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 66 FamFG Rn.
3).
[X.]) Nach wohl überwiegender Auffassung sollen
die mit dem [X.] nicht angefochtenen Teile einer einheitlichen [X.] nicht ohne weiteres in [X.]
erwachsen
können. Dies wird damit begründet, dass sich -
zumindest
-
die Ehegatten grundsätzlich mit einer zeitlich unbefristeten [X.]beschwerde nach § 66 FamFG gegen alle Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich [X.] können, durch die sie beschwert sind und auf die sich das Hauptrechtsmit-tel nicht bezieht
(vgl. etwa [X.] [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. De-zember 2011 -
4 UF 203/11 -
juris Rn. 10; [X.] FamRZ 2011, 1226, 1228; [X.] [X.], 136, 137; [X.] [X.], 1044, 1045; [X.] [X.], 1910, 1911; [X.] 9
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-
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FamRZ 2014, 1047, 1048 f.; [X.] Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619
f.; [X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; [X.] 2.
Aufl. § 228 Rn. 17; [X.] [X.], 94, 95 f.). Innerhalb dieser [X.], die den Eintritt der [X.] bezüglich der mit
dem [X.] nicht angegriffenen
Teile der erstinstanzlichen [X.] mit Blick auf die Möglichkeit der [X.]beschwerde generell verneint, werden zur Prüfungskompetenz des [X.] und zur Zulässigkeit der [X.]beschwerde durch einen vom [X.] nicht betroffenen
Versorgungsträger differenzierte Ansichten vertreten.
(1) Nach einer Auffassung ist das Beschwerdegericht auch im Falle einer [X.] bereits
auf das [X.] hin zu einer umfassenden Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich berechtigt und verpflichtet. Solange eine
[X.] der nicht angegriffenen Teile der einheitlichen [X.] nicht eingetreten sei, bestehe für das Beschwerdegericht aufgrund des [X.] und wegen des Umstandes, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen sei, auch ohne Einlegung eines [X.]rechtsmittels die Verpflichtung zu einer umfassenden Überprüfung der gesamten erstinstanz-lichen Entscheidung ([X.] [X.], 136, 137). Zumindest [X.] dies gelten, wenn mit dem [X.] ein Teil der [X.] zur Überprüfung gestellt wird, der -
wie beispielsweise unrichtige Feststellungen zur Ehezeit -
zwingend auf die Bewertung sämtlicher [X.] durchschlage (vgl. MünchKommFamFG/[X.] 2.
Aufl. § 69 Rn.
26).
(2) Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, dass dem Be-schwerdegericht die
mit dem [X.] nicht angefochtenen
Teile der erstinstanzlichen [X.] zwingend nur durch die
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Einlegung einer [X.]beschwerde anfallen können, ist es umstritten, ob neben den Ehegatten auch ein anderer
Versorgungsträger durch ein
zulässiges [X.]rechtsmittel
das
bei ihm
bestehende und vom [X.] nicht betroffene Versorgungsanrecht
zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens machen kann.
(a) Dies wird teilweise -
insbesondere unter Hinweis auf die Bedeutung des den Versorgungsträgern übertragenen "Wächteramtes"
-
bejaht (vgl. [X.], 1869, 1870; [X.] [6. Zivilsenat] NJW 2015, 565, 566; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] FamFG 5. Aufl. § 228 Rn.
17; [X.] FamFG/[X.] [Stand: 1. Oktober 2015] § 66 Rn. 5a; [X.] 2015, 134; [X.] [X.] 2011, 128;
vgl. auch [X.] Beschluss vom 15. November 2010 -
10 UF 182/10 -
juris Rn. 10 f.).
(b) Mit dem
Beschwerdegericht steht eine andere Ansicht dagegen auf dem Standpunkt, dass die Möglichkeit der Anschließung an das [X.] grundsätzlich auf die Ehegatten beschränkt sei und sich ein Versorgungs-träger der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann anschlie-ßen könne, wenn er
durch die Entscheidung über das [X.] in [X.] eigenen Rechtsposition betroffen werden kann
(vgl. [X.] FamRZ
2011, 1226, 1227 f.; [X.] [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7.
Dezember 2011 -
4 UF 203/11 -
juris Rn. 11; [X.] FamRZ 2014, 496, 497; [X.] Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 620;
[X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; [X.] 2.
Aufl. § 228 Rn.
17; [X.]/Weinreich/[X.] FamFG 4. Aufl. § 66 Rn.
12; [X.]. § 145 FamFG Rn. 2; vgl. zur [X.]rechtsbeschwerde auch Kei-del/[X.] FamFG 18. Aufl. § 73 FamFG
Rn.
2a).
Die letztgenannte Auffassung trifft zu.
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c) Wird eine erstinstanzliche [X.] nur teilweise angefochten, stehen der Zulässigkeit einer (unbefristeten) [X.]-beschwerde wegen der vom [X.] nicht betroffenen [X.] keine grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Bedenken entgegen.
[X.]) In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat jeder Beteiligte nach § 66 Satz 1 FamFG die Möglichkeit, ohne die Einlegung einer eigenen Beschwerde auch nach Ablauf der maßgeblichen Beschwerdefrist im Wege der Anschließung an ein bereits eingelegtes [X.] seine Rechte in der Beschwerdeinstanz zu verfolgen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber an den bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand angeknüpft, nach dem die Anschließung an ein Rechtsmittel in Verfahren der freiwilligen [X.] vereinzelt spezialgesetzlich geregelt war (vgl. §§ 22 Abs. 2, 28 Abs.
1 [X.], § 11 Abs. 3 HöfeVfO) und darüber hinaus von der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Regelung für zulässig erachtet wurde, wenn sich im Verfahren mehrere Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenüber-standen und die Gesichtspunkte der Waffengleichheit und der [X.] eine Überwindung des Verbots der Schlechterstellung des [X.] geboten ([X.]Z 71, 314, 317
f. = NJW 1978, 1977
f.; Senatsbeschlüsse [X.]Z 86, 51, 52 f. = FamRZ 1983, 154 f. und [X.]Z 92, 207, 210 f. = FamRZ 1985, 59, 60).
Die nunmehr in § 66 Satz 1 FamFG enthaltene Regelung greift insoweit über die zum früheren Recht entwickelten Grundsätze hinaus, als die Möglichkeit der Anschließung an eine Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder auf kontradiktorisch geprägte Verfahren beschränkt
ist
noch von vornherein voraussetzt, dass im betreffenden Beschwerdeverfahren für den Führer des [X.]s das Verbot der reformatio in peius gelten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 -
XII [X.] 706/12 -
FamRZ 2014, 827 Rn.
7
f.).
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-

[X.]) Anerkannt ist
freilich, dass sich die [X.]beschwerde grundsätz-lich im Rahmen des Verfahrensgegenstands der erstinstanzlichen Entschei-dung bewegen muss (Senatsbeschluss vom 16. März 1983 -
IVb [X.] 807/80 -
FamRZ 1983, 683, 684). Ist dies der Fall, können
im Wege eines
[X.]-rechtsmittels auch Teile der erstinstanzlichen Entscheidung angegriffen werden, die solche prozessualen Ansprüche betreffen, welche
nicht Gegenstand des [X.]s sind (vgl. [X.] Urteile vom 4. Mai 2005 -
VIII ZR 5/04
-
NJW-RR 2005, 1169 und vom 1. Dezember 1993 -
VIII ZR 41/93 -
NJW 1994, 657, 659). Nach diesen Maßstäben
können
die durch das [X.] gezogenen Grenzen der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht mit der Anschließung ohne weiteres auf solche Teile des
gleichen Verfahrensgegenstands ausgedehnt werden, die im ersten Rechtszug zwar schon beschieden, aber nicht durch das [X.] an-gegriffen worden sind
(vgl. [X.] FamRZ 2014, 1047, 1049; [X.] Beschluss vom 7. Dezember 2011 -
4 UF 203/11 -
juris Rn. 10).

Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass Gegenstand des erstinstanz-lichen [X.]s mit Blick auf den
Amtsermittlungs-grundsatz (§ 26 FamFG) alle bei [X.] vorhandenen und dem Versor-gungsausgleich unterfallenden Versorgungsanrechte der Ehegatten sind
(vgl. Senatsbeschluss [X.]Z 198, 91 = [X.], 1548 Rn. 26).
Zwar findet
an-ders als nach dem früher geltenden Recht im öffentlich-rechtlichen
Versor-gungsausgleich beim Wertausgleich bei der Scheidung kein Einmalausgleich der Anrechte
mehr statt, sondern
es werden gemäß § 1 Abs. 1 [X.] im Hin-und-Her-Ausgleich alle Anrechte unabhängig voneinander ausgeglichen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass etwa mehrere
Verfahrensgegenstände
ge-geben wären. Vielmehr handelt es sich auch nach
neuem Recht um einen ein-heitlichen und lediglich teilbaren
Verfahrensgegenstand
(vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 -
XII [X.] 410/12 -
FamRZ 2014, 1614 Rn. 11
mwN). Gemes-18
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12
-

sen daran bestehen im [X.] mit Blick auf die
Ein-heitlichkeit des
Verfahrensgegenstandes
beim Wertausgleich bei der Scheidung keine grundlegenden Bedenken dagegen, den Prüfungsumfang im Beschwer-deverfahren durch ein [X.]rechtsmittel auf ein Versorgungsverhältnis auszudehnen, auf das sich das beschränkte [X.] selbst nicht [X.] und sich -
wegen fehlender wechselseitiger Abhängigkeit mit anderen Versorgungsverhältnissen -
auch nicht beziehen muss.
[X.]) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 145 FamFG. Diese Rege-lung knüpft inhaltlich an § 629 a Abs. 3 ZPO aF an und begrenzt für [X.] in zeitlicher Hinsicht die schon nach früherem Recht bestehende Möglichkeit, bisher nicht angefochtene Familiensachen -
aus-nahmsweise verfahrensübergreifend -
zum Gegenstand einer Beschwerdeer-weiterung oder einer [X.]beschwerde
zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2010 -
XII [X.] 136/09 -
FamRZ 2011, 31
Rn. 15). Richtig ist zwar, dass die Vorschrift für die von der [X.] bereits erfassten [X.] nicht gilt. Daraus folgt aber nur, dass sich die Möglichkei-ten für
eine nicht verfahrensübergreifende Anschließung nach allgemeinem Rechtsmittelrecht ohne die sich aus § 145 FamFG ergebenden Modifikationen
richtet
([X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 145 FamFG Rn.
3; Prütting/[X.] FamFG 3. Aufl. § 145 Rn. 5; [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
145 Rn. 8).
Weil es für den von der [X.] betroffenen [X.] bereits zu einem Rechtsmittelangriff gekommen ist, greift der Grundgedanke des § 145 FamFG nicht ein, durch die zeitliche Beschrän-kung den Verbund oder [X.] von solchen Verfahren zu entlasten, für deren Anfechtung kein Bedürfnis besteht (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 145 FamFG Rn. 3).

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-

d) Zur
Anschließung befugt
ist grundsätzlich
jeder Beteiligte
des [X.]s, ohne dass für ihn hierzu eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung im Sinne von § 59 FamFG vorliegen müsste.
[X.])
Der Kreis der zur Anschließung befugten Beteiligten
wird durch Sinn und Zweck des [X.]rechtsmittels und seine weiterhin durch das akzesso-rische Verhältnis zum [X.] geprägte Rechtsnatur begrenzt. Auch unter der Geltung des neuen Rechts ist eine [X.]beschwerde kein eigen-ständiges Rechtsmittel, sondern sie lässt -
lediglich -
die
Antragstellung inner-halb des [X.]s eines anderen Beteiligten zu. Die Möglichkeit der Anschließung soll insbesondere dem Beteiligten, der die erstinstanzliche Ent-scheidung hinzunehmen bereit gewesen ist, auch dann noch die Möglichkeit zum Eingreifen
in das Verfahren geben, wenn das [X.]
erst zu einem Zeitpunkt eingelegt worden ist, an dem er selbst keine Beschwerde mehr führen kann. In diesem Sinne dient die Möglichkeit der Anschließung
auch der Verfahrensökonomie, weil dadurch
vermieden werden soll, dass ein Beteiligter, der sich mit der ergangenen Entscheidung zufrieden geben will, nur wegen des erwarteten Rechtsmittels eines anderen Beteiligten selbst ein vorsorgliches Rechtsmittel einlegt
(vgl. Senatsurteil vom 28. März
1984 -
IVb
ZR 58/82
-
FamRZ
1984, 680; [X.]Z 88, 360, 362
= NJW 1984, 437, 438). Diese für das [X.]rechtsmittel im Zivilprozess (§ 524 ZPO) entwickelten Grundsätze sind -
freilich unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verfah-rensart -
unter der Geltung des neuen Rechts bei der Beurteilung der [X.] von [X.]rechtsmitteln
in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weiterhin von Bedeutung. Damit steht die Einschätzung des Gesetzgebers
in Einklang, dass die [X.]beschwerde nach § 66 FamFG
in erster Linie für Verfahren Bedeutung gewinnen wird, in denen sich Beteiligte mit widerstreiten-den Interessen gegenüber stehen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S.
206).
21
22
-
14
-

[X.])
Eröffnet
das Gesetz die Möglichkeit eines [X.]rechtsmittels hiernach vor allem deshalb, um zum einen überflüssige Rechtsmittel und zum anderen im Beschwerdeverfahren eine verfahrensrechtliche Benachteiligung desjenigen Beteiligten zu vermeiden, der die angefochtene Entscheidung an
sich hinnehmen wollte, ist
die [X.] nach zutreffender Ansicht davon abhängig zu machen, dass der [X.]rechtsmittelführer durch die auf das [X.] ergehende Entscheidung überhaupt in seiner
eigenen Rechtsposition
betroffen
werden kann.
(1) Dies ist bei den
Ehegatten regelmäßig der Fall, wenn ein sonstiger
Beteiligter -
der andere Ehegatte oder der
Versorgungsträger
-
bezüglich eines einzelnen Versorgungsanrechts Beschwerde einlegt. In diesen Fällen
entspricht es durchaus dem Zweck des [X.]rechtsmittels, dass sich der Ehegatte gegebenenfalls dem [X.] auch wegen eines anderen [X.] anschließen kann. Denn wenn ein Ehegatte die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich zunächst insgesamt hinnimmt, weil eine zu seinen Lasten fehlerhafte Entscheidung bezüglich eines [X.] bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch ihn begünstigende Fehler bezüglich anderer Versorgungsanrechte aufgewogen wird, kann
sich für diesen Ehegatten
ein naheliegender Anlass für eine Anschließung ergeben, wenn das
[X.] allein auf eine
Überprüfung der mit Fehlern zu seinen Guns-ten behafteten Versorgungsanrechte abzielt
(zutreffend [X.] FamRZ 2014, 1047, 1050; [X.] [X.], 94, 95 f.).

(2) Demgegenüber besteht keine vergleichbare verfahrensrechtliche Si-tuation, die es unter Berücksichtigung von Wesen und Zweck der [X.]be-schwerde geboten erscheinen lassen könnte, die Anschließung auch zugunsten eines Versorgungsträgers
zuzulassen, dessen Rechte durch die auf das [X.] ergehende Entscheidung in keiner denkbaren Weise beeinträchtigt 23
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-

werden können. Sie lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die Versorgungsträger über die Gesetzmäßigkeit des Versorgungsausgleichs zu wachen hätten. Richtig ist
zwar, dass der Versorgungsträger
durch eine gericht-liche Entscheidung zu den bei ihm bestehenden Anrechten schon
dann in sei-nen Rechten beeinträchtigt wird, wenn diese Entscheidung mit einem als un-richtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist. Aus diesem Grunde hängt die Beschwerdeberechtigung (§ 59 FamFG) für das Rechtsmittel des Versorgungsträgers nicht vom Vorliegen einer feststellbaren
wirtschaftli-chen Mehrbelastung durch die angegriffene Entscheidung ab (vgl. [X.] vom 7. März 2012 -
XII [X.] 599/10 -
FamRZ 2012, 851 Rn. 8 ff.
und vom 31. Oktober 2012 -
XII [X.] 588/11 -
[X.], 207 Rn. 9). Aus diesem
grundsätzlichen -
aber ohnehin nicht uneingeschränkten (vgl. dazu Senatsbe-schluss vom 9. Januar 2013 -
XII [X.] 550/11 -
[X.], 612 Rn. 12) -
An-spruch des Versorgungsträgers
auf einen gesetzmäßigen Ausgleich der bei ihm bestehenden Anrechte lässt sich aber nicht herleiten, dass ihm auch
die [X.] zuerkannt werden müsste, im Wege des [X.]rechtsmittels in ein ([X.] einzugreifen, dessen Ausgang seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigen kann. Folglich
muss ein
Versorgungsträger, der mit der Beschwerdeentscheidung nicht in einer eigenen Rechtsposition betroffen wer-den kann, auch nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt werden ([X.] Der [X.] 3. Aufl. Rn. 619).
[X.]) Von der [X.] zu unterscheiden ist im Übrigen die Frage des [X.] für das [X.]rechtsmittel.
Dieses liegt nicht vor, wenn sich ein Ehegatte der Beschwerde eines [X.] (lediglich) wegen der
vom [X.] bereits betroffenen Versor-gungsverhältnisse
anschließen will, weil das Beschwerdegericht die
erstinstanz-liche Entscheidung zu diesen Versorgungsanrechten
bereits auf das [X.] in vollem Umfang und ohne Beschränkung durch das [X.]
-
16
-

rungsverbot überprüfen kann (vgl. bereits Senatsbeschluss [X.]Z 92, 207, 211 f. = FamRZ 1985, 59, 60). Ebenso fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit der Anschließung lediglich das gleiche Ziel wie mit dem [X.] ver-folgt werden soll (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 -
XII [X.] 706/12
-
FamRZ
2014, 827 Rn. 8 f.).
e) Richtig ist
somit, dass die mit der Beschwerde nicht angegriffenen
Tei-le der [X.] nicht schon
nach Ablauf der maß-geblichen Beschwerdefristen
gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ohne weiteres in Teil-rechtskraft
erwachsen.
Die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft gemäß § 45 Satz 2 FamFG auch für solche Teile der Entscheidung, die der Beschwerdeführer nicht angefochten hat, [X.] für einen anderen Beteiligten
noch die Möglichkeit besteht, sich der Be-schwerde anzuschließen und dadurch die mit dem
[X.] nicht be-troffenen Teile der Entscheidung
in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen (vgl. [X.] Urteile vom 4. Mai 2005 -
VIII ZR 5/04 -
NJW-RR 2005, 1169 und vom 1.
Dezember 1993 -
VIII ZR 41/93 -
NJW 1994, 657, 659).
Aus dem Umstand, dass die nicht angefochtenen Teile der Versorgungs-ausgleichsentscheidung nicht rechtskräftig werden können, solange noch ein [X.]rechtsmittel durch einen beteiligten Ehegatten möglich ist, folgt [X.] nicht, dass die Prüfungskompetenz des [X.] auch ohne die Erhebung der [X.]beschwerde auf die mit dem [X.] nicht angefochtenen Teile der Entscheidung hinaus erweitert wird. Denn die
Wirkungen der [X.]beschwerde greifen gemäß
§ 66 Satz 1 Halbsatz
2 FamFG nur im Fall eines Antrags ein. Es liegt im Ermessen des zur Anschlie-ßung befugten Ehegatten, ob er die nicht angefochtenen Teile der Versor-gungsausgleichsentscheidung zur Überprüfung des [X.] stellen will; er kann bewusst davon Abstand nehmen, weil es in seinem Interesse lie-27
28
-
17
-

gen kann, die erstinstanzliche Entscheidung bezüglich anderer, durch einen Versorgungsträger oder den anderen Ehegatten nicht angegriffener Teile trotz vorliegender Fehler bestehen zu lassen (vgl. [X.] [X.], 94, 96). Auch aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) ergibt sich nichts anderes, denn dieser kann im Beschwerdeverfahren nur insoweit eingreifen, als dem Be-schwerdegericht
eine
Überprüfungskompetenz überhaupt angefallen ist ([X.] [X.], 94, 96). Dies muss folgerichtig auch dann gelten, wenn mit der Beschwerde eine Rechtsverletzung gerügt wird, die -
wie etwa unzutreffende Feststellungen zur Ehezeit -
auch die Anrechte betrifft, auf die sich das [X.] nicht bezieht ([X.] FamRZ 2014, 1047, 1050; [X.]
[X.], 1910, 1911; zum Umfang der Anfechtung vgl. aber Se-natsbeschluss vom 23.
Januar 2013 -
XII
[X.]
491/11
-
[X.], 610 Rn.
10 ff.).
f)
Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen lässt die Entscheidung des [X.] keine Rechtsfehler erkennen.
[X.]) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist wirksam auf eine Korrektur der erstinstanzlichen Beschlussfassung bezüglich des bei ihr bestehenden [X.] des Antragstellers beschränkt gewesen. Die auf das Rechtsmittel der
Beteiligten zu 1 ergehende Entscheidung des [X.] konnte sich -
was auch die Rechtsbeschwerde nicht anders sieht -
unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt auf die Rechtsposition der [X.] auswirken; das [X.]rechtsmittel der Beteiligten zu 2 war
daher mangels [X.] unzulässig.
Eine sachliche
Befassung mit der erstinstanzlichen Entscheidung zu den bei der Beteiligten zu 2 bestehenden Versorgungsanrechten des Antragstellers war dem Beschwerdegericht nicht möglich, weil ihm insoweit nur durch das
Rechtsmittel
der Beteiligten zu
1 noch keine Überprüfungskompetenz angefallen war.
29
30
-
18
-

[X.]) Mit Recht hat das Beschwerdegericht erkannt, dass die Beschluss-formel betreffend die interne Teilung der bei der Beteiligten
zu 2 bestehenden Anrechte nicht im Wege der
bloßen Berichtigung (§ 42 FamFG) um die Benen-nung der maßgeblichen Versorgungsregelung ergänzt werden kann.
Eine Berichtigung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht auf eine bestimmte Rechtsfolge erkennen wollte und lediglich deren Ausspruch verse-hentlich unterblieben ist (vgl. [X.]/[X.] FamFG 18. Aufl. § 42 Rn.
20). Insoweit muss die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Bekanntgabe erkennbar sein. Die Unrichtigkeit darf nicht gerichtsintern bleiben, sondern muss auch für [X.] weiteres deutlich werden. Für die Berichtigung einer Entscheidungsformel folgt daraus, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 42 FamFG nur vorliegt, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Ausspruch den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wiedergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 -
XII [X.] 372/13 -
FamRZ 2014, 653 Rn.
15).
Unterlässt das Gericht bei der internen Teilung die Benennung der maß-geblichen Rechtsgrundlagen, ist eine Berichtigung nach § 42 FamFG nach die-sen Grundsätzen nur dann möglich, wenn sich aus der Entscheidung selbst ergibt, dass das Gericht die Versorgungsregelung in einer bestimmten Fassung 31
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33
-
19
-

bzw. mit einem bestimmten Datum geprüft hat und seiner
Entscheidung zu-grunde legen wollte. Dies hat das Beschwerdegericht unter den hier obwalten-den Umständen rechtsfehlerfrei verneint; auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts.
[X.][X.]Nedden-Boeger

Botur

Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.05.2013 -
8 [X.]/09 S -

OLG S[X.]rbrücken, Entscheidung vom 07.10.2013 -
6 UF 140/13 -

Meta

XII ZB 629/13

03.02.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. XII ZB 629/13 (REWIS RS 2016, 16738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16738

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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