Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.2016, Az. XII ZB 629/13

12. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16742

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Gegenstand

Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung durch den Versorgungsträger; Anschlussbeschwerde der Eheleute hinsichtlich der nicht durch den Versorgungsträger angefochtenen Teile der Erstentscheidung; Anschlussbeschwerde eines anderen Versorgungsträgers


Leitsatz

1. Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011, XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547).

2. Ficht ein beteiligter Versorgungsträger eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Anrechte an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, haben die beteiligten Eheleute grundsätzlich die Möglichkeit, diejenigen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht, im Wege der Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen; solange die Anschließung möglich ist, erwachsen die nicht angefochtenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht in Teilrechtskraft.

3. Ein Versorgungsträger kann sich der Beschwerde eines anderen Beteiligten wegen der bei ihm bestehenden Versorgungsanrechte nur dann anschließen, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in einer eigenen Rechtsposition betroffen werden kann.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 7. Oktober 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

[X.]: bis 2.000 €

Gründe

I.

1

Die beteiligten Eheleute heirateten am 14. Februar 2003. Das Amtsgericht hat ihre Ehe auf einen am 1. September 2009 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss vom 23. Mai 2013 geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

2

Der Antragsteller hat in der Ehezeit unter anderem zwei berufsständische Versorgungsanrechte bei der [X.] (Beteiligte zu 1) und bei der [X.] (Beteiligte zu 2) erworben. Insoweit hat das Amtsgericht im [X.] angeordnet, dass im Wege der internen Teilung jeweils bezogen auf den 31. August 2009 als Ende der Ehezeit "zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der [X.] (…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 167,51 € monatlich" und "zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der [X.] (…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 108,29 € monatlich" übertragen wird.

3

Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt und gerügt, dass sich aus der Beschlussfassung zur internen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts nicht ergebe, nach Maßgabe welcher Rechtsgrundlagen das Anrecht übertragen werden solle. Nach Ablauf der maßgeblichen Rechtsmittelfrist hat sich die Beteiligte zu 2 dieser Beschwerde angeschlossen und wegen der amtsgerichtlichen Beschlussfassung zur internen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts die gleiche Beanstandung erhoben. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das [X.] die Beschlussfassung zur internen Teilung der bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechte dahingehend ergänzt, dass die Übertragung der Anrechte "nach Maßgabe der Satzung der [X.] vom 29. September 2001 in der Fassung vom 23. Juni 2012" zu erfolgen habe. Die [X.] der Beteiligten zu 2 hat das [X.] als unzulässig verworfen. Gegen die [X.] wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis für die Beteiligte zu 2 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde jedenfalls aus der formellen Beschwer, die sich aus der Verwerfung ihres ersten Rechtsmittels ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - [X.] 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 12 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Beschwerdegericht die [X.] der Beteiligten zu 2 zu Recht als unzulässig verworfen hat.

5

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Die Zulässigkeit der [X.] setze nach ihrem Wesen und Zweck jedenfalls voraus, dass der [X.]führer durch die auf das [X.] ergehende Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt werden könne. Daran fehle es, weil sich die Entscheidung über die Beschwerde der [X.] unter keinem denkbaren Gesichtspunkt - auch nicht mittelbar - auf die Rechtsstellung der [X.] auswirken könne. Auch aus dem grundsätzlichen Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs folge nicht, dass der Versorgungsträger uneingeschränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen zum Wertausgleich zu wachen hätte. Die mit der [X.] erstrebten Ergänzungen zum Ausspruch der internen Teilung der bei der [X.] bestehenden Anrechte könne auch nicht im Wege der Berichtigung vorgenommen werden. Denn der Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung könne gerade nicht entnommen werden, dass die Satzung der [X.] in die [X.] habe aufgenommen werden sollen und dies nur versehentlich unterblieben sei.

6

2. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

7

a) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es für einen Beteiligten grundsätzlich möglich, seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte zu beschränken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2011 - [X.] 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 17 und vom 9. Januar 2013 - [X.] 550/11 - [X.], 612 Rn. 23). Ob eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei dem Rechtsmittel eines Versorgungsträgers wird im Zweifel davon ausgegangen werden können, dass sich dieses nur auf das Anrecht bezieht, welches der ausgleichspflichtige Ehegatte bei dem Beschwerdeführer erworben hat oder das im Falle externer Teilung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Beschwerdeführer begründet werden soll (vgl. [X.] Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619). Weil nach neuem Recht alle Anrechte regelmäßig unabhängig voneinander auszugleichen sind, wird in den meisten Fällen eine auf einzelne Anrechte beschränkte [X.] der [X.] möglich sein. Etwas anderes gilt indessen, wenn und soweit eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung sonstiger Anrechte gebietet. Dies ist etwa der Fall, wenn im Rahmen der Bagatellprüfung ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 [X.] zu prüfen ist. Eine notwendige wechselseitige Abhängigkeit besteht auch dann, wenn bei einer Härtefallprüfung nach § 27 [X.] eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (vgl. [X.] Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619).

8

b) Ficht ein Versorgungsträger - wie hier - eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur wegen der bei ihm bestehenden Anrechte an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur im Einzelnen umstritten, welche Konsequenzen sich aus der [X.] zum einen für den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des [X.] und zum anderen für die Befugnis anderer Versorgungsträger ergibt, nicht angefochtene Teile der [X.] im Wege einer [X.] gemäß § 66 FamFG zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen.

9

aa) Nach einer Ansicht fallen lediglich die von der wirksamen [X.] betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Prüfungskompetenz des [X.] und es bestehe auch nicht die Möglichkeit, die Entscheidungskompetenz des [X.] durch ein zeitlich unbefristetes Anschlussrechtsmittel zu erweitern. § 145 FamFG enthalte eine Spezialregelung für die Anfechtbarkeit von [X.] mit einem Anschlussrechtsmittel. Da diese Vorschrift bei einer [X.] der [X.] aber nicht anwendbar sei, [X.] die nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich folglich in [X.] und seien deshalb einer Korrektur durch das Beschwerdegericht schlechthin entzogen (vgl. [X.] FamRZ 2011, 991; [X.] [X.] 2012, 108, 109; [X.]/Sternal FamFG 18. Aufl. § 66 Rn. 8a; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 66 FamFG Rn. 3).

bb) Nach wohl überwiegender Auffassung sollen die mit dem [X.] nicht angefochtenen Teile einer einheitlichen [X.] nicht ohne weiteres in [X.] erwachsen können. Dies wird damit begründet, dass sich - zumindest - die Ehegatten grundsätzlich mit einer zeitlich unbefristeten [X.] nach § 66 FamFG gegen alle Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wenden können, durch die sie beschwert sind und auf die sich das [X.] nicht bezieht (vgl. etwa [X.] [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10; [X.] FamRZ 2011, 1226, 1228; [X.] [X.], 136, 137; [X.] [X.], 1044, 1045; [X.] [X.], 1910, 1911; [X.] FamRZ 2014, 1047, 1048 f.; [X.] Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619 f.; [X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/[X.]. § 228 Rn. 17; [X.] [X.], 94, 95 f.). Innerhalb dieser Meinungsgruppe, die den Eintritt der [X.] bezüglich der mit dem [X.] nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen [X.] mit Blick auf die Möglichkeit der [X.] generell verneint, werden zur Prüfungskompetenz des [X.] und zur Zulässigkeit der [X.] durch einen vom [X.] nicht betroffenen Versorgungsträger differenzierte Ansichten vertreten.

(1) Nach einer Auffassung ist das Beschwerdegericht auch im Falle einer [X.] bereits auf das [X.] hin zu einer umfassenden Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich berechtigt und verpflichtet. Solange eine [X.] der nicht angegriffenen Teile der einheitlichen [X.] nicht eingetreten sei, bestehe für das Beschwerdegericht aufgrund des [X.]es und wegen des Umstandes, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen sei, auch ohne Einlegung eines [X.] die Verpflichtung zu einer umfassenden Überprüfung der gesamten erstinstanzlichen Entscheidung ([X.] [X.], 136, 137). Zumindest müsse dies gelten, wenn mit dem [X.] ein Teil der Entscheidungsgrundlage zur Überprüfung gestellt wird, der - wie beispielsweise unrichtige Feststellungen zur Ehezeit - zwingend auf die Bewertung sämtlicher Versorgungsanrechte durchschlage (vgl. MünchKommFamFG/[X.] 2. Aufl. § 69 Rn. 26).

(2) Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, dass dem Beschwerdegericht die mit dem [X.] nicht angefochtenen Teile der erstinstanzlichen [X.] zwingend nur durch die Einlegung einer [X.] anfallen können, ist es umstritten, ob neben den Ehegatten auch ein anderer Versorgungsträger durch ein zulässiges Anschlussrechtsmittel das bei ihm bestehende und vom [X.] nicht betroffene Versorgungsanrecht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens machen kann.

(a) Dies wird teilweise - insbesondere unter Hinweis auf die Bedeutung des den Versorgungsträgern übertragenen "[X.]" - bejaht (vgl. [X.], 1869, 1870; [X.] [6. Zivilsenat] NJW 2015, 565, 566; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] FamFG 5. Aufl. § 228 Rn. 17; [X.] FamFG/[X.] [Stand: 1. Oktober 2015] § 66 Rn. 5a; [X.] 2015, 134; [X.] [X.] 2011, 128; vgl. auch [X.] Beschluss vom 15. November 2010 - 10 UF 182/10 - juris Rn. 10 f.).

(b) Mit dem Beschwerdegericht steht eine andere Ansicht dagegen auf dem Standpunkt, dass die Möglichkeit der Anschließung an das [X.] grundsätzlich auf die Ehegatten beschränkt sei und sich ein Versorgungsträger der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann anschließen könne, wenn er durch die Entscheidung über das [X.] in seiner eigenen Rechtsposition betroffen werden kann (vgl. [X.] FamRZ 2011, 1226, 1227 f.; [X.] [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 11; [X.] FamRZ 2014, 496, 497; [X.] Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 620; [X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/[X.]. § 228 Rn. 17; [X.]/Weinreich/[X.] FamFG 4. Aufl. § 66 Rn. 12; Hk-ZPO/[X.] 6. Aufl. § 145 FamFG Rn. 2; vgl. zur Anschlussrechtsbeschwerde auch [X.]/[X.] FamFG 18. Aufl. § 73 FamFG Rn. 2a).

Die letztgenannte Auffassung trifft zu.

c) Wird eine erstinstanzliche [X.] nur teilweise angefochten, stehen der Zulässigkeit einer (unbefristeten) [X.] wegen der vom [X.] nicht betroffenen [X.] keine grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Bedenken entgegen.

aa) In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat jeder Beteiligte nach § 66 Satz 1 FamFG die Möglichkeit, ohne die Einlegung einer eigenen Beschwerde auch nach Ablauf der maßgeblichen Beschwerdefrist im Wege der Anschließung an ein bereits eingelegtes [X.] seine Rechte in der Beschwerdeinstanz zu verfolgen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber an den bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand angeknüpft, nach dem die Anschließung an ein Rechtsmittel in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vereinzelt spezialgesetzlich geregelt war (vgl. §§ 22 Abs. 2, 28 Abs. 1 [X.], § 11 Abs. 3 HöfeVfO) und darüber hinaus von der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Regelung für zulässig erachtet wurde, wenn sich im Verfahren mehrere Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstanden und die Gesichtspunkte der Waffengleichheit und der Verfahrensökonomie eine Überwindung des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers geboten ([X.], 314, 317 f. = NJW 1978, 1977 f.; Senatsbeschlüsse [X.], 51, 52 f. = FamRZ 1983, 154 f. und [X.], 207, 210 f. = FamRZ 1985, 59, 60). Die nunmehr in § 66 Satz 1 FamFG enthaltene Regelung greift insoweit über die zum früheren Recht entwickelten Grundsätze hinaus, als die Möglichkeit der Anschließung an eine Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder auf kontradiktorisch geprägte Verfahren beschränkt ist noch von vornherein voraussetzt, dass im betreffenden Beschwerdeverfahren für den Führer des [X.]s das Verbot der reformatio in peius gelten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - [X.] 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 7 f.).

bb) Anerkannt ist freilich, dass sich die [X.] grundsätzlich im Rahmen des Verfahrensgegenstands der erstinstanzlichen Entscheidung bewegen muss (Senatsbeschluss vom 16. März 1983 - [X.] 807/80 - FamRZ 1983, 683, 684). Ist dies der Fall, können im Wege eines [X.] auch Teile der erstinstanzlichen Entscheidung angegriffen werden, die solche prozessualen Ansprüche betreffen, welche nicht Gegenstand des [X.]s sind (vgl. [X.] vom 4. Mai 2005 - [X.] - NJW-RR 2005, 1169 und vom 1. Dezember 1993 - [X.] - NJW 1994, 657, 659). Nach diesen Maßstäben können die durch das [X.] gezogenen Grenzen der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht mit der Anschließung ohne weiteres auf solche Teile des gleichen Verfahrensgegenstands ausgedehnt werden, die im ersten Rechtszug zwar schon beschieden, aber nicht durch das [X.] angegriffen worden sind (vgl. [X.] FamRZ 2014, 1047, 1049; [X.] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10).

Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass Gegenstand des erstinstanzlichen [X.]s mit Blick auf den [X.] (§ 26 FamFG) alle bei [X.] vorhandenen und dem Versorgungsausgleich unterfallenden Versorgungsanrechte der Ehegatten sind (vgl. Senatsbeschluss [X.], 91 = [X.], 1548 Rn. 26). Zwar findet anders als nach dem früher geltenden Recht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beim Wertausgleich bei der Scheidung kein Einmalausgleich der Anrechte mehr statt, sondern es werden gemäß § 1 Abs. 1 [X.] im Hin-und-Her-Ausgleich alle Anrechte unabhängig voneinander ausgeglichen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass etwa mehrere [X.] gegeben wären. Vielmehr handelt es sich auch nach neuem Recht um einen einheitlichen und lediglich teilbaren Verfahrensgegenstand (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - [X.] 410/12 - FamRZ 2014, 1614 Rn. 11 mwN). Gemessen daran bestehen im [X.] mit Blick auf die Einheitlichkeit des Verfahrensgegenstandes beim Wertausgleich bei der Scheidung keine grundlegenden Bedenken dagegen, den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren durch ein Anschlussrechtsmittel auf ein Versorgungsverhältnis auszudehnen, auf das sich das beschränkte [X.] selbst nicht bezieht und sich - wegen fehlender wechselseitiger Abhängigkeit mit anderen [X.]n - auch nicht beziehen muss.

cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 145 FamFG. Diese Regelung knüpft inhaltlich an § 629 a Abs. 3 ZPO aF an und begrenzt für Scheidungsverbundbeschlüsse in zeitlicher Hinsicht die schon nach früherem Recht bestehende Möglichkeit, bisher nicht angefochtene Familiensachen - ausnahmsweise verfahrensübergreifend - zum Gegenstand einer Beschwerdeerweiterung oder einer [X.] zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2010 - [X.] 136/09 - FamRZ 2011, 31 Rn. 15). Richtig ist zwar, dass die Vorschrift für die von der [X.] bereits erfassten [X.] nicht gilt. Daraus folgt aber nur, dass sich die Möglichkeiten für eine nicht verfahrensübergreifende Anschließung nach allgemeinem Rechtsmittelrecht ohne die sich aus § 145 FamFG ergebenden Modifikationen richtet ([X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 145 FamFG Rn. 3; Prütting/[X.] FamFG 3. Aufl. § 145 Rn. 5; [X.]/[X.] FamFG 18. Aufl. § 145 Rn. 8). Weil es für den von der [X.] betroffenen Verfahrensgegenstand bereits zu einem Rechtsmittelangriff gekommen ist, greift der Grundgedanke des § 145 FamFG nicht ein, durch die zeitliche Beschränkung den Verbund oder [X.] von solchen Verfahren zu entlasten, für deren Anfechtung kein Bedürfnis besteht (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 145 FamFG Rn. 3).

d) Zur Anschließung befugt ist grundsätzlich jeder Beteiligte des [X.]s, ohne dass für ihn hierzu eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung im Sinne von § 59 FamFG vorliegen müsste.

aa) Der Kreis der zur Anschließung befugten Beteiligten wird durch Sinn und Zweck des [X.] und seine weiterhin durch das akzessorische Verhältnis zum [X.] geprägte Rechtsnatur begrenzt. Auch unter der Geltung des neuen Rechts ist eine [X.] kein eigenständiges Rechtsmittel, sondern sie lässt - lediglich - die Antragstellung innerhalb des [X.]s eines anderen Beteiligten zu. Die Möglichkeit der Anschließung soll insbesondere dem Beteiligten, der die erstinstanzliche Entscheidung hinzunehmen bereit gewesen ist, auch dann noch die Möglichkeit zum Eingreifen in das Verfahren geben, wenn das [X.] erst zu einem Zeitpunkt eingelegt worden ist, an dem er selbst keine Beschwerde mehr führen kann. In diesem Sinne dient die Möglichkeit der Anschließung auch der Verfahrensökonomie, weil dadurch vermieden werden soll, dass ein Beteiligter, der sich mit der ergangenen Entscheidung zufrieden geben will, nur wegen des erwarteten Rechtsmittels eines anderen Beteiligten selbst ein vorsorgliches Rechtsmittel einlegt (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1984 - [X.] - FamRZ 1984, 680; [X.], 360, 362 = NJW 1984, 437, 438). Diese für das Anschlussrechtsmittel im Zivilprozess (§ 524 ZPO) entwickelten Grundsätze sind - freilich unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensart - unter der Geltung des neuen Rechts bei der Beurteilung der Zulässigkeit von [X.] in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weiterhin von Bedeutung. Damit steht die Einschätzung des Gesetzgebers in Einklang, dass die [X.] nach § 66 FamFG in erster Linie für Verfahren Bedeutung gewinnen wird, in denen sich Beteiligte mit widerstreitenden Interessen gegenüber stehen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 206).

bb) Eröffnet das Gesetz die Möglichkeit eines [X.] hiernach vor allem deshalb, um zum einen überflüssige Rechtsmittel und zum anderen im Beschwerdeverfahren eine verfahrensrechtliche Benachteiligung desjenigen Beteiligten zu vermeiden, der die angefochtene Entscheidung an sich hinnehmen wollte, ist die [X.] nach zutreffender Ansicht davon abhängig zu machen, dass der Anschlussrechtsmittelführer durch die auf das [X.] ergehende Entscheidung überhaupt in seiner eigenen Rechtsposition betroffen werden kann.

(1) Dies ist bei den Ehegatten regelmäßig der Fall, wenn ein sonstiger Beteiligter - der andere Ehegatte oder der Versorgungsträger - bezüglich eines einzelnen Versorgungsanrechts Beschwerde einlegt. In diesen Fällen entspricht es durchaus dem Zweck des [X.], dass sich der Ehegatte gegebenenfalls dem [X.] auch wegen eines anderen Versorgungsanrechts anschließen kann. Denn wenn ein Ehegatte die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich zunächst insgesamt hinnimmt, weil eine zu seinen Lasten fehlerhafte Entscheidung bezüglich eines Versorgungsanrechts bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch ihn begünstigende Fehler bezüglich anderer Versorgungsanrechte aufgewogen wird, kann sich für diesen Ehegatten ein naheliegender Anlass für eine Anschließung ergeben, wenn das [X.] allein auf eine Überprüfung der mit Fehlern zu seinen Gunsten behafteten Versorgungsanrechte abzielt (zutreffend [X.] FamRZ 2014, 1047, 1050; [X.] [X.], 94, 95 f.).

(2) Demgegenüber besteht keine vergleichbare verfahrensrechtliche Situation, die es unter Berücksichtigung von Wesen und Zweck der [X.] geboten erscheinen lassen könnte, die Anschließung auch zugunsten eines Versorgungsträgers zuzulassen, dessen Rechte durch die auf das [X.] ergehende Entscheidung in keiner denkbaren Weise beeinträchtigt werden können. Sie lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die Versorgungsträger über die Gesetzmäßigkeit des Versorgungsausgleichs zu wachen hätten. Richtig ist zwar, dass der Versorgungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung zu den bei ihm bestehenden Anrechten schon dann in seinen Rechten beeinträchtigt wird, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist. Aus diesem Grunde hängt die Beschwerdeberechtigung (§ 59 FamFG) für das Rechtsmittel des Versorgungsträgers nicht vom Vorliegen einer feststellbaren wirtschaftlichen Mehrbelastung durch die angegriffene Entscheidung ab (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 - [X.] 599/10 - FamRZ 2012, 851 Rn. 8 ff. und vom 31. Oktober 2012 - [X.] 588/11 - [X.], 207 Rn. 9). Aus diesem grundsätzlichen - aber ohnehin nicht uneingeschränkten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - [X.] 550/11 - [X.], 612 Rn. 12) - Anspruch des Versorgungsträgers auf einen gesetzmäßigen Ausgleich der bei ihm bestehenden Anrechte lässt sich aber nicht herleiten, dass ihm auch die Befugnis zuerkannt werden müsste, im Wege des [X.] in ein ([X.] einzugreifen, dessen Ausgang seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigen kann. Folglich muss ein Versorgungsträger, der mit der Beschwerdeentscheidung nicht in einer eigenen Rechtsposition betroffen werden kann, auch nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt werden ([X.] Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619).

cc) Von der [X.] zu unterscheiden ist im Übrigen die Frage des [X.] für das Anschlussrechtsmittel. Dieses liegt nicht vor, wenn sich ein Ehegatte der Beschwerde eines Versorgungsträgers (lediglich) wegen der vom [X.] bereits betroffenen [X.] anschließen will, weil das Beschwerdegericht die erstinstanzliche Entscheidung zu diesen Versorgungsanrechten bereits auf das [X.] in vollem Umfang und ohne Beschränkung durch das Verschlechterungsverbot überprüfen kann (vgl. bereits Senatsbeschluss [X.], 207, 211 f. = FamRZ 1985, 59, 60). Ebenso fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit der Anschließung lediglich das gleiche Ziel wie mit dem [X.] verfolgt werden soll (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - [X.] 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 8 f.).

e) Richtig ist somit, dass die mit der Beschwerde nicht angegriffenen Teile der [X.] nicht schon nach Ablauf der maßgeblichen [X.] gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ohne weiteres in [X.] erwachsen. Die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft gemäß § 45 Satz 2 FamFG auch für solche Teile der Entscheidung, die der Beschwerdeführer nicht angefochten hat, solange für einen anderen Beteiligten noch die Möglichkeit besteht, sich der Beschwerde anzuschließen und dadurch die mit dem [X.] nicht betroffenen Teile der Entscheidung in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen (vgl. [X.] vom 4. Mai 2005 - [X.] - NJW-RR 2005, 1169 und vom 1. Dezember 1993 - [X.] - NJW 1994, 657, 659).

Aus dem Umstand, dass die nicht angefochtenen Teile der [X.] nicht rechtskräftig werden können, solange noch ein Anschlussrechtsmittel durch einen beteiligten Ehegatten möglich ist, folgt indessen nicht, dass die Prüfungskompetenz des [X.] auch ohne die Erhebung der [X.] auf die mit dem [X.] nicht angefochtenen Teile der Entscheidung hinaus erweitert wird. Denn die Wirkungen der [X.] greifen gemäß § 66 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG nur im Fall eines Antrags ein. Es liegt im Ermessen des zur Anschließung befugten Ehegatten, ob er die nicht angefochtenen Teile der [X.] zur Überprüfung des [X.] stellen will; er kann bewusst davon Abstand nehmen, weil es in seinem Interesse liegen kann, die erstinstanzliche Entscheidung bezüglich anderer, durch einen Versorgungsträger oder den anderen Ehegatten nicht angegriffener Teile trotz vorliegender Fehler bestehen zu lassen (vgl. [X.] [X.], 94, 96). Auch aus dem [X.] (§ 26 FamFG) ergibt sich nichts anderes, denn dieser kann im Beschwerdeverfahren nur insoweit eingreifen, als dem Beschwerdegericht eine Überprüfungskompetenz überhaupt angefallen ist ([X.] [X.], 94, 96). Dies muss folgerichtig auch dann gelten, wenn mit der Beschwerde eine Rechtsverletzung gerügt wird, die - wie etwa unzutreffende Feststellungen zur Ehezeit - auch die Anrechte betrifft, auf die sich das [X.] nicht bezieht ([X.] FamRZ 2014, 1047, 1050; [X.] [X.], 1910, 1911; zum Umfang der Anfechtung vgl. aber Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - [X.] 491/11 - [X.], 610 Rn. 10 ff.).

f) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen lässt die Entscheidung des [X.] keine Rechtsfehler erkennen.

aa) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist wirksam auf eine Korrektur der erstinstanzlichen Beschlussfassung bezüglich des bei ihr bestehenden Versorgungsanrechts des Antragstellers beschränkt gewesen. Die auf das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ergehende Entscheidung des [X.] konnte sich - was auch die Rechtsbeschwerde nicht anders sieht - unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt auf die Rechtsposition der Beteiligten zu 2 auswirken; das Anschlussrechtsmittel der Beteiligten zu 2 war daher mangels [X.] unzulässig. Eine sachliche Befassung mit der erstinstanzlichen Entscheidung zu den bei der Beteiligten zu 2 bestehenden Versorgungsanrechten des Antragstellers war dem Beschwerdegericht nicht möglich, weil ihm insoweit nur durch das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 noch keine Überprüfungskompetenz angefallen war.

bb) Mit Recht hat das Beschwerdegericht erkannt, dass die [X.] betreffend die interne Teilung der bei der Beteiligten zu 2 bestehenden Anrechte nicht im Wege der bloßen Berichtigung (§ 42 FamFG) um die Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung ergänzt werden kann.

Eine Berichtigung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht auf eine bestimmte Rechtsfolge erkennen wollte und lediglich deren Ausspruch versehentlich unterblieben ist (vgl. [X.]/[X.] FamFG 18. Aufl. § 42 Rn. 20). Insoweit muss die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Bekanntgabe erkennbar sein. Die Unrichtigkeit darf nicht gerichtsintern bleiben, sondern muss auch für Dritte ohne weiteres deutlich werden. Für die Berichtigung einer Entscheidungsformel folgt daraus, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 42 FamFG nur vorliegt, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Ausspruch den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wiedergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - [X.] 372/13 - FamRZ 2014, 653 Rn. 15).

Unterlässt das Gericht bei der internen Teilung die Benennung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen, ist eine Berichtigung nach § 42 FamFG nach diesen Grundsätzen nur dann möglich, wenn sich aus der Entscheidung selbst ergibt, dass das Gericht die Versorgungsregelung in einer bestimmten Fassung bzw. mit einem bestimmten Datum geprüft hat und seiner Entscheidung zugrunde legen wollte. Dies hat das Beschwerdegericht unter den hier obwaltenden Umständen rechtsfehlerfrei verneint; auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts.

Dose                  [X.]                       Nedden-Boeger

            Botur                             Guhling

Meta

XII ZB 629/13

03.02.2016

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 7. Oktober 2013, Az: 6 UF 140/13

§ 66 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.2016, Az. XII ZB 629/13 (REWIS RS 2016, 16742)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1320 REWIS RS 2016, 16742

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 629/13 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 433/19 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Teilrechtskraft im Rechtsbeschwerdeverfahren; unwirksame Bestimmung in Teilungsanordnung des Versorgungsträgers; materielle Beschwer eines Ehegatten


XII ZB 25/18 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleichssache: Rechtsschutzbedürfnis für eine Anschließung durch die Ehegatten bei Rechtsmitteleinlegung des Versorgungsträgers; Ehezeitanteil aus zertifizierten …


XII ZB 44/14 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers


XII ZB 44/14 (Bundesgerichtshof)


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