Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.01.2013, Az. 1 BvR 121/11, 1 BvR 1295/11

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2013, 8933

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unvertretbare Handhabung der Vorlagepflicht an den EuGH (Art 267 Abs 3 AEUV) verletzt Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - hier: richtlinienkonforme Auslegung des § 264 Abs 3 HGB aF im Hinblick auf Tochtergesellschaften ausländischer juristischer Personen


Tenor

1. Die Beschlüsse des [X.] vom 6. Dezember 2010 - 38 T 1168/10 - und vom 13. April 2011 - 38 T 1869/10 - verletzen die Beschwerdeführerinnen jeweils in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sachen an das [X.] zurückverwiesen.

2. Im Übrigen werden die [X.] nicht zur Entscheidung angenommen.

3. ...

4. Der Gegenstandswert wird auf jeweils 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die [X.] betreffen zwei Ordnungsgeldverfahren wegen der verspäteten Offenlegung von Jahresabs[X.]hlüssen im [X.].

I.

2

Die Bes[X.]hwerdeführerinnen sind konzernangehörige Kapitalgesells[X.]haften in der Re[X.]htsform der Gesells[X.]haft mit bes[X.]hränkter Haftung (GmbH). Gemeinsame Konzernmutter ist die in [X.] ansässige L. GmbH. Das Ges[X.]häftsjahr der Bes[X.]hwerdeführerinnen läuft jeweils vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres. Die Ausgangsverfahren betreffen die Offenlegung des Jahresabs[X.]hlusses zum 31. März 2007 (1 BvR 1295/11) und zum 31. März 2008 (1 BvR 121/11). Die Bes[X.]hwerdeführerinnen waren in den Konzernabs[X.]hluss ihrer Muttergesells[X.]haft für die Ges[X.]häftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 einbezogen. Sie teilten dem Betreiber des elektronis[X.]hen [X.]s mit, sie seien deswegen von der Offenlegung des Jahresabs[X.]hlusses gemäß § 264 Abs. 3 HGB in der bis zum 20. Dezember 2012 gültigen Fassung in Verbindung mit § 290 Abs. 1 HGB befreit.

3

Na[X.]h § 264 Abs. 3 HGB a.F. brau[X.]hen Kapitalgesells[X.]haften, die To[X.]hterunternehmen eines na[X.]h § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabs[X.]hlusses verpfli[X.]hteten und damit inländis[X.]hen Mutterunternehmens sind, unter bestimmten Voraussetzungen ihren eigenen Jahresabs[X.]hluss ni[X.]ht offenzulegen. Der Gesetzgeber hat mit der Vors[X.]hrift des § 264 Abs. 3 HGB a.F. im Jahr 1998 im Rahmen des [X.] Konzerne an internationalen Kapitalmärkten und zur Erlei[X.]hterung der Aufnahme von Gesells[X.]hafterdarlehen ([X.] - [X.] -, [X.]) Art. 57 der [X.]/[X.] vom 25. Juli 1978 über den Jahresabs[X.]hluss von Gesells[X.]haften bestimmter Re[X.]htsformen ([X.] vom 14. August 1978, S. 11-31) in der Fassung von Art. 43 der [X.]/[X.] vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abs[X.]hluss ([X.] vom 18. Juli 1983, [X.]) in nationales Re[X.]ht umgesetzt. Art. 57 lautet:

4

"Unbes[X.]hadet der [X.]/[X.] und 77/91/[X.] brau[X.]hen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der vorliegenden Ri[X.]htlinie über den Inhalt, die Prüfung und die Offenlegung des Jahresabs[X.]hlusses ni[X.]ht auf Gesells[X.]haften anzuwenden, die ihrem Re[X.]ht unterliegen und To[X.]hterunternehmen im Sinne der Ri[X.]htlinie 83/349/[X.] sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

5

a) das Mutterunternehmen unterliegt dem Re[X.]ht eines Mitgliedstaats;

6

b) alle Aktionäre oder Gesells[X.]hafter des To[X.]hterunternehmens haben si[X.]h mit der bezei[X.]hneten [X.] einverstanden erklärt; diese Erklärung muß für jedes Ges[X.]häftsjahr abgegeben werden;

7

[X.]) das Mutterunternehmen hat si[X.]h bereit erklärt, für die von dem To[X.]hterunternehmen eingegangenen Verpfli[X.]htungen einzustehen;

8

d) die Erklärungen na[X.]h Bu[X.]hstaben b) und [X.]) sind na[X.]h den in den Re[X.]htsvors[X.]hriften der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren gemäß Artikel 3 der Ri[X.]htlinie 68/151/[X.] offenzulegen;

9

e) das To[X.]hterunternehmen ist in den von dem Mutterunternehmen na[X.]h der Ri[X.]htlinie 83/349/[X.] aufgestellten konsolidierten Jahresabs[X.]hluß einbezogen;

f) die bezei[X.]hnete [X.] wird im Anhang des von dem Mutterunternehmen aufgestellten konsolidierten Abs[X.]hlusses angegeben;

g) der unter Bu[X.]hstabe e) bezei[X.]hnete konsolidierte Abs[X.]hluß, der konsolidierte Lageberi[X.]ht sowie der Beri[X.]ht der mit der Prüfung beauftragten Person werden für das To[X.]hterunternehmen na[X.]h den in den Re[X.]htsvors[X.]hriften der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren gemäß Artikel 3 der Ri[X.]htlinie 68/151/[X.] offengelegt."

Das für das Ordnungsgeldverfahren wegen der fehlenden Offenlegung des Jahresabs[X.]hlusses gemäß § 335 Abs. 1 HGB zuständige [X.] legte den Bes[X.]hwerdeführerinnen Ordnungsgelder in Höhe von 2.500 € (1 BvR 121/11) und 5.000 € (1 BvR 1295/11) auf, na[X.]hdem es diese zuvor angedroht hatte. S[X.]hließli[X.]h verhängte es weitere Ordnungsgelder in Höhe von 5.000 € und 7.500 €. Den sofortigen Bes[X.]hwerden der Bes[X.]hwerdeführerinnen half das [X.] ni[X.]ht ab und legte die Sa[X.]hen dem Landgeri[X.]ht vor.

Das Landgeri[X.]ht wies die sofortigen Bes[X.]hwerden zurü[X.]k. Na[X.]h dem Wortlaut des § 264 Abs. 3 HGB a.F. könnten nur To[X.]hterunternehmen inländis[X.]her [X.] von der Offenlegung befreit werden. Das To[X.]hterunternehmen müsse na[X.]h den Vors[X.]hriften des Handelsgesetzbu[X.]hes in den Konzernabs[X.]hluss einbezogen sein, was bei ausländis[X.]hen Konzernabs[X.]hlüssen ni[X.]ht der Fall sei. Die Begrenzung auf inländis[X.]he Muttergesells[X.]haften sei sinnvoll. Da Voraussetzung des § 264 Abs. 3 HGB a.F. au[X.]h die Verpfli[X.]htung zur Verlustübernahme der To[X.]htergesells[X.]haft sei, müssten bei ausländis[X.]hen [X.]n etwaige Ansprü[X.]he im Ausland dur[X.]hgesetzt werden. Zudem sehe § 264 Abs. 3 HGB a.F. eine Verlustübernahme gemäß § 302 [X.] vor. Eine Unglei[X.]hbehandlung in- und ausländis[X.]her [X.] sei dur[X.]h die Vorgaben des Unionsre[X.]hts ni[X.]ht verboten. Die finanziellen Interessen vorhandener und potentieller Gläubiger und Investoren geböten, die Ausnahmeregel des § 264 Abs. 3 HGB a.F. auf inländis[X.]he Gesells[X.]haften zu bes[X.]hränken, um S[X.]hwierigkeiten zu vermeiden, die bei der Auswertung von Jahresabs[X.]hlüssen entstünden, wel[X.]he auf der Grundlage ausländis[X.]her Bilanzierungsvors[X.]hriften erstellt seien.

II.

Die Bes[X.]hwerdeführerinnen wenden si[X.]h mit ihren [X.] gegen die im Ordnungsgeldverfahren ergangenen Ents[X.]heidungen des [X.]s für Justiz sowie die Bes[X.]hwerdebes[X.]hlüsse des Landgeri[X.]hts. Sie rügen die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

Das Landgeri[X.]ht habe die gebotene Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union (Vorabents[X.]heidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV) unterlassen und ihnen damit den gesetzli[X.]hen Ri[X.]hter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen. Es habe ledigli[X.]h ausgeführt, das Unionsre[X.]ht erfordere keine andere als die von ihm zugrunde gelegte Auslegung der Vors[X.]hrift des § 264 Abs. 3 HGB a.F. Allerdings fehle jede Konkretisierung, wel[X.]he Vors[X.]hriften des Unionsre[X.]hts es geprüft habe. Eine Auseinandersetzung mit den Ri[X.]htlinienvorgaben und den Tatbestandsvoraussetzungen der Grundfreiheiten sei ni[X.]ht erfolgt. Angesi[X.]hts diverser Literaturstimmen, die § 264 Abs. 3 HGB a.F. für unionsre[X.]htli[X.]h problematis[X.]h hielten, sei dies unzurei[X.]hend und lasse ni[X.]ht die vom Bundesverfassungsgeri[X.]ht geforderte ausrei[X.]hende Befassung mit Unionsre[X.]ht erkennen. Der Hinweis des Landgeri[X.]hts auf die S[X.]hwierigkeiten bei der Re[X.]hnungslegung na[X.]h ausländis[X.]hen Vors[X.]hriften trage ni[X.]ht. Dur[X.]h die Umsetzung der Vierten Gesells[X.]haftsre[X.]hts-Ri[X.]htlinie 78/660/[X.] und der Siebenten Gesells[X.]haftsre[X.]hts-Ri[X.]htlinie 83/349/[X.] sei die Re[X.]hnungslegung europaweit sehr weitgehend harmonisiert.

Zudem sei der allgemeine Glei[X.]hheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Eine kapitalistis[X.]h strukturierte To[X.]hterpersonengesells[X.]haft, bei der keine natürli[X.]he Person persönli[X.]h hafte - wie etwa die [X.] - sei gemäß § 264b HGB bei Einbeziehung in den Konzernabs[X.]hluss der Muttergesells[X.]haft von der Offenlegung ihres Jahresabs[X.]hlusses befreit, au[X.]h wenn diese ihren Sitz ni[X.]ht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäis[X.]hen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäis[X.]hen Wirts[X.]haftsraum habe.

III.

Die [X.] sind der Bundesregierung, der Landesregierung [X.], dem Präsidenten des Bundesgeri[X.]htshofs, dem Deuts[X.]hen Industrie- und Handelskammertag e.V., dem Institut der Wirts[X.]haftsprüfer in Deuts[X.]hland e.V., der Wirts[X.]haftsprüferkammer (Körpers[X.]haft des öffentli[X.]hen Re[X.]hts), dem Arbeitskreis Bilanzre[X.]ht Ho[X.]hs[X.]hullehrer Re[X.]htswissens[X.]haft sowie dem Arbeitskreis Externe Unternehmensre[X.]hnung S[X.]hmalenba[X.]h-Gesells[X.]haft für Betriebswirts[X.]haft e.V. zugestellt worden. Die Akten der Ausgangsverfahren sind beigezogen.

1. Das [X.] hat namens der Bundesregierung auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Kleinstkapitalgesells[X.]haften-Bilanzre[X.]htsänderungsgesetz - Mi[X.]roBilG - vom 21. September 2012 (BTDru[X.]ks 17/11292) hingewiesen, mit dessen Umsetzung den Belangen der Verfassungsbes[X.]hwerde für zukünftige Ges[X.]häftsjahre Re[X.]hnung getragen werde. In Art. 1 Nr. 4 Bu[X.]hstabe [X.] des Gesetzentwurfs ist die Ausdehnung des Anwendungsberei[X.]hs von § 264 Abs. 3 HGB auf Muttergesells[X.]haften mit Sitz in der Europäis[X.]hen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäis[X.]hen Wirts[X.]haftsraum vorgesehen (a.a.[X.]). Der Vors[X.]hlag erfolge im Hinbli[X.]k auf die inzwis[X.]hen, insbesondere seit 1998 verstärkte gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]he Verfle[X.]htung von Unternehmen im europäis[X.]hen Binnenmarkt und den errei[X.]hten Zwis[X.]henstand der Harmonisierung im Gesells[X.]hafts-, Prozess- und Insolvenzre[X.]ht. [X.] verstoße au[X.]h eine Beibehaltung der bisherigen Fassung ni[X.]ht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Das vom [X.] angeführte Gesetzgebungsverfahren ist mittlerweile abges[X.]hlossen. Die Gesetzesänderung ist am 21. Dezember 2012 in [X.] getreten ([X.]). Gemäß Art. 70 Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbu[X.]h in der Fassung des Kleinstkapitalgesells[X.]haften-Bilanzre[X.]htsänderungsgesetzes ist die Änderung erstmals auf Jahres- und Konzernabs[X.]hlüsse für Ges[X.]häftsjahre anzuwenden, die na[X.]h dem 31. Dezember 2012 beginnen. Für Jahres- und Konzernabs[X.]hlüsse für Ges[X.]häftsjahre, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, bleiben die bisherigen Vors[X.]hriften anwendbar.

2. a) Der Arbeitskreis Externe Unternehmensre[X.]hnung S[X.]hmalenba[X.]h-Gesells[X.]haft für Betriebswirts[X.]haft e.V. weist unter anderem darauf hin, dass der Gesetzgeber weder für die restriktive Umsetzung der Vorgaben der Ri[X.]htlinie zu der [X.]smögli[X.]hkeit bei Kapitalgesells[X.]haften in § 264 Abs. 3 HGB a.F. eine Begründung angeführt habe, no[X.]h für die großzügigere Handhabung bei kapitalistis[X.]h strukturierten Personenhandelsgesells[X.]haften in § 264b HGB.

b) Das Institut der Wirts[X.]haftsprüfer e.V. und die Wirts[X.]haftsprüferkammer erkennen keinen Verstoß gegen Unionsre[X.]ht, weil die Ri[X.]htlinie 78/660/[X.] ein Wahlre[X.]ht für die Umsetzung der [X.]smögli[X.]hkeit eröffne. Der nationale Gesetzgeber sei ni[X.]ht gezwungen, die optionale [X.]smögli[X.]hkeit vollständig in nationales Re[X.]ht umzusetzen.

[X.]) Der Deuts[X.]he Industrie- und Handelskammertag ([X.]) meint, die [X.] von der Offenlegung des Jahresabs[X.]hlusses in der Ri[X.]htlinie sei zwar optional. Wenn si[X.]h der nationale Gesetzgeber jedo[X.]h zur Umsetzung ents[X.]hließe, müsse er die kumulativen Ri[X.]htlinienvorgaben aber sämtli[X.]h einhalten. Der Hinweis des Landgeri[X.]hts auf S[X.]hwierigkeiten bei der Auswertung von Abs[X.]hlüssen, die na[X.]h den Re[X.]hnungslegungsvors[X.]hriften anderer Mitgliedstaaten zustande gekommen seien, sei unbere[X.]htigt. Das Unionsre[X.]ht habe unter anderem die Vors[X.]hriften über die Aufstellung und Offenlegung der Jahres- und Konzernabs[X.]hlüsse für Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten harmonisiert und kapitalmarktorientierte Unternehmen zur Aufstellung des Konzernabs[X.]hlusses na[X.]h den internationalen Re[X.]hnungslegungsstandards verpfli[X.]htet. Angesi[X.]hts des klaren Umsetzungsverstoßes sei dem Landgeri[X.]ht au[X.]h ohne Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union eine ri[X.]htlinienkonforme Auslegung des § 264 Abs. 3 HGB a.F. mögli[X.]h.

d) Der Arbeitskreis Bilanzre[X.]ht Ho[X.]hs[X.]hullehrer Re[X.]htswissens[X.]haft hält die nationale Umsetzungsvors[X.]hrift des § 264 Abs. 3 HGB a.F. ebenfalls für mit der unionsre[X.]htli[X.]hen Bestimmung ni[X.]ht vereinbar. Jedenfalls habe das letztinstanzli[X.]h ents[X.]heidende Landgeri[X.]ht seine Pfli[X.]ht zur Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union s[X.]hon deswegen verletzt, weil an der Vereinbarkeit des § 264 Abs. 3 HGB a.F. mit Unionsre[X.]ht bere[X.]htigte Zweifel bestünden.

3. Das Justizministerium des Landes [X.] namens der Landesregierung und der Präsident des Bundesgeri[X.]htshofs haben von einer Stellungnahme abgesehen.

IV.

Die [X.] sind zulässig und begründet, soweit sie si[X.]h gegen die Bes[X.]hlüsse des Landgeri[X.]hts ri[X.]hten. Im Übrigen sind sie ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung anzunehmen.

1. Die Voraussetzungen für die Annahme der [X.] zur Ents[X.]heidung liegen ni[X.]ht vor, soweit sie si[X.]h gegen die Ents[X.]heidungen des [X.]s für Justiz ri[X.]hten (§ 93a Abs. 2 [X.]). Die angegriffenen Ents[X.]heidungen des [X.]s sind dur[X.]h die auf sie folgenden Bes[X.]hlüsse des Landgeri[X.]hts prozessual überholt (vgl. Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 16. Mai 2012 - 1 BvR 96/09 u.a. -, [X.] 2012, [X.] ).

2. Im Übrigen nimmt die Kammer die [X.] zur Ents[X.]heidung an. Die Annahme ist zur Dur[X.]hsetzung des grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hts der Bes[X.]hwerdeführerinnen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Bu[X.]hstabe b [X.]). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerents[X.]heidung liegen insoweit vor (§ 93[X.] Abs. 1 Satz 1 [X.]): Die [X.] sind zulässig und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der bereits hinrei[X.]hend geklärten Maßstäbe zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG au[X.]h offensi[X.]htli[X.]h begründet. Die angegriffenen Bes[X.]hlüsse verletzen die Bes[X.]hwerdeführerinnen wegen Fehlens einer Auseinandersetzung mit der Vorlagepfli[X.]ht zum Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) in ihrem Verfahrensgrundre[X.]ht auf den gesetzli[X.]hen Ri[X.]hter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

a) Der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union ist [X.] im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Geri[X.]hte von Amts wegen gehalten, den Geri[X.]htshof anzurufen (vgl. [X.] 82, 159 <192 f.>; stRspr). Das Bundesverfassungsgeri[X.]ht überprüft, ob die Geri[X.]hte die Vorlagepfli[X.]ht na[X.]h Art. 267 Abs. 3 AEUV bea[X.]htet haben. Sie verletzen die Vorlagepfli[X.]ht und damit au[X.]h das Re[X.]ht der Beteiligten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn ihr Umgang mit der Vorlagepfli[X.]ht bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken ni[X.]ht vertretbar ist, also ni[X.]ht mehr verständli[X.]h ers[X.]heint und offensi[X.]htli[X.]h unhaltbar ist. Die Vorlagepfli[X.]ht na[X.]h Art. 267 Abs. 3 AEUV wird insbesondere in den Fällen offensi[X.]htli[X.]h unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzli[X.]hes Hauptsa[X.]hegeri[X.]ht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung na[X.]h bestehenden - Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der unionsre[X.]htli[X.]hen Frage überhaupt ni[X.]ht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsi[X.]htli[X.]h der ri[X.]htigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzli[X.]he Verkennung der Vorlagepfli[X.]ht), oder in denen das letztinstanzli[X.]he Hauptsa[X.]hegeri[X.]ht in seiner Ents[X.]heidung bewusst von der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs zu ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Fragen abwei[X.]ht und glei[X.]hwohl ni[X.]ht oder ni[X.]ht neuerli[X.]h vorlegt (bewusstes Abwei[X.]hen ohne Vorlagebereits[X.]haft). Liegt zu einer ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Frage des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts eins[X.]hlägige Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs no[X.]h ni[X.]ht vor oder hat eine vorliegende Re[X.]htspre[X.]hung die ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage mögli[X.]herweise no[X.]h ni[X.]ht ers[X.]höpfend beantwortet oder ers[X.]heint eine Fortentwi[X.]klung der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs ni[X.]ht nur als entfernte Mögli[X.]hkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzli[X.]he Hauptsa[X.]hegeri[X.]ht den ihm in sol[X.]hen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise übers[X.]hritten hat (Unvollständigkeit der Re[X.]htspre[X.]hung; vgl. [X.] 128, 157 <187 f.> m.w.N.). Ein nationales letztinstanzli[X.]hes Geri[X.]ht muss der Vorlagepfli[X.]ht na[X.]hkommen, wenn si[X.]h in einem Verfahren eine Frage des Unionsre[X.]hts stellt, die ents[X.]heidungserhebli[X.]h ist und ni[X.]ht bereits Gegenstand einer Auslegung dur[X.]h den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union war ("a[X.]te é[X.]lairé") und wenn die ri[X.]htige Anwendung des Unionsre[X.]hts ni[X.]ht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ("a[X.]te [X.]lair"; vgl.[X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 3201/11 -, [X.], S. 1876 m.w.N.). Es kommt damit im Rahmen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ni[X.]ht auf die Vertretbarkeit der fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Auslegung des für den Streitfall maßgebli[X.]hen materiellen Unionsre[X.]hts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepfli[X.]ht na[X.]h Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. [X.] 82, 159 <194 f.>; 126, 286 <315>; 128, 157 <187 f.>; Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 29. Mai 2012, a.a.[X.] ). Das Fa[X.]hgeri[X.]ht hat die Gründe anzugeben, aus denen es eine naheliegende Vorlagepfli[X.]ht abgelehnt hat, um so dem Bundesverfassungsgeri[X.]ht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu ermögli[X.]hen (vgl. [X.]K 17, 533 <544>).

b) Na[X.]h diesen Maßstäben hat das Landgeri[X.]ht die Vorlagepfli[X.]ht in ni[X.]ht mehr vertretbarer Weise gehandhabt.

aa) Die Frage, ob Art. 57 der [X.]/[X.] so umgesetzt werden kann, dass nur To[X.]htergesells[X.]haften inländis[X.]her Mutterunternehmen von der Pfli[X.]ht zur Offenlegung des Jahresabs[X.]hlusses befreit werden, war na[X.]h Auffassung des Landgeri[X.]hts ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Sie ist dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union bisher ni[X.]ht beantwortet. Das Landgeri[X.]ht hätte si[X.]h deshalb mit dem Wortlaut und den Erwägungsgründen der Ri[X.]htlinie auseinandersetzen und anhand der dort niedergelegten Maßstäbe beurteilen müssen, ob die Unters[X.]heidung na[X.]h in- und ausländis[X.]hen Mutterunternehmen im deuts[X.]hen Re[X.]ht mit der Ri[X.]htlinie im Sinne eines "a[X.]te [X.]lair" vereinbar ist. Das Landgeri[X.]ht beantwortet in seinen angegriffenen Ents[X.]heidungen jedo[X.]h ni[X.]ht die Frage, ob § 264 Abs. 3 HGB a.F. mit den Vorgaben der Ri[X.]htlinie vereinbar ist, sondern geht ledigli[X.]h darauf ein, ob eine Unglei[X.]hbehandlung in- und ausländis[X.]her Mutterkonzerne sinnvoll ist. Darauf kommt es jedo[X.]h für die Frage einer Vorlagepfli[X.]ht ni[X.]ht an.

Die ri[X.]htige Anwendung des Unionsre[X.]hts ist - jedenfalls mit dem vom Landgeri[X.]ht gefundenen Ergebnis - ni[X.]ht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Der Wortlaut des Art. 57 der Ri[X.]htlinie ("das Mutterunternehmen unterliegt dem Re[X.]ht eines Mitgliedstaats") spri[X.]ht vielmehr dafür, dass eine Bes[X.]hränkung auf inländis[X.]he Mutterunternehmen unzulässig ist. Dass die Konformität des § 264 Abs. 3 HGB a.F. mit den unionsre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen ni[X.]ht eindeutig ist, findet in den eingeholten Stellungnahmen und in dem gespaltenen Meinungsbild im S[X.]hrifttum seine Bestätigung (vgl. in [X.]hronologis[X.]her Folge: Gelhausen/Mujkanovi[X.], AG 1997, S. 337 <344>; [X.]/[X.]/ S[X.]hmaltz, Re[X.]hnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Ergänzungsband zur 6. Aufl. 2001, § 264 HGB n.F. Rn. 29; [X.]/Rabenhorst/[X.], [X.] 2001, S. 511 <514>; Luttermann, in: Mün[X.]hener Kommentar zum [X.], 2. Aufl. 2003, § 264 HGB Rn. 174; [X.], [X.] 2004, S. 1615 <1617>; Kuntze-Kaufhold, [X.] 2006, S. 428 <430 f.>; [X.], in: [X.]/Boujong/ [X.]/Strohn, Handelsgesetzbu[X.]h, 2. Aufl. 2008, § 264 Rn. 34 f.; [X.], in: Mün[X.]hener Kommentar zum Handelsgesetzbu[X.]h, 2. Aufl. 2008, § 264 HGB Rn. 114; [X.], in: [X.]/S[X.]hall, Handelsgesetzbu[X.]h, 2011, § 264 Rn. 24; Förs[X.]hle/[X.], in: [X.]´s[X.]her Bilanz-Kommentar, 8. Aufl. 2012, § 264 HGB Rn. 116; vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2006, S. 2347 <2349>; [X.]/[X.]/[X.], GmbHR 2009, S. 641 <645 f.>).

bb) Die vom Landgeri[X.]ht ni[X.]ht substantiell vorgenommene Prüfung der Vorlagepfli[X.]ht wäre allerdings dann entbehrli[X.]h gewesen, wenn § 264 Abs. 3 HGB a.F. ni[X.]ht ri[X.]htlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne dabei die Grenzen der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bindung des Ri[X.]hters an das Gesetz zu sprengen (vgl. dazu [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 u.a. -, NJW 2012, [X.] ). In diesem Fall hätte die Beantwortung der Vorlagefrage die Ents[X.]heidung ni[X.]ht beeinflussen können. Eine die Gesetzesbindung übersteigende Auslegung ist au[X.]h dur[X.]h den Grundsatz der Unionstreue ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen (a.a.[X.] Rn. 46). Das Landgeri[X.]ht geht indes ni[X.]ht davon aus, dass eine ri[X.]htlinienkonforme Auslegung ausges[X.]hlossen sei und unternimmt es ni[X.]ht, das Unterlassen einer Vorlage damit zu re[X.]htfertigen.

Dass eine ri[X.]htlinienkonforme Auslegung ni[X.]ht mögli[X.]h wäre, liegt au[X.]h fern. Aus den [X.] zum [X.] ergibt si[X.]h kein Anhalt für eine bewusste Ents[X.]heidung des Gesetzgebers dahin, nur Tö[X.]hter inländis[X.]her Gesells[X.]haften zu begünstigen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber ausweisli[X.]h der Begründung des Entwurfs die in Art. 57 der Ri[X.]htlinie vorgesehenen [X.]smögli[X.]hkeiten in das deuts[X.]he Re[X.]ht übertragen (vgl. BTDru[X.]ks 13/7141, [X.]). Aus den [X.] ist ni[X.]ht erkennbar, wieso entgegen dem Wortlaut der Ri[X.]htlinie (Bu[X.]hstabe a: "das Mutterunternehmen unterliegt dem Re[X.]ht eines Mitgliedstaates") die Übernahme auf inländis[X.]he Mutterunternehmen hätte begrenzt werden sollen. Die Mögli[X.]hkeit, von einer planwidrigen Regelungslü[X.]ke auszugehen, weil der Gesetzgeber die Ri[X.]htlinie zutreffend umsetzen wollte, s[X.]heint damit eröffnet (vgl. [X.], 27 <34 ff.>). Bei deren S[X.]hließung wäre au[X.]h das unmittelbar anwendbare primärre[X.]htli[X.]he Diskriminierungsverbot wegen der Staatsangehörigkeit zu bedenken, das bei der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV folgt (vgl. [X.] 129, 78 <97 ff.> m.w.N.).

3. Die angegriffenen Bes[X.]hlüsse des Landgeri[X.]hts sind dana[X.]h aufzuheben und die Sa[X.]hen an dieses Geri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 95 Abs. 1 und 2 [X.]). Ob zuglei[X.]h eine Verletzung weiterer, als verletzt gerügter verfassungsmäßiger Re[X.]hte der Bes[X.]hwerdeführerinnen im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] gegeben ist, bedarf deshalb keiner Ents[X.]heidung.

Insbesondere kann dahinstehen, inwieweit die Vors[X.]hrift des § 264 Abs. 3 HGB a.F. mit dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dessen Verletzung die Bes[X.]hwerdeführerinnen ebenfalls rügen. Insoweit steht au[X.]h der Inhalt des an Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden nationalen Re[X.]hts no[X.]h ni[X.]ht fest. Stellte si[X.]h auf Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union heraus, dass § 264 Abs. 3 HGB a.F. ri[X.]htlinienkonform nur so umgesetzt werden kann, dass To[X.]htergesells[X.]haften mit [X.]n, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäis[X.]hen Wirts[X.]haftsraum haben, von der Offenlegung befreit werden, oder ließe si[X.]h die Vors[X.]hrift s[X.]hon dur[X.]h das Fa[X.]hgeri[X.]ht ri[X.]htlinienkonform in diesem Sinne auslegen, so wäre ein etwaiger Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG beseitigt. Au[X.]h insoweit ist die Ents[X.]heidung des Fa[X.]hgeri[X.]hts vorgreifli[X.]h. Es entsprä[X.]he zudem ni[X.]ht der im Grundgesetz angelegten Kompetenzverteilung zwis[X.]hen dem Bundesverfassungsgeri[X.]ht und den Fa[X.]hgeri[X.]hten, wenn diese im Verhältnis zum Unionsre[X.]ht ungeklärtes nationales Umsetzungsre[X.]ht na[X.]h Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundesverfassungsgeri[X.]ht vorlegen dürften und so das Bundesverfassungsgeri[X.]ht seinerseits zur Einleitung eines Vorabents[X.]heidungsverfahrens na[X.]h Art. 267 Abs. 3 AEUV veranlassen könnten, sofern es nur auf diese Weise seinen verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Prüfungsumfang bestimmen könnte (vgl. [X.] 129, 186 <202>).

V.

Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 und 3 [X.].

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>). Der Gegenstandswert für die anwaltli[X.]he Tätigkeit beträgt, wenn der Verfassungsbes[X.]hwerde dur[X.]h die Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sa[X.]he no[X.]h Umfang und S[X.]hwierigkeit der anwaltli[X.]hen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abwei[X.]hung veranlassen.

Meta

1 BvR 121/11, 1 BvR 1295/11

17.01.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Bonn, 6. Dezember 2010, Az: 38 T 1168/10, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 49 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 43 EWGRL 349/83, Art 57 Buchst a EWGRL 660/78, § 264 Abs 3 HGB vom 20.04.1998, § 290 Abs 1 HGB, § 335 Abs 1 HGB, MicroBilG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.01.2013, Az. 1 BvR 121/11, 1 BvR 1295/11 (REWIS RS 2013, 8933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8933

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