Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. 6 AZR 911/08

6. Senat | REWIS RS 2010, 8939

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Gegenstand

Aufhebungsverträge - Altersdiskriminierung - Rechtfertigung durch beschäftigungspolitisches Ziel - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz


Leitsatz

Ältere Arbeitnehmer, die ein Arbeitgeber generell von einem Personalabbau ausnimmt, werden grundsätzlich auch dann nicht iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unmittelbar gegenüber jüngeren Arbeitnehmern benachteiligt, wenn der Personalabbau durch freiwillige Aufhebungsverträge unter Zahlung attraktiver Abfindungen erfolgen soll.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. September 2008 - 9 [X.]/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung oder wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags gegen Abfindung verpflichtet ist.

2

Der 1949 geborene Kläger ist seit 1971 bei der [X.] beschäftigt. Im Juni 2006 legte die Beklagte, bei der betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu diesem Zeitpunkt tariflich noch bis mindestens 31. Dezember 2011 ausgeschlossen waren, für die bei ihr und bei bestimmten konzernangehörigen Gesellschaften Beschäftigen ein Abfindungsmodell für Arbeitnehmer auf, die bis zum 30. Juni 2007 freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden. Für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse zwischen dem 1. Juni und dem 30. September 2006 aufgrund entsprechender Aufhebungsverträge endeten, war eine zusätzliche „[X.]“ von 54.000,00 [X.] brutto vorgesehen. Dieses Modell richtete sich ausdrücklich lediglich an Mitarbeiter der Jahrgänge 1952 und jünger. Es stand unter einem doppelten Freiwilligkeitsvorbehalt: Kein Arbeitnehmer musste zu den dargelegten Bedingungen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden; die Beklagte behielt sich vor, Angebote von Arbeitnehmern auf ein Ausscheiden abzulehnen. Bis zum 1. Jan[X.]r 2007 hatten 5.937 Arbeitnehmer Aufhebungsverträge unterschrieben, darunter 24 Arbeitnehmer, die wie der Kläger vor dem 1. Jan[X.]r 1952 geboren sind. Das ergibt sich aus einem „[X.]“ mit Stand vom 1. Jan[X.]r 2007. Zwischen den Parteien ist streitig, zu welchen Konditionen die 24 vor dem 1. Jan[X.]r 1952 geborenen Arbeitnehmer, mit denen die Beklagte Aufhebungsverträge geschlossen hat, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.

3

Der Kläger erhielt das Rundschreiben von Mai 2006, aus dem sich die Einzelheiten des [X.] ergaben, nicht. Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 bat er unter Bezug auf dieses Rundschreiben die Beklagte darum, ihm ein „entsprechendes“ Angebot zu unterbreiten. Dem Kläger stünde nach dem von der [X.] aufgelegten Modell bei Ausscheiden bis zum 30. September 2006 inklusive der [X.] unstreitig eine Abfindung von 171.720,00 [X.] brutto zu. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22. Juni 2006 den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung zu den im Rundschreiben niedergelegten Bedingungen ab. Sie wies auf die bei ihr bestehende tarifliche Altersteilzeitregelung hin und erklärte sich bereit, dem Kläger eine Abfindung zu zahlen, die sich an den [X.] orientierte. Nach den bei der [X.] geltenden tariflichen Regelungen darf die Altersteilzeit 24 Kalendermonate nicht unter- und 60 Kalendermonate nicht überschreiten. Während der Altersteilzeit dürfen grundsätzlich nur geringfügige Tätigkeiten unterhalb der Grenze des § 8 SGB IV ausgeübt werden.

4

In der Güteverhandlung bot die Beklagte dem Kläger eine Abfindung von 58.700,00 [X.] netto an. Dieser bat daraufhin mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 um kurzfristige Mitteilung, welche Bruttoabfindung der Berechnung der [X.] zugrunde liege, und um Übersendung der entsprechenden Berechnungen. Die Beklagte antwortete daraufhin mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 wie folgt:

        

„... teilen wir Ihnen mit, dass es uns nicht möglich ist, Ihnen eine Bruttoabfindungssumme zu nennen, weil diese abhängig vom konkreten Verdienst und den Steuerdaten Ihres Mandanten zum Auszahlungszeitpunkt ist. Die [X.] errechnet sich nach den Monaten bis zu einem frühestmöglichen Renteneintritt Ihres Mandanten (in diesem Fall 60 Jahre nach Altersteilzeit, also bei Austritt noch in diesem Oktober 36 Monate) und den Nettobeträgen, die er in einer Altersteilzeit monatlich lt. [X.] erhalten würde (unter Berücksichtigung der Steuerklasse III 1.632,46 €).

        

...“

5

Ein Aufhebungsvertrag zu diesen Konditionen kam zwischen den Parteien nicht zustande.

6

Mit der am 22. September 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger den Abschluss eines Aufhebungsvertrags unter Zahlung einer Abfindung von 171.720,00 [X.] brutto.

7

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, sein Anspruch ergebe sich aus dem Verbot der Altersdiskriminierung. Das [X.] ([X.]) finde bereits Anwendung. Die Beklagte habe auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Abschluss des Aufhebungsvertrags zu den begehrten Bedingungen abgelehnt. Sie habe falsche Vergleichsgruppen gebildet. Zu vergleichen seien die Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung schließen wollten, und die Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollten. Die Möglichkeit, Altersteilzeit in Anspruch nehmen zu können, rechtfertige die Ungleichbehandlung der kontrahierungswilligen Arbeitnehmer der Geburtsjahrgänge 1951 und älter nicht. So könne er - unstreitig - frühestens im Jahr 2009 Altersteilzeit in Anspruch nehmen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das von der [X.] aufgelegte Abfindungsmodell bereits abgelaufen sei. Personalabbau sei kein legitimes und angemessenes Ziel iSd. § 10 [X.].

8

Der Kläger behauptet, er werde auch gegenüber den vor dem 1. Jan[X.]r 1952 geborenen 24 Arbeitnehmern ungleich behandelt, mit denen die Beklagte Aufhebungsverträge geschlossen habe. Aus dem [X.] ergebe sich, dass die Aufhebungsverträge zu den Bedingungen der [X.] abgeschlossen worden seien. Andernfalls wären sie in diesem nicht aufgeführt, der sich nach seinem Sinn und Zweck lediglich auf die [X.] beziehe. Weitere Darlegungen seien ihm nicht möglich, da ihm diese Mitarbeiter namentlich nicht bekannt seien.

9

Der Kläger hat beantragt,

        

1.   

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer Abfindung in [X.]öhe von 117.720,00 [X.] zuzüglich eines Zuschlags in [X.]öhe von 54.000,00 [X.], insgesamt also eine Abfindung in [X.]öhe von 171.720,00 [X.] beinhaltet, zu unterbreiten, sowie

        

2.   

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger dadurch entstanden sind und entstehen werden, dass die Beklagte dem Kläger wegen seines Alters keinen Aufhebungsvertrag über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bis zum 30. September 2006 und Zahlung einer Abfindung in [X.]öhe von 117.720,00 [X.] zuzüglich Zuschlag in [X.]öhe von 54.000,00 [X.], insgesamt also eine Abfindung in [X.]öhe von 171.720,00 [X.], angeboten hat.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den doppelten Freiwilligkeitsvorbehalt verwiesen, unter dem der Abschluss der Aufhebungsverträge im Rahmen der aufgelegten Aktion gestanden habe. Da sie das Angebot des [X.], gegen Zahlung einer Abfindung zu den Bedingungen des Rundschreibens aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, vor Inkrafttreten des [X.] endgültig abgelehnt habe, finde dieses keine Anwendung. Jedenfalls habe sie den Kläger nicht wegen seines Alters diskriminiert. Für ihn sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wirtschaftlich am vorteilhaftesten.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe mit den Arbeitnehmern, die vor dem 1. Jan[X.]r 1952 geboren seien, zu anderen Konditionen als denen des Rundschreibens kontrahiert. Sie hat insoweit drei Arbeitnehmer aus dem Werk [X.], in dem auch der Kläger beschäftigt war, namentlich benannt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese Arbeitnehmer nicht zu den Bedingungen des Rundschreibens von Mai 2006 ausgeschieden sind. Der [X.] werte insgesamt aus, mit wie vielen Arbeitnehmern einvernehmliche Ausscheidensregelungen getroffen worden seien.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das [X.] hat angenommen, der Ausschluss der vor dem 1. Jan[X.]r 1952 geborenen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis des 2006 aufgelegten [X.] sei durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und objektiv angemessen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den 24 Arbeitnehmern, die als Angehörige des Jahrgangs 1951 und älter Aufhebungsverträge erhalten hätten. Die Beklagte biete auch älteren Arbeitnehmern Abfindungen an, wie sie es unstreitig auch beim Kläger getan habe. Deshalb reiche es aus, wenn die Beklagte lediglich bestreite, dass im [X.] ausschließlich Arbeitnehmer aufgeführt seien, die zu den Konditionen des [X.] ausgeschieden seien.

[X.]iergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision, mit der er [X.]. geltend macht, das [X.] habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast rechtsfehlerhaft überspannt, soweit es die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verneint habe.

Entscheidungsgründe

Der Kläger ist im Rahmen der von der [X.] aufgelegten [X.] weder wegen seines [X.]lters diskriminiert noch von der [X.] gleichheitswidrig benachteiligt worden. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

[X.]. Die [X.] hat bei ihrer im Rahmen eines Personalabbaus durchgeführten [X.] den Kläger nicht wegen seines [X.]lters diskriminiert. Er hat deshalb unter diesem Gesichtspunkt keinen [X.]nspruch auf das begehrte [X.]ngebot zum [X.]bschluss eines [X.]ufhebungsvertrags gegen Zahlung einer [X.]bfindung von 171.720,00 Euro.

I. Die [X.] hat den Kläger durch die [X.]erausnahme aus dem Personenkreis, mit dem sie bereit war, den [X.]bschluss von [X.]ufhebungsverträgen zu den Bedingungen des Rundschreibens vom Mai 2006 in Betracht zu ziehen, nicht wegen seines [X.]lters iSv. § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] unmittelbar benachteiligt. Bereits aus diesem Grund besteht kein [X.]nspruch des [X.] auf [X.]bschluss eines [X.]ufhebungsvertrags als Erfüllungsanspruch aus § 7 [X.]bs. 1 [X.] (zum [X.]nspruch auf [X.]bschluss eines [X.] als vorenthaltene Leistung nach dem Rechtsgedanken des durch das [X.] aufgehobenen § 611a [X.]bs. 3 Satz 1 BGB siehe [X.] 14. [X.]ugust 2007 - 9 [X.] - Rn. 48, [X.]E 123, 358; zum [X.]nspruch auf Erfüllung derjenigen [X.]nsprüche, die der begünstigten Gruppe zustehen, bei Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes siehe [X.] 24. September 2009 - 8 [X.]/08 - Rn. 37, [X.], 159; zum Erfüllungsanspruch aus § 7 [X.]bs. 1 [X.] allg. siehe [X.]/[X.] [X.] § 7 Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 2. [X.]ufl. § 7 Rn. 19 f.). Ob einem solchen Erfüllungsanspruch die Bestimmung des § 15 [X.]bs. 6 [X.] entgegenstünde, der einen Vertragsabschlusszwang als Schadenersatz bei Verstößen des [X.]rbeitgebers gegen § 7 [X.]bs. 1 [X.] bei Begründung eines Beschäftigungs- und Berufsausbildungsverhältnisses und bei beruflichem [X.]ufstieg ausschließt, kann deshalb dahinstehen. Vertragsänderungen und -beendigungen wie die vom Kläger verlangte werden von dieser Bestimmung jedenfalls ihrem Wortlaut nach nicht erfasst ([X.]/[X.] 10. [X.]ufl. § 15 [X.] Rn. 13; für eine [X.]usweitung des [X.]nwendungsbereichs der Vorschrift auf die Vereinbarung jeglichen Vertrags und jeglicher Vertragsänderung gleichwohl [X.]/[X.] 5. [X.]ufl. § 15 [X.] Rn. 42). Ebenso kann dahinstehen, ob ein etwaiger Kontrahierungszwang mit der durch [X.]rt. 2, 12 GG gewährleisteten Vertragsfreiheit vereinbar wäre (vorsichtig bejahend [X.]/[X.] 10. [X.]ufl. [X.]rt. 12 GG Rn. 31 zur Sicherung verfassungsrechtlicher Grundentscheidungen bei gesetzlicher Grundlage mwN zum Streitstand).

1. Nach [X.]uffassung des [X.] ist das Verbot der Diskriminierung wegen des [X.]lters ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nunmehr in [X.]rt. 21 [X.]bs. 1 der [X.] niedergelegt ist und den die Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf konkretisiert ([X.] 19. Januar 2010 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 21 f.). Die unionsrechtliche Frage, welcher Rechtscharakter dem Verbot der [X.]ltersdiskriminierung zukommt, ist damit vom [X.] endgültig beantwortet. Dieses Verbot ist vom [X.] in den Rang eines Primärrechts erhoben worden, das unabhängig von einer nationalen Umsetzung auch im Verhältnis zwischen Privaten von den Gerichten unmittelbar anzuwenden ist. Ob dieses Verbot verletzt worden ist, ließ sich angesichts seiner Unbestimmtheit bis zum Inkrafttreten des [X.] nur am Maßstab der es konkretisierenden Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ([X.] 2000/78/[X.]. [X.] Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16) feststellen. Seit dem 18. [X.]ugust 2006 ist eine Verletzung des Verbots der [X.]ltersdiskriminierung anhand des diese Richtlinie in nationales Recht umsetzenden [X.] zu prüfen.

[X.]uch wenn die [X.] das [X.]ngebot des [X.] auf Kontrahierung zu den Bedingungen des Rundschreibens noch vor Inkrafttreten des [X.] endgültig abgelehnt hat, ist damit die Frage, ob sie dadurch das Verbot der [X.]ltersdiskriminierung verletzt hat und der Kläger [X.]nspruch auf [X.]bgabe der begehrten Willenserklärung hat (§ 894 Satz 1 ZPO), am Maßstab des [X.] zu beantworten. Dies gilt um so mehr, als der Kläger sein Verlangen nach einem [X.]ngebot zum [X.]bschluss eines entsprechenden [X.]ufhebungsvertrags spätestens mit seiner der [X.] am 29. September 2006 zugestellten Klageschrift und damit vor [X.]blauf der von der [X.] für den [X.]nspruch auf die höchste Stufe der Turbo-Prämie gesetzten Frist am 30. September 2006 wiederholt hat, der Sachverhalt also bei Inkrafttreten des [X.] noch nicht abgeschlossen iSd. § 33 [X.]bs. 1 [X.] war (dazu zuletzt [X.] 17. Dezember 2009 - 8 [X.] - Rn. 31 ff.).

2. Die das Verbot der [X.]ltersdiskriminierung konkretisierende Richtlinie 2000/78/[X.] soll ausweislich ihres [X.]rt. 1 innerhalb der [X.] einen allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes festlegen und in diesem Rahmen Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf bekämpfen. Verboten ist deshalb im hier interessierenden Zusammenhang jede unmittelbare und mittelbare Diskriminierung wegen des [X.]lters. Welches Verhalten als unzulässige Diskriminierung zu werten ist, legt [X.]rt. 2 [X.]bs. 2 der Richtlinie fest. [X.] ist das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung in [X.]rt. 2 [X.]bs. 2 Buchst. a der Richtlinie ein Verbot, eine differenzierende, benachteiligende Behandlung an das [X.]lter zu knüpfen. Erfährt eine Person wegen ihres [X.]lters eine weniger günstige Behandlung als andere Personen in vergleichbaren Situationen, stellt eine solche Ungleichbehandlung begrifflich zunächst einmal eine „unmittelbare Diskriminierung“ iSd. [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 Buchst. a der Richtlinie dar (vgl. [X.] 5. März 2009 - [X.]/07 - [[X.]ge Concern England] Rn. 59, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 9).

Eine derartige Ungleichbehandlung unterliegt - anders als unmittelbare Diskriminierungen im Europarecht im [X.]llgemeinen - jedoch nicht uneingeschränkt dem Verdikt, rechtswidrig zu sein. Das Differenzierungsmerkmal des [X.]lters als solches besitzt nämlich im Unterschied zu den übrigen in [X.]rt. 1 der Richtlinie genannten verbotenen [X.]nknüpfungspunkten die zur [X.]nnahme einer verbotenen Diskriminierung erforderliche abschließende [X.]ussagekraft für sich allein genommen noch nicht. [X.]uch bei [X.]nknüpfung an ein solches Merkmal können die Betroffenen tatsächlich nicht nachteilig belastet sein. [X.]lter ist eine lineare Eigenschaft, denn jeder Beschäftigte weist irgendein [X.]lter auf, das sich auf einer horizontalen, nach Lebensjahren eingeteilten Skala entwickelt, auf der sich [X.]bschnitte festlegen und Differenzierungen nach [X.]ltersstufen vornehmen lassen. Die anderen in [X.]rt. 1 der Richtlinie genannten Diskriminierungsmerkmale lassen sich nicht in derartigen Stufen messen und sind keiner ständigen, unausweichlichen Veränderung unterworfen, sondern - jedenfalls im Regelfall - ein für [X.] festgelegt. Das [X.]lter ist dagegen ein ambivalentes, relatives Differenzierungsmerkmal ([X.] 2003 Sonderbeilage [X.]eft 5 S. 22, 25; Sprenger Das arbeitsrechtliche Verbot der [X.]ltersdiskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/[X.] S. 58 mwN zu [X.]. 357). Von einer [X.]ltersdiskriminierung ist darum potenziell jeder Mensch betroffen. Eine bloße Differenzierung anhand des Lebensalters indiziert deshalb selbst dann, wenn sie zu einer Benachteiligung einer Personengruppe bestimmten [X.]lters führt, eine Diskriminierung im Sinne einer rechtswidrigen Benachteiligung (vgl. [X.] 21. [X.]ufl. „Diskriminierung“; [X.] Wahrig [X.] 1981 2. Bd. S. 245 „diskriminieren“) noch nicht. Vielmehr kann es gerechtfertigt sein, eine Maßnahme altersabhängig zu gestalten. Das bringt der Erwägungsgrund Nr. 25 der Richtlinie 2000/78/[X.] zum [X.]usdruck, der eine Unterscheidung zwischen einer bloßen Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des [X.]rbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer zu verbietenden Diskriminierung verlangt.

Wegen dieser Besonderheiten des [X.]lterskriteriums als [X.]nknüpfungspunkt einer Diskriminierung sieht die Richtlinie 2000/78/[X.] abweichend von der üblichen Systematik unionsrechtlicher Diskriminierungsverbote nicht nur in [X.]rt. 2 [X.]bs. 2 Buchst. b bei mittelbaren Diskriminierungen Rechtfertigungsmöglichkeiten vor, sondern eröffnet in [X.]rt. 6 auch bei unmittelbar an das [X.]lter anknüpfenden Maßnahmen die Möglichkeit, diese durch den Nachweis ihrer Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen ([X.] [X.]ltersgrenzen und [X.]lterssicherung im [X.]rbeitsrecht S. 355, 366 f.).

3. Diese Systematik der Richtlinie 2000/78/[X.] behält das [X.] bei. Danach hat die [X.] den Kläger schon nicht wegen seines [X.]lters iSv. § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] unmittelbar benachteiligt.

a) Die [X.] hat den Kläger aus dem Kreis der [X.]rbeitnehmer ausgenommen, mit denen sie den [X.]bschluss eines [X.]ufhebungsvertrags zu den Konditionen des Rundschreibens in Erwägung gezogen hat, weil er vor dem 1. Januar 1952 geboren ist. Damit ist der [X.]nwendungsbereich des [X.] eröffnet, denn unter die [X.] iSd. § 2 [X.]bs. 1 Ziff. 2 [X.] fallen auch [X.]ufhebungsverträge ([X.]/[X.] [X.] § 2 Rn. 16; [X.]/[X.] 10. [X.]ufl. § 2 [X.] Rn. 8; vgl. [X.] 16. Februar 1982 - C-19/81 - [[X.]] Rn. 9, Slg. 1982, 555 für die Richtlinie 76/207).

b) Die von der [X.] vorgenommene Unterscheidung zwischen [X.]rbeitnehmern, die vor oder nach dem 1. Januar 1952 geboren sind, benachteiligte [X.]rbeitnehmer wie den Kläger, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, nicht unmittelbar iSv. § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]. Solche [X.]rbeitnehmer haben dadurch, dass sie von dem geplanten Personalabbau ausgenommen worden sind, keine weniger günstige Behandlung als jüngere [X.]rbeitnehmer erfahren, denen das [X.]ngebot unterbreitet worden ist, zu den im Rundschreiben vom Mai 2006 genannten Bedingungen auszuscheiden, und die dieses [X.]ngebot angenommen haben. Das gilt auch dann, wenn ältere [X.]rbeitnehmer wie der Kläger ein [X.]ngebot der [X.], zu den Bedingungen des Rundschreibens bis zum 30. September 2006 aus dem [X.]rbeitsverhältnis auszuscheiden, angenommen hätten.

aa) Ein [X.]rbeitnehmer erfährt nicht bereits dann eine „weniger günstige Behandlung“ iSv. § 3 [X.]bs. 1 [X.], wenn er objektiv anders als ein älterer oder jüngerer [X.]rbeitnehmer behandelt wird (vgl. [X.]/[X.] [X.] § 3 Rn. 4; [X.]/[X.] 5. [X.]ufl. § 3 [X.] Rn. 2; vgl. für die Diskriminierungsverbote des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG [X.]/[X.] 10. [X.]ufl. [X.]rt. 3 GG Rn. 34; [X.] in [X.] Grundgesetz 5. [X.]ufl. 2009 [X.]rt. 3 Rn. 84). Die dargelegte fehlende Eindeutigkeit des ambivalenten [X.] „[X.]lter“ verlangt bereits auf der Tatbestandsebene zur Feststellung einer objektiv vorliegenden Benachteiligung iSd. § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] eine Ungleichbehandlung, die für den Betroffenen einen eindeutigen Nachteil bewirkt. Die Differenzierung zwischen unterschiedlich alten [X.]rbeitnehmern muss sich also für eine bestimmte [X.]ltersgruppe negativ auswirken, indem sie sie zurücksetzt ([X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 2. [X.]ufl. § 3 Rn. 2).

bb) Ob ein [X.]rbeitnehmer, der von einem durch [X.]bschluss freiwilliger [X.]ufhebungsverträge unter Zahlung von [X.]bfindungen durchgeführten Personalabbau wegen seines [X.]lters ausgenommen wird, im vorstehend dargelegten Sinn eine „weniger günstige Behandlung“ erfährt als jüngere [X.]rbeitnehmer, denen [X.]ufhebungsverträge gegen Zahlung einer [X.]bfindung angeboten werden, und deshalb im unionsrechtlichen Sinne zunächst unmittelbar diskriminiert wird, kann nur unter [X.]eranziehung der Gründe beurteilt werden, die zur [X.]ufnahme des [X.]lters als verpöntes Differenzierungsmerkmal in die Richtlinie 2000/78/[X.] und damit in das [X.] geführt haben.

(1) Ziel für die Schaffung einer Richtlinie zur einheitlichen Bekämpfung von Diskriminierungen in der [X.] war es, sicherzustellen, dass ein möglichst hoher Prozentsatz der Personen im erwerbsfähigen [X.]lter tatsächlich einer Beschäftigung nachgeht. Ältere Menschen werden im Bereich Beschäftigung bei [X.]rbeitsplatzverlusten, Einstellung, Teilnahme an [X.]us- und Weiterbildungsmaßnahmen und in Bezug auf die Bedingungen für den Eintritt in den Ruhestand besonders diskriminiert ([X.] [1999] 565 endgültig S. 3).

Diese von der [X.] in ihrem Vorschlag zum Erlass einer Gleichbehandlungsrichtlinie angeführte Zielrichtung des Schutzes und der Integration gerade älterer [X.]rbeitnehmer in den [X.]rbeitsmarkt hat auch in den Erwägungsgründen der Richtlinie 2000/78/[X.] Niederschlag gefunden. Nach [X.]rt. 253 [X.]V bedarf das gesamte Sekundärrecht der [X.] einer Begründung, die die wichtigsten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen darlegt, auf denen die Rechtshandlungen beruhen und die für das Verständnis des [X.] erforderlich sind. Motive und [X.]intergründe, die zum Erlass der Maßnahme geführt haben, sollen durch sie transparent gemacht werden. Mitgliedsstaaten und den [X.]srichtern dienen sie als Indikator und maßgebliche Erkenntnisquelle zur Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Maßnahme ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]V 3. [X.]ufl. 2007 [X.]rt. 253 [X.]V Rn. 2, 6; Schwarze [X.] 2. [X.]ufl. [X.]rtikel 253 [X.]V Rn. 5 f.). Erwägungsgründe stellen deshalb nicht etwa unbeachtliche Programmsätze dar, sondern geben für die [X.]uslegung der Regelungen einer Richtlinie entscheidende [X.]inweise (vgl. Senat 26. Oktober 2006 - 6 [X.] - Rn. 43, [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 49 = Ez[X.] BGB 2002 § 611 Kirchliche [X.]rbeitnehmer Nr. 9 [insoweit in der amtl. Sammlung nicht abgedruckt]; vgl. auch [X.] 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 - Rn. 33, NJW 2008, 209).

Der Erwägungsgrund Nr. 6 nimmt auf die [X.]scharta der [X.] Grundrechte der [X.]rbeitnehmer Bezug, in der anerkannt werde, wie wichtig die Bekämpfung jeder [X.]rt von Diskriminierung und geeignete Maßnahmen zur [X.] und wirtschaftlichen Eingliederung älterer Menschen und Menschen mit Behinderung seien. Der Erwägungsgrund Nr. 8 betont, dass der Unterstützung älterer [X.]rbeitnehmer mit dem Ziel der Erhöhung ihres [X.]nteils an der Erwerbsbevölkerung besonderer [X.]ufmerksamkeit gebührt. Erwägungsgrund Nr. 11 stellt fest, dass Diskriminierungen ua. wegen des [X.]lters die Verwirklichung der im [X.]-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren könnten, insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an [X.]m Schutz. Schließlich stellt nach dem bereits angeführten Erwägungsgrund Nr. 25 das Verbot der Diskriminierung wegen des [X.]lters ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar. Nach [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 erster Gedankenstrich [X.] und [X.]rt. 2 [X.] zählt die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus zu den Zielen, die sowohl von der [X.] als auch von der [X.] verfolgt werden ([X.] 16. Oktober 2007 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 64, Slg. 2007, [X.]).

(2) Dem Schutz älterer Menschen vor Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis kommt auch nach [X.]uffassung des nationalen Gesetzgebers besondere Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1780 S. 31, 36). Dieser hat bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/[X.] darauf abgestellt, dass es auch in [X.] [X.]inweise dafür gebe, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen schlechtere Chancen im [X.]rbeitsleben als andere hätten. Insbesondere Frauen, Menschen mit Migrationshintergrund, Behinderte und ältere Menschen seien schlechter in die [X.]rbeitswelt eingebunden. Menschen über 55 und unter 20 Jahren arbeiteten überdurchschnittlich häufig in atypischen Beschäftigungsverhältnissen. Die Erwerbsbeteiligung der über 55-Jährigen gehe drastisch zurück. Bei Männern falle sie zwischen 55 und 64 Jahren von 82,1 % auf 27 %. Diese [X.] Lage könne zwar nicht allein mit gesetzlichen Benachteiligungsverboten verbessert werden, mache aber deutlich, dass auch in [X.] diese Personengruppen besonderen Schutzes bedürften (BT-Drucks. 16/1780 S. 23 bis 25).

(3) Schutz und Integration älterer [X.]rbeitnehmer stehen somit im Vordergrund der mit der Richtlinie 2000/78/[X.] und dem [X.] verfolgten Ziele, soweit diese die Diskriminierung wegen des [X.]lters verbieten (vgl. [X.]/[X.] 10. [X.]ufl. § 1 [X.] Rn. 11; [X.]/[X.] [X.] § 1 Rn. 67). Dies wird auch daran deutlich, dass die in [X.]rt. 6 der Richtlinie 2000/78/[X.] genannten Rechtfertigungsgründe für Ungleichbehandlungen wegen des [X.]lters, soweit sie in [X.]bs. 1 Satz 2 Buchst. a die [X.] ausdrücklich ansprechen, den Schutz älterer [X.]rbeitnehmer verstärken und nicht etwa schwächen sollen ([X.] [X.]ltersgrenzen und [X.]lterssicherung im [X.]rbeitsrecht S. 355, 369 f.).

Zwar ist unbestritten auch die Diskriminierung jüngerer [X.]rbeitnehmer durch die Richtlinie 2000/78/[X.] untersagt ([X.]/[X.] [X.] § 1 Rn. 66; [X.]/[X.] 10. [X.]ufl. § 1 [X.] Rn. 11; [X.] 2003 Sonderbeilage [X.]eft 5 S. 22, 25; zu einer Diskriminierung jüngerer [X.]rbeitnehmer durch ein Punkteschema bei Versetzungen vgl. [X.] 13. Oktober 2009 - 9 [X.], 397). Gleichwohl darf die oben dargestellte [X.]auptzielrichtung der Richtlinie bei der [X.]uslegung des § 3 [X.] nicht unbeachtet bleiben.

cc) [X.]ngesichts dieser Zielrichtung der das unionsrechtliche Verbot der [X.]ltersdiskriminierung konkretisierenden Richtlinie 2000/78/[X.] und des diese umsetzenden [X.] werden ältere [X.]rbeitnehmer, die ein [X.]rbeitgeber generell von einem Personalabbau ausnimmt, auch dann nicht iSv. § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] unmittelbar gegenüber jüngeren [X.]rbeitnehmern benachteiligt, wenn der Personalabbau durch freiwillige [X.]ufhebungsverträge unter Zahlung attraktiver [X.]bfindungen erfolgen soll. Bei [X.]nlegung des von der Richtlinie 2000/78/[X.] und des [X.] geforderten objektiven Maßstabes zur Beurteilung einer Benachteiligung ([X.]/[X.] 10. [X.]ufl. § 2 [X.] Rn. 3; [X.]/[X.] [X.] § 3 Rn. 4; a[X.] wohl [X.]/[X.]/[X.] [X.] 2. [X.]ufl. § 3 Rn. 12) werden ältere [X.]rbeitnehmer durch die [X.]erausnahme aus dem Personalabbau gegenüber jüngeren [X.]rbeitnehmern, die unter Zahlung einer [X.]bfindung freiwillig aus dem Unternehmen ausscheiden können und sich neue Erwerbschancen suchen müssen, im Regelfall nicht weniger günstig behandelt. Im Gegenteil ist der Zweck des [X.] wegen des [X.]lters grundsätzlich gerade durch den weiteren Verbleib älterer [X.]rbeitnehmer im [X.]rbeitsverhältnis verwirklicht. Diese stehen dadurch nach wie vor in einem [X.]rbeitsverhältnis, das bei Vorliegen der Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes bestandsgeschützt ist. Sie erhalten so bei typisierender Betrachtung aus der ex [X.] die Chance, bis zum Eintritt in den Ruhestand bzw. bis zum Erreichen der für das [X.]rbeitsverhältnis maßgeblichen [X.]ltersgrenze erwerbstätig zu bleiben. Dass in Einzelfällen [X.]rbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen vor Erreichen der [X.]ltersgrenze ausscheiden oder später aus betriebsbedingten Gründen doch ihren [X.]rbeitsplatz verlieren, muss dabei außer Betracht bleiben. [X.]uch die subjektive Einschätzung einzelner älterer [X.]rbeitnehmer, es sei für sie wirtschaftlich attraktiver, unter Zahlung einer [X.]bfindung aus dem [X.]rbeitsverhältnis auszuscheiden als im [X.]rbeitsverhältnis zu verbleiben - etwa in der [X.]offnung oder Erwartung, sich neue Einkommensquellen zu erschließen -, kann nach dem Regelungszweck des [X.], der mit dem der Richtlinie 2000/78/[X.] in Einklang steht, eine Benachteiligung iSv. § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] nicht begründen (vgl. bereits Senat 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - Rn. 31, [X.], 273). Das Verbot der [X.]ltersdiskriminierung zwingt deshalb [X.]rbeitgeber im Rahmen eines von ihnen geplanten Personalabbaus im Regelfall nicht dazu, auf Verlangen älterer [X.]rbeitnehmer mit diesen einen [X.]ufhebungsvertrag gegen Zahlung einer [X.]bfindung zu schließen.

II. Jedenfalls war die [X.]erausnahme älterer [X.]rbeitnehmer aus der von der [X.] vorgenommenen Personalabbaumaßnahme gerechtfertigt iSd. § 10 [X.].

1. § 10 [X.] hat [X.]rt. 6 der Richtlinie 2000/78/[X.] unionsrechtskonform umgesetzt. Der Gesetzgeber hat die möglichen Rechtfertigungsgründe zunächst in § 10 Satz 1 und 2 [X.] in Form einer [X.] umschrieben, die mit der des [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 nahezu wortgleich ist. In § 10 Satz 3 [X.] sind dann sechs nicht abschließende [X.]nwendungsfälle von denkbaren Rechtfertigungen aufgeführt (vgl. [X.] 22. Januar 2009 - 8 [X.] - Rn. 40, Ez[X.] [X.] § 15 Nr. 1). Zur weitergehenden Festlegung von rechtfertigenden Zielen war der nationale Gesetzgeber nicht verpflichtet. Die Mitgliedstaaten sind durch [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] nicht gezwungen, einen abschließenden Katalog rechtfertigender [X.]usnahmen aufzustellen. Die darin genannten Ziele sind nicht abschließend, sondern haben nur [X.]inweischarakter ([X.] 5. März 2009 - [X.]/07 - [[X.]ge Concern England] Rn. 43, 52, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 9; [X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 49, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 12; 26. Mai 2009 - 1 [X.]ZR 198/08 - Rn. 36, [X.]P BetrVG 1972 § 112 Nr. 200 = Ez[X.] BetrVG 2001 § 112 Nr. 31).

[X.]uch die [X.] in § 10 Satz 1 und 2 [X.] ist unionsrechtskonform. Der Gesetzgeber kann über eine solche Regelung Tarif-, Betriebsparteien oder auch einzelnen [X.]rbeitgebern Ermessens- und Gestaltungsbefugnisse bei der Festlegung von Zielen, die als rechtmäßig iSv. [X.]rt. 6 der Richtlinie angesehen werden können, einräumen und damit den [X.]rbeitgebern bei der Verfolgung der in der Umsetzungsnorm genannten rechtmäßigen Ziele eine gewisse Flexibilität gewähren (vgl. [X.] 5. März 2009 - [X.]/07 - [[X.]ge Concern England] Rn. 46, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 9; Schlussantrag des Generalanwalts [X.] vom 23. September 2008 - [X.]/07 - Rn. 83; Sprenger EuZ[X.] 2009, 355, 358; vgl. für Tarifvertrags- und Betriebsparteien [X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 50, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 12; 26. Mai 2009 - 1 [X.]ZR 198/08 - Rn. 38, [X.]P BetrVG 1972 § 112 Nr. 200 = Ez[X.] BetrVG 2001 § 112 Nr. 31). Dies hat der nationale Gesetzgeber getan, der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich auch einzel- und kollektivvertragliche Regelungen einer Rechtfertigung über die [X.] zugänglich machen will (BT-Drucks. 16/1780 S. 36).

2. Die von der [X.] vorgenommene Maßnahme unterfällt keinem der Regelbeispiele in § 10 Satz 3 Nr. 1 bis 6 [X.]. Das in Nr. 6 dieser Norm aufgeführte Regelbeispiel ist nicht analog auf einzelvertragliche [X.]bfindungsregelungen anzuwenden (a[X.] [X.]/[X.]/[X.] [X.] 2. [X.]ufl. § 10 Rn. 59; für eine [X.]usdehnung nur auf freiwillige [X.] und bei [X.]n nach dem Personal- oder Mitarbeitervertretungsrecht [X.]/[X.] [X.] § 10 Rn. 61; der Senat hat in seiner Entscheidung vom 19. November 2009 - 6 [X.]ZR 561/08 - Rn. 30 die für [X.] geltenden Grundsätze des § 10 Satz 3 Nr. 6 [X.] auch auf eine von einer paritätisch besetzen [X.]rbeits- und Dienstrechtlichen [X.] beschlossene kirchliche [X.]rbeitsvertragsregelung angewandt). Nach dem eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Wortlaut dieser Vorschrift sind davon nur kollektivrechtlich vereinbarte Leistungen erfasst. Es fehlt zudem bereits an der für eine analoge [X.]nwendung des § 10 Satz 3 Nr. 6 [X.] erforderlichen Regelungslücke. Einzelvertragliche [X.]bfindungsregelungen unterfallen der [X.] in § 10 [X.]bs. 1 Satz 1 und 2 [X.].

3. Die Maßnahme der [X.] ist nach § 10 Satz 1 und 2 [X.] gerechtfertigt.

a) Kommt die [X.] des § 10 Satz 1 und 2 [X.] zur [X.]nwendung, müssen die nationalen Gerichte feststellen, ob generell-abstrakte Regelungen, die an das [X.]lter anknüpfen und zu einer Benachteiligung iSd. § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] führen, durch rechtmäßige Ziele im Sinne dieser [X.] gerechtfertigt sind. Sie haben sicherzustellen, dass der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des [X.]lters nicht ausgehöhlt wird. Deshalb genügen allgemeine Behauptungen, dass eine bestimmte Maßnahme geeignet sei, der Beschäftigungspolitik, dem [X.]rbeitsmarkt und der beruflichen Bildung zu dienen, nicht zur Darlegung eines legitimen Ziels iSd. § 10 [X.]. Vielmehr müssen zumindest aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete [X.]nhaltspunkte die Feststellung des hinter ihr stehenden Ziels ermöglichen, um die Rechtmäßigkeit, die [X.]ngemessenheit und die Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüfen zu können. Dabei können als rechtmäßig nur Ziele angesehen werden, die als sozialpolitische Ziele im allgemeinen Interesse stehen. Derjenige, der eine Ungleichbehandlung vornimmt, muss den nationalen Gerichten in geeigneter Weise die Möglichkeit zur Prüfung einräumen, ob mit der Ungleichbehandlung ein Ziel angestrebt wird, das die Ungleichbehandlung unter Beachtung der Ziele der Richtlinie 2000/78/[X.] rechtfertigt (vgl. [X.] 5. März 2009 - [X.]/07 - [[X.]ge Concern England] Rn. 45 ff., Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 9; [X.] 26. Mai 2009 - 1 [X.]ZR 198/08 - Rn. 36 ff., [X.]P BetrVG 1972 § 112 Nr. 200 = Ez[X.] BetrVG 2001 § 112 Nr. 31). Inwieweit danach auch betriebs- und unternehmensbezogene Interessen Berücksichtigung finden können (bejahend [X.] 22. Januar 2009 - 8 [X.] - Rn. 53 mwN zum Streitstand in Rn. 45 ff., Ez[X.] [X.] § 15 Nr. 1), kann dahinstehen, weil die [X.] solche nicht anführt.

b) Danach war hier der [X.]usschluss der [X.]rbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, aus der Personalabbaumaßnahme gerechtfertigt. Die [X.] hat diese älteren [X.]rbeitnehmer aus der Personalabbaumaßnahme ausgenommen und hat ihnen mit der bei ihr geltenden [X.]ltersteilzeitregelung einen gleitenden Übergang in die [X.]ltersrente ermöglicht (vgl. § 1 [X.]bs. 1 [X.]ltTZG). Sie hat damit dem Personenkreis, dem der Kläger angehört, die weitere Teilnahme am Erwerbsleben ermöglicht. Dies ist ein legitimes beschäftigungspolitisches Ziel iSd. § 10 Satz 1 [X.], das sich mit dem dargelegten Regelungsziel der Richtlinie 2000/78/[X.] und des diese umsetzenden [X.] deckt und deshalb die [X.]erausnahme älterer [X.]rbeitnehmer aus dem Personenkreis, mit dem die [X.] den [X.]bschluss von [X.]ufhebungsverträgen gegen Zahlung von [X.]bfindungen auf freiwilliger Basis zum Zwecke des Personalabbaus in Betracht gezogen hat, sachlich rechtfertigt (zum Verständnis der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 10 Satz 1 [X.] [X.] 22. Januar 2009 - 8 [X.] - Rn. 55, Ez[X.] [X.] § 15 Nr. 1). Zur Erreichung dieses Ziels einer weiteren Integration älterer [X.]rbeitnehmer in das Erwerbsleben war der [X.]usschluss älterer [X.]rbeitnehmer aus dem Personalabbau auch ein verhältnismäßiges Mittel iSd. § 10 Satz 2 [X.].

III. Würde dem [X.]rbeitgeber wegen des Verbots der [X.]ltersdiskriminierung generell untersagt, ältere [X.]rbeitnehmer aufgrund der typisierenden und pauschalierenden [X.]nnahme, dass diesem Personenkreis der Verbleib im Erwerbsleben ermöglicht werden solle, generell von einem Personalabbau durch freiwilliges [X.]usscheiden aus dem [X.]rbeitsverhältnis gegen Zahlung einer [X.]bfindung auszunehmen, würde dies auch zu unüberbrückbaren Wertungswidersprüchen und Brüchen in der Systematik des nationalen Vertragsrechts führen. Dass die [X.]rbeitsvertragsparteien in Wahrnehmung ihrer auch verfassungsrechtlich durch [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 GG gewährleisteten [X.] die freiwillige Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses unter Zahlung einer [X.]bfindung vereinbaren können, steht außer Zweifel. Letzten Endes geht es darum, den von beiden Seiten für angemessen gehaltenen Preis für ein „[X.]bkaufen“ des Bestandsschutzes zu ermitteln. Folgte man jedoch der Rechtsauffassung des [X.], wäre dem [X.]rbeitgeber die [X.]blehnung des [X.]ngebots des kontrahierungswilligen [X.]rbeitnehmers verwehrt. Ein derartiger Kontrahierungszwang würde im Ergebnis jeden Personalabbau durch freiwillige Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer [X.]bfindung unmöglich machen, weil das zur Verfügung stehende [X.]bfindungsvolumen überwiegend von älteren [X.]rbeitnehmern in [X.]nspruch genommen werden würde, ohne dass der [X.]rbeitgeber das mit dem geplanten Personalabbau verfolgte Ziel einer Kostenersparnis tatsächlich erreicht.

IV. Die zu I. und II. dargestellten Grundsätze zum Verständnis und zur [X.]nwendung von [X.]rt. 2 [X.]bs. 2 Buchst. a sowie [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/[X.] sind, soweit sie nicht ohnehin offenkundig sind, durch die angeführte jüngere Rechtsprechung des [X.] geklärt, so dass ein erneutes Vorabentscheidungsverfahren nach [X.]rt. 234 [X.]bs. 3 [X.]V nicht erforderlich war (vgl. [X.] 6. Oktober 1982 - [X.]/81 - [X.]. 4, Slg. 1982, 3415, 3429; 15. September 2005 - C-495/03 - [[X.]] Rn. 33, Slg. 2005, [X.]).

B. Der Kläger hat auch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes keinen [X.]nspruch auf [X.]bschluss des begehrten [X.]ufhebungsvertrags gegen Zahlung einer [X.]bfindung von 171.720,00 Euro.

I. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der ungeachtet seiner umstrittenen dogmatischen [X.]erleitung inhaltlich durch den Gleichheitssatz des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG bestimmt wird, knüpft an eine verteilende Entscheidung des [X.]rbeitgebers an. Er gebietet diesem, seine [X.]rbeitnehmer oder Gruppen seiner [X.]rbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei [X.]nwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Er verbietet somit nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner [X.]rbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Nicht anwendbar ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz jedoch, wenn Leistungen oder Vergünstigungen individuell vereinbart werden. Insoweit genießt die Vertragsfreiheit Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz (st. Rspr., zuletzt Senat 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - Rn. 29, [X.], 273).

II. Nach diesen Maßstäben hat die [X.] nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht dadurch verletzt, dass die [X.] den Kläger wie alle anderen [X.]rbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, aus dem Personenkreis, dem sie angeboten hat, zu den Bedingungen des Rundschreibens Stand Mai 2006 auszuscheiden, von vornherein ausgenommen hat. Dieser Grundsatz findet keine [X.]nwendung, wenn ein [X.]rbeitgeber mit [X.]rbeitnehmern individuelle Vereinbarungen über die [X.]ufhebung eines [X.]rbeitsverhältnisses unter Zahlung von [X.]bfindungen trifft. Dies gilt auch dann, wenn die [X.]bfindungen dem Grunde und der [X.]öhe nach in einer Betriebsvereinbarung oder wie hier in einem von der [X.] aufgestellten Regelungsplan festgelegt sind. Die [X.] hat sich ausdrücklich vorbehalten, in jedem Einzelfall darüber zu entscheiden, ob sie [X.]ngebote von [X.]rbeitnehmern auf [X.]bschluss eines [X.]ufhebungsvertrags zu den im Rundschreiben von Mai 2006 dargestellten Bedingungen annehmen will. In einem solchen Fall fehlt es bereits an einer verteilenden Entscheidung des [X.]rbeitgebers nach einer von ihm selbst aufgestellten Regel (vgl. Senat 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - Rn. 30, [X.], 273). [X.]uf die vom Kläger angezogene Entscheidung ([X.] 18. September 2007 - 9 [X.]ZR 788/06 - [X.] § 307 Nr. 29 = Ez[X.] BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 15) kommt es deshalb nicht an.

2. Der Kläger hat auch keinen [X.]nspruch auf eine Gleichbehandlung mit den 24 [X.]rbeitnehmern, die wie er vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, und mit denen die [X.] unstreitig bis zum 31. Dezember 2006 [X.]ufhebungsverträge abgeschlossen hat. Er hat nicht dargelegt, dass die Konditionen der mit diesen [X.]rbeitnehmern vereinbarten [X.]ufhebungsverträge den Bedingungen, wie sie die [X.] im Rundschreiben vom Mai 2006 festgelegt hat, entsprechen und die [X.] sich insoweit an die von ihr selbst gesetzte Regelung nicht gehalten, sondern eine neue, wiederum generalisierende Regelung geschaffen hat, mit einer Mehrzahl kontrahierungswilliger [X.]rbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, einen [X.]ufhebungsvertrag zu den Bedingungen des Rundschreibens von Mai 2006 zu schließen.

a) Die [X.] hat dargelegt, dass sie mit den 24 vor dem 1. Januar 1952 geborenen [X.]rbeitnehmern zu den Bedingungen, wie sie sie auch dem Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 angeboten hat, kontrahiert hat. Damit hat sie der ihr obliegenden Verpflichtung, die Gründe für eine Differenzierung zwischen beiden [X.]rbeitnehmergruppen offenzulegen und so substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entspricht ([X.] 15. Juli 2009 - 5 [X.]ZR 486/08 - Rn. 14, Ez[X.] BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 20), genügt. Der Kläger hätte nunmehr seine Behauptung, dieser Vortrag der [X.] sei inhaltlich unzutreffend, näher begründen müssen. Dies ist nicht hinreichend geschehen. Darauf hat das [X.] zu Recht abgestellt.

aa) Die bloße [X.]ufnahme der 24 [X.]rbeitnehmer in den [X.] lässt entgegen der [X.]uffassung des [X.] keinen Rückschluss darauf zu, dass die [X.]ufhebungsverträge auch dieser älteren [X.]rbeitnehmer zu den von ihm begehrten Konditionen geschlossen worden sind. Dieser Report gibt laut seiner S. 1 den „[X.] der abgeschlossenen [X.]ufhebungsverträge“ wieder. [X.]usgehend vom Ziel der [X.], zur Kostensenkung Personal abzubauen, ist es folgerichtig, sämtliche [X.]rbeitnehmer, die anlässlich dieser [X.]ktion bis zu dem gewünschten Zeitpunkt aus dem [X.]rbeitsverhältnis ausgeschieden sind, im Report aufzuführen, auch soweit [X.]ufhebungsverträge zu anderen Konditionen als denen des Rundschreibens von Mai 2006 geschlossen worden sind.

bb) [X.]uch die auf S. 5 des [X.]s erfolgte „[X.]ufteilung abgeschlossener [X.]ufhebungsverträge“ spricht entgegen der [X.]uffassung des [X.] nicht für seine Behauptung, sondern im Gegenteil gegen diese. Der [X.] wertet dort unter [X.]ufschlüsselung nach Entgeltstufen und Dauer der Betriebszugehörigkeit aus, wie hoch der [X.]nteil angeschriebener [X.]rbeitnehmer ist, die tatsächlich einen [X.]ufhebungsvertrag geschlossen haben. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die vor dem 1. Januar 1952 geborenen [X.]rbeitnehmer unstreitig nicht von der [X.] angeschrieben worden sind. Gleichwohl sind Basis auch dieser Statistik alle bis zum 31. Dezember 2006 geschlossenen 5.937 [X.]ufhebungsverträge einschließlich der auf S. 11 des [X.]sausgewiesenen 24 Verträge, die mit vor dem 1. Januar 1952 geborenen [X.]rbeitnehmern geschlossen worden sind. [X.]ussagen zu den Konditionen der [X.]ufhebungsverträge lassen sich damit S. 5 des [X.]s nicht entnehmen, sondern nur das Bemühen der [X.], alle bis zum 31. Dezember 2006 abgeschlossenen [X.]ufhebungsverträge statistisch zu erfassen und zu bewerten.

cc) Schließlich ist auch der Vortrag des [X.], [X.]bfindungen an ältere [X.]rbeitnehmer seien stets netto gezahlt worden, kein schlüssiges Indiz für seine Behauptung, die Konditionen der 24 auf S. 11 des [X.]s aufgeführten [X.]ufhebungsverträge entsprächen denen des Rundschreibens. Der Kläger nimmt insoweit ausdrücklich Bezug auf das Schreiben der [X.] vom 30. Oktober 2006,aus dem sich lediglich ergibt, dass sie im konkreten Fall des [X.] eine Nettoabfindung errechnet hat, weil ihr mangels der erforderlichen Daten die Ermittlung einer Bruttoabfindung nicht möglich war.

b) Entgegen der [X.]uffassung des [X.] hat das [X.] die [X.]nforderungen an die Darlegungslast nicht überspannt. Es hat vielmehr zu Recht vom Kläger verlangt, weitere Indizien vorzutragen, aus denen geschlossen werden könne, dass seine Behauptung, die [X.] habe auch mit 24 älteren [X.]rbeitnehmern zu den Bedingungen des Rundschreibens vom Mai 2006 kontrahiert, richtig sei. Trotz des unstreitigen Umstands, dass der Kläger die Bedingungen der 24 auf S. 11 des [X.]s aufgeführten [X.]ufhebungsverträge, die mit vor dem 1. Januar 1952 geborenen [X.]rbeitnehmern geschlossen sind, nicht kennt und keine Einsicht in die [X.] hat, war die [X.] nicht zu weitergehendem Vortrag verpflichtet.

aa) [X.]llerdings genügt nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast das einfache Bestreiten des Gegners der primär darlegungspflichtigen [X.] nicht, wenn die darlegungspflichtige [X.] außerhalb des für ihren [X.]nspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, der Gegner dagegen alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere [X.]ngaben zuzumuten sind. In diesen Fällen kann von ihm das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden ([X.] 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 - Rn. 16, NJW 2008, 982; [X.] 6. September 2007 - 2 [X.]ZR 715/06 - Rn. 38, [X.]E 124, 48). Der Gegner der primär darlegungs- und beweispflichtigen [X.] muss deren Vortrag also positive Gegenangaben gegenüberstellen ([X.]/[X.]/[X.] 22. [X.]ufl. § 138 Rn. 36 f.; umfassend zu den Modifizierungen der Darlegungslast unter dem Gesichtspunkt der sekundären Behauptungslast Zöller/[X.] ZPO 28. [X.]ufl. Vor § 284 Rn. 34 ff.).

Diesen [X.]nforderungen hat die [X.] genügt. Sie hat vorgetragen, dass sie mit den 24 vor dem 1. Januar 1952 geborenen [X.]rbeitnehmern [X.]ufhebungsverträge zu den Bedingungen geschlossen habe, wie sie sie auch dem Kläger angeboten hat . Sie hat diesen Vortrag mit der namentlichen Benennung von drei [X.]rbeitnehmern, die wie der Kläger im Werk [X.] beschäftigt und im [X.] erfasst seien, untermauert. Unstreitig sind diese [X.]rbeitnehmer tatsächlich zu anderen Bedingungen als denen des [X.]bfindungsmodells des Jahres 2006 ausgeschieden. Ebenso unstreitig hat die [X.] jedenfalls dem Kläger lediglich die Konditionen angeboten, zu denen sie nach ihrem Vortrag mit den 24 älteren [X.]rbeitnehmern kontrahiert hat. Sie hat damit den vom Kläger behaupteten Sachverhalt hinreichend substantiiert bestritten.

Weitergehende Vortragspflichten trafen die [X.] aufgrund des Grundsatzes der sekundären Behauptungslast nicht. Insbesondere verlangen diese vom Gegner der beweispflichtigen [X.] nicht die Preisgabe von Namen und ladungsfähiger [X.]nschrift von (potentiellen) Zeugen. Dass die [X.] die 24 [X.]rbeitnehmer nicht namentlich benannt hat, hatte deshalb entgegen der [X.]uffassung des [X.] nicht zur Folge, dass sein Vortrag, diese [X.]rbeitnehmer seien zu den Bedingungen des Rundschreibens von Mai 2006 ausgeschieden, gemäß § 138 [X.]bs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen war (vgl. [X.] 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 - Rn. 18 f., NJW 2008, 982).

bb) Die Zivilprozessordnung kennt keine - über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende - allgemeine [X.]ufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten [X.]. Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt nicht den Schluss, die [X.]en seien generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am besten der Wahrheitsfindung dient. Weder die [X.]ufgabe der Wahrheitsfindung noch das Rechtsstaatsprinzip hindert den Gesetzgeber daran, den Zivilprozess der Verhandlungsmaxime zu unterstellen und es in erster Linie den [X.]en zu überlassen, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die Beweismittel zu benennen. Im Grundsatz gilt, dass keine [X.] gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen prozessuales Obsiegen zu verschaffen ([X.] 1. Dezember 2004 - 5 [X.]ZR 664/03 - [X.]E 113, 55, 58 f.; [X.] 11. Juni 1990 - II [X.] - NJW 1990, 3151).

Ohnehin ist außer einem ausdrücklichen Geständnis der [X.] kein Vortrag erkennbar, der dem Kläger die weitere Substantiierung seiner Behauptung, die [X.]ufhebungsverträge mit den 24 vor dem 1. Januar 1952 geborenen [X.]rbeitnehmern seien zu denselben Bedingungen wie die der 5.913 bis zum 31. Dezember 2006 ausgeschiedenen jüngeren [X.]rbeitnehmer geschlossen, ermöglichen würde. [X.] die [X.] die Namen und Konditionen von 21 weiteren vor dem 1. Januar 1952 geborenen [X.]rbeitnehmern vor, mit denen sie 2006 [X.]ufhebungsverträge geschlossen hat, könnte der Kläger ebenso, wie er es bereits bei den drei von der [X.] namentlich benannten [X.]rbeitnehmern des Werks [X.] getan hat, einwenden, dass deren [X.]ufhebungsverträge nicht im [X.] aufgeführt seien. Legte die [X.] - unter [X.]intanstellung datenschutzrechtlicher Bedenken - alle 5.937 von ihr bis zum 31. Dezember 2006 geschlossenen [X.]ufhebungsverträge vor, wären davon 24 mit [X.]rbeitnehmern geschlossen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, und würden diese Verträge andere Konditionen als die im Rundschreiben vom Mai 2006 genannten aufweisen, könnte der Kläger ebenfalls einwenden, dass dies nicht die Verträge der 24 im [X.] aufgeführten [X.]rbeitnehmer seien.

c)  Das [X.] hat auch seine [X.]inweispflicht aus § 139 ZPO entgegen der [X.]ufklärungsrüge der Revision nicht verletzt. Zum einen hatte es bereits laut Protokoll vom 4. Februar 2008 auf seine [X.]uffassung hingewiesen, der Kläger habe konkret vorzutragen, zu welchen Bedingungen die [X.]rbeitnehmer, die älter als 55 Jahre gewesen seien, aus dem [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.] ausgeschieden seien. Zum anderen war der vom Kläger auf den vermissten [X.]inweis gehaltene Vortrag, den er in der Revisionsbegründung mitgeteilt hat, nicht entscheidungserheblich. Wie ausgeführt, ändert der Umstand, dass der Kläger die 24 im [X.] aufgeführten, vor dem 1. Januar 1952 geborenen [X.]rbeitnehmer nicht kennt und unter der Vielzahl der bei der [X.] beschäftigten [X.]rbeitnehmer auch nicht ausfindig machen kann, nichts daran, dass er seiner Darlegungslast nicht genügt hat.

C. Der [X.]ntrag auf Feststellung einer künftigen Schadenersatzpflicht ist aus den dargelegten Gründen unbegründet.

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    [X.]    

        

    B. Stang    

        

        

Meta

6 AZR 911/08

25.02.2010

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 9. Februar 2007, Az: 7 Ca 506/06, Urteil

§ 3 Abs 1 S 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 10 S 1 AGG, § 10 S 2 AGG, § 10 S 3 Nr 6 AGG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. 6 AZR 911/08 (REWIS RS 2010, 8939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8939

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