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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 210/08 vom 13. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 13. November 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 13. Dezember 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 47.477,05 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, "ob das Gericht nach erfolgter Beweisaufnahme bei drohender Beweisfälligkeit gegebenenfalls die Benennung eines Gegenbeweises nach § 139 Abs. 1 ZPO 2 - 3 - anregen muss", ist für die vorliegende Fallgestaltung nicht entscheidungserheb-lich. Für den Kläger war spätestens mit Ladung des von der Gegenseite [X.] Zeugen ersichtlich, dass er zu dem vorgesehenen Beweisthema [X.] keinen Zeugen benannt hat. Unter diesen Umständen sind [X.] richterliche Hinweise nicht geboten (vgl. Musielak/[X.], ZPO, 6. Aufl. § 139 Rn. 14; [X.], ZPO, 22. Aufl. § 139 Rn. 42). Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensgrund-rechtsverletzung liegt demnach nicht vor. Gleiches gilt für den von der Be-schwerde angeführten Verstoß gegen das Willkürverbot. 2. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht unter zulassungsrechtlich erheblichen Gesichtspunkten zu beanstanden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Zudem folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte, sich der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht oder der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung anzuschließen (vgl. [X.] 80, 269, 286; 87, 1, 33). 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter Kayser Gehrlein
Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.01.2007 - 15 O 330/05 - [X.], Entscheidung vom 13.12.2007 - 8 [X.]/07-31- -
Meta
13.11.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. IX ZR 210/08 (REWIS RS 2008, 862)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 862
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