Bundespatentgericht, Urteil vom 29.07.2015, Az. 4 Ni 34/13 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2015, 7338

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 735 922

([X.] 594 09 131)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2015 durch den Vorsitzenden [X.] sowie [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.]. [X.] und [X.] Dipl.-Ing. Brunn

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent EP 0 735 922 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

1. [X.] mit aus Scheiben (4) bestehendem Rotor (2), der aktive und inaktive [X.] (7, 8) aufweist und einen im Wesentlichen walzenförmigen, den Rotor (2) schützenden Mantel mit Durchbrüchen bzw. Freiräumen (9) zum Durchschwingen der aktiven [X.] (7), wobei der Mantel aus einer Vielzahl von inaktiven [X.]n (8), die jeweils aus einer [X.] (8.1) und einer Halterung (8.2, 8.3) bestehen und mit den Scheiben (4) lösbar gefügt sind, gebildet ist und die Durchbrüche bzw. Freiräume sich zwischen den [X.]n benachbarter inaktiver [X.] (8) befinden, dadurch gekennzeichnet, dass

a) die inaktiven [X.] (8) zumindest teilweise aus Lagen, Schichten und/oder Zonen (8.3, 8.4) unterschiedlicher Materialeigenschaften wie Güte, Härte, Zähigkeit und/oder Dicke in einem gefügten Verbund verschiedener Stahlbleche bestehen,

b) der Mantel durch die [X.]n (8.1) radial und axial derart aufgeteilt ist, dass

c) diese Anordnung ein zu einem abgestimmten Verschleißverhalten führendes Schleißteilsystem bildet.

2. [X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die aktiven und/oder inaktiven [X.] (7, 8) lösbar und/oder unlösbar gefügt sind.

3. [X.] nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest Teile der [X.] (7, 8) in Sandwichbauweise ausgeführt sind.

4. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die aktiven [X.] (7) in [X.] Sandwichbauweise ausgeführt sind.

5. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 4, gekennzeichnet durch einen Konstruktionsverbund mehrerer aktiver und inaktiver [X.] (7, 8) miteinander, wobei mindestens ein aktives Schleißteil (7) zwischen mindestens zwei inaktiven [X.]n (8) getragen und/oder an diesen gelagert ist und das inaktive Schleißteil (8) jeweils einen vom äußeren Schwungkreis des aktiven Schleißteils (7) im Wesentlichen definierten [X.] an einer Scheibe (4) umfasst.

6. [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 5, gekennzeichnet durch ein aktives Schleißteil (7) aus mehreren [X.] (7.1, 7.2), von denen mindestens eine (7.2) härter als die übrige(n) (7.1) ist.

7. [X.] nach Anspruch 6, gekennzeichnet durch zwei Deckschichten (7.2) mit dazwischenliegender Kernschicht (7.1).

8. [X.] nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Deckschichten (7.2) eine größere Härte besitzen als die vor allem im Bereich des [X.] (7.3) zähfeste Kernschicht (7.1).

9. [X.] nach Anspruch 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Deckschichten (7.2) bis auf die Kernschicht (7.1) reichende Durchbrüche aufweisen.

10. [X.] nach einem der Ansprüche 6 bis 9, gekennzeichnet durch eine Glockenform.

11. [X.] nach einem der Ansprüche 6 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine Deckschicht (7.2) die Kernschicht (7.1) am [X.] überragt.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für [X.] erteilten [X.] Patents EP 0 735 922, [X.] Aktenzeichen [X.] 594 09 131.4 (Streitpatent), das am 13. Dezember 1994 unter Inanspruchnahme der nationalen Priorität vom 22. Dezember 1993 angemeldet worden ist und dessen Erteilung am 2. Februar 2000 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent betrifft eine Zerkleinerungsmaschine mit Rotor. Das Streitpatent umfasst 11 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind.

2

Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:

3

Zerkleinerungsmaschine mit aus Scheiben (4) bestehendem Rotor (2), der aktive und inaktive [X.] (7, 8) aufweist und einen im Wesentlichen walzenförmigen, den Rotor (2) schützenden Mantel mit Durchbrüchen bzw. Freiräumen (9) zum Durchschwingen der aktiven [X.] (7), wobei der Mantel aus einer Vielzahl von inaktiven [X.]n (8), die jeweils aus einer [X.] (8.1) und einer Halterung (8.2, 8.3) bestehen und mit den Scheiben (4) lösbar gefügt sind, gebildet ist und die Durchbrüche bzw. Freiräume sich zwischen den [X.]n benachbarter inaktiver [X.] (8) befinden,

4

dadurch gekennzeichnet, dass

5

a) die inaktiven [X.] (8) zumindest teilweise aus Lagen, Schichten und/oder Zonen (8.3, 8.4) unterschiedlicher Materialeigenschaften wie Güte, Härte, Zähigkeit und/oder Dicke in einem gefügten Verbund bestehen,

6

b) der Mantel durch die [X.]n (8.1) radial und axial derart aufgeteilt ist, dass

7

c) diese Anordnung ein zu einem abgestimmten Verschleißverhalten führendes Schleißteilsystem bildet.

8

Wegen der direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

9

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei im Streitpatent (insbesondere in Bezug auf die Merkmale 1.8, 1.9 und 1.10) nicht so offenbart, dass der zuständige Fachmann ihn ausführen könne. Das Streitpatent mache keinerlei Angaben dazu, wie die [X.] hinsichtlich ihrer Materialeigenschaften, wie beispielsweise Härte der [X.]n, auszubilden und relativ zueinander zur Ausbildung des Mantels zuzuordnen seien, damit ein abgestimmtes Schleißverhalten erzielt werden könne. Zwar könne der Fachmann durch Experimentieren zum Gegenstand des betreffenden funktionalen Merkmals gelangen, dies wäre jedoch mit einem erheblichen Aufwand verbunden.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei unzulässig erweitert gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung. Nach den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen umfasse die Anordnung der [X.], die das Schleißsystem bildeten, immer aktive und inaktive [X.]. Nach dem Wortlaut von Anspruch 1 des Streitpatents sei das Schleißsystem jedoch alleine von inaktiven [X.]n ausgebildet.

Zudem macht die Klägerin mangelnde Patentfähigkeit im Hinblick auf Patentanspruch 1 geltend. Auch die [X.] seien nicht patentfähig.

Die Klägerin beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Schriften und Dokumente:

[X.] [X.] 26 05 751 [X.] ([X.] 4, K4)

[X.] [X.] 35 24 725 [X.] ([X.] 5, K5)

[X.] Zeitschriftenartikel „Verschleißkostensenkung durch Einsatz von Verbundlösungen“ aus Aufbereitungstechnik Nr. 10/1979 [X.] 6, K6)

D7 [X.] 39 05 492 [X.] ([X.] 7, K7)

D8 [X.] 30 17 437 [X.] ([X.] 8, K8)

D9 [X.] 39 38 725 [X.] ([X.] 9, K9)

D11 – [X.] Anlagenkonvolut zum Beleg einer offenkundigen Vorbenutzung (advotec 11 – advotec 13)

Soweit die Beklagte das Streitpatent mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2015 eingereichten Antrag verteidigt, vertritt die Klägerin die Auffassung, dass Patentanspruch 1 gegen Art. 84 EPÜ verstoße.

Den ursprünglichen [X.] aus der [X.] hält die Klägerin nicht mehr aufrecht, nachdem die Beklagte das Streitpatent ausschließlich in eingeschränkter Fassung verteidigt. Ausgehend von der [X.] werde der Fachmann jedoch in der [X.] die patentgemäße Lösung finden. Dort werde das [X.] als eine mögliche Verbundlösung beschrieben sowie eine Panzerung durch [X.] mit [X.] gezeigt. Damit sei der Verbund nach dem Merkmal 1.8 des Anspruchs 1 des Streitpatents hergestellt. Patentanspruch 1 sei auch nicht auf einen speziell gefügten Verbund beschränkt. Die [X.] zeige das Herstellen und Aufschweißen von [X.]n, wobei der Begriff der [X.] demjenigen des Stahlblechs entspreche, weshalb auch hier ein Verbund von Stahlblechen hergestellt werde.

Auch die [X.] seien aus [X.], [X.] und [X.] bekannt und könnten dem Patentanspruch 1 nichts Neues oder Erfinderisches hinzufügen.

Die Klägerin beantragt,

das Patent EP 0 735 922 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit dem in der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2015 eingereichten Patentanspruch 1 (vgl. [X.]. 434 d. A.) und den weiteren Patentansprüchen 2 bis 11 gemäß Patentschrift EP 0 735 922 [X.] verteidigt wird.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Nichtigkeitsklage sei nicht begründet. Die Ausführbarkeit des Patentanspruchs 1 sei zu bejahen. Patentanspruch 1 sei auch nicht unzulässig erweitert (vgl. Tabelle [X.]. 109 d. A.). Der von der Klägerin geltend gemachte Stand der Technik vermöge die Erfindung gemäß Streitpatent weder neuheitsschädlich vorwegzunehmen noch nahezulegen.

Ausgehend vom Stand der Technik, der in Bezug auf die Verschleißschutzplatten (inaktive [X.]) jeweils gegossene Schutzkappen offenbare, zeichne sich die erfindungsgemäße Lehre vor allem durch das Merkmal 1.8 aus. Dadurch, dass die inaktiven [X.] in einem gefügten Verbund bestünden, ergäben sich gegenüber den bekannten gegossenen inaktiven [X.]n genau die aufgabengemäß erlangten Vorteile, nämlich die Verlängerung der Lebensdauer der Schutzkappen. Die in der [X.] aufgezeigten Lösungen seien nicht geeignet, die Zielsetzung des [X.] zu erfüllen. Die [X.] lehre nicht das Aufeinanderschweißen von verschiedenen Stahlblechen zu einem Verbund, es würden nur im Hinblick auf den Abrieb Schutzschichten auf das Stahlblech aufgebracht. Bei der [X.] gehe es im Unterschied zum Streitpatent um ein Beschichten.

Der Senat hat den Parteien einen frühen qualifizierten Hinweis vom 20. August 2014 nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird ([X.]. 325 ff. d. A.).

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige, auf die Nichtigkeitsgründe mangelnder Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ [X.]. 54 Abs. 1, 2 und Art. 56 EPÜ), fehlender Ausführbarkeit und der unzulässigen Erweiterung des Inhalts der Anmeldung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 Buchst. b und c) EPÜ gestützte Klage, erweist sich als nur teilweise begründet. Das [X.] ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der [X.] nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (st. Rspr. vgl. [X.] 170, 215 – [X.]; GRUR 1996, 857 – Rauchgasklappe). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

II.

1. Das [X.] betrifft eine [X.] mit Rotor (Abs. [0001]). Derartige [X.]n sind in verschiedenen Bauweisen und für verschiedene Aufgaben bekannt. Die genannten [X.]n dienen dem Zerkleinern von metallischem und nichtmetallischem Material oder einem Gemisch aus diesen beiden Materialarten (Abs. [0003]). Eine besonders vorteilhafte Bauart wird als Hammerbrecher bezeichnet (Abs. [0002]), da nach Vortrag der Klägerin zwischen den Scheiben drehbare Schlagwerkzeuge oder Hämmer gelagert seien, mittels derer eine Zerkleinerung von beispielweise Metallschrott erfolgen könne. Da Außenflächen der Scheiben durch einen Aufprall von Material beim Zerkleinern erhebliche Verschleißschäden erleiden könnten, würden die Scheiben mit einem Schutzmittel versehen, die sich über die Länge des Rotors erstrecke und so eine verschleißfeste Hülle für die Scheiben des Rotors ausbilden könne. Da die Schutzmittel bzw. inaktiven Schleißteile zu unterschiedlichen Zeiten verschleißen würden, ergäben sich häufig Stillstandzeiten in Folge von Wartungsarbeiten für die [X.].

2. Ausgehend hiervon hat sich das [X.] daher zur Aufgabe gestellt, eine Optimierung der Rüstzeiten zu erreichen, insbesondere unterschiedliche Intervalle für den Austausch zu vermeiden (Abs. [0012] der [X.]schrift).

3. Gelöst werden soll diese Aufgabe durch die Lehre nach dem verteidigten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ([X.] hinzugefügt):

1.1 [X.] mit aus Scheiben (4) bestehendem Rotor (2),

1.2 der aktive und inaktive [X.] (7, 8) aufweist

1.3 und einen im Wesentlichen walzenförmigen, den Rotor (2) schützenden Mantel

1.4 mit Durchbrüchen bzw. Freiräumen (9) zum Durchschwingen der aktiven [X.] (7),

1.5 wobei der Mantel aus einer Vielzahl von inaktiven [X.]n (8) gebildet ist,

1.6 die jeweils aus einer [X.] (8.1) und einer Halterung (8.2, 8.3) bestehen und mit den Scheiben (4) lösbar gefügt sind,

1.7 und die Durchbrüche bzw. Freiräume sich zwischen den [X.]n benachbarter inaktiver [X.] (8) befinden,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.8 die inaktiven [X.] (8) zumindest teilweise aus Lagen, Schichten und/oder Zonen (8.3, 8.4) unterschiedlicher Materialeigenschaften, wie Güte, Härte, Zähigkeit und/oder Dicke in einem gefügten Verbund verschiedener Stahlbleche bestehen,

1.9 der Mantel durch die [X.]n (8.1) radial und axial derart aufgeteilt ist, dass

1.10 diese Anordnung ein zu einem abgestimmten Verschleißverhalten führendes Schleißteilsystem bildet.

Diese angegebenen Merkmale und Maßnahmen sollen zu einer Erhöhung der Standzeit durch weniger unterschiedliche [X.] der aktiven und inaktiven [X.] führen (Abs. [0012] und [0014]).

4. Als zur objektiven Problemlösung berufenen Fachmann berufen sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der umfangreiche Kenntnisse im Bereich der Entwicklung von Maschinen der Aufbereitungstechnik besitzt, hier speziell von [X.]n wie Hammerbrechern oder ähnlichem, und bereits Erfahrungen in der verschleißoptimierten Gestaltung einzelner Komponenten derartiger Maschinen aufweist.

[X.]

1. Den Grundsätzen zu Art. 69 Abs. 1 EPÜ folgend, ist bei der Auslegung eines europäischen Patents der Patentanspruch seinem technischen Sinn nach aufzufassen. Das heißt, dass der Erfindungsgedanke unter Ermittlung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich aus dem Patent ergeben, zu bestimmen und maßgebend ist, wie der angesprochene Fachmann die Angaben versteht und welche Schlussfolgerungen er hieraus für die erfindungsgemäße Beschaffenheit zieht. Nach dessen maßgeblichem Verständnis und einer am Gesamtzusammenhang orientierten Betrachtung (st. Rspr., vgl. [X.] 2011, 129 – [X.]; GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung, m. w. N.)) ist zu beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs ist und welchen technischen Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt ([X.] 2002, 515, 517 - Schneidmesser I, m. w. N.). Dabei können in der Beschreibung enthaltene Angaben zur Aufgabe der Erfindung einen Hinweis auf das richtige Verständnis des Patentanspruchs enthalten; sie sind ein Hilfsmittel bei der Ermittlung des objektiven technischen Problems ([X.] 2012, 803 – [X.]). Ausgehend hiervon legt der Senat dem erteilten Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde:

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft eine [X.] mit aus Scheiben 4 bestehendem Rotor 2.

Abbildung

2.1. Hierbei weist der Rotor aktive und inaktive Schleißteile 7, 8 auf (Merkmale 1.1 und 1.2). Entsprechend den Ausführungen des [X.]s im Abschnitt [0013] soll unter den Begriffen "

Abbildung

2.2 Entsprechend den Merkmalen 1.3 bis 1.5 weist der Rotor 2 einen im Wesentlichen walzenförmigen, den Rotor 2 schützenden Mantel auf, der aus einer Vielzahl von inaktiven Schleißteilen 8 gebildet ist und Durchbrüche bzw. Freiräume 9 zum Durchschwingen der aktiven Schleißteile 7 aufweist. Unter Berücksichtigung der Beschreibung des [X.]s, Abschnitt [0037] und der Figuren 4 bis 7, ist darunter zu verstehen, dass der Mantel aus den inaktiven unbeweglichen Schleißteilen somit durch die inaktiven Schleißteile begrenzten Freiräumen versehen ist, dass die innerhalb des Rotors gelagerten, drehbeweglichen und aktiven Schleißteile (Hämmer) bei dem sich drehenden Rotor unter Fliehkrafteinwirkung in ihre Arbeitsstellung außerhalb des Rotormantels durchschwingen können und mit [X.] in Berührung zu kommen.

Abbildung

2.3 Die inaktiven Schleißteile bestehen entsprechend dem Merkmal 1.6 aus einer Deckfläche und einer Halterung und sind mit den den Rotor bildenden Scheiben lösbar gefügt (vgl. Figur 13).

Merkmal 1.4) zwingend zwischen den Deckflächen benachbarter inaktiver Schleißteile 8 befinden (Merkmal 1.7).

2.4 Entsprechend dem Merkmal 1.8 bestehen die inaktiven Schleißteile 8 zumindest teilweise aus Lagen, Schichten und/oder Zonen 8.3, 8.4 unterschiedlicher Materialeigenschaften, wie Güte, Härte, Zähigkeit und/oder Dicke in einem gefügten Verbund verschiedener Stahlbleche.

Im Merkmal 1.8 wurden die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 3 (beide Schleißteilarten sind in [X.] gefügt) und 4 (die inaktiven [X.] 8 bestehen zumindest teilweise aus Lagen, Schichten und/oder Zonen 8.3, 8.4 unterschiedlicher Materialeigenschaften, wie Güte, Härte, Zähigkeit und/oder Dicke) sowie der ursprünglichen Beschreibung, Seite 5, Absatz 2 (der gefügte Verbund besteht aus verschiedenen Stahlblechen) in den Anspruch 1 aufgenommen. Die ursprünglichen Ansprüche 3 und 4 kennzeichneten jedoch ursprünglich zwei alternative Ausgestaltungen des [X.]. Unter dem Begriff „

Da entsprechend der Formulierung des Merkmals 1.8 die inaktiven [X.] unabhängig von ihrer Beschaffenheit aus Lagen, Schichten oder Zonen in einem gefügten Verbund verschiedener Stahlbleche (also aus Einzelteilen) bestehen, fallen unter den Anspruch 1 mit dem [X.] 1.8 keine inaktiven [X.] mehr, im Gegensatz zum ursprünglichen Anspruch 4 der [X.] oder der Beschreibung des [X.]s, Absatz [0015], letzter Satz „od

Durch die Formulierung „

2.5 Die Merkmale 1.9 und 1.10, wonach „

Abbildung

Die Formulierung des Merkmals 1.9 wonach „

Allerdings offenbaren die Figuren 5 - 7 eine entsprechende Anordnung.

Diese Aufteilung des Mantels durch die [X.]n soll entsprechend dem Merkmal 1.10 derart erfolgen, dass „

Entsprechend der Beschreibung des [X.]s ist unter dem ein abgestimmtes Verschleißverhalten aufweisenden Schleißsystem immer die Kombination der aktiven und inaktiven [X.], deren Verschleißverhalten aufeinander abgestimmt wird, zu verstehen (vgl. Absätze [0013], [0015], [0023], [0039], [0046] und[0048]). Damit soll eine Erhöhung der Standzeit durch weniger unterschiedliche [X.] der aktiven und inaktiven [X.] erreicht (Absatz [0014]) bzw. der unterschiedliche Verschleiß der aktiven und inaktiven [X.] auf abgestimmte, nur vorzugsweise möglichst übereinstimmende Intervalle ausgelegt werden (Absatz [0038]). Entsprechend dem Absatz [0015] ist es dafür schon ausreichend, wenn mindestens die inaktiven [X.] in [X.] gefügt sind. Dadurch ergäbe sich schon die Möglichkeit, für die Einzelteile des [X.] sowie die Anordnung im Mantel so zu wählen, dass der Verbund in seinem Verschleißverhalten dem der jeweils anderen Bauteile (aktive [X.]) angepasst werden könne. Dementsprechend ist es nicht erforderlich, dass für die Bildung des ein abgestimmtes Verschleißverhalten aufweisenden Schleißteilsystems neben den inaktiven [X.]n auch die aktiven [X.] eines der unter 1.8 genannten Merkmale aufweisen.

Dabei lehrt das [X.] nicht, dass das Verschleißverhalten der aktiven und der inaktiven [X.] derart angepasst wird, dass ein gleichzeitiger Austausch der aktiven und inaktiven Verschleißteile erfolgen muss. Wie der Senat bereits im qualifizierten Hinweis ausgeführt hat und wie es auch von der Patentinhaberin selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, erschöpft sich Aufgabe und Lösung der Erfindung bereits dahingehend, eine Optimierung der Rüstzeiten durch eine Erhöhung der Standzeit des Rotors zu erreichen, indem die Standzeit der inaktiven [X.] verlängert wird, wobei vorzugsweise die Verlängerung bis zum nächsten Austauschintervall der aktiven [X.] erfolgt, dieser mögliche Vorteil der befolgten technischen Lehre aber nicht notwendiger Bestandteil der Lehre ist (vgl. hierzu auch unter [X.] 1.3. zur Abgrenzung der Ausführbarkeit). Insoweit hat der [X.]vertreter in der mündlichen Verhandlung zutreffend bestätigt, dass die Lehre des [X.]s so zu verstehen ist, dass bereits dann ein „zu einem abgestimmten Verschleißverhalten führendes Schleißteilsystem“ vorliegt, wenn eine Verringerung der [X.] und der Austauschrate der inaktiven [X.] erzielt wird, d. h. deren Standzeit verlängert wird. Im Übrigen darf auch nicht etwa deshalb eine einengende Auslegung zu Grunde gelegt werden, weil mit dieser die Schutzfähigkeit eher bejaht werden kann ([X.] GRUR 2004, 47, 49 – blasenfreie Gummibahn I).

Entsprechend dieser gebotenen Auslegung des [X.]s (vgl. Absätze [0012], [0014], [0015] und [0038]), bei der die Standzeit der inaktiven [X.] unabhängig von und nur vorzugsweise abgestimmt auf die Standzeit der aktiven [X.] verlängert wird, erfüllt ein Rotor einer [X.] gemäß den Merkmalen 1.8 und 1.9 schon dann das Merkmal 1.10, wenn er aus einer Vielzahl beliebig angeordneter, einen Mantel bildenden inaktiver [X.] besteht, deren Standzeit gegenüber entsprechend homogen aufgebauten Schutzplatten irgendwie verlängert ist.

[X.].

1. Die dem [X.] zugrunde liegende Fassung des ausschließlich beschränkt verteidigten Patentanspruchs ist zulässig. Insbesondere erweist sich die danach verteidigte Lehre auch hinsichtlich der insoweit von der Klägerin weiterhin geltend gemachten Nichtigkeitsangriffe einer unzulässigen Erweiterung des Inhalts der Anmeldung, der fehlenden Ausführbarkeit, aber auch der im Rahmen der erweiterten Zulässigkeitsprüfung gebotenen Prüfung der von Art  84 EPÜ geforderten Klarheit des Patentanspruchs als zulässig.

1.1 Die danach verteidigte Lehre geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus ((Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ.

Die Klägerin macht geltend, dass gemäß den Merkmalen 1.9 und 1.10 des Patentanspruchs 1 der Mantel des Rotors durch die [X.]n der inaktiven [X.] radial und axial derart aufgeteilt ist, dass diese Anordnung der [X.]n der inaktiven [X.] zu einem abgestimmten Verschleißverhalten führt und ein Schleißteilsystem ausbildet, wodurch nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 das Schleißteilsystem alleine von inaktiven [X.]n gebildet wird. Den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ([X.]), welche eine Anordnung der [X.] offenbare, die das Schleißteilsystem bilde, welches immer aktive und inaktive [X.] umfasse, sei ein derartiges Schleißteilsystem nicht zu entnehmen. Somit beanspruche der Patentanspruch 1 einen Gegenstand, der in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht offenbart sei. Der Sichtweise der Klägerin kann bereits deshalb nicht zugestimmt werden, weil auch nach dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 das Schleißteilsystem nicht alleine von inaktiven [X.]n ausgebildet wird, sondern Patentanspruch 1 eine [X.] mit aus Scheiben bestehendem Rotor mit einem Schleißteilsystem aus aktiven und inaktiven [X.]n beansprucht. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Auslegung der Lehre des [X.]s verwiesen werden. Soweit das Schleißteilsystem aus aktiven und inaktiven [X.]n ausgebildet ist, müssen entsprechend der Auslegung des Anspruchs 1 nur die inaktiven [X.] eines der unter 1.8 genannten Merkmale aufweisen. Dies ist auch durch die ursprüngliche [X.] entsprechend dem Absatz [0015] des [X.]s bzw. Seite 5, Absatz 2 der [X.][X.] gedeckt, wonach „

1.2 Die Lehre gemäß dem Anspruch 1 ist für den Fachmann auch als ausführbar anzusehen ((Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ. Ausführbar ist eine Lehre nach ständiger Rechtsprechung, wenn es dem Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten möglich ist, die Erfindung anhand der [X.] praktisch zu verwirklichen. Die Erfindung muss als eine Lehre zum technischen Handeln offenbart sein; sie muss zugleich die Angaben enthalten, die der fachkundige Leser benötigt, um die Lehre auszuführen ([X.] 2010, 903 - Polymerisierbare Zementmischung; Busse/Keukenschrijver, [X.], 7. Aufl., § 34 Rn. 273).

Die Klägerin macht insoweit geltend, dass das [X.] keinerlei Angaben dazu mache, wie die [X.] hinsichtlich ihrer Materialeigenschaften, wie beispielsweise Härte der [X.]n, auszubilden und relativ zueinander zur Ausbildung des Mantels anzuordnen wären, damit ein abgestimmtes Verschleißverhalten erzielt werden kann. Der Fachmann, der die Lehre des [X.]s nacharbeiten möchte, müsse vielmehr selbst erfinderisch tätig werden, um die [X.] nach dem Patentanspruch 1 überhaupt herstellen zu können. Weiter handele es sich bei dem Merkmal 1.10 um ein zu erreichendes Ergebnis bzw. funktionales Merkmal, das auf ein abgestimmtes Verschleißverhalten abzielt. Funktionale Merkmale seien nicht ausreichend offenbart, wenn dem Fachmann keine Anweisung gegeben werde, wie er dies in die Tat umsetzen könne.

Dieser Auffassung der Klägerin kann nicht zugestimmt werden. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Auslegung des insbesondere nicht auf ein abgestimmtes Schleißverhalten der [X.] im engeren Sinne gerichteten Gegenstands des Anspruchs 1 ist es für die Erfüllung der Merkmale 1.8 bis 1.10 schon ausreichend, den Rotor einer [X.] aus einer Vielzahl beliebig angeordneter, einen Mantel bildender inaktiver [X.] derart mehrteilig auszubilden, dass ihre [X.] verbessert ist, um so ein „zu einem abgestimmten Verschleißverhalten führendes Schleißteilsystem“ zu erhalten. Für die Anordnung und die Gestaltung derartiger [X.] erhält der Fachmann ausreichend Informationen aus der Patentschrift. Die Figuren 4 bis 7 offenbaren, wenn auch ohne Maßangaben, mögliche Anordnungen der aktiven und inaktiven [X.]. Zur Gestaltung der aktiven und inaktiven [X.] mit Lagen, Schichten und/oder Zonen unterschiedlicher Materialeigenschaften erhält der Fachmann den Hinweis auf die Möglichkeit, die Einzelteile der aktiven und inaktiven [X.] aus verschiedenen Stahlblechen zu fertigen und lösbar oder unlösbar zu einem Verbund zu fügen. Die Patentschrift enthält zwar keine konkreten Angaben zum Material für die Lagen oder Schichten. Diese kann der Fachmann aber unter Einbeziehung seines Fachwissens und unter Berücksichtigung des im jeweiligen Anwendungsfall zu zerkleinernden Produkts durch Versuche ermitteln. Derartige Versuche sind durch die möglicherweise unterschiedlichen Eigenschaften des zu zerkleinernden Produkts für den Fachmann auf dem Gebiet der [X.]n ohnehin üblich bzw. erforderlich. Daher bestehen keine Bedenken gegen die Ausführbarkeit der Lehre anhand der Gesamtoffenbarung des [X.]s.

1.3  Der geltende Anspruch 1 genügt auch dem in Art. 84 Satz 2 EPÜ geforderten und von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerügten Gebot der Klarheit, welches auch im [X.] bei Beschränkung des Patentanspruchs zu beachten ist ([X.] 2010, 709 – Proxyserversystem).

Entsprechend der Auslegung des Patentanspruchs 1 ist für den Fachmann der beanspruchte Gegenstand der technischen Lehre klar erkennbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die weitergehende Lehre eines „abgestimmten“ Verschleißverhaltens nach Merkmal 1.10 nicht tatsächlich im engeren Sinn gelöst ist und das Merkmal 1.10 deshalb als aufgabenhaft anzusehen ist, da der Fachmann dies erkennt und unter Berücksichtigung der Beschreibung die verbleibende Lehre des Anspruchs 1 einer bloßen Verbesserung der [X.] nacharbeiten kann. Denn die Ausführbarkeit der in einem Patentanspruch umschriebenen technischen Lehre darf nicht mit der Erreichbarkeit derjenigen Vorteile gleichgesetzt werden, die der Erfindung in der Beschreibung zugeschrieben werden, diese aber nicht oder nur teilweise löst. Ausführbarkeit besteht vielmehr grundsätzlich bereits dann, wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen und diejenigen Verfahrensschritte auszuführen, die in den [X.] bezeichnet sind ([X.] 2015, 472 –Stabilisierung der Wasserqualität). Nur wenn sich aus der Auslegung des Patentanspruchs ergibt, dass eine bestimmte Wirkung nicht nur als ein Vorteil der befolgten technischen Lehre der Erfindung zugeschrieben werden kann, sondern notwendiger Bestandteil dieser Lehre ist, kann deshalb die Frage der Ausführbarkeit angesprochen sein. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, so dass es insoweit auch keiner Erörterung der vom [X.] getroffenen Grenzziehung (hierzu [X.] 2015, 472 – Stabilisierung der Wasserqualität) bedarf.

2. Der Gegenstand des Patentanspruch 1 erweist sich auch als patentfähig, da die beanspruchte Lehre neu ist (Art. 54 EPÜ) und für den angesprochenen Fachmann im Zeitpunkt der Anmeldung des [X.]s durch den Stand der Technik nicht nahegelegt war (Art. 56 EPÜ). Deshalb erweist sich der auf fehlende Patentfähigkeit gerichtete Nichtigkeitsangriff nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ als unbegründet.

2.1. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung einerseits auf ihre schriftlichen Ausführungen bezüglich der Neuheit verwiesen, andererseits ihren [X.] bezüglich der [X.] in der Verhandlung aufgegeben. Auch der Senat geht nicht davon aus, dass die streitpatentgemäße [X.] nach dem Patentanspruch 1 durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik, insbesondere durch die [X.] oder die [X.], neuheitsschädlich vorweggenommen ist.

2.2. Die [X.] zeigt einen aus Scheiben 6 bestehenden Rotor 1 eines Hammerbrechers (Merkmal 1.1), der mit Hämmern 11 aktive und mit kreissegmentförmigen Schilden 14 inaktive Schleißteile aufweist (Merkmal 1.2). Weiterhin weist der Rotor einen im Wesentlichen walzenförmigen, den Rotor schützenden Mantel (Seite 5, [X.] 19 - 24; Merkmal 1.3) mit Schlitzen 17 zum Durchschwingen der Hämmer auf (Seite 5, [X.] 13 - 16; Merkmal 1.4), wobei der Mantel aus einer Vielzahl kreissegmentförmiger Schilde 14 gebildet ist (Merkmal 1.5), die jeweils aus einem Flansch 16 als Deckfläche und einer Nabe 15 als Halterung bestehen und mit den Scheiben (4) lösbar gefügt sind, (Seite 5, [X.] 3 - 10 Merkmal 1.6), und wobei die Schlitze 17 sich zwischen den Deckflächen bzw. Flanschen 16 benachbarter Schilde 14 befinden (Seite 5, [X.] 13 - 16; Merkmal 1.4). Der Mantel wird dabei durch die Flansche 16 der Schilde 14 radial und axial aufgeteilt (vgl. Figuren 1 bis 3; Merkmal 1.9). Zu den Schilden wird nur ausgeführt, dass sie aus einem besonders verschleißfesten Material hergestellt werden (S. 3, [X.] 2 - 4). Die [X.] enthält aber keinen Hinweis auf Schilde bzw. inaktive Schleißteile, die aus einem in irgendeiner Form gefügten Verbund verschiedener Stahlbleche bestehen, so dass zumindest das Merkmal 1.8 aus ihr nicht bekannt ist.

Abbildung

2.3. Die [X.] zeigt einen aus Scheiben 11, 17 bestehenden Rotor 1 einer Hammermühle (Merkmal 1.1), der mit Hämmern 3 aktive und mit zwei Halbschalen 4, 5 inaktive Schleißteile aufweist (Merkmal 1.2). Der Rotor weist einen im Wesentlichen walzenförmigen, den Rotor schützenden Mantel 5 (Figur 1; Merkmal 1.3) mit Aussparungen 2 zum Durchschwingen der Hämmer auf (Spalte 3, [X.] 33 - 36; Merkmal 1.4). Der Mantel des Rotors besteht nach Figur 1 aus einer aus nur zwei Halbschalen 5 gebildeten Hülse 4 als inaktive Schleißteile, die jeweils aus einer Deckfläche (hochverschleißfeste Hülse 4) und einer Halterung (Hinterfassungen 13) bestehen und mit den äußeren Scheiben 11 lösbar gefügt sind (Merkmal 1.6.). Die Aussparungen 2 zum Durchschwingen der Hämmer befinden sich aber sich nicht zwischen den Deckflächen der zwei benachbarten Hülsen, sondern innerhalb der Mantelflächen der Hülsen bzw. Halbschalen, so dass zumindest die Merkmale 1.5 (eine Vielzahl von Schleißteilen) und 1.7 des [X.]s nicht gezeigt werden.

Abbildung

Nach den Ausführungsbeispielen und insbesondere Figur 1 wird der Mantel durch die Halbschalen 5 auch nur axial aufgeteilt (Merkmal 1.9). Zu den Halbschalen bzw. [X.]n wird ausgeführt, dass sie aus einem besonders hochverschleißfesten Material als Gussteile hergestellt werden (S. 2, [X.] 44 - 45). Allerdings enthält die [X.] in Spalte 2 Zeilen 64 ff. auch einen Hinweis auf die Gestaltung der „[X.] aus mehreren Teilen“. Im Rahmen der für die Neuheit zu fordernden Unmittelbar- und Eindeutigkeit der [X.] füllt diese [X.] jedoch im Ergebnis den [X.] 1.8 und 1.9 nicht aus.

3. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass sich die Lehre nach Patentanspruch 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergab, unabhängig davon, welche der möglichen Kombinationen, nämlich [X.] mit [X.] oder [X.] mit [X.], herangezogen wird.

Gelenkanordnung; GRUR 1981, 186 Spinnturbine II), so ist diese Aufgabe an die von Patentanspruch 1 beanspruchte Lehre anzupassen. Da die Abstimmung des Verschleißverhaltens im engeren Sinne ungelöst bleibt und insoweit die Lehre des [X.]s über die Formulierung der Aufgabenstellung nicht hinauskommt, verbleibt als objektiv zu formulierenden objektiven Aufgabe die Zielsetzung einer Optimierung der Stand- und Rüstzeiten in diesem eingeschränkten Sinne, nämlich einer Verringerung der [X.] nach bleibt als objektiv zu formulierenden objektiven Aufgabe und Verlängerung der Standzeit der inaktiven Schleißteile.

3.1 Die aus der [X.] bekannte [X.] kommt dem Gegenstand des [X.]s am nächsten, da diese die Merkmale 1.1 bis 1.7 sowie das Merkmal 1.9 zeigt, sowie auch die im [X.] genannten Nachteile der gegossenen, inaktiven Schleißteile bzw. Schutzkappen aufweist. Die [X.] bildet daher für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den geeigneten Ausgangspunkt.

Bei der aus der [X.] bekannten [X.] erkannte der Fachmann als nachteilig, dass durch die hochverschleißfeste Ausführung der gegossenen Schutzkappen zwar der Oberflächenverschleiß an den Schutzkappen reduziert wird, die mangelnde Zähigkeit der Schutzkappen an den Lagerstellen jedoch zu [X.] führt, was sich wiederum negativ auf die Standzeiten der Schutzkappen auswirkt. Daher war der Fachmann veranlasst, im bekannten Stand der Technik nach Möglichkeiten zu suchen, die Schutzkappen derart auszuführen, dass das Material der Lagerstellen die erforderliche Elastizität und das Material der [X.]n die notwendige Verschleißfestigkeit aufweist.

Aus der [X.] erhielt der Fachmann den ausdrücklichen Hinweis, inaktive [X.] in einem gefügten Verbund, aus einem Grundkörper aus zähem Material, der einen vorzeitigen Bruch verhindert, und einer Oberseite aus verschleißfestem Material, das auf dem Grundkörper befestigt wird, herzustellen.

Der Fachmann erhält jedoch keinen Hinweis auf einen gefügten Verbund verschiedener Stahlbleche nach Merkmal 1.8.

Der Zeitschriftenartikel der [X.] zur „Verschleißkostensenkung durch Einsatz von Verbundlösungen“ diskutiert verschiedene Möglichkeiten zur Verschleißreduzierung bei Anlagen der Aufbereitungstechnik bei Prozessen, wie Brechen, Mahlen und andere Maßnahmen. Dabei werden neben konstruktiven und betrieblichen Möglichkeiten auch werkstoffliche Alternativen der Verschleißreduzierung dargelegt. Als wesentliche werkstoffliche Möglichkeit zur Verschleißreduzierung werden dabei Verbundlösungen dargestellt (S. 561) und auf die Möglichkeit hingewiesen, auf einen zähen Grundkörper, der einen vorzeitigen Bruch verhindert, in geeigneter Weise Hartstoffe aufzubringen. Ziel dieser werkstofflichen Maßnahmen sei es, das Beanspruchungsprofil des Maschinenteils mit dem Eigenschaftsprofil des ausgewählten Werkstoffes bestmöglich in Übereinstimmung zu bringen. Zur Realisierung derartiger Verbundlösungen werden verschiedene technologische Möglichkeiten dargelegt, wie Verbundsgussverfahren, die Verwendung von [X.] in [X.], das großflächige Auflöten von Hartmetall sowie verschiedene Formen des [X.]s. Unter anderem wird in der [X.] die Möglichkeit offenbart, die Scheiben eines Rotors einer Hammermühle mittels [X.] mit [X.] zu [X.] (S. 564, Bild 14). Dadurch wird an der Oberfläche der Scheiben ein hochwertiger chromkarbidreicher Auftrag erzeugt, der als Panzer die Scheiben gegen Verschleiß schützt. Weiterhin wird als mögliches Anwendungsgebiet ein Hammermühlenschläger (S. 565, [X.] 16) genannt.

Als spezielle Form des [X.]s wird weiterhin die Möglichkeit offenbart, anstelle von [X.] vorgefertigte vollautomatisch auftragsgeschweißte Panzerplatten als Verschleißschutz auf hochbelastete Maschinenteile aufzuschweißen (S. 565 letzter Absatz und Seite 566 erster Absatz) oder hochbelastete Maschinenteile ganz aus diesen vorgefertigten Panzerplatten zu fertigen (S. 566, Abschnitt f), zweiter Absatz). Die [X.] lässt dabei aber offen, ob das aufgepanzerte Material nur in Form von Rippen vorliegt oder eine durchgehende Schicht ausbildet. Da nach der [X.] eine derartige Werkstoffkombination zu einer Verlängerung der Lebensdauer und damit der Standzeit der Bauteile führt, könnte der Fachmann veranlasst gewesen sein, eine derartige Lösung auf die Gestaltung der aus der [X.] bekannten Schutzkappen zu übertragen.

[X.]; [X.], Urt. v. 6. 3. 2012 – [X.]; [X.], 123 – Escitalopram). letztlich davon abgehalten hätten, die vorgefertigten Panzerplatten einzusetzen. Denn die Oberfläche der Schutzschilde ist radial gekrümmt. Um darauf vorgefertigte Panzerplatten aufzubringen, müssten entweder vorgefertigte Panzerplatten durch Biegen in die gleiche gekrümmte Form gebracht werden oder vorgefertigte, schon entsprechend gekrümmte Bleche mit einer Auftragsschweißung versehen werden. Beides bringt größere Probleme mit sich. Beim Biegen schon gepanzerter Bleche müssen aufgrund des hochfesten Materials größere Kräfte aufgebracht werden. Darüber hinaus ist die hochfeste Schicht spröde, so dass es beim Biegen zu Abplatzungen kommen dürfte. Das Auftragsschweißen auf gekrümmte Bleche würde wiederum zu einem starken Verzug der vorgefertigten Bleche führen, welcher das weitere Aufschweißen auf die Schutzschilde erschweren würde.

Daher hatte der Fachmann in Kenntnis der [X.] auf Grund dieser technologischen Probleme allenfalls Veranlassung, die Lösung des direkten [X.]s auf die zu schützenden Schutzschilde aus der [X.] aufgreifen. Diese Lösung entspricht aber nicht dem Gegenstand des Anspruchs 1, da die so gefertigten Schutzschilde, die aus einem gegossenen Grundkörper und einer aufgeschweißten, hochfesten Stahlschicht bestehen, zwar demnach Schichten unterschiedlicher Materialeigenschaften, wie Härte und Zähigkeit aufweisen, aber keinen gefügten Verbund verschiedener Stahlbleche nach Merkmal 1.8 darstellen würden. Darüber hinaus fehlen der [X.] jegliche Anregungen dazu, das Prinzip der gegossenen Schutzschilde aufzugeben und diese aus Stahlblech herzustellen.

3.2 Auch gelangte der Fachmann ausgehend von der [X.] in Kenntnis der [X.] nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1.

So offenbart die [X.] bereits nur eine [X.], deren Mantel aus nur zwei Halbschalen gebildet wird und somit keine radiale und axiale Aufteilung des Mantels durch die [X.]n der zwei [X.]n zeigt. Die Verzahnungen 15 an den Teilungsebenen 14 der [X.]n 4 führen nicht zu einer radialen Aufteilung des Mantels. Darüber hinaus erhält der Fachmann aus der [X.] auch keinen Hinweis darauf, entsprechend dem Merkmal 1.8 die inaktiven [X.] als einen gefügten Verbund aus verschiedenen Stahlblechen auszuführen.

3.3 Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Dokumente konnten dem Fachmann keine Anregungen geben, ausgehend von der [X.] oder der [X.] zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen, da keine der Entgegenhaltungen einen Hinweis oder eine Anregung betreffend das Merkmal 1.8 der erfindungsgemäßen Lösung enthält.

Die [X.] zeigt einen Hammerbrecher mit einem aus Scheiben bestehenden Rotor (Merkmal 1.1), der Hämmer 17 als aktive und [X.] 17, 19, 23, u. a. als inaktive [X.] aufweist (Merkmal 1.2). Dabei werden die Umfangsflächen der Scheiben durch die [X.] nicht abgedeckt, und die [X.] nur in die Zwischenräume der Scheiben eingesetzt, wodurch der Mantel des Rotors durch die [X.] und die Umfangsflächen der Scheiben gebildet wird. Daher zeigt die [X.] keinen durch die [X.]n der inaktiven [X.] gebildeten Mantel und enthält auch keine Hinweise auf mehrteilige, gefügte inaktive [X.]. Daher zeigt die [X.] nicht die Merkmale 1.3, 1.5 und 1.8 bis 1.10 und gibt auch keine Anregung zu einer entsprechenden Ausbildung.

Die [X.] zeigt einen Schleißeinsatz für [X.]n für Metallschrott. Mit den hochabriebfesten, einteiligen Schleißeinsätzen bzw. Schleißplatten als inaktive [X.] werden die Gehäuseinnenwände der [X.]n ausgekleidet, um die Maschine vor Beschädigung durch das zerkleinernde Material zu schützen. Die [X.] enthält keinen Hinweis auf mehrteilige, gefügte inaktive [X.].

Die [X.] entspricht im Wesentlichen der [X.] der [X.].

3.4 Mit ihrem Schriftsatz vom 24. Februar 2014 hat die Klägerin noch die Dokumente [X.]1 bis [X.]3 eingereicht, um eine angebliche offenkundige Vorbenutzung einer [X.] mit einem Rotor zu belegen, die nach Angaben der Klägerin alle Merkmale des Gegenstands des verteidigten Anspruchs 1 bis auf das Merkmal 1.8 (vgl. Seite 12, 1. Absatz) aufweisen. Damit würde die [X.] der angeblichen offenkundigen Vorbenutzung nach [X.]1 bis [X.]3 jedoch nicht über die [X.] der [X.] hinausgehen, womit die offenkundige Vorbenutzung dahingestellt bleiben konnte. Der beschränkt verteidigte Patentanspruch 1 ist somit bestandsfähig und die Klage deshalb insoweit abzuweisen.

3.5 Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 11, die Ausgestaltungen der Erfindung nach Patentanspruch 1 beinhalten, werden vom bestandsfähigen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte.

V.

Soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 15. Mai 2015 ergänzend zur mangelnden Klarheit des Merkmals 1.10 sowie zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit vorträgt, ist dieses Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung und damit nach § 296a ZPO verspätet und nicht berücksichtigungsfähig. Insbesondere bietet dieser Schriftsatz auch keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Der Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er eine mangelnde Klarheit gemäß Art. 84 EPÜ nicht als gegeben sieht. Zudem hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, zur erfinderischen Tätigkeit, insbesondere auch hinsichtlich der Kombination der [X.] mit [X.] und der [X.] mit [X.] Stellung zu nehmen. Sie hat hiervon ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung auch eingehend Gebrauch gemacht. Anlass, eine Ergänzung dieses Vorbringens zuzulassen, besteht deshalb auch unter Berücksichtigung des insoweit dem Senat eingeräumten Ermessens nicht.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht unter Berücksichtigung des anteiligen Obsiegens und Unterliegens auf §§ 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 [X.], 709 ZPO.

Meta

4 Ni 34/13 (EP)

29.07.2015

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 29.07.2015, Az. 4 Ni 34/13 (EP) (REWIS RS 2015, 7338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7338

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