Bundespatentgericht, Urteil vom 10.05.2017, Az. 5 Ni 54/15 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2017, 11222

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung. Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Steuerungssystem zum Steuern von sicherheitskritischen Prozessen (europäisches Patent)" – Prüfung der Neuheit - zur Berücksichtigung von in Bezug genommenen Vorveröffentlichungen


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 188 096

([X.])

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2017 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent 1 188 096 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 188 096 (Streitpatent), das am 21. Juni 2000 als internationale Anmeldung unter der Nummer [X.]T/[X.]/005763 angemeldet und am 28. Dezember 2000 als [X.] veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent, das die Priorität der [X.] Patentanmeldung 199 28 517 vom 22. Juni 1999 in Anspruch nimmt, wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] 500 01 721.2 geführt. Es trägt die Bezeichnung „Steuerungssystem zum Steuern von sicherheitskritischen Prozessen“.

2

Patentanspruch 1 wie folgt lautet:

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3

Auf diese Fassung von Anspruch 1 sind die Ansprüche 2 bis 11 direkt oder indirekt zurückbezogen. Wegen des Wortlauts dieser Ansprüche wird auf die [X.] 1 188 096 [X.] Bezug genommen.

4

Die Klägerin, die das Streitpatent in vollem Umfang angreift, macht dessen fehlende Patentfähigkeit geltend. Der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch beruhe er gegenüber dem Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit.

5

Ihre Argumentation stützt die Klägerin auf folgende Dokumente:

6

D1 [X.] 98/44469 A2

7

D2 [X.] 197 42 716 A1

8

D3 [X.] 44 12 653 C2

9

D4 [X.] 198 40 562 A1

Mit Schriftsatz vom 3. März 2017 hat die [X.], die von der

N1 Norm [X.] [X.], veröffentlicht im März 1997

N2 Norm [X.] EN 292-2, veröffentlicht im Juni 1995

N3a Entwurf der Norm [X.] V V[X.] 0801, Teil 2, und [X.] 61508-2, veröffentlicht im August 1998

N3b Entwurf der Norm [X.] V V[X.] 0801, Teil 3, und [X.] 61508-3, veröffentlicht im Januar 1996

[X.] Entwurf der Norm [X.] V V[X.] 0801, Teil 7, und [X.] 61508-7, veröffentlicht im September 1996

N4 [X.] Norm prEN 50159-1, veröffentlicht im Oktober 1997

N5 Artikel "[X.]", erschienen in: [X.], Ausgabe 4/99, [X.], April 1999

N6 Artikel ,,[X.] mit Feuermelder", erschienen in: [X.], Ausgabe 8/98, Seite 46 ff., 1998, im Streitpatent zitiert;

N7 Fachbuch "[X.], Grundlagen und Praxis", Hüthig Buchverlag, [X.], 1994, [X.] et aI.;

N8 „[X.]“ der [X.] e.V., gedruckt im April 1999;

N9 Applikationshandbuch der Firma Siemens „Safety Integrated: Das Sicherheitsprogramm für die Industrien der Welt“, Bestellnummer E20001-P285-A733, März 1999;

N10 Auszug aus [X.]/[X.]/505 Automation [X.], Katalog, 1998, Fa. Siemens

Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen,

das [X.] Patent 1 188 096 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen, hilfsweise nach Maßgabe des [X.], der als Anlage zum Schriftsatz vom 6. April 2017 vorgelegt wurde.

Der geltende Hilfsantrag ist laut der Beklagten dahingehend zu verstehen, dass jeder nebengeordnete Anspruch ggf. auch separat verteidigt wird. Gleiches gilt für die abhängigen Ansprüche gemäß Hilfsantrag.

Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen auch insoweit die Nichtigerklärung.

Der Hilfsantrag lautet wie folgt:

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Nachrangig zur Verteidigung mit Patentanspruch 12 stellt die Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen weiteren Hilfsantrag, wonach im Unterschied zu Anspruch 12, letztes Merkmal, der sicherheitskritische Teilprozess (28,30) nur noch die Überwachung von Lichtschranken beinhaltet. Eine Beschränkung in gleicher Weise beansprucht sie nachrangig zur Verteidigung mit Patentanspruch 14.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin und der Nebenintervenientin in jeder Hinsicht entgegen.

Ihr Vorbringen stützt sie auf die folgenden Dokumente:

[X.] Auszug aus „Das Techniker Handbuch - Grundlagen und Anwendungen der Maschinenbautechnik" von Alfred Böge

WW2 Auszug aus „[X.]" von Dieter Nickel

WW3 Auszug aus „Maschinensicherheit" von Winfried Gräf

[X.] Publikation „Grundlegende Informationen zum [X.]" von Thomas Wedemeyer

WW5 Internetauszug http://rn-wissen.de/wiki /index. [X.]?title=CAN

Der Senat hat den Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 28. Dezember 2016 die Gesichtspunkte mitgeteilt, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, da das [X.] wegen fehlender Patentfähigkeit für nichtig zu erklären ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a, Art. 52 - 57 [X.]PÜ). [X.]s kann mangels Patentfähigkeit auch nicht in der Fassung nach dem Hilfsantrag Bestand haben.

I. Zum Gegenstand des [X.]s

1. Das [X.] betrifft ein Steuerungssystem zum Steuern von sicherheitskritischen Prozessen mit einer ersten Steuereinheit zum Steuern eines sicherheitskritischen Prozesses und mit einer Signaleinheit, die über [X.]/[X.] mit dem sicherheitskritischen Prozess verknüpft ist, ferner mit einem Feldbus, über den die erste Steuereinheit und die Signaleinheit verbunden sind, und mit einem Busmaster zum Steuern der Kommunikation auf dem Feldbus, wobei die erste Steuereinheit und die Signaleinheit sicherheitsbezogene [X.]inrichtungen aufweisen, um eine fehlersichere Kommunikation miteinander zu gewährleisten (vgl. [X.], Abs. [0001]).

Obwohl die Verwendung von Feldbussen zahlreiche Vorteile vor allem in Hinblick auf den ansonsten erforderlich hohen Verkabelungsaufwand besäßen, sei ihre Verwendung im praktischen [X.]insatz zur Steuerung von sicherheitskritischen Prozessen bisher nicht möglich gewesen. Grund hierfür sei, dass die Feldbusse angesichts ihrer für beliebige [X.]inheiten frei zugänglichen Struktur die zur Steuerung sicherheitskritischer Prozesse erforderliche Fehlersicherheit nicht gewährleisten könnten (vgl. [X.], Abs. [0005]).

Aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] sei eine Steuer- und Datenübertragungsanlage bekannt, die auf einem Feldbus, insbesondere dem [X.], basiere und der die Aufgabe zugrunde lag, auch sicherheitsbezogene Baugruppen integrieren zu können. Zur Lösung dieser Aufgabe sei vorgeschlagen worden, sowohl im Busmaster als auch in den [X.]n jeweils sicherheitsbezogene [X.]inrichtungen anzuordnen. Die [X.] [X.]inrichtungen würden dann zusätzlich zur eigentlichen Datenkommunikation Sicherheitsfunktionen ausführen, die die erforderliche Fehlersicherheit im Hinblick auf die Steuerung von sicherheitskritischen Prozessen gewährleisten. Anschaulich gesprochen werde die erforderliche Sicherheit hierbei vor allem dadurch erreicht, dass der Busmaster durch die [X.] [X.]inrichtungen "sicher" gemacht werde (vgl. [X.], Abs. [0007]).

[X.]ine derartige Maßnahme sei bei der [X.]ntwicklung und beim Aufbau eines fehlersicheren Steuerungssystems jedoch sehr aufwändig und kostenintensiv, da hierbei der komplexe Busmaster selbst modifiziert werden müsse und nicht auf [X.] zurückgegriffen werden könne. Darüber hinaus sei eine derartige Maßnahme auch im Betrieb eines darauf basierten Steuerungssystems nachteilig, da die sicherheitsrelevante Kommunikation bei der Steuerung von komplexen Prozessen in der Regel nur etwa bis zu 10 % der gesamten Kommunikation ausmache. Die genannte Maßnahme besitze somit den Nachteil, dass mit hohem Aufwand der Busmaster "sicher" gemacht werde, obwohl dies für 90 % und mehr der von ihm gesteuerten Kommunikation gar nicht erforderlich sei (vgl. [X.], Abs. [0008] und [0009]).

Aufgabe der vorliegenden [X.]rfindung sei daher, ein Steuerungssystem der eingangs genannten Art anzugeben, das eine fehlersichere Kommunikation der an einem sicherheitskritischen Prozess beteiligten [X.]inheiten gewährleistet, wobei gleichzeitig die Verwendung von [X.]n als Busmaster möglich sei (vgl. [X.], Abs. [0010]).

Patentanspruch 1 ein Überwachungssystem vorgeschlagen, das sich in folgende Merkmale gliedern lässt (ohne Bezugszeichen):

1.1 Steuerungssystem zum Steuern von sicherheitskritischen Prozessen,

1.2 mit einer ersten Steuereinheit zum Steuern eines sicherheitskritischen Prozesses,

1.3 mit einer Signaleinheit, die über [X.]/[X.] mit dem sicherheitskritischen Prozess verknüpft ist,

1.4 ferner mit einem Feldbus, über den die erste Steuereinheit und die Signaleinheit verbunden sind

1.5 und mit einem Busmaster zum Steuern der Kommunikation auf dem Feldbus

1.6 wobei die erste Steuereinheit und die Signaleinheit jeweils sicherheitsbezogene [X.]inrichtungen aufweisen, um eine fehlersichere Kommunikation miteinander zu gewährleisten,

1.7 wobei die [X.] [X.]inrichtungen jeweils eine mehrkanalige Struktur aufweisen,

1.8 eine zweite Steuereinheit zum Steuern von sicherheitsunkritischen Prozessen,

1.9 wobei der Busmaster getrennt von der ersten Steuereinheit und der Signaleinheit an den Feldbus angeschlossen ist, und

1.10 wobei die erste Steuereinheit ein eigenständiges Steuerprogramm zum Steuern des sicherheitskritischen Prozesses aufweist, das die erste Steuereinheit in die Lage versetzt, den sicherheitskritischen Prozess unabhängig von anderen Steuereinheiten zu steuern.

3. Das [X.] richtet sich seinem sachlichen Inhalt nach an einen Ingenieur mit Hochschulabschluss ([X.]) der Fachrichtung [X.]lektrotechnik, der über langjährige [X.]rfahrung in der [X.]ntwicklung von feldbusbasierten Steuerungssystemen für die Automatisierungstechnik verfügt. Dieser Fachmann besitzt auch einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik und ist mit den zum Prioritätszeitpunkt geltenden nationalen und internationalen Normen vertraut.

4. Der so definierte Fachmann versteht den Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 1 und die darin verwendeten Begrifflichkeiten unter Heranziehen der Beschreibung und der Zeichnungen der [X.]schrift wie folgt:

Merkmal 1.1). Unter einem sicherheitskritischen Prozess versteht das [X.] einen Prozess in der Steuer- und Automatisierungstechnik, von dem bei Auftreten eines Fehlers eine nicht zu vernachlässigende Gefahr für Menschen oder auch materielle Güter ausgeht. Bei einem sicherheitskritischen Prozess muss daher mit im Idealfall 100%iger Sicherheit gewährleistet sein, dass der Prozess bei Vorliegen eines Fehlers in einen sicheren Zustand überführt wird. Derartige sicherheitskritische Prozesse können auch Teilprozesse von größeren, übergeordneten [X.] sein (vgl. [X.], Abs. [0006]). Als Beispiel für einen sicherheitskritischen Prozess wird im [X.] die Steuerungsreaktion auf die Betätigung eines Not-Aus-Schalters genannt. Die Steuerungsreaktion kann darin bestehen, den Gesamtprozess umgehend stromlos zu schalten. [X.]in sicherer Zustand kann auch durch das Ansteuern eines vorgegebenen  [X.] erreicht werden (vgl. [X.], Abs. [0018]).

Das Steuerungssystem nach dem erteilten Anspruch 1 weist folgende räumlich körperliche Merkmale auf:

erste Steuereinheit zum Steuern eines sicherheitskritischen Prozesses (Merkmal 1.2).

Die erste Steuereinheit ist funktional dahingehend definiert, dass sie zum Steuern eines sicherheitskritischen Prozesses geeignet ist. Gemäß dem Ausführungsbeispiel in der [X.]schrift kann die erste Steuereinheit aus einem mehrkanaligen, diversitären Mikrocontrollersystem bestehen (vgl. [X.], [X.]. 1, Abs. [0048] bis [0050]). [X.]s können auch mehrere Steuereinheiten vorgesehen sein (vgl. [X.], Anspruch 11,

Signaleinheit, die über [X.]/A-Kanäle mit dem sicherheitskritischen Prozess verknüpft ist (Merkmal 1.3).

[X.] stellen gemäß [X.] [X.]ingänge und Ausgänge ([X.]/[X.]) bereit, über welche Zustandssignale (über Sensoren) aus dem Prozess eingelesen und Steuersignale für die Prozesssteuerung (über Aktoren) ausgegeben werden (vgl. [X.] Abs. [0046]). [X.] überführt die Signaleinheit bei [X.]mpfang eines entsprechenden, von der ersten Steuereinheit erzeugten, [X.] den sicherheitskritischen Prozess in einen sicheren Zustand (vgl. [X.], Abs. [0017]). Im Ausführungsbeispiel gemäß der [X.]ur 1 sind fünf [X.] 18, 20, 22, 24, 56 und zwei erste Steuereinheiten 14, 54 vorgesehen. Gemäß dem Anspruch ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Signaleinheit auch zum Steuern eines sicherheitskritischen Prozesses geeignet ist.

Feldbus, über den die erste Steuereinheit und die Signaleinheit verbunden sind (Merkmal 1.4).

Feldbus ist ein System zur Datenkommunikation zu verstehen, an welches mehrere, im Idealfall beliebig viele [X.]inheiten angeschlossen werden können und welches eine Datenkommunikation zwischen den an der Prozesssteuerung beteiligten [X.]inheiten ermöglicht. Die Kommunikation der [X.]inheiten erfolgt auf dem Feldbus anhand von spezifizierten Protokollen. [X.]in derartiges Kommunikationssystem steht im Gegensatz zu einer individuellen Punkt-zu-Punkt Kommunikationsverbindung zwischen jeweils zwei [X.]inheiten, von deren Kommunikation miteinander andere [X.]inheiten vollständig abgetrennt sind. Als Beispiele für bekannte Bussysteme nennt das [X.] den [X.], den PROFIBUS und den [X.] (vgl. [X.], Abs. [0003] und [0043]).

Busmaster zum Steuern der Kommunikation auf dem Feldbus (Merkmal 1.5).

Busmaster ist funktional dazu ausgebildet, die Kommunikation auf dem Feldbus zu steuern. Wie dies geschehen soll bzw. was darunter zu verstehen ist, lässt der Wortlaut des Anspruchs 1 des [X.]s offen. Prinzipiell sind auch mehrere Busmaster bei einem Feldbus möglich (vgl. [X.], Abs. [0004]; „

Gemäß Absatz [0004] des [X.]s muss der Busmaster die für den Feldbus spezifizierten Protokolle gewährleisten. Zudem sei der Busmaster den angeschlossenen [X.]inheiten ([X.]n) übergeordnet, d. h. ohne „[X.]rlaubnis“ des Busmasters könne ein [X.] keine Daten an andere [X.] senden. Wie diese „[X.]rlaubnis“ oder die ebenfalls im [X.] genannten „Busmasterfunktionalität“ funktional ausgestaltet sein soll, lässt das [X.] jedoch offen. Gemäß dem einzigen Ausführungsbeispiel des [X.]s kommuniziert die erste Steuereinheit vollkommen eigenständig und unabhängig vom Busmaster mit den sicheren Teilnehmern, indem die erste Steuereinheit selbständig die für die sicheren [X.] bestimmten Daten im vom Busmaster erzeugten [X.] mit ihren eigenen Daten überschreibt. Auch entnimmt die erste Steuereinheit die von den [X.] zurückgeschickten Daten aus dem [X.] eigenständig und unabhängig vom Busmaster.

Der Busmaster zeichnet sich somit dadurch aus, dass er eine Kommunikation auf dem Feldbus ermöglicht.

zweite Steuereinheit zum Steuern von sicherheitsunkritischen Prozessen (Merkmal 1.8).

unkritischer Prozesse geeignet ist. In welcher [X.]inheit diese zweite Steuereinheit räumlich/körperlich untergebracht ist, lässt der Anspruch offen. Sie kann gemäß [X.] in einer Ausgestaltung getrennt von der ersten Steuereinheit als Teilnehmer an den Feldbus angeschlossen werden (vgl. [X.], Abs. [0025]), sie kann im Umkehrschluss somit auch in der ersten Steuereinheit enthalten sein. Die zweite Steuereinheit kann auch den Busmaster umfassen und über diesen an den Feldbus angeschlossen sein (vgl. [X.], Abs. [0047], [X.]. 1, [X.]. 16, 36).

Merkmal 1.6). Wie eine Kommunikation miteinander tatsächlich abläuft, lässt der Anspruch allerdings offen. Aus fachmännischer Sicht kommunizieren zwei [X.]inheiten dann miteinander, wenn ein Informationsaustausch zwischen den [X.]inheiten stattfindet.

sicherheitsbezogene [X.]inrichtungen auf (Merkmal 1.6). [X.] [X.]inrichtungen führen Sicherheitsfunktionen aus, die die erforderliche Fehlersicherheit im Hinblick auf die Steuerung von sicherheitskritischen Prozessen gewährleisten (vgl. [X.], Abs. [0007]). Durch diese [X.] [X.]inrichtungen ist die erste Steuereinheit (und die Signaleinheit) in der Lage, interne und auch externe Fehler, ggf. im Zusammenspiel mit anderen sicheren [X.]inheiten, festzustellen und zu korrigieren (vgl. Abs. [0012]). Gemäß dem [X.] sind in einer [X.] [X.]inrichtung Fehlerbeherrschungsmaßnahmen implementiert, die eine fehlersichere Datenkommunikation ermöglichen. Die Fehlerbeherrschungsmaßnahmen können durch eine von Mikrocontrollern ausgeführte Software implementiert werden. Im [X.] sind mögliche Fehlerbeherrschungsmaßnahmen unter Verweis auf den Artikel „[X.] mit Feuermelder“ (vgl. Anlage N6) genannt (vgl. [X.], Abs. [0049]).

Ob die zweite Steuereinheit sicherheitsbezogene [X.]inrichtungen aufweist, lässt Patentanspruch 1 offen. [X.]ine [X.]inschränkung diesbezüglich erfolgt erst mit [X.] 5.

Merkmal 1.7), worunter das [X.] das Vorhandensein von zumindest zwei parallelen Verarbeitungskanälen, die zueinander redundant sind, versteht (vgl. [X.], Abs. [0020]).

Merkmal 1.9). Gemäß [X.] kann ein Standard-Busmaster verwendet werden (Abs. [0013]).

eigenständiges Steuerprogramm zum Steuern des sicherheitskritischen Prozesses auf, das die erste Steuereinheit in die Lage versetzt, den sicherheitskritischen Prozess unabhängig von anderen Steuereinheiten zu steuern (Merkmal 1.10). [X.]in Kennzeichen dieses Steuerprogramms ist, dass die erste Steuereinheit den sicherheitskritischen Prozess unabhängig von anderen Steuereinheiten eigenständig fehlersicher steuert und nicht nur ein redundantes [X.]lement in [X.]rgänzung anderer Steuereinheiten ist (vgl. [X.], Abs. [0016]). [X.]ine Steuerung des sicherheitskritischen Prozesses, die unabhängig von anderen Steuerungen ist, wird vor allem dadurch erreicht, dass auch die für die Steuerung des Prozesses notwendige fehlersichere Kommunikation zwischen erster Steuereinheit und Signaleinheit unabhängig von anderen Steuereinheiten ausgeführt wird (vgl. [X.], Abs. [0061]).

II. Zum [X.] fehlender Patentfähigkeit

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung gilt als nicht neu gegenüber der [X.] Offenlegungsschrift [X.] 198 40 562 [X.] ([X.]).

a) Grundlage der Prüfung der Neuheit ist das Wissen, das der Stand der Technik am [X.] dem Fachmann vermittelt. Grundsätzlich ist nur das vorweggenommen, was in der jeweiligen [X.]ntgegenhaltung eindeutig und unmittelbar offenbart ist. Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert dabei die [X.]rmittlung von deren Gesamtinhalt. [X.] kann dabei auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird. ([X.], Urteil vom 16. Dezember 2008 – [X.], [X.]Z 179, 168 Rn. 25 - Olanzapin). Bei dem ([X.]inzel-) Vergleich einer vorveröffentlichten Druckschrift mit dem Gegenstand einer Patentanmeldung zur Prüfung der Neuheit ist der Inhalt einer in der Vorveröffentlichung in Bezug genommenen weiteren Druckschrift, die zur Grundlage der Vorveröffentlichung und damit zu deren Inhalt gemacht ist, zu berücksichtigen. Insbesondere soweit sie das fachmännische Verständnis der offenbarten technischen Lehre bestimmt. [X.]ine Vorveröffentlichung kann dem Fachmann auch solche Informationen über einen technischen Sachverhalt vermitteln, die nicht ausdrücklich dargestellt werden, die sich aber bei der Befolgung der in ihr enthaltenen Anweisungen zwangsläufig ergeben. So werden etwa durch die Beschreibung eines Verfahrens der Fachwelt auch die Kenntnisse zugänglich gemacht, die bei der [X.] zwangsläufig offenbar werden ([X.], Beschluss vom 14. August 2012 – [X.], UV-unempfindliche Druckplatte, Rn. 29; [X.], Urteil vom 17. Januar 1980 – [X.], [X.]Z 76, 97 - [X.], s. auch [X.], [X.]ntscheidung der [X.] vom 9. Februar 1982 – [X.], [X.]. [X.] 1982, 296, 301 f. - Diastereomere). Dieser allgemeine Grundsatz für die Neuheitsprüfung gilt auch für nur bei der Prüfung auf Neuheit zu berücksichtigenden Anmeldungen mit älterem Zeitrang (vgl. [X.], [X.]/[X.]/[X.], 4. [X.]dition, Stand: 24. Februar 2017, § 3, Rn. 94).

b) Die Druckschrift [X.] 198 40 562 [X.] ([X.]) mit älterem Zeitrang enthält eine Bezugnahme auf die [X.] Offenlegungsschrift [X.] 197 42 716 [X.] ([X.]) (vgl. [X.], [X.]. 1, [X.] 41 bis 43; [X.]. 4, [X.] 2 bis 4), welche somit zum Inhalt der [X.] gemacht ist. Bei einer Bezugnahme ist zunächst zu klären, welche Bedeutung aus Sicht des Fachmannes der in der [X.] enthaltenen Bezugnahme auf die [X.] für den [X.] der erstgenannten Druckschrift beizumessen ist. Im Regelfall verändert die Bezugnahme auf den Inhalt einer anderen Druckschrift, wenn sie nur deren vollständigen Abdruck ersetzt, den in Bezug genommenen Text nicht. Dieser steht allerdings nicht isoliert in der Druckschrift, die auf ihn Bezug nimmt; vielmehr wird er in einen konkreten – gegebenenfalls veränderten – Zusammenhang mit dem Inhalt dieser Druckschrift gestellt. Das kann unter Umständen dazu führen, dass der in Bezug genommene Text nicht mit seinem vollen Wortlaut, sondern nur insoweit als offenbart zu würdigen ist, wie dies dem Sinngehalt der Ausführungen, die auf ihn Bezug nehmen, entspricht (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Mai 1985 – [X.], Abschnitt III.).

Sowohl die [X.] als auch die [X.] gehen von einem Feldbussystem aus, wie dieses beispielsweise in der Fachliteratur "[X.], Grundlagen und Praxis", [X.], [X.], 1994, von [X.] et al. (Anlage [X.]) beschrieben wird (vgl. [X.], [X.]. 3, [X.] 14 bis 19; [X.], [X.]. 3, [X.] 59 bis 63). Bei derartigen Feldbussystemen ist neben den [X.]in-/Ausgabegeräten eine übergeordnete Steuereinrichtung angeschaltet (vgl. [X.], [X.]. 1, [X.] 7 bis 10). Die [X.] der Steuereinrichtung werden bei diesen Feldbussystemen in einem Datenzyklus vom Master zu den [X.]n, und im selben Zyklus die [X.]ingabedaten der Teilnehmer zum Master transportiert (vgl. [X.], S. 39, letzter Absatz), d. h. die Steuereinrichtung ist in dem Master, der für die Generierung des Taktes zuständig ist, vorgesehen. Diese weisen keine sicherheitsgerichteten Funktionen im Sinne des [X.]s auf (vgl. [X.], [X.]. 1, [X.] 7 bis 27).

Kerngedanke der [X.] ist es, ein derartiges Feldbussystem mit Sicherheitsfunktionen auszustatten, die beispielsweise die Kategorie 3 bzw. 4 der [X.] Norm [X.] (Stand 1996) erfüllen (vgl. [X.], [X.]. 1, [X.] 37 bis 41), wobei gemäß der [X.] sowohl in der im Master enthaltenen Steuerung als auch in den [X.]n jeweils zusätzlich eine sicherheitsbezogene [X.]inrichtung zum Ausführen von vorbestimmten Sicherheitsfunktionen angeordnet wird (vgl. [X.], [X.]. 1, [X.] 46 bis 49).

Steuereinrichtung bezeichnet wird (vgl. [X.], [X.]. 1; [X.]. 3, [X.] 20, „

Merkmal 1.1), bei dem gemäß dem Ausführungsbeispiel an einen [X.] (Merkmal 1.4), eine [X.] und [X.] 12, 13, 14  angeschlossen sind. Die [X.] 12 und 13 umfassen beispielhaft eine sicherheitsbezogene, mit einem Sensor gekoppelte [X.]ingangseinrichtung, der [X.] 14 eine sicherheitsbezogene Ausgangseinrichtung (vgl. [X.], [X.]. 1, [X.]. 3, [X.] 20 bis 28). Bei diesen [X.]n handelt es sich mithin um [X.] im Sinne des [X.]s, an denen je nach Art des [X.]s [X.]ingangs- und/oder Ausgangseinheiten ([X.]/A-Kanäle) ausgebildet sind, über die sie mit dem sicherheitskritischen Prozess verknüpft sind (vgl. [X.], [X.]. 1, [X.] 55 bis 56; Merkmal 1.3). Das in der [X.]ur 1 aufgezeigte [X.] ist gemäß der [X.] „Merkmal 1.2). [X.]rkennt eine sicherheitsbezogene Ausgangskomponente z. B., dass ein sicherheitsbezogener [X.]ingang gesetzt wurde ([X.], . . .), schaltet sie den ihr zugeordneten Ausgang, und somit die zu sichernde Baugruppe in den sicheren Zustand (vgl. [X.], [X.]. 4, [X.] 42 bis 46).

Merkmal 1.5). Die erste Steuereinheit in dem [X.] 12 und die [X.] weisen jeweils sicherheitsbezogene [X.]inrichtungen auf (vgl. [X.], [X.]. 3, [X.] 52 bis 55; [X.]. 3, [X.] 68 bis [X.]. 4, [X.] 38, „Merkmal 1.6 teilw ). Da jeder der Slaves ([X.]) in der Lage ist, die durch sie durchgereichten Informationen aktiv zu lesen und zu bearbeiten (vgl. [X.], [X.]. 3, [X.] 38 bis 40), sind die erste Steuereinheit 14 und die Signaleinheit 12 dazu geeignet, eine fehlersichere Kommunikation miteinander zu gewährleisten. Die für eine Steuerung erforderlichen Informationen erhält der [X.] 14 (Signaleinheit) gemäß der [X.] über ein Bustelegramm von der Steuereinheit in dem [X.] 12, die die entsprechenden Informationen in ein von der [X.] erzeugtes Bustelegramm einfügt (vgl. [X.], [X.]. 4, [X.] 39 bis 42). [X.]s findet somit ein Informationsaustausch zwischen der ersten Steuereinheit ([X.] 12) und der [X.] statt, d. h. die Steuereinheit und die Signaleinheit kommunizieren miteinander im Sinne des [X.]s (Merkmal 1.6 Rest ).

Der Senat kann der Beklagten nicht dahingehend folgen, dass in der [X.] lediglich ein „Watch dog“ gelehrt werde, bei dem die [X.] bei Unterbrechung des [X.] die ihr zugeordneten  Ausgänge in den sicheren Zustand schaltet (vgl. [X.], z. B. [X.]. 1, [X.] 34 bis 35; [X.] 47 bis 49) und somit nach der Lehre der [X.] kein Datenaustausch miteinander stattfinde. Die Grundidee der [X.] besteht vielmehr darin, in einem Protokoll 23 ein Sicherheitsdatum 23a einschließlich einer [X.] [X.]ingangsinformation 24 und einen Sicherheitscode 23b (beispielsweise eine negierte [X.]ingangsinformation 25, eine laufende Nummer 26, eine Adresse 27, ein Codesicherungsverfahren z. B. "[X.]" 28 oder eine Teilnehmeradresse 29) von dem [X.] 12 zu dem [X.] 14 zu übertragen (vgl. [X.], [X.]. 4, [X.] 17 bis 25). [X.]rkennt eine sicherheitsbezogene Ausgangskomponente an Hand dieser Daten z. B., dass ein sicherheitsbezogener [X.]ingang gesetzt wurde, schaltet sie den ihr zugeordneten Ausgang, und somit die zu sichernde Baugruppe in den sicheren Zustand (vgl. [X.], [X.]. 4, [X.] 39 bis 46). Das Abschalten der [X.] Ausgänge kann z. B. durch das Senden einer statischen Information, die nicht im Wertebereich der laufenden Nummer liegt, erfolgen (vgl. [X.]. 5, [X.] 14 bis 17). Somit findet gemäß der [X.] zwischen den [X.]n 12 und 14 eine Kommunikation miteinander statt.

Merkmal 1.7). Wie der [X.]ur 1 der [X.] unmittelbar zu entnehmen ist, ist der Busmaster ([X.]) getrennt von der ersten Steuereinheit 14 und der Signaleinheit 12 an den Feldbus angeschlossen (Merkmal 1.9). Die erste Steuereinheit ([X.] 12) erzeugt eigenständig [X.] 23, die in die vom Master kommenden Datenpakete 15 eingefügt werden und an Hand derer die sicherheitsbezogene [X.] erkennt, dass ein sicherheitsbezogener [X.]ingang gesetzt wurde (vgl. [X.], [X.]. 4, [X.] 43 bis 46). Die erste Steuereinheit weist somit ein eigenständiges Steuerprogramm zum Steuern des sicherheitskritischen Prozesses auf, das die erste Steuereinheit in die Lage versetzt, den sicherheitskritischen Prozess unabhängig von anderen Steuereinheiten zu steuern (Merkmal 1.10).

Merkmal 1.8).

d) Sowohl jedes einzelne Merkmal für sich als auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der erteilten Fassung in seiner Gesamtheit sind damit aus der Druckschrift [X.] bekannt.

e) Die abhängigen Patentansprüche des [X.] bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass sie die erteilte Fassung als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das [X.] in der Reihenfolge erteilte Fassung und Hilfsantrag verteidigt, wobei explizit nur der Hilfsantrag  dahingehend zu verstehen sei (vgl. Schriftsatz vom 6. April 2017), dass jeder Anspruch auch separat verteidigt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juni 2007 – [X.], [X.]Z 173, 47 - [X.]; Beschluss vom 26. September 1996 – [X.], [X.], 120 - [X.]lektrisches [X.]eicherheizgerät; [X.], Urteil vom 29. April 2008 – 3 Ni 48/06 ([X.]U), [X.][X.] 51, 45 – Ionenaustauschverfahren).

2. Keiner der Patentansprüche der hilfsweise verteidigten Fassung ist zur Selbstbeschränkung des erteilten Patents geeignet, da dem jeweiligen Gegenstand die Patentfähigkeit fehlt. Im [X.]rgebnis kann daher dahingestellt bleiben, ob bei Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag der von der Klägerin ebenfalls behauptete [X.] der unzulässigen [X.]rweiterung gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]) und bei Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag der [X.] der [X.]rweiterung des Schutzbereichs (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]) vorliegt.

2.1 Patentanspruch 1

a) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist zweiteilig gefasst und unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 in dem geänderten Merkmal 1.6

über den Feldbus zu gewährleisten,

und zusätzlich zur eigentlichen Datenkommunikation Sicherheitsfunktionen ausführen, die die erforderliche Fehlersicherheit im Hinblick auf die Steuerung von sicherheitskritischen Prozessen gewährleisten,

wobei die zweite Steuereinheit keine [X.] [X.]inrichtungen aufweist,

b) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist zur Selbstbeschränkung nicht geeignet, da der Gegenstand als nicht neu gegenüber der [X.] 198 40 562 [X.] ([X.]) gilt.

Bezüglich der unveränderten Merkmale 1.1 bis 1.5, 1.7, 1,8 1.9 und 1.10 wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung verwiesen.

Merkmal 1.6

Merkmal 1.8a

2.2 Abhängige Patentansprüche 2 bis 11

2.2.1 Patentanspruch 2

Wie zu Merkmal 1.6 der erteilten Fassung ausgeführt, ist die Steuereinheit in dem [X.] 12 dazu geeignet, ein fehlersicheres Bustelegramm zu erzeugen, bei dessen [X.]mpfang die Signaleinheit den sicherheitskritischen Prozeß in einen sicheren Zustand überführt (vgl. [X.], [X.]. 4; [X.] 39 bis 56).

2.2.2 Patentanspruch 3

In der [X.] wird bezüglich der Absicherung der zu übertragenden Daten auf den Standard [X.] verwiesen, aus dem sich entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Beherrschung von Fehlern ergeben. Gemäß dieser Norm beinhalten bei Anwendungen mit höherem Risiko praktische Maßnahmen neben Redundanz auch eine Diversität (vgl. N1, S. 5, li. [X.].). Der Fachmann ist an die Vorgaben der einschlägigen Norm [X.] gebunden. Das Verständnis der technischen Lehre der  [X.] umfasst für den Fachmann somit zwangläufig das [X.]inhalten der durch die Norm [X.] vorgeschriebenen Maßnahmen und deshalb liest der Fachmann bei der [X.] der Lehre der [X.] mit, dass eine Diversität bei mehrkanaligen  Strukturen vorzusehen ist.

2.2.3 Patentanspruch 4

Wie zu Merkmal 1.8 des [X.] ausgeführt, erkennt der Fachmann in der [X.] die zweite Steuerung in der [X.], die getrennt von der ersten Steuereinrichtung im [X.] 12 an den [X.] angeschlossen ist (vgl. [X.], [X.]. 1).

2.2.4 Patentanspruch 5

Die [X.]/[X.] in den [X.]n 12, 13 und 14 gemäß der [X.] stellen [X.]ingänge und Ausgänge bereit, über die die Signaleinheit Zustandssignale des sicherheitskritischen Prozesses einlesen und Steuersignale zum Steuern des sicherheitskritischen Prozesses ausgeben kann (vgl. [X.], [X.]. 1, [X.] 54 bis 57; [X.]. 3, [X.] 23 bis 28). [X.]in Ausführungsbeispiel einer derartigen Signaleinheit ist auch der in Bezug genommenen [X.] zu entnehmen (vgl. [X.], [X.]. 2, [X.] 30; [X.]. 4, [X.] 30 bis 33 (Sensoren 100, 102); [X.]. 5, [X.] 42 bis 46 (Schalter 170, 180)).

2.2.5 Patentanspruch 6

Wie zu Merkmal 1.8 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ausgeführt, beinhaltet die zweite Steuerung ([X.]) den Busmaster.

2.2.6 Patentansprüche 7 bis11

Gemäß der Lehre nach dem Ausführungsbeispiel der [X.] handelt es sich bei dem Feldbus um einen [X.] (entsprechend dem kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs 8), der standardmäßig einen umlaufenden Telegrammverkehr zwischen einzelnen an den Feldbus angeschlossenen [X.]inheiten bereitstellt (entsprechend dem kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs 7). Die erste Steuereinheit in dem [X.] 12 ist bezogen auf eine Umlaufrichtung des Telegrammverkehrs vor der [X.] angeordnet (vgl. [X.], [X.]. 1; entsprechend dem kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs 9). Gemäß der Offenbarung in der [X.] in [X.]alte 3, Zeile 38 bis 40 können die [X.] die Informationen in den Datenpaketen 15 bearbeiten. Die erste Steuereinheit in dem [X.] 12 muss daher zwingend Mittel aufweisen, um [X.], die an die Signaleinheit 12 adressiert sind, durch fehlersichere [X.] zu ersetzen (entsprechend dem kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs 10). Gemäß der Lehre der [X.] können sich im System mehrere [X.]ingangs- und [X.] befinden (vgl. [X.]. 5, [X.] 18 bis 22; entsprechend dem kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs 11).

3. Nebengeordnete Patentansprüche 12 bis 15

3.1 Patentanspruch 12

a) Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag lässt sich folgendermaßen gliedern (ohne Bezugszeichen, Änderungen gegenüber der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 durchgestrichen bzw. unterstrichen):

von eines Gesamtprozesses, der einen sicherheitskritischen Prozessen Teilprozess und außerhalb des sicherheitskritischen Teilprozesses liegende [X.] Anteile beinhaltet, die keine [X.] Zusatzmaßnahmen erfordern,

eines des sicherheitskritischen Prozesses Teilprozesses,

Prozess Teilprozess verknüpft ist,

1.4 ferner mit einem Feldbus, über den die erste Steuereinheit und die Signaleinheit verbunden sind,

1.5 und mit einem Busmaster zum Steuern der Kommunikation auf dem Feldbus,

wobei der Busmaster den übrigen an den Feldbus angeschlossenen [X.]n übergeordnet ist, so dass ein [X.] ohne [X.]rlaubnis des Busmasters keine Daten an andere [X.] senden kann,

wobei die erste Steuereinheit als einfacher [X.], d.h. ohne eine Busmasterfunktionalität an den Feldbus angeschlossen ist,

über den Feldbus zu gewährleisten,

1.7 wobei die [X.] [X.]inrichtungen jeweils eine mehrkanalige Struktur aufweisen,

r zweiten an den Feldbus angeschlossenen Steuereinheit zum Steuern von der sicherheitsunkritischen Anteile des Gesamtprozesses Prozessen,

wobei die erste Steuereinheit aufgrund der [X.] [X.]inrichtungen eine sichere Steuereinheit ist, während die zweite Steuereinheit eine Standard-Steuereinheit ist,

1.9 wobei der Busmaster getrennt von der ersten Steuereinheit und der Signaleinheit an den Feldbus angeschlossen ist, und

Prozesses Teilprozesses aufweist, das die erste Steuereinheit in die Lage versetzt, den sicherheitskritischen Prozess Teilprozess unabhängig von anderen Steuereinheiten und somit eigenständig fehlersicher zu steuern,

wobei der sicherheitskritische Teilprozess die Überwachung von Schutzgittern, Schutztüren oder Lichtschranken beinhaltet.

b) Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag ist zur Selbstbeschränkung nicht geeignet, da der Gegenstand als nicht neu gegenüber der [X.] 198 40 562 [X.] ([X.]) gilt.

Bezüglich der unveränderten Merkmale 1.4, 1.5, 1.7 und 1.9 wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung verwiesen.

Merkmale 1.1 , 1.2 , 1.3 , 1.8 , 1.10

Merkmal 1.5a Merkmal 1.5b Merkmal 1.8a Merkmal 1.10a

c) Auch der nachrangig zur Verteidigung mit Patentanspruch 12 gestellte Hilfsantrag der Beklagten, wonach im Unterschied zu Anspruch 12, Merkmal 1.10a

3.2 Patentanspruch 13

a) Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag lässt sich folgendermaßen gliedern (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 durchgestrichen bzw. unterstrichen):

1.1 Steuerungssystem zum Steuern von sicherheitskritischen Prozessen,

1.2 mit einer ersten Steuereinheit zum Steuern eines sicherheitskritischen Prozesses,

1.3 mit einer Signaleinheit, die über [X.]/[X.] mit dem sicherheitskritischen Prozess verknüpft ist,

1.4 ferner mit einem Feldbus, über den die erste Steuereinheit und die Signaleinheit verbunden sind

1.5 und mit einem Busmaster zum Steuern der Kommunikation auf dem Feldbus

über den Feldbus zu gewährleisten,

1.7 wobei die [X.] [X.]inrichtungen jeweils eine mehrkanalige Struktur aufweisen,

r zweiten Steuereinheit zum Steuern von sicherheitsunkritischen Prozessen,

1.9 wobei der Busmaster getrennt von der ersten Steuereinheit und der Signaleinheit an den Feldbus angeschlossen ist, und

und

wobei die Signaleinheit nur zum Teil eine sichere Signaleinheit ist, da nur ein Teil der über die Signaleinheit abgewickelten Signale einer Steuerung und Kontrolle durch die [X.] [X.]inrichtungen unterliegt, wobei die Signaleinheit mit ihrem sicheren Teil durch die erste Steuereinheit und mit ihrem nicht-sicheren Teil durch die zweite Steuereinheit gesteuert wird.

b) Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag ist zur Selbstbeschränkung nicht geeignet, da der Gegenstand als nicht neu gegenüber der [X.] 198 40 562 [X.] ([X.]) gilt.

Bezüglich der unveränderten Merkmale 1.1 bis 1.10 (die Änderung in Merkmal 1.8 ist rein textuell) wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung verwiesen.

In der Druckschrift [X.] ist durch die vollumfängliche Bezugnahme auf die Druckschrift [X.] ein [X.] 30 offenbart, der über eine [X.] an einen [X.] angeschaltet ist. Dort ist eine sicherheitsbezogene Schaltungsanordnung 80 implementiert, die Sicherheitsfunktionen ausführen kann. Diese Schaltungsanordnung 80 weist hierzu einen [X.] auf. Die [X.]ingänge 92, 93 des [X.] sind mit Sensoren 100, 102 verbunden. Der [X.] dient dazu, die von den Sensoren 100 und 102 kommenden [X.]ingangsdaten zu negieren und als sicherheitsbezogene negierte Daten zusammen mit einer Prüfinformation der [X.] zuzuführen. Dadurch wird das Sicherheitsverhalten des [X.]ystems verbessert, da die Datenübertragungssicherheit erhöht wird (vgl. [X.], [X.]. 2; [X.]. 4, [X.] 4 bis 58). Der Summenrahmen des [X.] wird einem Buszyklus zur [X.] 20 übertragen (vgl. [X.]. 5, [X.] 6 bis 8).

Der [X.] 30 kann nicht nur sicherheitsbezogene Informationen zur [X.] 20 übertragen, sondern im Gegenzug auch Daten oder Informationen von der [X.] 20 empfangen, die von der [X.] ausgelesen werden (vgl. [X.], [X.]. 5, [X.] 23 bis 28). Die [X.] Informationen werden dem [X.] zugeführt, dort interpretiert und ggfs. wird eine Sicherheitsfunktion ausgelöst, z. B. indem die Schalter 170, 180 geöffnet werden, so dass die im Ausführungsbeispiel beschriebene Drehmaschine 110 und der Schweißroboter 120 von dem [X.] abgetrennt werden (vgl. [X.]. 5, [X.] 47 bis [X.]. 6, [X.] 3).

Bei geschlossenen Schaltern 170, 180 werden über diese Schalter insbesondere Steuerdaten, Prozeß- und Parameterdaten – entsprechen sicherheitsunkritischen Daten – zu der Drehmaschine 110 bzw. dem Schweißroboter 120 oder von diesen zur [X.] übertragen. Dieser Übertragungsweg geht, wie der [X.]ur 2 der [X.] unmittelbar zu entnehmen ist, nicht über den [X.] (vgl. [X.], [X.]. 2; [X.]. 5, [X.] 42 bis 46).

Merkmal 1.10a

3.3 Patentanspruch 14

Patentanspruch 14 nach Hilfsantrag lässt sich folgendermaßen gliedern (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 durchgestrichen bzw. unterstrichen):

1.1 Steuerungssystem zum Steuern von sicherheitskritischen Prozessen,

einer zumindest zwei ersten Steuereinheit zum Steuern eines von zumindest zwei sicherheitskritischen Prozesses Prozessen,

einer zumindest zwei Signaleinheiten, die jeweils über [X.]/A-Kanäle mit dem jeweils einem sicherheitskritischen Prozess verknüpft ist sind,

n Steuereinheiten und die Signaleinheiten verbunden sind

1.5 und mit einem Busmaster zum Steuern der Kommunikation auf dem Feldbus

wobei die ersten Steuereinheiten und die [X.] jeweils als einfache [X.], d.h. ohne Busmasterfunktionalität an den Feldbus angeschlossen sind,

zumindest zwei ersten Steuereinheiten und die zumindest zwei Signaleinheiten jeweils sicherheitsbezogene [X.]inrichtungen aufweisen, um eine fehlersichere Kommunikation miteinander über den Feldbus zu gewährleisten,

1.7 wobei die [X.] [X.]inrichtungen jeweils eine mehrkanalige Struktur aufweisen,

r zweiten Steuereinheit zum Steuern von sicherheitsunkritischen Prozessen,

r n ersten Steuereinheiten und der n Signaleinheiten an den Feldbus angeschlossen ist, und

n Steuereinheiten jeweils ein eigenständiges Steuerprogramm zum Steuern des von einem der sicherheitskritischen Prozesses aufweisen t, wobei das Steuerprogramm die ersten Steuereinheiten jeweils in die Lage versetzt, den einen der sicherheitskritischen Prozesse unabhängig von den anderen Steuereinheiten und somit eigenständig fehlersicher zu steuern,

wobei der sicherheitskritische Prozess die Überwachung von Schutzgittern, Schutztüren oder Lichtschranken beinhaltet.

b) Patentanspruch 14 nach Hilfsantrag ist zur Selbstbeschränkung nicht geeignet, da der Gegenstand als nicht neu gegenüber der [X.] 198 40 562 [X.] ([X.]) gilt.

Bezüglich der unveränderten Merkmale 1.1, 1.5 und 1.7 (die Änderung in Merkmal 1.8 ist rein textuell) wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung verwiesen.

Merkmale 1.2 , 1.3 , 1.4 , 1.6 , 1.9 , 1.10 Merkmal 1.5a Merkmal 1.10a

3.4 Patentanspruch 15

a) Patentanspruch 15 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag in dem nach Merkmal 1.9 eingefügten Merkmal:

wobei die erste Steuereinheit geeignet ist, ein fehlersicheres Bustelegramm zu erzeugen, bei dessen [X.]mpfang die Signaleinheit den sicherheitskritischen Prozeß in einen sicheren Zustand überführt, und

und in dem zusätzlichen Merkmal aus Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag

wobei der sicherheitskritische Prozess die Überwachung von Schutzgittern, Schutztüren oder Lichtschranken beinhaltet.

b) Patentanspruch 15 nach Hilfsantrag ist zur Selbstbeschränkung nicht geeignet, da der Gegenstand als nicht neu gegenüber der [X.] 198 40 562 [X.] ([X.]) gilt.

Bezüglich der unveränderten Merkmale wird auf die Ausführungen zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag und zu Merkmal 1.10a

Merkmal 1.9a

4. abhängige Patentansprüche 16 und 17

Die auf die nebengeordneten Patentansprüche 12 bis 15 nach Hilfsantrag rückbezogenen Patentansprüche 16 und 17 entsprechen den auf Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag rückbezogenen Ansprüchen 2 und 5, bezüglich deren Offenbarung in der [X.] auf die Ausführungen unter [X.] und 2.4 in Verbindung mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag verwiesen wird.

5. Da weder Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung noch ein nebengeordneter Patentanspruch oder [X.] in der mit dem Hilfsantrag verteidigten Fassung patentfähig ist, hat das [X.] in keiner der verteidigten Fassungen Bestand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100, 101 Abs. 2 ZPO, die [X.]ntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 54/15 (EP)

10.05.2017

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 10.05.2017, Az. 5 Ni 54/15 (EP) (REWIS RS 2017, 11222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11222

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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