Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2011, Az. VI ZR 25/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9734

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 25/09 vom 7. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Februar 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge, [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 30. November 2010 wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt. Der Tenor lautet richtig: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird das Grund- und Teilurteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2008 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, die diese zu tragen hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im zweiten Satz der Gründe ist das Wort "Klägerin" durch "Beklagte zu 1" zu ersetzen. Galke [X.] Pauge
[X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.12.2003 - 4 O 371/02 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2008 - 1 U 1/04 -

Meta

VI ZR 25/09

07.02.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2011, Az. VI ZR 25/09 (REWIS RS 2011, 9734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9734

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VI ZR 25/09

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