Aktenzeichen VI ZR 25/09

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 30.11.2010

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Arzthaftungsprozess: Nicht nachgelassener Schriftsatz nach neuen und ausführlicheren Beurteilungen des medizinischen Sachverständigen in seinen mündlichen Ausführungen

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