Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2011, Az. VI ZR 269/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9743

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 269/09 vom 7. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Februar 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Rich-terin von [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 5. August 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 160.000 • Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den [X.] auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei-dungserheblicher Weise verletzt, indem es die Ausführungen der Klägerin zur Notwendigkeit der Durchführung einer perioperativen Antibiotikaprophylaxe nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt hat. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um einen Kernpunkt ihres Vortrags, den sie unter Beweisantritt durch Sachverständigengutachten auf die Stellungnahme des [X.] - Dr. S. gestützt hat, bei der es sich der Sache nach um einen qualifizierten Parteivortrag handelt (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2000 - [X.] ZR 10/00, [X.], 525, 526 mwN). Nach dessen Stellungnahme ist es bei Operationen mit dem Einbau von [X.] nach den Leitlinien zur Verhinderung von postoperativen Wundinfektionen vorgeschrie-ben, eine perioperative Antibiotikaprophylaxe durchzuführen. Das Berufungsgericht hätte wegen dieses qualifizierten Parteivortrags den gerichtlichen Sachverständigen dazu ergänzend anhören müssen, ob sol-che Leitlinien zum Zeitpunkt der Behandlung der Klägerin vorlagen und ent-sprechend dem Vorbringen der Klägerin dem ärztlichen Standard zum Zeitpunkt der Behandlung entsprachen. Sofern dies der Fall gewesen wäre, hätte mit [X.] des Sachverständigen geklärt werden müssen, ob in der Nichtbeachtung der Leitlinien im Streitfall ein grober Behandlungsfehler lag, der zu einer Umkehr der Beweislast führen könnte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reichte der Vortrag der Klägerin hierfür aus, zumal sich der [X.] auf eine Veröffentlichung der [X.] bezogen hat, und dies - jedenfalls für einen Sachverständigen - ohne Weiteres als Quellenangabe ausreicht. Es handelt sich dabei um die [X.], welche die Leitlinien ihrer Fachgesellschaften allgemein zugänglich in "[X.] online" veröffentlicht. Den Leitlinien "Perioperative Antibi-otikaprophylaxe" (Erstellungsdatum 1/1999, letzte Überarbeitung 6/2009, [X.] online) ist zu entnehmen, dass eine perioperative Antibiotikaprophylaxe als angezeigt angesehen wird, wenn das Risiko einer Infektion zwar gering ist, bei ihrer Manifestation aber eine erhebliche Morbidität oder sogar Letalität droht, etwa bei Implantationen von [X.]. Auch wenn den Leitlinien keine konstitutive Bedeutung zukommt, hätte das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin ohne Befragung des gerichtlichen Sachverständi-gen nicht übergehen dürfen, zumal der Sachverständige Privatdozent [X.] nur 2 - 4 - zur Erforderlichkeit einer postoperativen Antibiose nach Auftreten der Entzün-dungssymptome Stellung genommen hatte. 3 Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die unterlassene Anhörung des Sachverständigen zum Vorbringen der Klägerin nachzuholen. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des nicht festgestell-ten Verstoßes gegen [X.] revisionsrechtlich nicht zu beanstan-den sind. Galke [X.] Pauge
[X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.03.2008 - 25 O 39/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 69/08 -

Meta

VI ZR 269/09

07.02.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2011, Az. VI ZR 269/09 (REWIS RS 2011, 9743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9743

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VI ZR 269/09

5 U 69/08

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