Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. VI ZB 86/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1703

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 86/09 vom 4. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. November 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des [X.] ohne Datum, Aktenzeichen 27 W 81/09, dem Beklagten zugestellt am 16. November 2009, aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der [X.] der Rechtspflegerin des [X.] vom 22. Juni 2009 - 17 O 286/08 - dahin abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus die von dem Kläger an den Beklagten aufgrund des Urteils des [X.] vom 21. April 2009 zu erstattenden Kosten auf weitere 290,07 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2009 festgesetzt werden. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Streitwert: 290,07 • - 3 - Gründe: [X.] 1 Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Das [X.] hat die Klage durch vorläufig vollstreckbares Urteil vom 21. April 2009 abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufer-legt. Hierauf gestützt hat der Beklagte mit am 24. April 2009 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz die Festsetzung von Kosten in Höhe von 1.139,43 • gegen den Kläger beantragt. Darin war nach einem Streitwert von 6.512,50 • eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV [X.] in Höhe von 487,50 • netto enthalten. Die Rechtspflegerin beim [X.] hat die nach einem Streitwert von 6.512,50 • bemessenen Kosten des Beklagten auf insgesamt 849,36 • festge-setzt und dabei die Verfahrensgebühr mit Rücksicht auf die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Beklagten nur hälftig in Höhe von 243,75 • netto in Ansatz gebracht. Die sofortige Beschwer-de des Beklagten mit dem Ziel, die Anrechnung der außergerichtlichen Gebühr zu beseitigen, hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelasse-nen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Festsetzung der ungekürzten 1,3-fachen Verfahrensgebühr weiter. 2 I[X.] Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) hat Erfolg. 3 - 4 - Die Auffassung des [X.], dass es nach Teil 3 Vorbemer-kung 3 Abs. 4 VV [X.] zu einer Kürzung der von dem Beklagten angesetzten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV [X.] auf den 0,65-fachen Satz kommen müsse, woran § 15a [X.] nichts ändere, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 4 5 Nach der neueren Rechtsprechung des [X.], der sich der Senat bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat, ist § 15a [X.] auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwen-den. Danach ist auch für die [X.] vor Inkrafttreten des [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 ([X.] I S. 2449) davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] angeordnete Anrechnung für die Höhe der gesetzlichen Gebühren, deren Erstattung § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verhältnis der Prozessparteien untereinander vorsieht, ohne Bedeutung ist, so dass eine obsiegende Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] beanspruchen kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. Sep-tember 2009 - [X.]/07, [X.], 3101 Rn. 6 ff.; vom 9. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1375, Rn. 11 ff.; vom 3. Februar 2010 - [X.], [X.] 2010, 106 unter [X.]; vom 11. März 2010 - [X.], juris, Rn. 6; vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 263 unter [X.]; vom [X.] 2010 - [X.]II ZB 15/10, z.[X.]., Rn. 9 f.). - 5 - Die Rechtsbeschwerde rügt danach zu Recht, dass das [X.] die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] nur gekürzt und nicht mit dem 1,3-fachen Satz in Ansatz gebracht hat. Da in der Sache [X.] weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur End-entscheidung reif ist, entscheidet der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO selbst. 6 Galke Zoll [X.]
Diedrichsen [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/08 - [X.], Entscheidung - 27 W 81/09 -

Meta

VI ZB 86/09

04.11.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. VI ZB 86/09 (REWIS RS 2010, 1703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1703

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VI ZB 86/09

XII ZB 177/09

IX ZB 82/08

V ZB 38/10

VIII ZB 15/10

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