Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.12.2011, Az. 2 B 71/10

2. Senat | REWIS RS 2011, 85

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Gegenstand

Soldatenverhältnis; unterbliebene Einweisung in höhere Planstelle; Schadensersatzanspruch


Gründe

1

Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde des [X.] hat keinen Erfolg.

2

1. Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand Ende Dezember 2006 als Oberstleutnant ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im Dienst der [X.]. Seit dem 4. August 1997 war er für die Wahrnehmung von [X.] freigestellt. Als freigestelltes Mitglied des Personalrats wurde er im Mai 1998 auf eine nach [X.]esoldungsgruppe [X.] dotierte Planstelle z.b.V. versetzt. Im November 2000 beantragte er, ihn rückwirkend zum 1. Oktober 2000 in die [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.] einzuweisen und ihn für den Fall einer ablehnenden Entscheidung so zu stellen, wie er bei [X.] Entscheidung gestanden hätte. Antrag und [X.]eschwerde blieben ohne Erfolg. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, die [X.]eklagte unter Aufhebung der [X.]escheide zu verpflichten, ihn in eine Planstelle der [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.] einzuweisen, festzustellen, dass es rechtswidrig gewesen ist, ihn nicht spätestens zum 1. Oktober 2000 in eine solche Planstelle einzuweisen, und die [X.]eklagte zu verpflichten, ihn dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er im Falle einer Einweisung in eine Planstelle der [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.] zum 1. Oktober 2000 stünde. Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich des begehrten Schadensersatzes stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die [X.]erufung der [X.] hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des [X.] geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil die [X.]eklagte seine Einweisung in eine Planstelle der [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.] zum 1. Oktober 2000 zu Recht abgelehnt habe. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt lediglich einen nach der [X.]esoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten inne gehabt. Nach dem [X.] komme eine Einweisung eines Oberstleutnants in eine Planstelle der [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.] nur in [X.]etracht, wenn er Inhaber eines herausgehobenen und somit mindestens mit der [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.] bewerteten Dienstpostens sei. Auch aus prozessualen Gründen könne sich der Kläger nicht auf ein rechtswidriges Handeln der [X.] berufen. Denn die inzidente Feststellung des [X.] zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags des [X.], ihn zum 1. Oktober 2000 in die [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.] einzuweisen, sei in Rechtskraft erwachsen. Auch habe die [X.]eklagte bei der Entscheidung über die Vergabe von zwölf Planstellen der [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.] an Offiziere des Dienstgrads Oberstleutnant nicht zu Lasten des [X.] gegen den Grundsatz der [X.]estenauslese verstoßen. Schließlich fehle es an dem für den Schadensersatzanspruch erforderlichen Verschulden der [X.].

3

2. Ist eine [X.]erufungsentscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der [X.]egründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. [X.]eschlüsse vom 15. Juni 1990 - [X.]VerwG 1 [X.] - [X.] 11 Art. 116 GG Nr. 20, vom 20. August 1993 - [X.]VerwG 9 [X.] 512.93 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51 und vom 9. Dezember 1994 - [X.]VerwG 11 PKH 28.94 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Daran fehlt es hier.

4

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz setzt voraus, dass der Dienstherr schuldhaft eine eigene, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnde (quasi-vertragliche) Verbindlichkeit verletzt hat, dieser Rechtsverstoß adäquat kausal für den eingetretenen Schaden gewesen ist und der [X.]etroffene es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (Urteile vom 25. August 1988 - [X.]VerwG 2 [X.] 51.86 - [X.]VerwGE 80, 123 <124> = [X.] 237.7 § 7 NWL[X.]G Nr. 5, vom 28. Mai 1998 - [X.]VerwG 2 [X.] 29.97 - [X.]VerwGE 107, 29 <31> = [X.] 232 § 23 [X.][X.]G Nr. 40, vom 17. August 2005 - [X.]VerwG 2 [X.] 37.04 - [X.]VerwGE 124, 99 <101 ff.> = [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 und vom 25. Februar 2010 - [X.]VerwG 2 [X.] 22.09 - [X.]VerwGE 136, 140 <143> = [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 S. 26). Diese für das [X.]eamtenverhältnis entwickelten Grundsätze gelten auch für das Soldatenverhältnis.

5

Die Ablehnung des Antrags auf Schadensersatz in [X.]ezug auf die unterbliebene Einweisung in eine Planstelle der [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.] zum 1. Oktober 2000 hat das [X.]erufungsgericht auch darauf gestützt, das Verwaltungsgericht habe den entsprechenden Feststellungsantrag rechtskräftig abgewiesen. Diese [X.]egründung trägt die Abweisung der Klage hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs selbstständig. Hinsichtlich dieser [X.]egründung macht die [X.]eschwerde keinen Zulassungsgrund geltend.

6

Die Rechtskraft eines Urteils, durch das eine Feststellungsklage abgewiesen wird, ist identisch mit einer rechtskräftig gewordenen gegenteiligen Feststellung (Urteile vom 29. August 1966 - [X.]VerwG 8 [X.] 353.63 - [X.]VerwGE 25, 7 <9> = [X.] 310 § 121 VwGO Nr. 22 und vom 23. Februar 1993 - [X.]VerwG 1 [X.] 16.87 - [X.] 310 § 121 VwGO Nr. 64 = NVwZ 1993, 781). Damit ist rechtskräftig entschieden, dass das Unterlassen der [X.], den Kläger zum 1. Oktober 2000 in eine Planstelle der [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.] einzuweisen, rechtmäßig war. Die [X.]eurteilung dieses Unterlassens als rechtmäßig ist nach § 121 Nr. 1 VwGO auch für die Klage auf Schadensersatz bindend. Die Rechtskraft eines Urteils soll gerade verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben [X.]eteiligten gemacht wird (Urteile vom 8. Dezember 1992 - [X.]VerwG 1 [X.] 12.92 - [X.]VerwGE 91, 256 <258> = [X.] 310 § 121 VwGO Nr. 63 und vom 10. Mai 1994 - [X.]VerwG 9 [X.] 501.93 - [X.]VerwGE 96, 24 <25> = [X.] 310 § 121 VwGO Nr. 68 m.w.N.; [X.]GH, Urteil vom 17. Februar 1983 - [X.]/81 - NJW 1983, 2032). Danach ist bei einer rechtskräftig als rechtmäßig bewerteten Amtshandlung oder entsprechendem behördlichen Unterlassen ein Schadensersatzanspruch, der die schuldhafte Verletzung einer Verbindlichkeit der [X.]ehörde voraussetzt, ausgeschlossen.

7

Die Feststellung des [X.], dass die Abweisung des Feststellungsantrags durch das Verwaltungsgericht als unbegründet rechtskräftig geworden ist, wird, ohne dass hiergegen eine zulässige und begründete Verfahrensrüge erhoben oder ein anderer Zulassungsgrund geltend gemacht wurde, nach Art einer [X.]erufungsbegründung im Zusammenhang mit dem angeblichen Verfahrensmangel der unvorschriftsmäßigen [X.]esetzung des [X.] wegen Voreingenommenheit des Einzelrichters angegriffen. Der hier gerügte Verfahrensmangel ist nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.

8

Ein Gericht ist nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind ([X.]eschluss vom 25. September 1987 - [X.]VerwG 9 [X.][X.] 59.87 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 72 und vom 13. Juni 1991 - [X.]VerwG 5 ER 614.90 - [X.] 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28 m.w.N.). Die [X.]eschwerde muss die Tatsachen, aus denen sie den Mangel herleitet, in einer substantiierten Weise vortragen, die dem Revisionsgericht ohne Weiteres die [X.]eurteilung ermöglicht (vgl. [X.]eschlüsse vom 17. Dezember 1982 - [X.]VerwG 8 [X.][X.] 83.80 - [X.] 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 24 S. 3 f. m.w.N. und vom 27. Juni 1995 - [X.]VerwG 5 [X.] 53.95 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 9 S. 7). Diese Voraussetzungen sind hier durch die Ausführungen unter VI. 5 und 6 der [X.]eschwerdebegründung nicht erfüllt.

9

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

Meta

2 B 71/10

22.12.2011

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 13. Juli 2010, Az: 3 LB 8/06, Urteil

Art 33 Abs 2 GG, § 121 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.12.2011, Az. 2 B 71/10 (REWIS RS 2011, 85)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 85

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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B 2 U 2/18 R

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