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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG; keine Befreiung vom Laufbahnwechsellehrgang bei Freistellung als Personalratsmitglied
Die auf sämtli[X.]he Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]es[X.]hwerde ist unbegründet.
1. Der 1957 geborene Kläger stand seit dem 1. Oktober 1989 als [X.]erufssoldat im Dienst der [X.]. Zuletzt war er mit Wirkung vom 1. Dezember 1995 zum Hauptmann befördert und mit Wirkung zum 1. April 2004 in eine Planstelle der [X.]esoldungsgruppe [X.] eingewiesen worden. Na[X.]h Übers[X.]hreiten der besonderen Altersgrenze für Hauptleute setzte ihn die [X.]eklagte mit Wirkung vom 31. Oktober 2012 zur Ruhe. Gegen diese Verfügung hat der Kläger [X.]es[X.]hwerde eingelegt und Anfang März 2015 beim Verwaltungsgeri[X.]ht Untätigkeitsklage erhoben.
Seit Mitte Juni 2003 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand war der Kläger als Mitglied des Personalrats vom militäris[X.]hen Dienst freigestellt. Anlässli[X.]h der Freistellung wurde die zum 31. März 2004 für den Kläger zu erstellende Regelbeurteilung auf den 18. Dezember 2003 vorgezogen. Zum Sti[X.]htag 1. Oktober 2004 bildete das Personalamt der [X.] eine [X.], in die sämtli[X.]he Offiziere aufgenommen wurden, die der glei[X.]hen Ausbildungs- und Verwendungsreihe angehörten und im selben Jahr wie der Kläger auf einen mit [X.] besoldeten Dienstposten versetzt worden waren. In dieser [X.] mit zehn Mitgliedern erhielt der Kläger den ersten Rangplatz.
Mit S[X.]hreiben vom 28. September 2010 beantragte der Kläger seine fiktive Versetzung auf einen [X.]g-Dienstposten. Diesen Antrag lehnte das Personalamt der [X.] mit [X.]es[X.]heid vom 4. April 2012 ab. Die hiergegen erhobene [X.]es[X.]hwerde des [X.] wies das [X.] als unzulässig zurü[X.]k. Im Verfahren vor dem [X.] des [X.] ([X.] 1 W[X.] 27.13) hat der Kläger beantragt, (1.) seinem Antrag auf fiktive Versetzung auf einen na[X.]h [X.]esoldungsgruppe [X.]g bewerteten Dienstposten vom 28. September 2010 zu entspre[X.]hen, hilfsweise die [X.]eklagte zu verpfli[X.]hten, über seinen Antrag auf fiktive Versetzung unter [X.]ea[X.]htung der Re[X.]htsauffassung des Geri[X.]hts erneut zu ents[X.]heiden sowie (2.) festzustellen, dass er bereits am 13. Juni 2003, hilfsweise zu einem späteren [X.]punkt bis zum [X.]punkt der Ents[X.]heidung des [X.], äußerst hilfsweise bis zu seinem bisherigen Dienstzeitende auf einen Dienstposten der [X.]esoldungsgruppe [X.]g [X.] zu versetzen war. Der [X.] hat den Antrag des [X.] mit [X.]es[X.]hluss vom 25. Juni 2015 als unzulässig verworfen. Hinsi[X.]htli[X.]h des ersten Antrags sei mit der Versetzung des [X.] in den Ruhestand Erledigung eingetreten. In [X.]ezug auf den Feststellungsantrag fehle dem Kläger das erforderli[X.]he Feststellungsinteresse.
Glei[X.]hfalls mit S[X.]hreiben vom 28. September 2010 beantragte der Kläger die [X.]eförderung zum Stabshauptmann und S[X.]hadloshaltung für den Fall, dass er bereits hätte befördert werden können. Im September 2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgeri[X.]ht Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, die [X.]eklagte zu verpfli[X.]hten, ihn zum nä[X.]hstmögli[X.]hen [X.]punkt zum Stabshauptmann, besoldet na[X.]h [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.], zu befördern und in eine Planstelle der [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.] einzuweisen sowie die [X.]eklagte zu verpfli[X.]hten, ihn im Wege des S[X.]hadensersatzes vergütungs-, versorgungs- und dienstre[X.]htli[X.]h so zu stellen, als wäre er zu dem [X.]punkt, zu dem erstmals ein s[X.]hle[X.]hter als er beurteilter Hauptmann na[X.]h [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.] befördert worden ist, zum Stabshauptmann befördert worden. Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat die [X.]eklagte verurteilt, den Kläger im Wege des S[X.]hadensersatzes so zu stellen, als sei er am 1. Januar 2006 auf einem na[X.]h [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.] dotierten Dienstposten zum Stabshauptmann befördert worden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die [X.]erufung der [X.] hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die Klage abgewiesen und die Ans[X.]hlussberufung des [X.] zurü[X.]kgewiesen. Zur [X.]egründung hat es im Wesentli[X.]hen ausgeführt:
Die Klage auf [X.]eförderung und Einweisung in eine Planstelle der [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.] sei mangels [X.] bereits unzulässig. Eine [X.]eförderung setze ein aktives Dienstverhältnis voraus; der Kläger befinde si[X.]h aber bereits im Ruhestand. Die Klage auf S[X.]hadenersatz sei als Untätigkeitsklage zulässig. Die Klage sei aber unbegründet, weil die [X.]eklagte den Anspru[X.]h des [X.] auf leistungsgere[X.]hte Einbeziehung in die [X.]ewerberauswahl ni[X.]ht verletzt habe. Gemäß der re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandenden Praxis der [X.] seien freigestellte [X.] während eines [X.]raums von se[X.]hs Monaten na[X.]h ihrer Freistellung no[X.]h ni[X.]ht innerhalb ihrer [X.], sondern auf der Grundlage der letzten dienstli[X.]hen [X.]eurteilung bei förderli[X.]hen Verwendungsents[X.]heidungen der Ausbildungs- und Verwendungsreihe mit zu betra[X.]hten. Auf dieser Grundlage sei der Kläger weder anlässli[X.]h der [X.]eförderung von Hauptmann S. zum Stabshauptmann, no[X.]h im Zuge der Na[X.]hbesetzung des Dienstpostens dur[X.]h [X.], der [X.]esetzung der vor dem Oberverwaltungsgeri[X.]ht erstmals offen gelegten Dienstposten für [X.] und den sonst vom Kläger genannten Dienstposten fiktiv auf einen höher dotierten Dienstposten zu versetzen gewesen. Au[X.]h die [X.]etra[X.]htung des [X.] innerhalb der [X.] sei ni[X.]ht zu beanstanden. Gegen die [X.]ildung der [X.] bestünden keine Einwände. Der Kläger sei au[X.]h ni[X.]ht deshalb zu befördern gewesen, weil Mitglieder na[X.]h [X.] befördert worden seien. S[X.]hließli[X.]h sei au[X.]h ni[X.]ht von sog. Zahlfällen auszugehen.
2. Grundsätzli[X.]he [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Re[X.]htssa[X.]he nur dann, wenn sie eine - vom [X.]es[X.]hwerdeführer zu bezei[X.]hnende - grundsätzli[X.]he, bisher hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h ni[X.]ht beantwortete Re[X.]htsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitli[X.]hkeit der Re[X.]htspre[X.]hung oder einer Weiterentwi[X.]klung des Re[X.]hts revisionsgeri[X.]htli[X.]her Klärung bedarf und die für die Ents[X.]heidung des [X.] erhebli[X.]h sein wird (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]es[X.]hluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91 f.>).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die [X.]es[X.]hwerdebegründung ni[X.]ht gere[X.]ht. Sie wendet si[X.]h vielmehr in der Art eines zulassungsfreien oder bereits zugelassenen Re[X.]htsmittels gegen die re[X.]htli[X.]he Argumentation des [X.] im konkreten Fall und ma[X.]ht paus[X.]hal die grundsätzli[X.]he [X.]edeutung geltend, ohne allerdings die Frage, der grundsätzli[X.]he [X.]edeutung zukommen soll, herauszuarbeiten. Die [X.]es[X.]hwerde geht dabei von den [X.]estimmungen der Ri[X.]htlinie des [X.] freigestellter Soldatinnen und Soldaten vom 11. Juli 2002 ([X.] 1 [X.]. 16-32-00/28, - im Folgenden: Ri[X.]htlinie -) und der hierzu ergangenen Erläuterungen des [X.] vom 9. August 2010 (- im Folgenden: Erläuterungen -) aus. Die Frage, ob die maßgebli[X.]hen gesetzli[X.]hen [X.]estimmungen und die sonstigen Vorgaben im konkreten Fall auf den vom Geri[X.]ht festgestellten Sa[X.]hverhalt zutreffend angewendet worden sind - hier die Handhabung der Ri[X.]htlinie und der Erläuterungen -, begründet aber ni[X.]ht die re[X.]htsgrundsätzli[X.]he [X.]edeutung einer Re[X.]htssa[X.]he.
[X.]ei einer am [X.] des [X.] orientierten Auslegung der [X.]es[X.]hwerdebegründung lassen si[X.]h dieser zu Gunsten des [X.] jedo[X.]h Fragen entnehmen, denen der Kläger re[X.]htsgrundsätzli[X.]he [X.]edeutung beimisst. Diese re[X.]htfertigen die Zulassung der Revision na[X.]h § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedo[X.]h ni[X.]ht.
a) Auf der Grundlage der Ri[X.]htlinie vom 11. Juli 2002 sieht der Kläger die grundsätzli[X.]he [X.]edeutung der Re[X.]htssa[X.]he in der Frage, ob es mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist, dass das freigestellte Mitglied der Personalvertretung na[X.]h Nr. 2.2.2 der Erläuterungen erst dann einzuweisen/zu befördern ist, sobald ein nä[X.]hstes (ni[X.]ht freigestelltes) Mitglied der [X.] für eine Einweisung/[X.]eförderung heran steht und soweit keine Hinderungsgründe in der freigestellten Person vorliegen. Diese Frage kann ohne Dur[X.]hführung eines Revisionsverfahrens dahingehend beantwortet werden, dass diese Vorgehensweise mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht (vgl. bereits [X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 6. Juni 2014 - 2 [X.] 75.13 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 6 ff. und vom 27. Juni 2014 - 2 [X.] 76.13 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 75 Rn. 6 ff.).
Na[X.]h § 51 Abs. 3 Satz 1 [X.] und § 46 Abs. 3 Satz 6 [X.]PersVG darf die Freistellung eines Soldaten von seiner dienstli[X.]hen Tätigkeit wegen der Mitglieds[X.]haft in der Personalvertretung ni[X.]ht zu einer [X.]eeinträ[X.]htigung seines berufli[X.]hen Werdegangs führen. Auf wel[X.]he Weise der Dienstherr dies si[X.]herstellt, ist grundsätzli[X.]h ihm überlassen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 [X.] 11.09 - [X.] 232.1 § 33 [X.] Nr. 3 Rn. 15 zum [X.]ehinderungsverbot des Art. 48 Abs. 2 GG).
Geht man, wie die [X.]es[X.]hwerde, von der Ri[X.]htlinie und den ergänzenden Erläuterungen aus, wird der vom Dienst freigestellte Soldat dur[X.]h das in Nr. 2.2.2 der Erläuterungen geregelte System in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG beim ersten tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]eförderungsverfahren berü[X.]ksi[X.]htigt, in dem er na[X.]h seinem Rangplatz hätte ausgewählt werden können. Stellte man entspre[X.]hend den Überlegungen der [X.]es[X.]hwerde bereits auf den [X.]punkt der [X.]eförderung eines vor dem freigestellten Mitglied der Personalvertretung eingereihten Soldaten ab, hätte diese Verfahrensweise eine [X.]evorzugung des freigestellten Soldaten zur Folge. Er würde zu einem [X.]punkt befördert, in dem er na[X.]h seinem fiktiven Leistungsstand ni[X.]ht hätte ausgewählt werden können. Eine derartige Privilegierung ginge re[X.]htli[X.]h unzulässig über das Verbot der [X.]ena[X.]hteiligung eines freigestellten Soldaten hinaus.
Zudem könnte die so formulierte Frage im angestrebten Revisionsverfahren ni[X.]ht geklärt werden. Denn der Kläger steht in der für ihn gebildeten [X.] auf Rang eins. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat aber festgestellt, dass abgesehen von den Mitgliedern, die die Laufbahn gewe[X.]hselt haben, innerhalb der [X.], d.h. innerhalb einer Gruppe verglei[X.]hbarer Soldaten derselben Ausbildungs- und Verwendungsreihe, keine [X.]eförderungen vorgenommen wurden. Dementspre[X.]hend gab es keine [X.]eförderungsverfahren, in den der Kläger na[X.]h seinem Rangplatz hätte ausgewählt werden können.
b) Wie insbesondere den Ausführungen unter 4.2 (S. 14) sowie unter 8. (S. 22; "die [X.]etra[X.]htung des [X.] innerhalb seiner [X.]") zu entnehmen ist, beziehen si[X.]h die Darlegungen unter 4. der [X.]es[X.]hwerdebegründung auf die Überlegungen des [X.] zur Mitbetra[X.]htung des [X.] bei förderli[X.]hen Verwendungsents[X.]heidungen seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe auf Grundlage der letzten dienstli[X.]hen [X.]eurteilung. Auf die unter 4.1 der [X.]es[X.]hwerdebegründung aufgeworfenen - vermeintli[X.]h re[X.]htsgrundsätzli[X.]hen - Fragen kommt es ni[X.]ht an, weil das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die Verneinung eines S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs insoweit selbständig tragend au[X.]h auf den Re[X.]htsgedanken des § 839 Abs. 3 [X.]G[X.] gestützt hat.
Ist eine [X.]erufungsents[X.]heidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der [X.]egründungen ein dur[X.]hgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gema[X.]ht wird und vorliegt (vgl. u.a. [X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 [X.] - [X.] 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11 f., vom 20. August 1993 - 9 [X.] 512.93 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51 und vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Daran fehlt es hier, weil die insoweit auss[X.]hließli[X.]h erhobene Verfahrensrüge, das Oberverwaltungsgeri[X.]ht habe den Anspru[X.]h des [X.] auf re[X.]htli[X.]hes Gehör verletzt, unbegründet ist (s. unten 3. a).
[X.]) [X.]ei den Ausführungen der [X.]es[X.]hwerdebegründung unter 5.3 sieht der Kläger die grundsätzli[X.]he [X.]edeutung der Re[X.]htssa[X.]he in der Frage, ob ein Soldat ein subjektives Re[X.]ht auf Einhaltung der Zuweisung eines ni[X.]ht teilstreitkraftspezifis[X.]hen Dienstpostens zu den einzelnen Teilstreitkräften der [X.] mit der Folge hat, dass keine anderweitige [X.]esetzung erfolgen kann, solange ni[X.]ht das [X.] sein Organisationsermessen erneut ausgeübt und z.[X.]. einen [X.] vorgenommen hat.
Au[X.]h diese Darlegungen vermögen ni[X.]ht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzli[X.]her [X.]edeutung der Re[X.]htssa[X.]he zu führen. Insoweit ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass das Oberverwaltungsgeri[X.]ht unter Würdigung aller Umstände davon ausgegangen ist, dass der Dienstposten ni[X.]ht dem Heer, sondern der Teilstreitkraft [X.] zugewiesen war, der zum [X.]punkt der Na[X.]hbesetzung zwar der versetzte [X.], ni[X.]ht aber der Kläger angehörte. Zudem ist in der Re[X.]htspre[X.]hung geklärt, dass der Anwendungsberei[X.]h des Art. 33 Abs. 2 GG erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentli[X.]her Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet ist. Die [X.] und haushaltsre[X.]htli[X.]hen Vorents[X.]heidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentli[X.]hen Amtes führen, sind ni[X.]ht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG ([X.], Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 [X.] 14.98 - [X.] 237.2 § 12 [X.]lnL[X.]G Nr. 3 S. 5; Geri[X.]htsbes[X.]heid vom 21. September 2005 - [X.] 2 A 5.04 - juris Rn. 21; [X.]es[X.]hluss vom 5. November 2012 - 2 VR 1.12 - Rn. 17).
d) Die vorstehenden Ausführungen zu [X.]) gelten entspre[X.]hend für die - vom Kläger in [X.]ezug auf den Dienstposten mit der [X.]enummerung 15416027 als re[X.]htsgrundsätzli[X.]h bezei[X.]hnete - Frage na[X.]h "dem subjektiven Re[X.]ht - eines Soldaten - auf Einhaltung der Angaben im Organisations- und Stellenplan".
Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat festgestellt, dass es si[X.]h bei der Anforderung eines Ho[X.]hs[X.]hul-/Universitätsabs[X.]hlusses ni[X.]ht um einen Fehler in der Datenbank der [X.] handelt, sondern die [X.]eklagte bei der früheren [X.]esetzung des Dienstpostens mit der [X.]enummerung 15416027 tatsä[X.]hli[X.]h hierauf bestanden hat. Dass die Forderung na[X.]h einem abges[X.]hlossenen Ho[X.]hs[X.]hul- oder Universitätsstudium für einen Dienstposten des gehobenen Dienstes ungewöhnli[X.]h ist, ist unerhebli[X.]h. Denn es ist Sa[X.]he des Organisationsermessens des Dienstherrn, die Anforderungen an einen Dienstposten festzulegen. Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt für den Soldaten ni[X.]ht der Anspru[X.]h, die Anforderungen an den konkreten Dienstposten der Einstufung in den gehobenen Dienst anzupassen und das für einen Dienstposten des gehobenen Dienstes unübli[X.]he Erfordernis eines abges[X.]hlossenen Studiums zu strei[X.]hen.
e) Als re[X.]htsgrundsätzli[X.]h sieht der Kläger au[X.]h die Frage an, ob in der in Laufbahnna[X.]hzei[X.]hnungsfällen gegebenen Fallkonstellation Verwirkung überhaupt denkbar ist. Au[X.]h diese Frage führt ni[X.]ht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzli[X.]her [X.]edeutung der Re[X.]htssa[X.]he, weil sie auf der Grundlage der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] in dem Sinne beantwortet werden kann, dass au[X.]h insoweit Verwirkung in [X.]etra[X.]ht kommt ([X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 6. Juni 2014 - 2 [X.] 75.13 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 14 ff. und vom 27. Juni 2014 - 2 [X.] 76.13 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 75 Rn. 10 bis 12).
Der Re[X.]htsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben ist au[X.]h im öffentli[X.]hen Re[X.]ht eins[X.]hließli[X.]h des öffentli[X.]hen Dienstre[X.]hts anwendbar. Dieser Einwand setzt neben dem [X.]ablauf voraus, dass der Inhaber eines materiellen oder prozessualen Anspru[X.]hs oder Gestaltungsre[X.]hts innerhalb eines längeren [X.]raums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Re[X.]hts unternommen zu werden pflegt. Erst dadur[X.]h wird eine Situation ges[X.]haffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, si[X.]h einstellen und einri[X.]hten darf ([X.], Urteil vom 29. August 1996 - 2 [X.] 23.95 - [X.]E 102, 33 <36> = [X.] 237.95 § 10 S-HL[X.]G Nr. 2 S. 4 m.w.N.; [X.]es[X.]hluss vom 29. Oktober 2008 - 2 [X.] 22.08 - juris Rn. 4). Dana[X.]h kann ein [X.]eamter oder Soldat sowohl sein materielles Re[X.]ht auf Überprüfung und gegebenenfalls Änderung seiner dienstli[X.]hen [X.]eurteilung als au[X.]h das prozessuale Klagere[X.]ht ([X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 26. Januar 1972 - 2 [X.]vR 255/67 - [X.]VerfGE 32, 305 <308 ff.>; [X.], Urteil vom 13. November 1975 - 2 [X.] 16.72 - [X.]E 49, 351 <358> = [X.] 237.1 Art. 118 [X.]ay[X.]G Nr. 1 S. 5) oder au[X.]h seinen Anspru[X.]h auf Zahlung einer jährli[X.]hen Sonderzuwendung verwirken ([X.], Urteil vom 13. November 2008 - 2 [X.] 11.07 - [X.] 449.4 § 30 SVG Nr. 1 Rn. 21 ff.).
Diese Grundsätze gelten au[X.]h für einen freigestellten Soldaten, der trotz Erläuterung der für sein berufli[X.]hes Fortkommen maßgebli[X.]hen [X.] erst na[X.]h Ablauf von mehreren Jahren geltend ma[X.]ht, diese [X.] sei verspätet sowie in personeller Hinsi[X.]ht bereits im Grundsatz und in der Reihung fehlerhaft gebildet worden. Die Frage, ob die Grundsätze im konkreten Einzelfall zutreffend angewendet worden sind, begründet ni[X.]ht die re[X.]htsgrundsätzli[X.]he [X.]edeutung einer Re[X.]htssa[X.]he.
f) Die Ausführungen unter 8.2 bis 8.5 der [X.]es[X.]hwerdebegründung (S. 25 bis 30) beziehen si[X.]h auf die Ausführungen des [X.] zur [X.]ildung der [X.] zum 1. Oktober 2004. Seine re[X.]htli[X.]he S[X.]hlussfolgerung, die [X.]ildung dieser [X.] sei ni[X.]ht zu beanstanden, hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt ([X.] bis 26). In [X.]ezug auf den insoweit selbstständig tragenden Aspekt der Verwirkung greift keine Rüge dur[X.]h. Deshalb kann das Vorbringen in der [X.]es[X.]hwerdebegründung zu den sonstigen Aspekten der Re[X.]htmäßigkeit der ursprüngli[X.]hen [X.] ni[X.]ht zur Zulassung der Revision führen.
g) Die unter 9. der [X.]es[X.]hwerdebegründung der Sa[X.]he na[X.]h als re[X.]htsgrundsätzli[X.]h bedeutsam aufgeworfene Frage, ob ein freigestelltes [X.] na[X.]h dem [X.]nmodell zu befördern ist, wenn Mitglieder seiner [X.] na[X.]h einem Laufbahnwe[X.]hsel zum Major im Truppendienst befördert worden sind, re[X.]htfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzli[X.]her [X.]edeutung der Re[X.]htssa[X.]he ni[X.]ht. Denn diese Frage lässt si[X.]h ohne Dur[X.]hführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Urteils des [X.] beantworten (vgl. bereits [X.], [X.]es[X.]hluss vom 25. Juni 2014 - 2 [X.] 1.13 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 74 Rn. 18 ff.).
[X.]eim militärfa[X.]hli[X.]hen Dienst sowie dem Truppendienst handelt es si[X.]h um unters[X.]hiedli[X.]he Laufbahnen innerhalb der Laufbahngruppe der Offiziere (Anlage zu § 3 SLV). Die [X.]eförderung zum Major na[X.]h einem Laufbahnwe[X.]hsel vom Truppendienst setzt au[X.]h die erfolgrei[X.]he Teilnahme an einem [X.] voraus (§ 25 Abs. 2 SLV). Von dieser Anforderung kann der Kläger ni[X.]ht allein deshalb befreit werden, weil er als [X.] von der Erfüllung seiner militäris[X.]hen Dienstpfli[X.]hten freigestellt ist ([X.], [X.]es[X.]hluss vom 3. Juli 2001 - 1 W[X.] 24.01 - [X.] 236.1 § 3 SG Nr. 26 S. 14). Eine sol[X.]he [X.]efreiung bedeutete eine [X.]egünstigung eines freigestellten [X.]s, die mit dem s[X.]hli[X.]hten [X.]ena[X.]hteiligungsverbot (§ 51 Abs. 3 Satz 1 [X.] und § 46 Abs. 3 Satz 6 [X.]PersVG) ni[X.]ht in Einklang stünde.
Zudem hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht festgestellt, dass der Kläger in [X.]ezug auf einen grundsätzli[X.]h mögli[X.]hen Laufbahnwe[X.]hsel ni[X.]ht den hierfür erforderli[X.]hen Antrag gestellt hat.
h) Aufgrund des [X.]ena[X.]hteiligungsverbots hat der Dienstherr dem [X.] eine berufli[X.]he Entwi[X.]klung zukommen zu lassen, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre. Wie dieser Grundsatz im Einzelnen zu verwirkli[X.]hen ist, liegt im Ermessen des Dienstherrn ([X.], Urteile vom 10. April 1997 - 2 [X.] 38.95 - [X.] 236.1 § 3 SG Nr. 16 S. 35 und vom 16. Dezember 2010 - 2 [X.] 11.09 - [X.] 232.1 § 33 [X.] Nr. 3 Rn. 15). Das von der [X.] hierfür gewählte [X.]nmodell ist grundsätzli[X.]h geeignet, der Zielsetzung des [X.]ehinderungsverbots Re[X.]hnung zu tragen, weil es eine Fortentwi[X.]klung der Leistung entspre[X.]hend dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen berufli[X.]hen Werdegang einer Gruppe verglei[X.]hbarer Soldaten unterstellt ([X.], [X.]es[X.]hluss vom 25. Juni 2014 - 2 [X.] 1.13 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 74 Rn. 23). Die erforderli[X.]he Größe der für ein freigestelltes [X.] gebildeten [X.] ist aber eine Frage des Einzelfalls und einer re[X.]htsgrundsätzli[X.]hen Klärung ni[X.]ht zugängli[X.]h.
i) Au[X.]h die Ausführungen unter 11. der [X.]es[X.]hwerdebegründung zur Frage, ab wel[X.]hem [X.]punkt eine [X.] si[X.]h für eine Na[X.]hzei[X.]hnung ni[X.]ht mehr eignet, weil die den [X.] bildenden dienstli[X.]hen [X.]eurteilungen der freigestellten Person ni[X.]ht mehr hinrei[X.]hend aktuell sind, führen ni[X.]ht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzli[X.]her [X.]edeutung der Re[X.]htssa[X.]he.
Der Dienstherr ist gehindert, vom Dienst freigestellte [X.] für die [X.] der Freistellung dienstli[X.]h zu beurteilen. Mangels aktueller dienstli[X.]her [X.]eurteilungen kann der Dienstherr den berufli[X.]hen Werdegang des [X.]s fiktiv na[X.]hzei[X.]hnen. Hierbei kann er au[X.]h dem Gesi[X.]htspunkt einer zu erwartenden Leistungssteigerung im Rahmen des Vertretbaren Re[X.]hnung tragen (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 1997 - 2 [X.] 38.95 - [X.] 236.1 § 3 Nr. 16 S. 35). Die fiktive Forts[X.]hreibung fingiert ni[X.]ht nur eine tatsä[X.]hli[X.]h im [X.]eurteilungszeitraum ni[X.]ht erbra[X.]hte Dienstleistung, sie unterstellt au[X.]h eine Fortentwi[X.]klung der Leistungen des Soldaten entspre[X.]hend dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen berufli[X.]hen Werdegang einer Gruppe verglei[X.]hbarer Soldaten. Damit prognostiziert sie, wie der Soldat voraussi[X.]htli[X.]h zu beurteilen wäre, wäre er im maßgebli[X.]hen [X.]raum ni[X.]ht freigestellt und hätten si[X.]h seine Leistungen wie die verglei[X.]hbarer Soldaten fortentwi[X.]kelt.
Stellt die fiktive Forts[X.]hreibung hierna[X.]h als in mehreren Punkten hypothetis[X.]he Verglei[X.]hsbetra[X.]htung eine bloße Prognose dar, so setzt sie eine belastbare Tatsa[X.]hengrundlage voraus. Aus diesem Erfordernis ergeben si[X.]h die Grenzen der Na[X.]hzei[X.]hnungsmögli[X.]hkeit: Lässt si[X.]h eine belastbare Prognose ni[X.]ht treffen, kann von einer [X.]eurteilung tatsä[X.]hli[X.]her Leistungen als Grundlage einer dem Art. 33 Abs. 2 GG gere[X.]ht werdenden Auswahlents[X.]heidung ni[X.]ht abgesehen werden. Denn eine fiktive Forts[X.]hreibung ohne belastbare Tatsa[X.]hengrundlage ist einer auf der Grundlage tatsä[X.]hli[X.]her Leistungen erstellten [X.]eurteilung ni[X.]ht mehr verglei[X.]hbar. Sie kann daher dem einheitli[X.]he [X.]ewertungsmaßstäbe voraussetzenden Leistungsgrundsatz in einem Auswahlverfahren ni[X.]ht mehr genügen. Eine ni[X.]ht auf zurei[X.]hender tatsä[X.]hli[X.]her Grundlage beruhende fiktive Forts[X.]hreibung einer vergangenen [X.]eurteilung ermögli[X.]ht keinen Verglei[X.]h mit einem konkurrierenden [X.]ewerber, der in seinen aktuellen Leistungen beurteilt wird.
Die Verlässli[X.]hkeit einer Prognose über die voraussi[X.]htli[X.]he Leistungsentwi[X.]klung eines freigestellten [X.]eamten ist umso höher, je länger und je qualifizierter dieser vor der Freistellung dienstli[X.]he Aufgaben erledigt hat, je kürzer dies zurü[X.]kliegt und je eher diese Aufgaben mit denjenigen des angestrebten [X.]eförderungsamtes oder -dienstpostens verglei[X.]hbar sind (vgl. [X.], Urteil vom 21. September 2006 - 2 [X.] 13.05 - [X.]E 126, 133 <338 f.>). Hierna[X.]h ist die tatsä[X.]hli[X.]he Mögli[X.]hkeit einer belastbaren Prognose au[X.]h von der Dauer des [X.]raumes abhängig, der zwis[X.]hen der letzten beurteilten Dienstleistung und dem [X.]eurteilungszeitraum liegt, für den die fiktive Forts[X.]hreibung erfolgen soll. Ab wel[X.]her [X.]spanne zwis[X.]hen der letzten beurteilten Dienstleistung und dem Sti[X.]htag die tatsä[X.]hli[X.]hen Erkenntnisse eine Prognose über die Leistungsentwi[X.]klung ni[X.]ht mehr tragen können, ist eine Frage des Einzelfalles und einer re[X.]htsgrundsätzli[X.]hen Klärung ni[X.]ht zugängli[X.]h ([X.], Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 [X.] 11.09 - [X.] 232.1 § 33 [X.] Nr. 3 Rn. 10 f.).
j) Au[X.]h die Frage, unter wel[X.]hen Voraussetzungen ein Antrag auf [X.]eweiserhebung als bloßer Ausfors[X.]hungsbeweis zu bewerten ist, begründet ni[X.]ht die re[X.]htsgrundsätzli[X.]he [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Frage ist in der Re[X.]htspre[X.]hung bereits geklärt ([X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 29. März 1995 - 11 [X.] 21.95 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266 S. 10 f. und vom 28. Mai 2013 - 7 [X.] 46.12 - juris Rn. 6). Die korrekte Anwendung dieser Grundsätze ist keine Frage von grundsätzli[X.]her [X.]edeutung, sondern eine der ri[X.]htigen Re[X.]htsanwendung im Einzelfall (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 6. Juni 2014 - 2 [X.] 75.13 - Dok[X.]er 2014, 314 Rn. 20).
3. Die [X.]es[X.]hwerde hat au[X.]h keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem das Urteil des [X.] beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Der Anspru[X.]h auf Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs verpfli[X.]htet die Geri[X.]hte, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und si[X.]h mit ihnen zu befassen. Dagegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen S[X.]hutz gegen geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidungen, die den Sa[X.]hvortrag eines [X.]eteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Re[X.]hts teilweise oder ganz unberü[X.]ksi[X.]htigt lassen ([X.]VerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 [X.]vR 1621/94 - [X.]VerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.).
aa) Dana[X.]h hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht ni[X.]ht dadur[X.]h das Re[X.]ht des [X.] aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, dass es im Urteil auf tatsä[X.]hli[X.]hes und re[X.]htli[X.]hes Vorbringen des [X.] zu Umständen ni[X.]ht eingegangen ist, auf die es na[X.]h seiner Re[X.]htsauffassung ni[X.]ht ankommt. Maßgebli[X.]h ist jeweils die Re[X.]htsauffassung des [X.]erufungsgeri[X.]hts, weil die Ents[X.]heidung nur dann auf dem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann.
Dies gilt z.[X.]. für die Ausführungen zum etwaigen Anspru[X.]h des [X.] auf [X.]eförderung zum Stabshauptmann ([X.]esGr [X.] [X.]). Insoweit ist das Oberverwaltungsgeri[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h von der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage zum [X.]punkt seiner Ents[X.]heidung ausgegangen und hat festgestellt, dass si[X.]h der Kläger zu diesem [X.]punkt trotz der von ihm gegen seine Versetzung in den Ruhestand (§ 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 4 SG) erhobenen [X.]es[X.]hwerde ni[X.]ht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis befunden hat, das für eine [X.]eförderung Voraussetzung ist. Die [X.]es[X.]hwerde eines Soldaten gegen die Ents[X.]heidung über die [X.]eendigung seines Wehrdienstverhältnisses hat na[X.]h § 23 Abs. 6 Satz 2 W[X.]O keine aufs[X.]hiebende Wirkung. Da die aufs[X.]hiebende Wirkung der [X.]es[X.]hwerde gegen die Zurruhesetzungsverfügung ni[X.]ht na[X.]h § 23 Abs. 6 Satz 3 W[X.]O i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet worden ist, musste das [X.]erufungsgeri[X.]ht zum [X.]punkt seiner Ents[X.]heidung davon ausgehen, dass der Kläger ni[X.]ht mehr aktiver Soldat ist. Aufs[X.]hiebende Wirkung kommt au[X.]h der vom Kläger im März 2015 gegen die Zurruhesetzungsverfügung erhobenen Anfe[X.]htungsklage ni[X.]ht zu. Denn § 23 Abs. 6 W[X.]O verweist ledigli[X.]h auf die [X.]estimmungen des § 80 Abs. 5, 7 und 8 VwGO, ni[X.]ht aber auf Absatz 1 des § 80 VwGO ([X.], [X.]es[X.]hluss vom 25. Juni 2015 - 1 W[X.] 27.13 - [X.] 450.1 § 23 W[X.]O Nr. 1 Rn. 19 f.).
bb) Das Vorbringen des [X.] zur Kontaktaufnahme mit seinem [X.] aus Anlass der [X.]eförderung des Hauptmanns S. hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht zur Kenntnis genommen. Dass es dem Vortrag des [X.] inhaltli[X.]h ni[X.]ht gefolgt ist und vielmehr angenommen hat, der Kläger habe es zumindest fahrlässig unterlassen, aus Anlass dieser [X.]eförderung zur Wahrung seiner Re[X.]hte einen Antrag auf [X.]eförderung zu stellen, stellt keine Verletzung des Anspru[X.]hs des [X.] auf re[X.]htli[X.]hes Gehör dar. Art. 103 Abs. 1 GG verpfli[X.]htet die Geri[X.]hte ni[X.]ht dazu, einen tatsä[X.]hli[X.]hen Umstand die vom Kläger erwüns[X.]hte [X.]edeutung beizumessen oder seiner Re[X.]htsansi[X.]ht zu folgen ([X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 12. April 1983 - 2 [X.]vR 678/81 u.a. - [X.]VerfGE 64, 1 <12>).
[X.][X.]) Wie der Tatbestand des [X.]erufungsurteils belegt, hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht au[X.]h das Vorbringen des [X.] zur Na[X.]hbesetzung des Dienstpostens mit dem Angehörigen der [X.], [X.], zur Kenntnis genommen. Der Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör s[X.]hützt den Verfahrensbeteiligten aber gerade ni[X.]ht davor, dass das Geri[X.]ht die Umstände abwei[X.]hend von der Eins[X.]hätzung des [X.]eteiligten würdigt.
Dies gilt entspre[X.]hend für das Vorbringen zur Frage, ob die [X.] das ihr bei der Zuweisung von Stellen zu den vers[X.]hiedenen Teilstreitkräften eröffnete Ermessen mit dem Ziel missbrau[X.]ht hat, den Kläger als leistungsstärkeren Soldaten von einer [X.]eförderung auszus[X.]hließen. Au[X.]h insoweit hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht die Umstände anders gewürdigt als der Kläger, ohne dass dies dessen Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör verletzt.
Das Re[X.]ht des [X.] aus Art. 103 Abs. 1 GG ist dana[X.]h au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h verletzt, dass das Oberverwaltungsgeri[X.]ht angenommen hat, der mit [X.] na[X.]hbesetzte Dienstposten sei no[X.]h der Teilstreitkraft [X.] zugeordnet gewesen.
dd) Der Tatbestand des [X.]erufungsurteils belegt ferner, dass das Oberverwaltungsgeri[X.]ht den Vortrag des [X.] zum Vorbringen der [X.], Dienstposten für [X.] seien grundsätzli[X.]h nur innerhalb der jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihe besetzt worden, zur Kenntnis genommen hat. Dass das Oberverwaltungsgeri[X.]ht unter Würdigung des Vorbringens der [X.]eteiligten insoweit den Ausführungen der [X.] (zuletzt S[X.]hriftsatz vom 27. Januar 2014, [X.]) gefolgt ist, verletzt den Anspru[X.]h des [X.] auf re[X.]htli[X.]hes Gehör ni[X.]ht.
ee) Der Anspru[X.]h des [X.] na[X.]h Art. 103 Abs. 1 GG wird au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die Ausführungen des [X.] zum Dienstposten mit der [X.]enummerung 15416027 verletzt.
In [X.]ezug auf den Aspekt der fehlenden Eignung des [X.] für diesen konkreten Dienstposten wird ni[X.]ht dargelegt, wel[X.]hes Vorbringen des [X.] das Oberverwaltungsgeri[X.]ht unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen hat. Der ferner vom Kläger hervorgehobene Umstand, er sei bereits in der [X.] von 2000 bis 2002 auf einem Dienstposten verwendet worden, für den ein Studium der Na[X.]hri[X.]htente[X.]hnik Voraussetzung gewesen sei, ist auf der [X.]asis der Re[X.]htsauffassung des [X.]erufungsgeri[X.]hts, wona[X.]h dieser Dienstposten den erfolgrei[X.]hen Abs[X.]hluss eines Ho[X.]hs[X.]hul- oder Universitätsstudiums voraussetzt, unerhebli[X.]h.
ff) Die Darlegungen im [X.]erufungsurteil zum Gedanken der Verwirkung einer Rüge des [X.] gegen die [X.]ildung der am 1. Oktober 2004 aufgestellten [X.] verletzen den Anspru[X.]h des [X.] auf re[X.]htli[X.]hes Gehör ebenfalls ni[X.]ht. Das Vorbringen des [X.] zur Verwirkung, das das Oberverwaltungsgeri[X.]ht übergangen haben soll, bezieht si[X.]h auf die [X.]ildung einer aktualisierten [X.] ab November 2010. Gegenstand der Überlegungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts ist aber die ursprüngli[X.]he [X.]ildung der [X.]. Der frühere Hauptmann S. ist bereits zum 1. August 2004 zum Stabshauptmann befördert worden, sodass er bei der [X.]ildung der [X.] ab November 2010 ohnehin ni[X.]ht mehr einzubeziehen war.
gg) Das Vorbringen in der [X.]es[X.]hwerdebegründung unter 8.6 zu - angebli[X.]h - weiteren Dienstpostenbesetzungsents[X.]heidungen genügt ni[X.]ht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ausgehend von der Vorgehensweise der [X.], insoweit auf die jeweilige Ausbildungs- und Verwendungsreihe des betreffenden Soldaten abzustellen, hätte dargelegt werden müssen, bei wel[X.]hen [X.]esetzungen von Dienstposten unter Umständen Anlass bestanden hätte, den Kläger mit der Ausbildungs- und Verwendungsreihe "Fernmeldeverbindungsdienst" mit zu betra[X.]hten. Zudem ist es ni[X.]ht Aufgabe des über die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde ents[X.]heidenden Geri[X.]hts, die Akten des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens daraufhin zu überprüfen, in wel[X.]hem S[X.]hriftsatz der Kläger eine bestimmte [X.]ehauptung aufgestellt hat.
hh) Auf - vermeintli[X.]h übergangenen - Vortrag zur Frage einer prognostis[X.]hen [X.]etra[X.]htung des Werdegangs des [X.] kommt es na[X.]h der insoweit maßgebli[X.]hen - und au[X.]h zutreffenden - Re[X.]htsauffassung des [X.] ni[X.]ht an. Denn hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]eförderung von Mitgliedern der [X.] des [X.] zum Major im Truppendienst ist maßgebli[X.]h, dass diese zuvor erfolgrei[X.]h am [X.] teilgenommen haben. Au[X.]h ein freigestelltes [X.] kann die Laufbahn ni[X.]ht ohne Erwerb der [X.]efähigung für die neue Laufbahn we[X.]hseln.
ii) Ni[X.]ht zu beanstanden ist es s[X.]hließli[X.]h, dass das Oberverwaltungsgeri[X.]ht den in der mündli[X.]hen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag des [X.] abgelehnt hat, zum [X.]eweis der Tatsa[X.]he, dass es in der [X.] des [X.] mindestens einen Zählfall gegeben hat, die Personalakten sämtli[X.]her Mitglieder der [X.] des [X.] (Rang 2 bis 10) beizuziehen und urkundenbeweisli[X.]h zu verwerten. Insoweit hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht angenommen, es handele si[X.]h um einen sog. Ausfors[X.]hungsbeweis.
Der Kläger legt in der [X.]es[X.]hwerdebegründung ni[X.]ht dar, dass dieser anerkannte Ablehnungsgrund hier ni[X.]ht vorliegt. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat die Anforderungen an die Substanziierung eines [X.]eweisantrags, die si[X.]h au[X.]h na[X.]h der konkreten prozessualen Situation ri[X.]hten, ni[X.]ht überspannt.
Die gebotene Substanziierung ers[X.]höpft si[X.]h ni[X.]ht in der Nennung eines bestimmten [X.]eweismittels und der [X.]ehauptung einer bestimmten Tatsa[X.]he, die das [X.]eweisthema bezei[X.]hnet. Das [X.] verlangt vielmehr, dass die Tatsa[X.]he vom [X.]eteiligten mit einem gewissen Maß an [X.]estimmtheit als wahr und mit dem angegebenen [X.]eweismittel beweisbar behauptet wird. Zwar darf si[X.]h ein [X.]eteiligter insoweit mit einer Vermutung begnügen, wenn, wie hier, die zu beweisende Tatsa[X.]he ni[X.]ht in seinen eigenen Erkenntnisberei[X.]h fällt ([X.], [X.]es[X.]hluss vom 19. Oktober 2011 - 8 [X.] 37.11 - [X.] 2011, 264 Rn. 13). Wenn die Gegenseite aber der aufgestellten Vermutung mit einer plausiblen Erklärung entgegengetreten ist, darf diese ni[X.]ht einfa[X.]h ignoriert werden. Vielmehr muss si[X.]h der [X.]eteiligte mit dieser Erklärung auseinandersetzen und hat greifbare Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass seine Vermutung entgegen der Erklärung der Gegenseite do[X.]h zutrifft. Einer ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten "ins [X.]laue hinein" aufre[X.]hterhaltenen [X.]ehauptung muss das Geri[X.]ht ni[X.]ht na[X.]hgehen ([X.], [X.]es[X.]hluss vom 25. Januar 1988 - 7 [X.][X.] 81.87 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14).
Die [X.]eklagte hat im Ans[X.]hluss an die mündli[X.]he Verhandlung vom 15. November 2013 auf Aufforderung des [X.] die Personalakten der übrigen Mitglieder der für den Kläger gebildeten [X.] no[X.]hmals ausgewertet. Dabei konnte kein Fall festgestellt werden, in dem einem Mitglied dieser [X.] eine förderli[X.]he Verwendung angeboten, diese jedo[X.]h vom betreffenden Soldaten abgelehnt worden ist (sog. Zählfall).
Der [X.]es[X.]hwerdebegründung ist ni[X.]ht zu entnehmen, dass si[X.]h der Kläger mit diesen konkreten Angaben der [X.] im S[X.]hriftsatz vom 5. Dezember 2013 auseinander gesetzt und im Ans[X.]hluss an die Übermittlung dieses S[X.]hreibens einen Anhaltspunkt für die Ri[X.]htigkeit seiner [X.]ehauptung genannt hat.
b) Der Kläger sieht seinen Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör ferner dur[X.]h die Annahme des [X.] verletzt, es habe zum [X.]punkt der Na[X.]hbesetzung des Dienstpostens mit [X.] ([X.]) keinen Kompensationsdienstposten zu Gunsten des [X.] gegeben, der mit dem Kläger hätte (fiktiv) besetzt werden können (5.4 der [X.]es[X.]hwerdebegründung). Die weiteren Ausführungen, es fehle für die S[X.]hlussfolgerungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts an einer hinrei[X.]henden Tatsa[X.]hengrundlage, deuten eher darauf hin, dass damit eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend gema[X.]ht werden soll. Au[X.]h diese Verfahrensrüge ist unbegründet.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ents[X.]heidet das Geri[X.]ht na[X.]h seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sa[X.]hverhalts- und [X.]eweiswürdigung einer Tatsa[X.]heninstanz ist der [X.]eurteilung des [X.] nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. [X.] ist damit ni[X.]ht das Ergebnis der [X.]eweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem fals[X.]hen oder unvollständigen Sa[X.]hverhalt ausgeht, also etwa ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsa[X.]hengrundlage basiert ([X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 [X.] 77.11 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 und vom 21. Mai 2013 - 2 [X.] 67.12 - juris Rn. 18 m.w.N.). Das Geri[X.]ht darf ni[X.]ht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebli[X.]he Tatsa[X.]henfeststellungen oder [X.]eweisergebnisse ni[X.]ht in die re[X.]htli[X.]he Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit si[X.]h ihm hätte aufdrängen müssen. In sol[X.]hen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsa[X.]hengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Geri[X.]hts, au[X.]h wenn die darauf basierende re[X.]htli[X.]he Würdigung als sol[X.]he ni[X.]ht zu beanstanden ist ([X.], Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 [X.] 134.81 - [X.]E 68, 338 <339> und vom 5. Juli 1994 - 9 [X.] 158.94 - [X.]E 96, 200 <208 f.>; [X.]es[X.]hlüsse vom 18. November 2008 - 2 [X.] 63.08 - [X.] 235.1 § 17 [X.]DG Nr. 1 Rn. 27, vom 31. Oktober 2012 - [X.] 2 [X.] 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12 und vom 20. Dezember 2013 - 2 [X.] 35.13 - [X.] 235.1 § 13 [X.]DG Nr. 21 Rn. 19).
Das Ergebnis der geri[X.]htli[X.]hen [X.]eweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgeri[X.]ht nur daraufhin na[X.]hzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankli[X.]he [X.]rü[X.]he und Widersprü[X.]he enthält (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 [X.] 30.05 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie [X.]es[X.]hluss vom 23. September 2013 - 2 [X.] 51.13 - juris Rn. 19).
Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die [X.]es[X.]hwerde ni[X.]ht auf. Es wird ni[X.]ht dargelegt, dass das Oberverwaltungsgeri[X.]ht insoweit den für die Ents[X.]heidung erhebli[X.]hen Inhalt der Akte übergangen hat. Die S[X.]hlussfolgerung des [X.], die Kompensation zu Gunsten des [X.] sei ni[X.]ht bereits zum [X.]punkt der Na[X.]hbesetzung des Dienstpostens dur[X.]h [X.], sondern erst zum 31. Dezember 2006 erfolgt, ist au[X.]h weder denkgesetzli[X.]h ausges[X.]hlossen no[X.]h weist sie gedankli[X.]he [X.]rü[X.]he oder Widersprü[X.]he auf.
[X.]) Sollten die Darlegungen unter 5.4 ("unterbliebenen Aufklärung") dahingehend auszulegen sein, dass damit au[X.]h eine Verletzung der Pfli[X.]ht zur Aufklärung des Sa[X.]hverhalts von Amts wegen na[X.]h § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend gema[X.]ht wird, so wäre au[X.]h diese Rüge unbegründet. Das Vorbringen genügt ni[X.]ht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Derjenige Verfahrensbeteiligte, der einen Verstoß gegen die dem Geri[X.]ht obliegende Pfli[X.]ht zur Klärung des Sa[X.]hverhalts geltend ma[X.]ht, obwohl er - dur[X.]h eine na[X.]h § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person sa[X.]hkundig vertreten - in der [X.]erufungsinstanz keinen förmli[X.]hen [X.]eweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezei[X.]hnen, substanziiert darlegen, weshalb si[X.]h dem Tatsa[X.]hengeri[X.]ht aus seiner maßgebli[X.]hen materiell-re[X.]htli[X.]hen Si[X.]ht die Notwendigkeit einer weiteren Sa[X.]haufklärung in der aufgezeigten Ri[X.]htung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um - vermeintli[X.]he - Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsa[X.]heninstanz, vor allem das Unterlassen von förmli[X.]hen [X.]eweisanträgen, auszuglei[X.]hen ([X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 2. März 1978 - [X.] 6 [X.] 24.78 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 6. März 1995 - 6 [X.] 81.94 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 9 und vom 27. Januar 2012 - 5 [X.] 2.12 - juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind hier dur[X.]h den bloßen Hinweis, die Aufklärung sei unterblieben, ni[X.]ht erfüllt.
4. Sollte mit den Ausführungen unter 9. der [X.]es[X.]hwerdebegründung im Hinbli[X.]k auf das Urteil des [X.] vom 21. September 2006 - 2 [X.] 13.05 - ([X.]E 126, 333 = [X.] 237.8 § 12 RhPL[X.]G Nr. 1) au[X.]h der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend gema[X.]ht worden sein, so genügen diese ni[X.]ht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn die [X.]es[X.]hwerde benennt keinen inhaltli[X.]h bestimmten, die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung tragenden abstrakten Re[X.]htssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] aufgestellten ebensol[X.]hen die Ents[X.]heidung des [X.] tragenden Re[X.]htssatz in Anwendung derselben Re[X.]htsvors[X.]hrift widerspro[X.]hen hat (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133
Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]es[X.]hwerdeverfahren beruht auf § 71 Abs. 1 Satz 1, § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG n.F. Der Wert des S[X.]hadensersatzantrages ist gemäß § 52 Abs. 7 GKG ni[X.]ht zusätzli[X.]h anzusetzen.
Meta
23.12.2015
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 21. Februar 2014, Az: 10 A 10544/13, Urteil
§ 46 Abs 3 S 6 BPersVG, Art 103 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 51 Abs 3 S 1 SBG, § 3 Abs 1 SG, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.12.2015, Az. 2 B 40/14 (REWIS RS 2015, 101)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 101
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 B 76/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Beförderung eines freigestellten Mitglieds der Personalvertretung
2 B 1/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Einwände gegen Referenzgruppenbildung müssen zeitnah erfolgen; zur Geltendmachung der fiktiven Versetzung auf höherwertigen Dienstposten; fiktive …
2 B 75/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Verwirkung des Rügerechts eines freigestellten Personalratsmitglieds hinsichtlich Referenzgruppenbildung; hier: Soldat
2 B 11/14 (Bundesverwaltungsgericht)
Personalvertretungsrechtliches Benachteiligungsverbot und fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs eines freigestellten Personalratsmitglieds
1 WB 6/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Fiktive Versetzung des freigestellten Personalratsmitglieds