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PDF anzeigen [X.][X.] vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 25. September 2008 beschlossen: Dem Antragssteller wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: Das Rechtsmittel, dessen Einlegung der Schuldner beabsichtigt, hätte keine Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO). 1 Auf die Frage, ob die Befriedigung einzelner Gläubiger im Vorfeld der Insolvenz eine Vermögensverschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 [X.] darstellen kann, kommt es nicht an. Nach den Feststellungen des [X.] hat der Schuldner zu einem Zeitpunkt, in dem er seine Taxikonzession be-reits verkauft hatte und es für ihn auf der Hand lag, dass er sein Unternehmen nicht würde weiterführen können, 10.000 • "direkt – in den Geschäftsbetrieb" gesteckt. Das erfüllt ohne weiteres den Begriff der Vermögensverschwendung, weil "Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verzehrt" wurden (vgl. [X.], [X.]. v. 21. September 2006 - [X.] ZB 24/06, [X.], 712, 713). 2 Ganter Raebel [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.09.2007 - 60 IN 10/07 - [X.], Entscheidung vom 19.12.2007 - 7 T 227/07 -
Meta
25.09.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZA 5/08 (REWIS RS 2008, 1756)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1756
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