Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. IX ZB 199/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2594

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[X.][X.]/08 vom 9. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 9. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 25. Juli 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] In dem am 1. November 2003 auf Antrag eines Gläubigers eröffneten Insolvenzverfahren beantragte der Schuldner Erteilung der Restschuldbefrei-ung. In seinem Schlussbericht vom 10. Oktober 2007 teilte der Insolvenzverwal-ter mit, der Schuldner habe entgegen mehrfacher Weisung die zur Masse gehö-rende Einbauküche einer von ihm verkauften Wohnung kurz vor deren Überga-be an den Käufer entfernt und auf den Sperrmüll geschafft. Der Masse sei [X.] ein [X.] von 1.500 • entstanden. Gestützt auf diesen Sach-verhalt hat der weitere Beteiligte zu 1 im Schlusstermin am 4. April 2008 Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Diesem Antrag hat das [X.] - 3 - venzgericht mit [X.]uss vom 14. Mai 2008 stattgegeben. Die dagegen gerich-tete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Ziel, ihm Restschuldbefreiung zu erteilen, weiter. I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Vorausset-zungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.]. Gehörsverletzungen liegen nicht vor. 2 1. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Vermögens-verschwendung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 [X.] gegeben ist, wenn der Schuldner Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhal-tensweise verbraucht ([X.], [X.]. v. 21. September 2006 - [X.] ZB 24/06, Z[X.] 2006, 1103, 1104 Rn. 9; v. 5. März 2009 - [X.] ZB 141/08, Z[X.] 2009, 732, 733 Rn. 10). Die Entfernung und Vernichtung einer zur Masse gehörenden Einbauküche aus der vom Schuldner bis zur Übergabe an den Käufer genutz-ten Wohnung, die der Insolvenzverwalter für einen Mehrpreis von 1.500 • mit der Eigentumswohnung des Schuldners verkauft hatte, stellt eine [X.] Vermögensverschwendung dar. Der Schuldner hat die Vernichtung im Schlusstermin nicht bestritten. Ein späteres Bestreiten ist unerheblich ([X.], [X.]. v. 8. Januar 2009 - [X.] ZB 80/08, Z[X.] 2009, 298 Rn. 15). 3 - 4 - 2. Das Beschwerdegericht hat in seinem [X.]uss vom 25. Juli 2008 den Vortrag des Schuldners zur angeblichen Übertragung der Einbauküche auf seine Schwester vor Verfahrenseröffnung zur Kenntnis genommen. Soweit es entgegen der Auffassung des Schuldners zu dem Schluss gekommen ist, dass die Küche auf Grund fehlender Übergabe oder Vereinbarung eines Übergabe-surrogats nicht aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist, stellt dies keine Gehörsverletzung, sondern eine abweichende rechtliche Würdigung dar. 4 3. Der Schuldner hat in seiner Beschwerdebegründung nicht in Abrede gestellt, dass der Insolvenzverwalter auf den vereinbarten Kaufpreis 1.500 • nachlassen musste, weil die mitverkaufte Küche nicht an den Käufer übergeben werden konnte. Weitere Ermittlungen des [X.] zu diesem vom Gläubiger unter Bezugnahme auf den Schlussbericht des Verwalters glaubhaft gemachten Sachverhalt bedurfte es nicht. 5 - 5 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 [X.] [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.05.2008 - 10 IN 46/03 - [X.], Entscheidung vom 25.07.2008 - 4 T 345/08 -

Meta

IX ZB 199/08

09.07.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. IX ZB 199/08 (REWIS RS 2009, 2594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2594

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