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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS [X.] ZB 113/10 vom 13. Januar 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin [X.] am 13. Januar 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 12. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ent-scheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: Die weitere Beteiligte zu 1 (Gläubigerin) hat die Versagung der Rest-schuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewie-sen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin weiterhin die Versagung der [X.] - 3 - schuldbefreiung erreichen. Hilfsweise beantragt sie, die Sache an das Be-schwerdegericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie führt bereits deshalb zur Zurückverwei-sung der Sache an das Beschwerdegericht, weil der angefochtene Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unter-liegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die in den Vorinstanzen gestell-ten Anträge erkennen lassen (st. Rspr., vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2002 - [X.] ZB 56/01, [X.], 101; vom 14. Juni 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5). Fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht, das grundsätzlich von dem vorinstanzlich festgestell-ten Sachverhalt auszugehen hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO), zu einer rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht in der Lage. 2 So liegt der Fall hier. Weder dem Beschluss des Insolvenzgerichts, auf den das Beschwerdegericht sich bezieht, noch demjenigen des [X.] lässt sich entnehmen, welche Obliegenheitsverletzung die Gläubigerin dem Schuldner vorgeworfen und glaubhaft gemacht hat und in welchem [X.] sich das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt des behaupteten [X.] sowie im Zeitpunkt der Antragstellung befand. 3 Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Obliegenheiten des § 295 [X.], deren Verletzung das Beschwerdegericht geprüft zu haben scheint, erst von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an gelten ([X.], Beschluss vom 18. Dezember 2008 - [X.] ZB 249/07, [X.] 2009, 170 Rn. 8 ff). Eine [X.] der Restschuldbefreiung nach Maßgabe des § 290 [X.], der das [X.] - 4 - ten des Schuldners vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und während dessen Dauer betrifft, muss im Schlusstermin - also vor der Aufhebung des [X.] - beantragt werden (§ 290 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.], Beschluss vom 18. Mai 2006 - [X.] ZB 103/05, [X.], 538 Rn. 6; vom 25. Oktober 2007 - [X.] ZB 187/03, [X.] 2007, 574 Rn. 3). Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Schuldner vier der nach § 115 ZPO zu zahlenden Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 3 ZPO). 5 Kayser [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 40 [X.], Entscheidung vom 12.04.2010 - 2 T 95/10 -
Meta
13.01.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. IX ZB 113/10 (REWIS RS 2011, 10508)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10508
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