Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. IX ZB 17/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1258

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[X.][X.]/08 vom 23. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 19. Dezember 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Auf Antrag des Schuldners vom 1. August 2005 wurde über sein Vermö-gen am 22. August 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Rest-schuldbefreiung begehrt. Das durch das Finanzamt [X.] vertretene [X.] hat im Schlusstermin vom 28. August 2007 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Antrag ist darauf gestützt, dass der Schuldner anlässlich einer von der Finanzverwaltung gegen ihn erwirkten fruchtlosen Pfändung am 25. Juli 2005 gegenüber dem [X.] - 3 - verschwiegen habe, über offene Forderungen in einem Gesamtvolumen von 23.724,64 • sowie ein Bausparguthaben in Höhe von 1.604,48 • zu verfügen. 2 Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen, weil der Schuldner gegenüber dem [X.] keine eigenhändigen schriftlichen Angaben, sondern nur von ihm unterschriebene gemacht habe. Auf die Beschwerde des [X.] hat das [X.] dem Antrag stattgegeben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren auf Rest-schuldbefreiung weiter. I[X.] Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.]) ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Verfahrensgrundrechte des Schuldners nicht verletzt. Weitere Zulässig-keitsgründe des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO werden nicht geltend gemacht. 3 1. Die Rüge, der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör sei ver-letzt, weil das Beschwerdegericht keine Feststellungen zur Zielgerichtetheit des Verschweigens von Forderungen gegenüber dem [X.] ge-troffen habe, greift nicht durch. 4 Das Beschwerdegericht hat im Hinblick auf die subjektiven Vorausset-zungen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zwar lediglich den Gesetzeswortlaut [X.]. Weiter brauchte es sich mit der subjektiven Seite aber auch nicht zu befassen. Der Schuldner hat sich weder im Versagungsverfahren noch im Be-schwerdeverfahren zum Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1 geäußert, [X.] - 4 - ßenstände aus seiner gewerblichen Tätigkeit und eine Forderung aus einem Bausparvertrag verschwiegen zu haben, um dadurch weitere Vollstreckungs-maßnahmen der Finanzbehörden zu unterbinden. Dieses Verhalten durfte das Beschwerdegericht dahin werten, dass der Schuldner dem Vorwurf nicht entge-gentrat. 2. Die Annahme des [X.], schriftliche Angaben im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] seien auch dann gegeben, wenn der Schuldner von einem Dritten aufgenommene Angaben mit seiner Unterschrift bestätige, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ([X.], 139, 144; [X.]. v. 9. März 2006 - [X.] ZB 19/05, [X.], 414, 415 Rn. 8 f). Desweiteren hat der Senat schon mehrfach entschieden, dass der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auch durch unrichtige Angaben gegenüber einem [X.] des Finanzamts erfüllt werden kann ([X.], [X.]. v. 9. März 2006 aaO Rn. 10; v. 20. Dezember 2007 - [X.] ZB 189/06, [X.] 2008, 83 Rn. 6). 6 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-tragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 7 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.]), Entscheidung vom 10.10.2007 - 59 IN 923/05 - [X.], Entscheidung vom 19.12.2007 - 2 [X.]/07 -

Meta

IX ZB 17/08

23.10.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. IX ZB 17/08 (REWIS RS 2008, 1258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1258

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