Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.04.2014, Az. V S 5/14 (PKH)

5. Senat | REWIS RS 2014, 6266

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes bei Prozesskostenhilfe-Antrag durch nicht postulationsfähige Person im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Geltendmachung von Unrichtigkeiten des Tatbestands - Gesetzlicher Richter - Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter - Kontrolle der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans durch das FG - Prüfung der Rechtswegzuständigkeit im Revisionsverfahren - Kein Anspruch des Beteiligten auf Anfertigung von Fotokopien des gesamten Aktenmaterials


Leitsatz

NV: Der nicht vertretene Antragsteller muss innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO zumindest in laienhafter Weise darlegen, dass ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO gegeben sein könnte .

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht ([X.]) hat die Feststellungsklage des [X.] und Antragstellers (Kläger) wegen Auskunftserteilung durch den Beklagten und Antragsgegner (das Finanzamt --[X.]--) mit Urteil vom 4. Dezember 2013  1 K 3881/11 als unbegründet abgewiesen. In der Sache geht es darum, ob das [X.] das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung --AO--) verletzt hat, wenn es auf Anforderung der [X.] Bestandteile der Steuerakten im Rahmen eines Betrugsverfahrens ausgehändigt hat. Das [X.] ließ die Revision nicht zu. Dagegen hat der Kläger selbst unter Aktenzeichen V B 10/14 Nichtzulassungsbeschwerde beim [X.] ([X.]) eingelegt und für dieses Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. In diesem Zusammenhang hat der Kläger innerhalb der Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--) vorgelegt.

Entscheidungsgründe

2

II. Der Antrag auf Bewilligung von [X.] ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen.

3

1. Der vom Kläger selbst gestellte Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht für die Antragstellung --ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 [X.]O-- kein Vertretungszwang (vgl. z.B. [X.] vom 26. Januar 2012 V S 29/11 ([X.]), [X.], 763, und vom 29. April 2013 III S 29/12 ([X.]), [X.], 1116, unter 2., m.w.[X.]).

4

2. Der Antrag auf [X.] ist indes unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

5

a) Nach § 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag [X.], wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht ([X.] vom 17. März 2008 II S 24/07 ([X.]), [X.], 1176, unter II.1.).

6

b) Wird [X.] für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird --wie hier-- nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine vor dem [X.] postulationsfähige Person oder Gesellschaft (vgl. § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 [X.]O) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 [X.]O) zu gewähren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft. Insbesondere muss er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel --in zumindest laienhafter [X.] darstellen und darlegen, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 115 [X.]O gegeben sein könnten (§ 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.] vom 24. November 2009 II S 21/09 ([X.]), [X.]/NV 2010, 455, unter 2.).

7

c) Nach diesen Maßstäben kann dem Kläger [X.] nicht bewilligt werden. Die von ihm angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder aus dem --umfangreichen-- Vorbringen des [X.] im Schriftsatz vom 27. Dezember 2013 noch aus der Vorentscheidung oder dem sonstigen Akteninhalt lassen sich hinreichende Anhaltspunkte erkennen, dass einer der in § 115 Abs. 2 [X.]O genannten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen könnte.

8

aa) Soweit der Kläger geltend macht, das [X.] sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht falsch, weil die Auskunftserteilung des [X.] --entgegen der Ansicht des [X.]-- das Steuergeheimnis verletze, ist bereits nicht erkennbar, worin genau ein etwaiger Rechtsverstoß des [X.] liegen sollte. Hinzu kommt, dass mit dem Einwand einer unzutreffenden Beweiswürdigung lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das [X.], also ein materiell-rechtlicher Fehler, gerügt wird. Damit allein könnte aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.] vom 22. Januar 2007 VI B 98/06, [X.]/NV 2007, 949, m.w.[X.], und vom 15. April 2008 IX B 154/07, [X.], 1340, unter 1.c, m.w.[X.]). Sollte der Kläger eine willkürliche Rechtsanwendung geltend machen, ist ein "greifbar gesetzwidriges" Urteil des [X.], das zu einer Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O führen könnte, nicht erkennbar. Das [X.] hat die Frage umfassend untersucht, ob das [X.] durch Weitergabe des [X.] --im Zusammenhang mit einem Betrugsverfahren gegen den Kläger als Beschuldigten-- an die zuständige Polizeidirektion gegen das Steuergeheimnis i.S. des § 30 Abs. 1 [X.] verstoßen hatte. Diese Rechtsfrage hat das [X.] nach dem Gesetz beantwortet. [X.] Erwägungen, welche eine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" begründeten, sind nicht ersichtlich.

9

bb) Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O liegen nicht vor. Solche ergeben sich weder aus dem Vortrag des [X.] noch aus dem Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten unter Berücksichtigung des [X.] vom 4. Dezember 2013. Aus diesem Grund käme eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 7 Satz 1 [X.]O) oder eine Aufhebung des [X.]s (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 6 [X.]O) nicht in Betracht.

(1) Der geltend gemachte Verfahrensmangel der fehlenden Feststellung zur Prozessfähigkeit (§ 58 Abs. 1 [X.]O) des [X.] in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2013 ist nicht gegeben. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 [X.]O sind alle nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Personen prozessfähig. Die Prozessfähigkeit eines Beteiligten ist als Sachentscheidungsvoraussetzung und zugleich Prozesshandlungsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 [X.]O i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO; vgl. z.B. [X.] vom 1. September 2005 IX B 87/05, [X.]/NV 2006, 94, unter II.3., m.w.[X.]). Das [X.] hat in der mündlichen Verhandlung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens die volle Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) gewonnen, dass der Kläger verhandlungs- und prozessfähig gewesen sei und deshalb ein Prozesspfleger nicht bestellt werden musste. Im Übrigen entscheidet nicht ein Sachverständiger oder Arzt über die Rechtsfrage der Prozessfähigkeit abschließend, sondern das Gericht nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten [X.] (im Wege des [X.]; vgl. z.B. [X.] vom 28. Juni 2011 IX B 11/11, [X.]/NV 2011, 1891, unter 1., m.w.[X.]). Deshalb kommt es auch nicht auf die gestellten Beweisanträge an ([X.]. 35 der Akte).

(2) Soweit der Kläger Fehler im Sitzungsprotokoll bzw. die Unrichtigkeit des Tatbestands rügt, hat er bereits nicht dargetan, weshalb darin ein Verfahrensmangel liegen sollte, auf dem das Urteil beruhen könnte. Unrichtigkeiten des Tatbestands sind nach § 108 [X.]O im Tatbestandsberichtigungsverfahren geltend zu machen ([X.] vom 23. Oktober 2013 IX B 68/13, [X.]/NV 2014, 174).

(3) Zu Unrecht sieht der Kläger Verfahrensmängel darin, dass der von ihm wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Berichterstatter des 1. Senats des [X.] Baden-Württemberg als Einzelrichter das angefochtene Urteil gefällt hat. Mit der Rüge macht der Kläger im Ergebnis eine Verletzung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) geltend (Ablehnungsersuchen, Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan).

(a) Das Verfahrensgrundrecht auf [X.] greift indessen nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass die Zurückweisung des [X.] nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (vgl. z.B. [X.] vom 3. Mai 2000 IV B 46/99, [X.]E 191, 235, BSt[X.] II 2000, 376, unter 1., m.w.[X.], und vom 4. August 2008 VIII B 82/08, juris). Für eine solche willkürliche Zurückweisung des [X.] bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. Das mehrfach schriftsätzlich gestellte [X.] durfte schon deshalb als unzulässig verworfen werden, weil der Kläger den Ablehnungsantrag pauschal und ohne konkrete Gründe, die eine Befangenheit des Einzelrichters befürchten ließen, gestellt hat. Das [X.] hat die Unzulässigkeit des [X.] wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ausführlich begründet. Eine greifbare Gesetzeswidrigkeit der Zurückweisung des [X.] wird weder dargelegt noch ist eine solche aus dem Verfahrensgang ersichtlich.

Über ein derart (offensichtlich) unzulässiges [X.] darf das Gericht in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden ([X.] vom 29. März 2000 I B 96/99, [X.]/NV 2000, 1130, unter II.2., m.w.[X.]), ohne dass es einer vorangehenden dienstlichen Äußerung [X.] (§ 51 [X.]O i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) oder eines gesonderten Beschlusses (§ 51 [X.]O i.V.m. §§ 46, 47 ZPO) bedarf; denn über solche [X.]e kann das [X.] unmittelbar in dem von ihm erlassenen Urteil befinden (vgl. [X.] vom 4. August 2008 VIII B 82/08, juris, Rz 6, m.w.[X.]).

(b) Die Übertragung des Rechtsstreits durch den Senat auf eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 [X.]O) ist nicht [X.]. Eine solche Übertragung ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.]O unanfechtbar und unterliegt somit nach § 124 Abs. 2 [X.]O auch nicht der Beurteilung der Revision. Eine Ausnahme hiervon kommt nur in Betracht, wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter als "greifbar gesetzeswidrig" erweist, wenn sie also mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. z.B. [X.] vom 21. Dezember 2004 II B 13/04, [X.]/NV 2005, 897, m.w.[X.], und vom 12. Dezember 2013 III B 55/12, juris, Rz 20 ff.). Mit der pauschalen Behauptung, die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sei [X.], kommt eine greifbare Gesetzeswidrigkeit jedenfalls nicht in Betracht.

(c) Kein Verfahrensmangel ist auch darin zu erkennen, dass der 1. Senat des [X.] Baden-Württemberg und nicht --wie vom Kläger gefordert-- der 4. Senat dieses Gerichts den Rechtsstreit entschieden hat. Die Kontrolle der Auslegung des [X.] durch das [X.] findet nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür statt (vgl. z.B. [X.] vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, [X.]E 190, 47, BSt[X.] II 2000, 88, unter 2., und vom 20. Dezember 2012 IV B 93/12, [X.], 575, unter II.2.d cc). Eine wie im [X.] vertretbar dargelegte --möglicherweise vom [X.] im Ergebnis nicht geteilte-- Auslegung des [X.] könnte nicht dazu führen, dass ein Verstoß gegen [X.] anzunehmen wäre.

(4) Ein Verfahrensmangel, auf dem das [X.] beruhen könnte, ergäbe sich auch nicht dadurch, dass der Kläger geltend macht, das [X.] habe es [X.] unterlassen, vorab über die Zulässigkeit des [X.] zu entscheiden. Ein solcher Verfahrensmangel liegt indes nicht vor. Das [X.] hat zwar --ungeachtet der vom Kläger erhobenen Rechtswegrüge und seines [X.] an das [X.] entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ([X.]) nicht vorab durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern sogleich durch Urteil über die [X.] entschieden. Dies führt gleichwohl nur dazu, dass das Rechtsmittelgericht entgegen § 17a Abs. 5 [X.] die Rechtswegzuständigkeit im Rechtsmittelverfahren zu prüfen hat (vgl. z.B. Urteil des [X.] vom 17. November 2005  3 [X.] 55/04, [X.], 321, unter 1., m.w.[X.]). Das [X.] hat seine Auffassung über die Zulässigkeit des beschrittenen [X.] nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 [X.]O ausführlich begründet. Bei der gebotenen summarischen Prüfung sind etwaige Rechtsfehler weder dargelegt noch erkennbar.

(5) Auch das weitere Vorbringen des [X.] rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 [X.]O). Der Kläger rügt zu Unrecht, das [X.] habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem Akteneinsicht nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang gewährt und ihm keine kostenlose Fotokopie der gesamten Verfahrensakten angefertigt wurden.

(a) In widersprüchlicher Weise rügt der Kläger die fehlende Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verfahrensakten (§ 78 Abs. 1 [X.]O), indem er die tatsächlich durchgeführte Einsichtnahme in den Räumen der Justizvollzugsanstalt, in der er eine Freiheitsstrafe verbüßt, bestätigt ([X.]. 31 der Akte). Soweit der Kläger vorträgt, man habe ihm nicht genügend [X.] zur Einsichtnahme in die Akten gewährt, hat er ausweislich des [X.] vom 4. Dezember 2013 (Seite 2) die Möglichkeit eines in Aussicht gestellten weiteren Termins zur Akteneinsichtnahme nicht wahrgenommen. Die Nichtwahrnehmung durch den Kläger kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründen.

(b) Das [X.] hat auch keinen Verfahrensfehler dadurch begangen, dass es dem Kläger keine --kostenlosen-- Fotokopien des gesamten [X.] angefertigt hat. Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 [X.]O können sich Beteiligte auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Dabei deutet bereits die Verwendung des Wortes "Auszüge" darauf hin, dass ein Beteiligter grundsätzlich keinen Anspruch auf Ablichtung der --gesamten-- Akten hat (vgl. z.B. [X.] vom 17. Oktober 2007 VI B 138/06, [X.], 101, unter 3.).

(6) Das [X.] hat seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) nicht deshalb verletzt, weil es den umfangreichen Beweisanträgen des [X.] (vgl. Sitzungsprotokoll vom 4. Dezember 2013, Seite 3) nicht nachgegangen ist. Der Kläger hat nicht einmal im Ansatz dargelegt, aus welchen Gründen das [X.] den Sachverhalt durch Vernehmung diverser Zeugen bzw. Beiziehung weiterer Akten (Beweiserhebung) weiter hätte aufklären müssen, insbesondere welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich hätten ergeben können und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --vermeintlich unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des [X.] zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem [X.]).

Meta

V S 5/14 (PKH)

15.04.2014

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

nachgehend BFH, 3. Juli 2014, Az: V S 15/14, Beschluss

§ 6 Abs 1 FGO, § 6 Abs 4 S 1 FGO, § 33 Abs 1 Nr 1 FGO, § 51 FGO, § 56 Abs 1 FGO, § 58 Abs 1 FGO, § 58 Abs 2 FGO, § 62 Abs 4 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 78 Abs 1 FGO, § 78 Abs 2 S 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 108 FGO, § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 2 S 1 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 116 Abs 7 S 1 FGO, § 124 Abs 2 FGO, § 142 Abs 1 FGO, § 30 Abs 1 AO, § 44 Abs 3 ZPO, § 46 ZPO, § 47 ZPO, § 56 Abs 1 ZPO, § 114 ZPO, § 117 Abs 1 S 2 ZPO, § 117 Abs 2 ZPO, § 17a Abs 3 S 2 GVG, § 17a Abs 5 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 116 Abs 3 S 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.04.2014, Az. V S 5/14 (PKH) (REWIS RS 2014, 6266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6266


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V S 5/14 (PKH)

Bundesfinanzhof, V S 5/14 (PKH), 15.04.2014.


Az. V S 15/14

Bundesfinanzhof, V S 15/14, 03.07.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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