Bundesfinanzhof, Beschluss vom 01.09.2016, Az. VI B 26/16

6. Senat | REWIS RS 2016, 6035

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Gegenstand

Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter - Vorliegen einer Divergenz - Besetzungsrüge


Leitsatz

1. NV: Eine fehlerhafte Anwendung des § 6 FGO kann regelmäßig nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden. Die in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FGO für eine Übertragung des Rechtsstreits aufgeführten materiellen Voraussetzungen, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, sind dabei nicht als tatbestandliche Voraussetzungen für das Übertragungsermessen des FG, sondern lediglich als der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogene Leitlinien eines dem FG eingeräumten Ermessens zu verstehen.

2. NV: Mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter ist der Einzelrichter der gesetzliche Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

3. NV: Verweist der BFH einen vom Einzelrichter entschiedenen Rechtsstreit an das FG zurück, ohne ausdrücklich eine Zurückverweisung an den Vollsenat auszusprechen, so ist im zweiten Rechtsgang ohne weiteres erneut der Einzelrichter zuständig.

4. NV: Keine i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO relevante Abweichung ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil des FG von den Ausführungen im Urteil eines anderen FG abweicht, das inzwischen aufgehoben worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2016  5 [X.] wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 [X.]atz 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht vor.

2

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) zuzulassen.

3

a) Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter stellt keinen Verfahrensmangel i.[X.]. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O dar. Auch der von dem Kläger in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 [X.]atz 2 des Grundgesetzes --GG--, § 119 Nr. 1 [X.]O) liegt nicht vor.

4

aa) Das Finanzgericht ([X.]) hat im [X.]treitfall von der ihm nach § 6 Abs. 1 [X.]O gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Rechtsstreit durch Beschluss des [X.]enats vom 10. November 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen. Dieser Beschluss ist nach § 6 Abs. 4 [X.]atz 1 [X.]O unanfechtbar. Eine fehlerhafte Anwendung des § 6 [X.]O kann deshalb regelmäßig nicht mit der Revision (§ 124 Abs. 2 [X.]O) und somit auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden (Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 12. Oktober 2006 VII B 326/05, [X.] 2007, 519). Die in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 [X.]O für eine Übertragung des Rechtsstreits aufgeführten materiellen Voraussetzungen, dass die [X.]ache keine besonderen [X.]chwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, sind dabei nicht als tatbestandliche Voraussetzungen für das Übertragungsermessen des [X.], sondern lediglich als der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogene Leitlinien eines dem [X.] eingeräumten Ermessens zu verstehen ([X.] vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, [X.], 47, [X.], 88; vom 21. November 2012 II B 78/12, [X.], 546, [X.], 172).

5

Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 [X.]O für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann deshalb nur ausnahmsweise Erfolg haben, so etwa dann, wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter als "greifbar gesetzeswidrig" erweist. Dies ist eine Entscheidung aber nur dann, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. [X.] vom 28. Januar 2003 VI B 75/02, [X.] 2003, 926; vom 21. Dezember 2004 II B 13/04, [X.] 2005, 897; vom 10. März 2005 VI B 166/04, [X.] 2005, 1089; vom 11. Januar 2011 VI B 60/10, [X.] 2011, 876; vom 12. Dezember 2013 III B 55/12, [X.] 2014, 575). Mit der pauschalen Behauptung, die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sei verfahrensfehlerhaft, kommt eine greifbare Gesetzeswidrigkeit jedenfalls nicht in Betracht ([X.] vom 15. April 2014 V [X.] 5/14 (PKH), [X.] 2014, 1381).

6

bb) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger behauptet zwar, der [X.]treitfall sei von grundsätzlicher Bedeutung. Dieser Vortrag verdeutlicht jedoch nicht, dass die Übertragung auf den Einzelrichter offensichtlich gesetzwidrig bzw. willkürlich gewesen wäre.

7

cc) Der Beschluss ist nicht deshalb unwirksam, weil er keine weitergehende Begründung enthält. Denn für den nach § 6 Abs. 4 [X.]atz 1 [X.]O unanfechtbaren Beschluss des [X.] zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist --entgegen der Ansicht des [X.]-- eine Begründung nicht erforderlich (§ 113 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]O). Dies gilt selbst dann, wenn einer der Beteiligten sich zuvor gegen eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausgesprochen hat ([X.]-Urteil vom 20. Februar 2001 IX R 94/97, [X.], 38, [X.] 2001, 415). Ein Einverständnis des [X.] war --anders als in den Fällen des § 79a Abs. 3 und 4 [X.]O-- gerade nicht erforderlich (vgl. [X.] vom 25. Juli 2003 XI B 202/02, [X.] 2003, 1541).

8

dd) Durch die Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 [X.]O) ist dem Kläger [X.] nicht entzogen worden; vielmehr ist der Einzelrichter [X.] i.[X.]. des Art. 101 Abs. 1 [X.]atz 2 GG ([X.] vom 12. Dezember 2011 IX B 3/11, [X.] 2012, 700, m.w.N.).

9

ee) Anders als der Kläger meint, war im zweiten Rechtsgang auch kein neuer Beschluss erforderlich. Durch den im ersten Rechtsgang ergangenen Übertragungsbeschluss war nach den vorstehenden Ausführungen der Berichterstatter wirksam zum Einzelrichter i.[X.]. des § 6 Abs. 1 [X.]O bestimmt worden. [X.]eine hierdurch begründete Zuständigkeit hat sich nach der Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.] fortgesetzt. Denn verweist der [X.] einen vom Einzelrichter entschiedenen Rechtsstreit an das [X.] zurück, ohne ausdrücklich eine Zurückverweisung an den [X.] auszusprechen, so ist im zweiten Rechtsgang ohne weiteres erneut der Einzelrichter zuständig (vgl. ausführlich [X.] vom 26. Oktober 1998 I R 22/98, [X.]E 187, 206, [X.] 1999, 60). Unerheblich ist somit, dass die zurückverweisende Entscheidung des [X.]enats keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zuständigkeit enthielt.

b) Die vom Kläger behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 [X.]O) durch --seiner Ansicht nach zu [X.] unterbliebene Hinweise des [X.] (§ 76 Abs. 2 [X.]O) liegt ebenfalls nicht vor.

aa) Die richterliche Hinweispflicht soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen [X.]chutz und Hilfestellung für den Beteiligten geben, ohne dass indessen dessen Eigenverantwortlichkeit dadurch eingeschränkt oder beseitigt wird. Die [X.] soll grundsätzlich nicht an der Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit des Rechtssuchenden scheitern. Daher sind individuelle, von Fall zu Fall zu bestimmende Maßstäbe an die Beachtung der Hinweispflicht anzulegen, die entscheidend auch von der Rechtskunde der Beteiligten, im Wesentlichen also davon, ob diese fachkundig vertreten sind, abhängen (vgl. [X.] vom 4. November 2003 VII B 171/03, [X.] 2004, 357; vom 28. Januar 2004 VII B 82/03, [X.] 2004, 800; vom 26. April 2005 VII B 10/05, [X.] 2005, 1362).

bb) Gemessen daran hat das [X.] das rechtliche Gehör des [X.] zunächst nicht dadurch verletzt, dass es im späteren Verlauf nicht darauf hingewiesen hat, es sehe dessen Einwände zu der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 [X.]O als nicht gegeben. [X.]o hat das [X.] dem Kläger mit der Eingangsbestätigung der Klage Gelegenheit zu einer entsprechenden [X.]tellungnahme gegeben (zur Frage, ob es insoweit einer vorherigen Anhörung der Beteiligten bedarf, vgl. [X.] vom 16. [X.]eptember 1999 XI R 83/97, [X.] 2000, 332; vom 22. Januar 2009 VIII B 78/08, [X.] 2009, 779; in [X.] 2012, 700, m.w.N.; Gräber/[X.], Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 6 Rz 7), von der der Kläger insofern Gebrauch gemacht hat, als er auf die seiner Ansicht nach vorliegende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinwies. Darüber hinaus hat das [X.] mit [X.]chreiben vom 29. Januar 2016 noch darauf hingewiesen, der Rechtsstreit werde nach der Zurückverweisung durch den [X.] (wiederum) durch den Einzelrichter verhandelt.

cc) Das [X.] hat seine Hinweispflicht auch nicht dadurch verletzt, dass es den fachkundig vertretenen Kläger nicht darauf hingewiesen hat, sein Vortrag zu dem Veranlassungszusammenhang der streitigen [X.]teuerberatungskosten mit den Werbungskosten bzw. der Nachweis der Kosten sei nicht ausreichend bzw. unsubstantiiert.

Die Rüge bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil der Kläger nicht ausgeführt hat, was er auf einen entsprechenden Hinweis hin zusätzlich vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte führen können. Eine solche Erläuterung gehört jedoch zu den Voraussetzungen für die Darlegung sowohl eines Verstoßes gegen § 76 Abs. 2 [X.]O ([X.] vom 22. April 2008 [X.], [X.] 2008, 1192) als auch eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ([X.] vom 13. Mai 2015 I B 64/14, [X.] 2015, 1259).

Der Kläger wiederholt insoweit wortwörtlich nur Ausführungen, die er bereits im [X.]chriftsatz vom 8. August 2015 vorgebracht hatte (s. hierzu auch die Ausführungen im Tatbestand des [X.]-Urteils). Auch den entsprechenden Beweisantrag, Rechtsanwalt [X.] als Zeugen zu vernehmen, hatte er in diesem [X.]chriftsatz bereits gestellt. Damit legt der Kläger gerade nicht schlüssig dar, dass das Urteil andernfalls hätte für ihn günstiger ausfallen können.

c) Das [X.] hat ersichtlich auch nicht gegen seine Pflicht zur Aufklärung des [X.]achverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]O) verstoßen.

aa) Entgegen der Darstellung des [X.] hat das [X.] in der mündlichen Verhandlung nicht erklärt, auf den angebotenen Zeugenbeweis durch Vernehmung des [X.] komme es nicht an. Vielmehr hat der damalige Prozessbevollmächtigte ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2016 nach Vernehmung der Zeugin R, entsprechender [X.]tellungnahme zu der Beweisaufnahme und weiterer Verhandlung zur [X.]ache erklärt, auf die Vernehmung des [X.] zu verzichten. Da es sich bei der Verletzung der [X.]achaufklärungspflicht um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt (§ 155 [X.]O i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung) hat der Kläger sein diesbezügliches Rügerecht durch seine ausdrückliche Verzichtserklärung gegenüber dem [X.] mithin verloren.

bb) Ein Verfahrensfehler liegt schließlich auch nicht darin, dass das [X.] R "zu Art und Umfang der für [X.] als damaligen Bevollmächtigten des [X.] vorgenommenen Tätigkeiten, insbesondere der Vorbereitung der [X.]teuererklärung 2010 und 2011" gehört hat, anstatt sie nur dazu zu hören, dass ein pauschaler Abzug von 25 € für die Datenübertragung nicht unsachgemäß war. Denn das [X.] ist an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 [X.]atz 5 [X.]O).

2. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O zuzulassen.

a) Macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O), so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des [X.]treitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher [X.]eite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.] vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, [X.] 2009, 125).

b) Dem genügen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht. Im [X.] wendet sich der Kläger vielmehr nach Art einer Revisionsbegründung gegen die (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das [X.], die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (z.B. [X.] vom 30. Mai 2008 IX B 216/07, [X.] 2008, 1510). Die von ihm dabei formulierte Rechtsfrage, in welchen Fällen von der grundsätzlichen Anerkennung des Aufteilungsmaßstabs des steuerlichen Beraters abgewichen werden könne, ist zudem zu allgemein und damit schon nicht klärbar (vgl. [X.] vom 28. Juni 2013 VIII B 173/12, [X.] 2013, 1599).

3. Die behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O) liegt ebenfalls nicht vor.

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die tragenden Ausführungen des [X.] in dem angefochtenen Urteil und diejenigen der Divergenzentscheidung bei gleichem oder vergleichbarem [X.]achverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage vonein-ander abweichen ([X.] vom 29. Juni 2011 [X.], [X.] 2011, 1862). Keine relevante Abweichung ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil des [X.] von den Ausführungen im Urteil eines anderen [X.] abweicht, das --wie vorliegend das als Divergenzentscheidung genannte Urteil des [X.] Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2012  9 K 1637/10 durch das [X.]-Urteil vom 28. Januar 2015 VIII R 13/13 ([X.]E 249, 125, [X.] 2015, 393)-- inzwischen aufgehoben worden ist ([X.] vom 26. April 2006 III B 113/05, [X.] 2006, 1469; in [X.] 2011, 1862).

4. Von einer Darstellung des [X.]achverhalts und einer weiteren Begründung sieht der [X.]enat nach § 116 Abs. 5 [X.]atz 2 Halbsatz 2 [X.]O ab.

5. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VI B 26/16

01.09.2016

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 3. Februar 2016, Az: 5 K 77/15, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 119 Nr 1 FGO, § 6 Abs 1 FGO, § 6 Abs 4 FGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 01.09.2016, Az. VI B 26/16 (REWIS RS 2016, 6035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6035

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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