Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2003, Az. IXa ZB 247/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1269

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom10. Oktober 2003in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 10. Oktober 2003beschlossen:Der Antrag des Schuldners auf Aussetzung der Vollziehung des[X.] des [X.] vom 11. [X.] wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Schuldner ist als Eigentümer des im Rubrum genannten [X.] eingetragen. Die Gläubigerin betreibt aus einer Grund-schuld mit einem Nennbetrag von 850.000 DM die Zwangsversteigerung [X.], dessen Verkehrswert das [X.] durch [X.] 13. Mai 2002 auf 490.840,00 s-termin am 11. Oktober 2002 hat die Gläubigerin, die mit einem Bargebot von10.000 %%![X.] gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Schuldner u.a. geltend ge-macht, der noch zu tilgende Restbetrag des durch die Grundschuld gesichertenDarlehens betrage 550.000 DM und nicht 830.000 DM, wie die Gläubigerin be-- 3 -haupte. Die 9. Zivilkammer des [X.] hat die sofortige Be-schwerde des Schuldners durch [X.]uß vom 27. August 2003 zurückgewie-sen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, "da die Frage, ob eine Grund-schuld bei der Bestimmung des Betrages, mit dem der Meistbietende bei [X.] des Erlöses ausfallen würde (§ 85a Abs. 3 [X.]), mit ihrem [X.] oder nur mit ihrem noch valutierten Teil zu berücksichtigen ist, in Recht-sprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt wird." Gegen diesen Be-schluß hat der Schuldner mit Schriftsatz seiner - beim [X.] zu-gelassenen - Rechtsanwälte Rechtsbeschwerde eingelegt, die noch nicht [X.] worden ist.Am 10. September 2003 haben die Verfahrensbevollmächtigten [X.] beantragt, die Vollziehung des angefochtenen [X.] bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen. Zur [X.] wird u.a. ausgeführt, daß die Rechtsfrage, zu deren Klä-rung das [X.] die Rechtsbeschwerde zugelassen habe, von grundsätz-licher Bedeutung sei. Entsprechend den für das Verfahren über die [X.] Prozeßkostenhilfe geltenden Grundsätzen sollte sie nicht im Eilverfahren,sondern im ordentlichen Rechtsbeschwerdeverfahren entschieden werden. [X.] von der Gläubigerin aufgrund des [X.] betriebene [X.] und seine Familienangehörigen aufdie sofortige Beschwerde des Schuldners durch [X.]uß des [X.]s biszum 13. September 2003 eingestellt worden sei, stehe nunmehr die [X.] [X.] 4 -Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 15. September 2003 mitgeteilt,daß sie bis zum Ablauf des 10. Oktober 2003 von der Durchführung der [X.] absehen werde.I[X.] Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 575 Abs. 5i.[X.]. § 570 Abs. 3 ZPO ist unbegründet.Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung,die durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, kommt re-gelmäßig nur dann in Betracht, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die(weitere) Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten [X.] der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechts-beschwerde zulässig erscheint (vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.], NJW 2002, 1658 f). Nach diesen Grundsätzen kommt die [X.] Vollziehung des [X.] des Amtsgerichts nicht in Betracht,weil der Senat nach Abwägung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels undder drohenden Nachteile für die Gläubigerin überwiegende Gründe für [X.] der Vollziehung nicht feststellen kann.1. Die vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelas-sene Rechtsbeschwerde ist zwar - ihre noch ausstehende formgerechte Be-gründung vor Ablauf der verlängerten Begründungsfrist vorausgesetzt - zuläs-sig. Sie hat aber nach derzeitigem Sachstand voraussichtlich keinen Erfolg.- 5 - Die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,die nur auf der Grundlage der Begründung der sofortigen Beschwerde [X.] und der Entscheidung des [X.] erfolgen kann, weildie Begründung der Rechtsbeschwerde noch aussteht, läßt keine zumindestzweifelhaften Rechtsfragen erkennen.Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob dann, [X.] hier das [X.] von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück [X.] abgegeben worden ist, für die Berechnung des möglichen Ausfallsdes Meistbietenden nach § 85a Abs. 3 [X.] bei einer Grundschuld auf [X.] oder auf den valutierten Teil abzustellen ist (zum Streitstand vgl.[X.], [X.] 17. Aufl. § 85a Rn. 4 m.N.). Sie ist aber im vorliegenden Rechts-beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich. Auch bei [X.] des valutierten Teils der Grundschuld, aus der die [X.] wird, ist die Anwendung von § 85a Abs. 1 [X.] nach Absatz 3 dieserVorschrift ausgeschlossen, weil schon die durch die Grundschuld gesichertenForderungen der Gläubigerin die Hälfte des [X.] von 490.840 übersteigen. Denn bei Zuschlagserteilung waren durch die Grundschuld, wieder Schuldner in seiner Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2002 vorgetragenhat, Forderungen der Gläubigerin in Höhe von jedenfalls 550.000 DM= 281.210,53 n-gefochtenen Entscheidung, soweit es die Auslegung des § 85a Abs. 3 [X.]betrifft, eine Rechtsverletzung ergibt, bedarf es daher in dem vorliegendenRechtsbeschwerdeverfahren nicht, weil sich die angefochtene [X.] jedenfalls aus anderen Gründen als richtig im Sinne des § 577 Abs. 3ZPO erweist (vgl. [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 561 Rn. 4).- 6 -Auch die Prüfung des vom Schuldner geltend gemachten [X.] nach § 83 Nr. 5 [X.], den das [X.] mit Rücksicht auf dieRechtskraft des [X.]usses über die Verkehrswertfestsetzung verneint hat(§ 74a Abs. 5 Satz 4 [X.]), und der von Amts wegen zu berücksichtigendenVersagungsgründe nach § 83 Nr. 6 und 7 [X.], führt zu keinen zumindestzweifelhaften Rechtsfragen.2. Der Gläubigerin drohen im Falle einer Aussetzung der Vollziehungdes [X.] trotz fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsbe-schwerde wegen der damit verbundenen Verzögerung der Durchsetzung ihrerRechte als Ersteherin des Grundstücks aus § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur wirt-schaftlichen Nutzung des Grundstücks keine geringeren Nachteile als [X.] durch die weitere Vollziehung des angefochtenen Zuschlagsbe-schlusses.Vor einem endgültigen Verlust seines Eigentums an dem Grundstück vorder Entscheidung über seine Rechtsbeschwerde ist der Schuldner durch §§ 90Abs. 1, 130 [X.] geschützt. Soweit die Gläubigerin aus dem Zuschlagsbe-schluss gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 [X.] die Räumungsvollstreckung gegen [X.] betreibt, kann er gegebenenfalls in dem [X.], sofern die Vollstreckung für ihn eine ganz besondere Härte im Sinnedes § 765 a ZPO bedeutet, erneut Vollstreckungsschutz beantragen.[X.] [X.] [X.] Boetticher Kessal-Wulf

Meta

IXa ZB 247/03

10.10.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2003, Az. IXa ZB 247/03 (REWIS RS 2003, 1269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1269

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