Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. IXa ZB 13/04

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 863

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[X.]BESCHLUSS IXa ZB 13/04
vom 5. November 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren

- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.]
am 5. November 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der [X.]uß der 4. Zivilkammer (Einzelrichter) des [X.] vom 30. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Ent-scheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt [X.] auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. [X.], [X.]. v. 13. März 2003 - [X.] 134/02 - [X.]Z 154, 200 = NJW 2003, 1254).

Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter auch mit der Rechtsbeschwerdebegründung auseinanderzusetzen und für den Fall, daß - 3 - er die Sache wiederum für rechtsgrundsätzlich hält - eine Begründung dafür enthält der [X.]uß vom 30. Dezember 2003 nicht - auch die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägen haben (§ 568 Satz 2 ZPO).

[X.]

[X.] Boetticher

[X.]

Zoll

Meta

IXa ZB 13/04

05.11.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. IXa ZB 13/04 (REWIS RS 2004, 863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 863

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