Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS IXa ZB 13/04
vom 5. November 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.]
am 5. November 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der [X.]uß der 4. Zivilkammer (Einzelrichter) des [X.] vom 30. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Ent-scheidung an das [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt [X.] auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. [X.], [X.]. v. 13. März 2003 - [X.] 134/02 - [X.]Z 154, 200 = NJW 2003, 1254).
Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter auch mit der Rechtsbeschwerdebegründung auseinanderzusetzen und für den Fall, daß - 3 - er die Sache wiederum für rechtsgrundsätzlich hält - eine Begründung dafür enthält der [X.]uß vom 30. Dezember 2003 nicht - auch die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägen haben (§ 568 Satz 2 ZPO).
[X.]
[X.] Boetticher
[X.]
Zoll
Meta
05.11.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. IXa ZB 13/04 (REWIS RS 2004, 863)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 863
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.