Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2000, Az. 5 StR 645/99

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3210

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5 StR 645/99BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Februar 2000beschlossen:1. Der Beschluß des [X.] vom 1. Okto-ber 1999 wird auf Antrag des Angeklagten nach § 346Abs. 2 StPO aufgehoben.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des[X.] vom 8. Juli 1999 nach § 349Abs. 4 StPO aufgehobena)im Schuldspruch in den [X.], 2 und 4 bis 11 [X.]; insoweit wird das Verfahren eingestellt; diehierdurch entstandenen Kosten des Verfahrens undnotwendigen Auslagen des Angeklagten fallen [X.] zur [X.])im Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] Die weitergehende Revision wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; der [X.] in vier Fällen(Fälle [X.] und 12 bis 14 des Urteils) schuldig.4.Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Straf-ausspruch, ferner über die verbleibenden Kosten der [X.], wird die Sache an eine andere Strafkammer desLandgerichts [X.] 3 -G r ü n d [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen [X.] Kindes in 14 Fällen (§ 148 Abs. 1 [X.]) zu drei Jahren Frei-heitsstrafe (Hauptstrafe nach § 64 [X.]) verurteilt. Die Revision [X.] hat einen Teilerfolg. Sie führt zur Verfahrenseinstellung [X.] in zehn Fällen sowie im Anschluß daran zur Aufhe-bung des [X.] Mit dem [X.] geht der Senat von einer fristge-rechten Revisionsbegründung aus, so daß der Beschluß nach § 346Abs. 1 StPO auf Antrag des Angeklagten aufzuheben und über das [X.], das andernfalls Erfolg gehabt hätte, nicht zu befindenist.2. [X.], vor [X.] 1983 begangenen Fälle([X.] und 2 des Urteils) sind verjährt. Zwar war die achtjährige [X.] des § 82 Abs. 1 Nr. 3 [X.] am 3. Oktober 1990 noch nicht abge-laufen. Jedoch ist vor Inkrafttreten des 2. Verjährungsgesetzes am 30. Sep-tember 1993 auf der Grundlage der nun maßgeblichen fünfjährigen [X.] nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 148 Abs. 1 [X.] abso-lute Verjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) eingetreten (vgl. [X.] NStZ1998, 36; [X.], Beschluß vom 18. März 1998 [X.] 5 StR 65/98 [X.]). Auch dasInkrafttreten des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. am 30. Juni 1994 [X.] schon deshalb nicht zu hindern, da insoweit bereits zuvor absoluteVerjährung eingetreten war (vgl. [X.]/[X.] StGB 49. Aufl. § 78bRdn. 3). Die Voraussetzungen der Qualifikation des § 148 Abs. 2 [X.]sind im angefochtenen Urteil nicht hinreichend festgestellt; der Senatschließt auch aus, daß dies in einer neuen Verhandlung nachzuholen [X.] 4 -Die übrigen Fälle sind hingegen nicht verjährt. Entgegen der [X.] der Revision wird auch der Eintritt der absoluten Verjährung bei [X.], bei Inkrafttreten des 2. Verjährungsgesetzes noch nicht ver-jährten Fällen nach Art. 315a Abs. 2 EGStGB gehindert (vgl. [X.] in [X.] Aufl. § 78 c Rdn. 44; [X.] NStZ 1994, 57, 63).3. Die Revision macht zutreffend geltend, daß die während eines [X.] im Oktober 1985 täglich begangenen acht [X.]([X.] 4 bis 11 des Urteils) von der zugelassenen Anklage, welche neben dendrei letzten Fällen ([X.]2 bis 14) eine über dreijährige Serie mindestens [X.] wöchentlich in der [X.] Wohnung des Angeklagten begangener[X.] betraf, nicht erfaßt werden. Der tägliche Mißbrauch wäh-rend des [X.] war der Staatsanwaltschaft durch die Angaben [X.] im Schreiben vom 13. November 1997 ([X.] 49/Bd. I derStrafakten) [X.] freilich mit zeitlich abweichender Einordnung [X.] bei Anklageer-hebung bekannt; wegen über die Anklagevorwürfe hinausgehender [X.] hat sie das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO imBlick auf die angeklagten Taten vorläufig eingestellt (vgl. S. 9 f. der [X.]). Bei dieser Sachlage hätte es zur Aburteilung dieser weiteren Ta-ten einer Nachtragsanklage bedurft, die nicht erhoben worden ist. Allein auf-grund eines rechtlichen Hinweises, der die Verfahrensvoraussetzung einerzugelassenen Anklage nicht ersetzt, konnten diese Taten nicht mit abgeur-teilt werden. Daß die Zahl der abgeurteilten [X.] insgesamt nachweitgehender Anwendung des § 154 Abs. 2 StPO erheblich hinter der Zahlder angeklagten Fälle zurückgeblieben ist, ändert hieran [X.] Hingegen sieht der Senat den an einem Wochenende im [X.] oder 1985 anläßlich eines Badeausfluges in [X.] begangenen Miß-brauchsfall [X.] des Urteils als von der Anklage erfaßt an. Das Landgerichtkonnte [X.] zudem nach rechtlichem Hinweis über den genaueren Begehungs-ort [X.] diese Tat mit aburteilen, die innerhalb des angeklagten [X.] 5 -raumes und ohne Abweichung von der in der Anklage zugrunde gelegtenTatfrequenz verübt wurde.Auch wegen der weiteren Fälle besteht kein Verfahrenshindernis.Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch in den vier verbleibendenFällen richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.5. Wenngleich verjährte oder nicht angeklagte Straftaten, wenn sierechtsfehlerfrei festgestellt sind, straferschwerend berücksichtigt [X.], läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafe, bezogen auf den [X.] geringeren Schuldumfang der rechtsfehlerfrei abgeurteilten Taten,milder ausgefallen wäre. Der Senat hebt daher den Strafausspruch mit denzugehörigen Feststellungen auf.Er weist darauf hin, daß für die nicht angeklagten wie für die weiterenbislang nicht abgeurteilten [X.] weitgehend nach § 154 Abs. 2 StPO [X.] eingestellten [X.] Anklagevorwürfe, soweit sie nicht absolut ver-jährt sind, kein dauerndes Verfahrenshindernis besteht, so daß der neueTatrich-- 6 -ter nicht gehindert wäre, sie im Falle der Anklageerhebung bzw. Wiederauf-nahme nach Verfahrensverbindung [X.] soweit bislang nicht angeklagt, er-neut [X.] festzustellen und gegebenenfalls mit abzuurteilen.[X.] Häger [X.]

Meta

5 StR 645/99

09.02.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2000, Az. 5 StR 645/99 (REWIS RS 2000, 3210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3210

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