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PDF anzeigen5 StR 551/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a .- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Dezember 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 13. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4StPO aufgehoben,a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen [X.] Kindes gemäß § 148 Abs. 1 StGB-DDR (Tatenzum Nachteil von D ) in mehr als 134Fällen verurteilt worden ist; insoweit wird das [X.] im übrigen (52 weitere Fälle) [X.] auf Kosten [X.], die auch die hierdurch entstandenennotwendigen Auslagen des Angeklagten trägt [X.] ein-gestellt;b) soweit der Angeklagte wegen sexuellen [X.] Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbraucheines Schutzbefohlenen (Taten zum Nachteil von Di ) in mehr als 240 Fällen verurteilt wordenist; auch insoweit wird der Angeklagte im übrigen (54weitere Fälle) [X.] auf Kosten der Staatskasse, die [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagenträgt [X.] freigesprochen;c) im gesamten Strafausspruch.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat den [X.] die im Revisionsverfahren entstandenen not-- 3 -wendigen Auslagen im Umfang der [X.] zu tragen.3. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung zum [X.], auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels,wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.] unter Freisprechung im übri-gen [X.] wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 148 Abs. 1StGB-DDR in 186 Fällen (von Oktober 1982 bis April 1986 wöchentlich be-gangene Taten zum Nachteil von D ) und wegen sexuellenMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einesSchutzbefohlenen in 294 Fällen (je dreimal an insgesamt 98 Wochenendenvon Anfang 1992 bis April 1996 begangene Taten zum Nachteil von [X.]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monatenverurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur [X.]seinstellung in den 52 ersten Fällen der ersten Serie wegen Verjährung,zum weitergehenden [X.] auch wegen der abgeurteilten ersten54 Fälle der zweiten Serie und zur Aufhebung des gesamten [X.]s. Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.1. Grundsätzlich nimmt der Senat die Feststellung der Anzahl der [X.] Taten, die in Fällen von Serientaten der hier vorliegenden Art metho-disch unbedenklich ist (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 [X.] Mindestfest-stellungen 6 und 7), im Ergebnis [X.] bis auf eine teilweise eingetretene Verjäh-rung der ersten [X.] (unten 2) und auf einen Fehler des Tatrichters beider Bestimmung des Beginns der zweiten [X.] (unten 3) [X.] hin. Wie [X.] zutreffend ausgeführt hat, liegt ein offensichtliches- 4 -Fassungsversehen vor, soweit das [X.] beim Beleg der Einzelfällezum Nachteil von D auf [X.] ein Jahr unerwähnt [X.]; jener Geschädigte war auch ein Jahr jünger, als auf [X.] offensicht-lich versehentlich angegeben worden ist.2. Die bis Ende September 1983 begangenen Fälle der ersten [X.] vor Inkrafttreten des 2. Verjährungsgesetzes am 30. September 1993absolut verjährt (vgl. [X.] Art. 315a [X.] Verjährungsfrist 2). [X.] ersten 52 Fälle zum Nachteil von [X.]ist das Verfahreneinzustellen. Dies entzieht der für die erste [X.] [X.] prinzipiell zutreffend(vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 [X.] [X.] 12 und 13) [X.] verhängten Haupt-strafe die [X.] Die [X.] zum Nachteil von [X.]begann nicht, wie das[X.] bei der Berechnung der Tatfrequenz angenommen hat([X.] ff.), sogleich mit Beginn des Jahres 1992; zu jener [X.] setzten erstdie regelmäßigen Besuche des Kindes beim Angeklagten ein, die [X.] begannen hingegen erst nach Aufbau einesflVertrauensverhältnissesfl zu dem Jungen (vgl. [X.], 17 f., 29, 41).Der Senat geht davon aus, daß der Tatrichter, wenn er dies bedachthätte, auf der Basis seiner sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden-den Erwägungen zur Tatfrequenz einen Tatbeginn vor Mitte 1992 nicht hättefeststellen können. Zur hieraus folgenden Durchentscheidung auf [X.] gelangt der Senat namentlich mit Rücksicht auf Anliegen des Opfer-schutzes, die in Fällen dieser Art [X.] zumal noch nach der hier bereits einge-tretenen Verfahrensverzögerung [X.] einer wiederholten Aufklärung der für [X.] ohnehin eher nachrangigen Frage der Tatfrequenz [X.] (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 [X.] Mindestfestellungen 7m.w.[X.] 5 -Die Feststellung von jeweils drei Tatbegehungen an 18 Wochenendenin der ersten Jahreshälfte 1992 ist mithin nicht hinreichend fundiert, so daßauch hierauf [X.] betreffend die ersten 54 abgeurteilten Taten zum Nachteil von Di [X.] der [X.] zu erstrecken ist.4. Dem Gesamtstrafausspruch ist danach die Grundlage entzogen. [X.] hebt auch die verbleibenden Einzelstrafen (jeweils acht Monate Frei-heitsstrafe für noch 24 Taten, jeweils ein Jahr für weitere 216 Taten) auf, umdem neuen Tatrichter Gelegenheit zu umfassender neuer Straffestsetzung zugeben.Den Rechtsfolgenausspruch etwa teilweise aufrechtzuerhalten, verbie-tet sich [X.] vor dem Hintergrund gewichtiger Milderungsgründe (insbesondere[X.]ablauf, Krankheit des Angeklagten, selbst begonnene Therapierung [X.], verhältnismäßig geringe Intensität der gänzlich gewaltfreien Ein-zeltaten, letztlich jeweils freiwilliger Abbruch der Serien) [X.] namentlich auchim Blick auf zwei bedenkliche Wertungen des Tatrichters: Weitgehend hat [X.] psychische Schäden der Opfer, insbesondere bei Di , alsmöglicherweise allein durch die [X.] Schädigung im Elternhaus und durchdie Heimunterbringungen eingetretene Folgen gewertet ([X.], 21, 37 f.);konsequent sind sie dem Angeklagten dann aber gar nicht, nicht nur flnicht [X.] ([X.]), anzulasten. Die Annahme, der Angeklagte habe dem D nach Beendigung der [X.] erhebliche materielle Zuwen-dungen ([X.], 28) auch in der Absicht zukommen lassen, sich seinesSchweigens zu versichern ([X.]), erweist sich hier letztlich als nicht hin-reichend fundierte negative Vermutung.Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nach Aufhebung des ge-samten Strafausspruchs im wesentlichen als Konsequenz einer Durchent-scheidung auf Teileinstellung und [X.] nicht. Der neue Tatrichterwird [X.] unter Vermeidung der genannten Wertungsfehler [X.] die Hauptstrafe fürdie erste Serie, die Einzelstrafen für die zweite Serie und die Gesamtstrafe- 6 -auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen [X.] einschließlich insbeson-dere auch derjenigen zum Ausschluß der Voraussetzungen des § 21 StGB[X.] neu zu bestimmen haben. Jene bisherigen Feststellungen sind allenfalls[X.] nicht notwendig [X.] durch neue, nicht widersprüchliche Feststellungen er-gänzbar.[X.] [X.] Brause
Meta
14.12.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. 5 StR 551/00 (REWIS RS 2000, 134)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 134
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