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PDF anzeigen[X.]StR 75/03vom1. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.]hat nach Anhörung des [X.]und des Beschwerdeführers am 1. Juli 2003 gemäß §§ 206 aAbs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.]Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte inden [X.]bis 15 der Urteilsgründe verurteilt wordenist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und diedem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagender Staatskasse auferlegt.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.]vom 24. Oktober 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern insieben Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexu-eller Nötigung, sowie der sexuellen Nötigung [X.]mit sexuellem Mißbrauch einer [X.]schuldig ist;b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mitden Feststellungen [X.]Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.]und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]Die weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.]hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 22 Fällen, in einem Fall in Tatein-heit mit sexueller Nötigung, sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mitsexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafevon acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mitseiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. [X.]hat den aus dem [X.]ersichtlichen Teilerfolg; im übri-gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Der Senat stellt das Verfahren in den [X.]bis 15 der Urteils-gründe gemäß § 206 a Abs. 1 StPO ein, weil insoweit Strafverfolgungsverjäh-rung eingetreten ist.Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die jeweils als sexuellenMißbrauch eines Kindes zum Nachteil seiner am 20. Februar 1979 geborenenStieftochter [X.]gemäß § 148 Abs. 1 StGB-[X.]abgeurteilten Taten inder Zeit von November 1982 bis zum Jahre 1989/1990 in der ehemaligen DDRbegangen.Die für diese Taten geltende achtjährige Strafverfolgungsverjährungsfrist(§ 82 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR) wurde am [X.]zur [X.](3. Oktober 1990) unterbrochen(Art. 315 a Abs. 1 Satz 3 EGStGB). Ab diesem Zeitpunkt sind die Verjährungs-vorschriften der §§ 78 ff. StGB anzuwenden (vgl. BGH NStZ 1998, 36). Da sichdie Verjährungsfrist nach der Strafdrohung des Gesetzes richtet, dessen Tat-- 4 -bestand die Tat verwirklicht (§ 78 Abs. 4 Satz 1 StGB), gilt für § 148 Abs. 1StGB-DDR, der eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren androht, eine Ver-jährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; vgl. BGH NStZ 1998, 36;2003, 84).a) Für die im November/Dezember 1982 begangenen Fälle [X.]bis 3 [X.]trat im November/Dezember 1992 - also vor Inkrafttreten des2. [X.]am 30. September 1993 und des 30. Strafrechts-änderungsgesetzes am 30. Juni 1994 - absolute Verjährung ein (Art. 315aAbs. 1 Satz 3 2. Halbs. EGStGB, §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 a, 78 c Abs. 3 Satz 2StGB; vgl. hierzu BGHSt 47, 245 ff.).b) Für die [X.]4 bis 15 der Urteilsgründe, die nach den [X.]im Zeitraum von November 1983 bis zum Jahre 1989/1990 begangen wur-den, gilt folgendes:Das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wurde am 17. [X.]eingeleitet; erste verjährungsunterbrechende Maßnahme (§ 78 c Abs. 1Nr. 1 StGB) war die Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter am [X.](Bd. I Bl. 59 d.A.).Selbst wenn davon auszugehen ist, daß die Verfolgungsverjährungdurch Art. 1 des 2. [X.]vom 27. September 1993 (BGBl IS. 1657) bis zum 31. Dezember 1997 hinausgeschoben wurde (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 328) und aufgrund der Regelung in § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB durchdas am 30. Juni 1994 in [X.]getretene 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom23. Juni 1994 (BGBl I S. 1310) die Verjährung bis zur Vollendung des- 5 -18. Lebensjahres des [X.]ruhte (vgl. BGHSt 47, 245, 247 f.), ist [X.]eingetreten: denn die Geschädigte wurde [X.]Februar 1997 18 Jahre alt und die erste verjährungsunterbrechende Maß-nahme erfolgte erst am 2. Mai 2002, somit später als fünf Jahre nach [X.]Geburtstag des Tatopfers.Für [X.]der Urteilsgründe (Tatzeit: 1989/1990) ist keine [X.]eingetreten, weil die hier geschädigte Tochter [X.]erst am9. November 2001 18 Jahre alt geworden ist und die fünfjährige [X.]ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Keine Strafverfolgungsverjährungist auch im [X.]der Urteilsgründe eingetreten, weil sich der Angeklagtehier nach § 176 StGB strafbar gemacht hat (UA 36, 41) , für den eine [X.]von zehn Jahren gilt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB).c) Zwar hat der Angeklagte angegeben, er habe von 1969 bis 1972 eineJugendstrafe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen Vergewal-tigung verbüßt (UA 3/13), so daß - wie der [X.]meint - eineBestrafung nach § 148 Abs. 2 StGB-[X.](Freiheitsstrafe von bis zu acht [X.]bei einschlägiger Vorstrafe) und eine Verfolgungsverjährungsfrist nach [X.]der [X.]von 15 Jahren (§ 82 Abs. 1 Nr. 4 StGB-DDR) und nach § 78Abs. 1 Nr. 3 StGB von zehn Jahren in Betracht käme. Da diese [X.]aus dem Strafregister getilgt worden ist, darf sie nicht zum Nachteil [X.]verwertet werden (vgl. BGH NStZ 1983, 30; 1997, 285 und zumRecht der DDR: Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin NJ 1973, 272; Straf-recht der DDR, Kommentar zum StGB, 1981, § 44 Anm. 5). Eine Anwendungdes § 148 Abs. 2 StGB-[X.]scheidet daher [X.]-2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend der Teileinstellungab. Mit der teilweisen Einstellung des Verfahrens entfallen die für die [X.]1bis 15 der Urteilsgründe festgesetzte Hauptstrafe und die für diese Taten "fik-tiv" bestimmten Einzelstrafen ([X.]f., 46; vgl. hierzu BGH NStZ 1999, 82 f.),ohne daß es der ausdrücklichen Aufhebung dieser Strafen bedarf. Aus den fürdie [X.]16 bis 23 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstra-fen wird eine neue Gesamtstrafe zu bilden sein.[X.] Athing˜
Meta
01.07.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2003, Az. 4 StR 75/03 (REWIS RS 2003, 2519)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2519
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