Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 5 StR 606/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2302

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 12. Juni 2001in der [X.] Verletzung von [X.] u. a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12. [X.] 2001, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.]in [X.],[X.] Dr. Raum,[X.] Dr. [X.] beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt P ,Rechtsanwalt Dr. [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwältin [X.] Verteidigerin der Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] Vertreter des Nebenklägers [X.],Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 - für Recht erkannt:Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das [X.] [X.] vom 11. August 2000 aufgeho-ben. Soweit das Urteil Taten zum Nachteil des [X.]betrifft, wird es auch auf dessen Revision auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das [X.] zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.] hat wegen Eintritts der absoluten [X.] das vom [X.] am 28. April 2000 eröffneteHauptverfahren eingestellt. Die dagegen gerichteten Revisionen der [X.], die vom [X.] vertreten werden, und des [X.] haben mit den erhobenen Sachrügen Erfolg. Auf die [X.] den [X.] des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügende [X.] Aufklärungsrügedes Nebenklägers kommt es nicht an.1. Den Angeklagten war angelastet, als Mitarbeiter im —Spezialkinder-heim H " in [X.] Straftaten zum Nachteil dort untergebrachterschwer erziehbarer Jugendlicher begangen zu haben. Im einzelnen lagen zurLast- 4 -[X.] dem Angeklagten [X.] im Zeitraum 4. Januar 1988 bis 5. [X.] 1989 ein Vergehen der Verletzung von [X.] (§ 142 Abs.1 Nr. 2 [X.]),[X.] dem Angeklagten [X.] zwischen 1986 und Dezember (of-fensichtlich 2. Oktober) 1990 Verletzung von [X.] in fünf Fällen und zwei Vergehen der Freiheitsberaubung(§ 131 Abs.1 [X.]),[X.] dem Angeklagten [X.]von [X.] 1987 bis [X.] 1989 fünf Fälle der Verletzung von [X.], da-von in einem Fall zwischen [X.] und Dezember 1989 [X.] mit sexuellem Mißbrauch eines Jugendlichen (§ 150Abs.1 [X.]), und eine Freiheitsberaubung[X.] und der Angeklagten [X.] zwischen [X.] 1987 und[X.] 1989 drei Fälle der Verletzung von [X.] und eine Freiheitsberaubung.2. Entgegen der Auffassung des [X.] ist in keinem Fall [X.] eingetreten. Die Verjährungsfristen für die Verletzung von[X.] und Freiheitsberaubung von fünf Jahren (§ 82 Abs. 1Nr. 2 [X.]) und von acht Jahren (§ 82 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) für densexuellen Mißbrauch von Jugendlichen waren am 3. Oktober 1990 noch nichtverstrichen und wurden an diesem Tag unterbrochen (Art. 315a Abs. 1Satz 3 Halbs. 1 [X.]). Ab diesem Zeitpunkt sind die §§ 78 ff. StGB an-zuwenden (vgl. [X.], 36) mit der Folge, daß nach § 78c Abs. 3Satz 1 StGB für alle angelasteten Taten die § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB zu ent-nehmenden fünfjährigen Verjährungsfristen zu laufen begannen. Diese [X.] durch Art. 1 des 2. Verjährungsgesetzes vom 27. September 1993([X.] I 1657) bis 31. Dezember 1997 verlängert. Die in Art. 2 dieses Geset-zes normierte Voraussetzung, [X.] der Verjährung vor Ablauf des- 5 -30. September 1993 lag vor. Vor dem Inkrafttreten des [X.] war in keinem Fall seit Beendigung der Tat durch Ablauf von zehn Jah-ren absolute Verjährung eingetreten (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Durch Art. 1und 2 des 3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 ([X.] I 3223)wurden die am 31. Dezember 1997 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfri-sten bis zum 2. Oktober 2000 verlängert (Art. 315 a Abs. 2 Alt. 1 [X.]).Vor diesem Zeitpunkt konnte auch die absolute Verjährung nach § 78cAbs. 3 Satz 2 StGB nicht eintreten ([X.]R [X.] Art. 315a [X.]Verjährungs-frist 2; [X.] Beschluß vom 7. Februar 2001 [X.] 3 StR 3/01 [X.]).Art. 315a Abs. 2 [X.] ist eine gegenüber § 78c Abs. 3 Satz 2StGB vorrangige Norm, die ohne sachliche Differenzierung hinsichtlich der [X.] diskutierten faktischen Verfolgungserschwernisse(vgl. [X.]R [X.] Art. 315a [X.] Verjährungsfrist 3) anzuwenden ist. Diese[X.] auch dem im Eröffnungsverfahren ergangenen Beschwerdebeschluß desOberlandesgerichts [X.] vom 28. April 2000 (1 Ws 317/99) zutreffendzugrunde gelegte [X.] Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs (entsprechend [X.] in [X.]. § 78c Rdn. 44; LetzgusNStZ 1994, 57, 63), von der abzugehen kein Anlaß besteht. Entgegen [X.] der Verteidigung war es nicht geboten, nur die im(1.) Verjährungsgesetz genannten Delikte von der nach Art. 3 Abs. 1 GGgrundsätzlich erforderlichen Gleichbehandlung der in den alten und neuenBundesländern begangenen Straftaten auszunehmen.Seit Verkündung des landgerichtlichen Urteils ist der Ablauf der Ver-jährungsfrist nach Art. 315a Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 [X.], § 78c Abs. 3Satz 3, § 78b Abs. 3 StGB gehemmt. Diese Wirkung tritt auch durch ein [X.] lautendes [X.] unabhängig von dessen sachlicher Rich-tigkeit ein ([X.] NJW 2001, 1146, 1147; zur [X.] in [X.]St be-stimmt). Für ein Einstellungsurteil wegen Verjährung gilt nichts [X.] -Das Hinausschieben des Eintritts der Verjährung auf einen Zeitpunktbis über 15 Jahre nach [X.] ist von Verfassungs wegen nicht zubeanstanden ([X.] [X.] Kammer [X.] NJW 1995, 1145; vgl. [X.] aaO). [X.] wird einem langen Zeitablauf gegebenenfalls im Rahmen der Rechts-folgenentscheidung Rechnung zu tragen sein (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2[X.] Verfahrensverzögerung 13).Zum Amnestieeinwand der Verteidigung verweist der Senat auf[X.]St 39, 353, 358, 361.3. Der Senat hat von § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht.[X.] [X.]

Meta

5 StR 606/00

12.06.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 5 StR 606/00 (REWIS RS 2001, 2302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2302

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