Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. 4 StR 334/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 133

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[X.] [X.]/00vom14. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2000, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]in am [X.] am [X.]. [X.]als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1.Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] Halle vom 24. Januar 2000 wird [X.] wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß [X.] im [X.] der Urteilsgründe statt wegen se-xueller Nötigung wegen Vergewaltigung verurteilt ist.2.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegen Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.] in [X.], davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegensexuellen Mißbrauchs von [X.] in zwei Fällen und wegen [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seineUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen die-ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinenErfolg.- 4 -1. Die Verfahrensrüge ist [X.] wie der [X.] zutreffendausgeführt hat [X.] sowohl unzulässig erhoben als auch unbegründet.2. Schuldspruch und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisenkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).Entgegen der Auffassung des [X.]s in seiner [X.] vom 8. August 2000 ist im [X.] 1 der Urteilsgründe hinsichtlich des [X.] abgeurteilten sexuellen Mißbrauchs einer [X.] (§ 174Abs. 1 Nr. 3 StGB) keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Nach [X.] wurde die Tat zwischen dem 3. September 1992 und dem2. September 1994 in [X.] ([X.]) begangen. Damit giltArt. 315 a Abs. 2 1. Alt. [X.] in der Fassung des [X.] ([X.] 1657; 1997 I 3223), so daß [X.] nicht vor Ablauf des 2. Oktober 2000 eintreten konnte (vgl.[X.], Urteil vom 26. Oktober 2000 [X.] 4 StR 319/00 [X.] und Beschluß vom 7. No-vember 2000 [X.] 4 StR 388/00). Da das angefochtene Urteil vor diesem Zeit-punkt ergangen ist, kann die Strafverfolgung nicht mehr verjähren (§ 78 bAbs. 3 StGB).Im [X.] der Urteilsgründe berichtigt der Senat den Schuldspruch da-hin, daß der Angeklagte statt wegen sexueller Nötigung wegen [X.] ist; denn die [X.] hat hier die rechtlich zutreffend qualifi-zierte Tat ([X.], 16) im [X.] unrichtig bezeichnet (vgl. [X.] NStZ1998, 510, 511).- 5 -3. Auch die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischenKrankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung stand.Nach den Feststellungen ist der Angeklagte alkoholkrank ([X.], 18). [X.] seine ersten Erfahrungen mit Alkohol "bereits im Vorschulalter"; ab [X.] trank er "durchgehend den ganzen Tag". Wegen seines [X.] verlor er mehrere Arbeitsstellen. Seine Alkoholabhängigkeit führte zudeutlichen Persönlichkeitsstörungen, ethischem Abbau, zwanghaftem Trinken-müssen, Kontrollverlust, Persönlichkeitsabbau und Kritikminderung ([X.]19).Die Taten hat der Angeklagte - bedingt durch "das Zusammenwirken konkreterAlkoholisierung mit einer durch jahrelangen [X.] hervorgerufenenWesensänderung" ([X.]) - im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit(§ 21 StGB) begangen.Das [X.] ist - sachverständig beraten - zu der Überzeugung ge-langt, daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt(§ 64 StGB) mangels hinreichend konkreter Aussicht eines Behandlungserfol-ges "zur Bekämpfung der Alkoholkrankheit des Angeklagtenfl nicht ausreiche.Es sei vielmehr erforderlich, den Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-kenhaus unterzubringen, um weitere wegen seines krankhaften Zustandes zuerwartende erhebliche Straftaten des Angeklagten zu verhindern.Diese Erwägungen tragen im Ergebnis die [X.] nach§ 63 StGB. Dem [X.] ist allerdings zuzugeben, daß im Urteildie der Alkoholabhängigkeit des Angeklagten zugrunde liegende Störung nichtnäher dargelegt ist. Der Senat entnimmt jedoch dem [X.] ([X.], 11 f., 18 f.), daß die Alkoholsucht des Angeklagten auf- 6 -einem (länger andauernden) pathologischen psychischen Defekt (s. [X.]:krankhafte seelische Störung) beruht, so daß § 63 StGB - dessen Vorausset-zungen auch im übrigen vorliegen - rechtsfehlerfrei angewendet wurde (vgl.[X.]St 44, 338, 339, 340 ff.; [X.], Urteil vom 14. April 1999 - 3 StR 36/99).Meyer-Goßner [X.] [X.]+

Meta

4 StR 334/00

14.12.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. 4 StR 334/00 (REWIS RS 2000, 133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 133

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