Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2014, Az. BLw 1/14

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2014, 1750

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 1/14
vom

30. Oktober 2014

in der Landwirtschaftssache

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Der
Bundesgerichtshof, [X.] Landwirtschaftssachen, hat am 30.
Oktober
2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Rich-ter
Dr. [X.] und [X.] -
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 31. Oktober 2013 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 und zu 3, die der Beteiligten zu 1 auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 ist eine Enkelin des im August 2007 verstorbenen [X.]. Dieser war Eigentümer einer in [X.] belegenen [X.], hatte deren Bewirtschaftung jedoch bereits mehrere Jahrzehnte vor seinem Tode eingestellt und die Flächen an Dritte verpachtet. Die Beteiligten streiten um das Erbrecht an dem zum Hof gehörenden Vermögen.
Die Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses mit Erb-schein beantragt. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dem entgegengetreten und haben ihrerseits die Feststellung beantragt, dass das landwirtschaftliche 1
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Grundvermögen des Erblassers bei seinem Ableben kein Hof im Sinne der
Höfeordnung mehr gewesen sei. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und dem Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 entsprochen. Das [X.] ([X.]) hat umgekehrt entschieden. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfol-gen die Beteiligten zu 2 und 3 ihre Anträge weiter.
II.
Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in den §§ 24 ff. [X.] anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht [X.]. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24
Abs. 1 [X.] aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF nicht vorliegt, wäre sie nur un-ter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr.
1 [X.] aF zulässig. Daran fehlt es jedoch.
Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdege-richt in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechts-satz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung [X.] Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983

V
BLw 18/83, [X.], 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbe-schwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso
wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 [X.], [X.] 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004
[X.], [X.] 2004, 192, 193).
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2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
a) In der Rechtsmittelbegründung werden zwar zwei Rechtsfragen (zu den Voraussetzungen des Verlusts der [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] und zur Wirtschaftsfähigkeit des [X.] nach § 6 Abs. 6 [X.]) genannt; es fehlt jedoch an der Darlegung einer Divergenz im vorgenannten Sinne.
aa) Welche Bedeutung das [X.] Oldenburg im Zusam-menhang mit der Frage des Wiederanspannens eines landwirtschaftlichen Be-triebes in dem Beschluss vom 30. April 2009 (10 W 17/09, [X.], 1274
ff.) dem Umstand beigemessen hat, dass der aus einer künftigen Eigen-bewirtschaftung des Hofes erzielbare Ertrag hinter dem aus dessen Verpach-tung bisher erzielten zurückbleibt, kann dahinstehen. Selbst wenn jenes [X.] diesem Umstand ein anderes Gewicht als das Beschwerdegericht zuerkannt haben sollte, läge darin keine -
für die Statthaftigkeit der Rechtsbe-schwerde allein entscheidende -
Abweichung in Rechtssätzen, sondern eine unterschiedliche
Beurteilung des [X.] eines Indizes im Rahmen einer tatrichterlichen Beweiswürdigung, bei der alle in Betracht kommenden Tatsa-chen heranzuziehen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1995
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B[X.]3/94, NJW-RR 1955, 1155, 1156; Beschluss vom 29. November 2013
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BLw 4/12, NJW-RR 2014, 243 Rn. 43).
Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Unterschiede in der tatrich-terlichen Würdigung einzelner Sachverhaltselemente vermögen die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch deshalb nicht zu begründen, weil sich die von der Rechtsbeschwerde benannten Indiztatsachen in der Vergleichs-
und in der [X.] Entscheidung in dem für die Beurteilung maßgebenden Punkt [X.]. In der Vergleichsentscheidung war der aus der Verpachtung erziel-te Ertrag von 9
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gen des [X.] hier der aus der Bewirtschaftung erzielbare Ertrag pachtung erzielten Gewinn von 1.677,84

übersteigt.
bb) Gleiches gilt für das Vorbringen zur fehlenden Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1. Die vorgetragene Divergenz zu dem Senatsbeschluss vom 25. Mai 1966 ([X.], LM Nr. 19 zu § 6 [X.]) besteht schon deswegen nicht, weil der Senat die Fähigkeit eines [X.], mit der Aufstellung und der Durchführung eines Wirtschaftsplans vertraut zu sein, als Voraussetzung für die Wirtschaftsfähigkeit des Bewirtschafters eines größeren Hofes beschreibt, [X.] es hier nach den Feststellungen des [X.] um die Erbfolge in einen kleineren Hof mit einer unterdurchschnittlichen Betriebsgröße geht.
b) Das weitere Vorbringen, wonach das Beschwerdegericht gegen die Pflicht verstoßen haben soll, auf seine -
von dem erstinstanzlichen Gericht ab-weichende -
Beurteilung der Rechtslage vorab hinzuweisen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, führt nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 [X.] aF; denn diese kann weder
auf die Verlet-zung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch der allgemeinen Aufklä-rungspflicht (§ 139 ZPO) noch des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 22 [X.] i.V.m. § 12 [X.] aF) gestützt werden (Senat, Beschluss vom 30. November 1989 -
BLw 10/89, juris Rn. 8).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.] und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.
Der Geschäftswert des [X.] bestimmt sich ge-mäß §
61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG nach den Anträgen der Rechtsmittelführer, deren Interesse an der (negativen) Feststellung nach § 11a HöfeVfO sich nach 9
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den geltend gemachten Erbanteilen von 2/3 am [X.] bemisst. Dessen Wert ist gemäß §
36 Abs. 1 GNotKG nach dem (von dem Beschwerdegericht auf

§
48 GNotKG ist nach ihrem Zweck, die Erhaltung und die Fortführung von
Höfen im Familienbesitz zu ermöglichen (vgl. [X.] in [X.]/
[X.]/[X.], GNotKG, § 48 Rn. 1), auf einen negativen Feststellungsan-trag, mit dem geltend gemacht wird, dass das zum Hof gehörende Vermögen sich nach dem allgemeinen Erbrecht vererbt hat (vgl. [X.], [X.], 193, 194), nicht anzuwenden.

Stresemann

[X.]

Czub

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.08.2012 -
2 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.10.2013 -
2 L WLw 3/13 -

Meta

BLw 1/14

30.10.2014

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2014, Az. BLw 1/14 (REWIS RS 2014, 1750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1750

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10 W 17/09

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