Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2010, Az. BLw 4/10

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2010, 2423

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Gegenstand

Höferecht: Berücksichtigung von Steuerbelastungen bei der Berechnung des Nachabfindungsanspruchs der Miterben


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - [X.] Landwirtschaftssachen - des [X.] vom 9. März 2010 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3, der den Beteiligten zu 1 und zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 206.321,20 €.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller machen gegen den Antragsgegner - soweit hier noch von Interesse - [X.]sansprüche nach § 13 [X.] in Höhe von je 230.000 € nebst Zinsen geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in Höhe von je 123.005,30 € nebst Zinsen stattgegeben, das [X.] hat den zu zahlenden Betrag auf je 227.281,97 € nebst Zinsen angehoben. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, soweit ihm aufgegeben worden ist, mehr als je 124.121,37 € nebst Zinsen zu zahlen. Er meint, das Beschwerdegericht habe rechtsfehlerhaft die mit der die [X.] auslösenden Grundstücksveräußerung verbundenen Steuerbelastungen als nicht erlösmindernd erachtet.

II.

2

1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in §§ 24 ff. [X.] aF anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde an den [X.] unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]), ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht gegeben ist und auch die Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht vorliegen.

3

Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz setzt voraus, dass das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Das Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist auf die Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der in Widerspruch zu einem tragenden Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung steht (st. Rspr. des Senats: vgl. Beschluss vom 1. Juni 1977 - [X.], [X.] 1977, 327, 328; Beschluss vom 30. April 1992 - [X.], [X.] 1993, 114, 115). Zur Begründung der Abweichung muss der Rechtsbeschwerdeführer die in der Vergleichs- und in der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - [X.], [X.], 149, 151). Daran fehlt es.

4

2. Zuzustimmen ist der Rechtsbeschwerde allein in dem die angefochtene Entscheidung betreffenden Ausgangspunkt. Der Beschluss des [X.] beruht auf dem in den Gründen aufgestellten Rechtssatz, dass der Hoferbe nach § 13 Abs. 5 Satz 1 [X.] von dem aus der Veräußerung des Hofes oder eines zum Hof gehörenden Grundstücks erzielten Erlöses nur die Einkommensteuer absetzen darf, die er auf Grund der Veräußerung tatsächlich gezahlt hat oder zahlen muss. Eine von dem [X.] abstrakt, nach der Belastung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns errechnete Einkommenssteuer ist nach der Auffassung des [X.] dagegen eine "fiktive" Steuerschuld des [X.] und als solche nicht abzugsfähig.

5

In den von der Rechtsbeschwerde bezeichneten Vergleichsentscheidungen ist jedoch kein hiervon abweichender Rechtssatz zu finden.

6

a) Der von ihr zitierte Beschluss des [X.]s Celle ([X.] 1991, 248 f. = RdL 1991, 18 ff.) entscheidet, was die Rechtsbeschwerde auch einräumt, die Rechtsfrage, ob die in § 13 Abs. 5 Sätze 1 und 4 [X.] genannten Abzüge (wegen öffentlicher Lasten aus der Veräußerung, eigener Leistungen des [X.] und aus Billigkeitsgründen) vom Erlös vor oder nach der allgemeinen Minderung nach § 13 Abs. 5 Satz 5 [X.] (sog. Degressionsabschlag) vorzunehmen sind. Zu der in der angefochtenen Entscheidung beantworten [X.], welche steuerliche Belastung der Hoferbe (die auf den Veräußerungsgewinn entfallende oder die von ihm zu zahlende Einkommensteuer) von dem erzielten Verkaufserlös absetzen kann, äußert sich die Vergleichsentscheidung dagegen überhaupt nicht (so auch [X.], [X.], 9. Aufl., Rn. 122). In dem zitierten Beschluss des [X.]s Celle hat dieses auch nicht - wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht - den Rechtssatz gebildet, dass Steuerlasten als abstrakte Verbindlichkeiten abzugsfähig seien, deren Höhe insoweit auch nach § 287 ZPO geschätzt werden könne.

7

b) Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des [X.]s (Urteile vom 22. Oktober 1986 - [X.], [X.], 382, 389 und vom 11. März 1992 - [X.], NJW-RR 1992, 770, 771) sind ebenfalls keine zur Darlegung einer Divergenz geeigneten Vergleichsentscheidungen. Soweit die Rechtsbeschwerde vorbringt, dass in jenen Entscheidungen latente, abstrakte Steuerverpflichtungen als Passiva grundsätzlich anerkannt worden seien, übersieht sie, dass insoweit nicht über die gleiche Rechtsfrage entschieden worden ist. Daran fehlt es, wenn die zur Darlegung einer Divergenz aufgezeigten Abweichungen Rechtsvorschriften mit unterschiedlichen Inhalten und Gegenständen betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 1955 - [X.], [X.], 15, 16). So ist es hier.

8

Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Rechtssätze in den Entscheidungen des [X.]s betreffen die Bestimmung des Werts des Nachlasses zur Berechnung des Anspruchs auf den Pflichtteil (§§ 2301, 2317 BGB). Gehören zu dem vornehmlich aus einem Landgut (§ 2312 BGB) bestehenden Nachlass auch Grundstücke, die Bauerwartungsland sind, ist die aus der baulichen Entwicklung begründete Wertsteigerung in dem für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB) zwar bereits eingetreten, hat sich bei dem Erben aber noch nicht in einem Geldzufluss verwirklicht. Da der anzusetzende Wert der Flächen nicht durch deren Bewirtschaftung, sondern nur durch deren Verkauf realisiert werden kann, ist eine auf diesen Grundstücken ruhende "latente" Steuerlast bei der Bestimmung des Werts des Landguts bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche wertmindernd zu berücksichtigen ([X.], Urteile vom 22. Oktober 1986 - [X.], aaO und vom 11. März 1992 - [X.], aaO).

9

Inhalt des angegriffenen Beschlusses ist jedoch eine Entscheidung über den Anspruch der Miterben auf [X.] nach § 13 Abs. 1 [X.], nach dem der Hoferbe einen Teil des durch Veräußerung erzielten Erlöses herauszugeben hat. Die sich bei der Auslegung des § 13 Abs. 5 Satz 1 [X.] stellende Rechtsfrage, welche steuerliche Belastung der Hoferbe von dem bereits empfangenen Gewinn aus der Veräußerung abziehen kann, ist aber eine ganz andere als diejenige, die Gegenstand der Vergleichsentscheidungen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.] und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 33 [X.], § 19 Buchstabe [X.]. § 30 Abs. 1 KostO.

Krüger                                     Lemke                                 Czub

Meta

BLw 4/10

13.10.2010

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Hamm, 9. März 2010, Az: I-10 W 50/08, Beschluss

§ 13 Abs 1 S 1 HöfeO, § 13 Abs 5 S 1 HöfeO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2010, Az. BLw 4/10 (REWIS RS 2010, 2423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2423

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