Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2012, Az. BLw 11/11

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2012, 8062

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 11/11
vom

16. März 2012
in der Landwirtschaftssache

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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat am 16.
März
2012 durch [X.] und [X.]
Lemke und Dr.
Czub

gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung eh-renamtlicher Richter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilse-nats

[X.]

des Oberlandesge-richts Hamm vom 5. Juli 2011 wird auf Kosten des Antragstel-lers, der dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kos-ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als [X.] verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] 60.935,68

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner, der Hoferbe ist, ei-n-sen geltend. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag in Höhe 1
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Antrag zu-rückgewiesen. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen Zahlungsanspruch weiter verfolgt hat, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der

nicht zugelassenen

Rechts-beschwerde.
II.
1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in §§
24 ff. [X.] aF anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht
zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]), ein Fall von §
24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht gegeben ist und auch die Voraussetzun-gen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht vorlie-gen.
Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz setzt voraus, dass das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-genden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Das Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist auf die Fälle beschränkt, in
denen das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der in Widerspruch zu einem tragenden Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung steht (std. Rspr. des Senats: vgl. Beschluss vom 1. Juni 1977

[X.], [X.] 1977, 327, 328; Beschluss vom 30. April 1992

[X.], [X.] 1993, 114, 115). Zur Begründung der Abweichung muss der Rechtsbeschwerdeführer die in der Vergleichs-
und in der angefoch-tenen Entscheidung verschieden beantworte Rechtsfrage bezeichnen und dar-legen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung 2
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beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 1.
Dezember 1983

[X.], [X.], 149, 151). Daran fehlt es.
2. Die Rechtsbeschwerde
entnimmt der angefochtenen Entscheidung zwar den Rechtssatz, dass es nach Ansicht des [X.]
nicht der Billigkeit entsprechen soll, den [X.] mit einem Zuschlag nach § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.] wegen einer landwirtschaftsfremden Nutzung eines Gebäudeteils des Hofes zu belasten, wenn der Hoferbe erst einmal erhebliches Kapital in die Herrichtung von [X.] investieren müsste, um das (darin vorhande-ne) landwirtschaftsfremde Potential des Hofes zu aktivieren. Die von der Rechtsbeschwerde
zitierten Vergleichsentscheidungen enthalten jedoch keine hiervon abweichenden Rechtssätze.
a) In dem von der Rechtsbeschwerde genannten Beschluss des Senats vom 3. Mai 1996 ([X.], [X.], 362, 366 = NJW 1996, 2229 f.) ist ausgeführt, dass für die zum Hof gehörenden Grundstücke mit Baulandqualität, unabhängig von einer etwa weitergeführten landwirtschaftlichen Nutzung, für die Abfindung des Miterben regelmäßig ein Zuschlag zum Hofeswert zu ma-chen sei, weil der Eigentümer jederzeit einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung habe und die dadurch eingetretene Werterhöhung jederzeit realisieren könne.
Die Entscheidung des [X.] enthält keinen hiervon ab-weichenden Rechtssatz. Die Versagung des Zuschlags zu dem für die [X.] nach § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] maßgeblichen Einheitswert in dem [X.] Beschluss beruht nicht auf der (derzeitigen) Nutzung des [X.], sondern auf der Verneinung einer jederzeit realisierbaren Wertstei-gerung durch Wiederaufnahme der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung der Gast-stättenräume. Das steht nicht im Gegensatz zu dem Rechtssatz zu den

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der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung unabhängigen

höheren Werten be-baubarer Grundstücke.
b) Soweit die Rechtsbeschwerde eine Entscheidung des [X.] ([X.] vom 18. Januar 1999

7 W(L) 38/98, [X.], 21 ff. und [X.] 2001, 264) anführt, zeigt sie
schon keinen abstrakten Rechtssatz auf, von dem das Beschwerdegericht abgewichen sein müsste. Es wird lediglich der in der Vergleichsentscheidung zitierte Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 3 Hö-feO wiedergegeben und das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt, dass das [X.] bei einem übergroßen, als Bauland nutzbaren Hofgrundstück einen Zuschlag zum Einheitswert vorgenommen habe. Das genügt den Anforderun-gen an die Darlegung einer Divergenz
nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.] und die Bestim-mung des [X.] auf § 33 [X.], § 19 Buchstabe [X.]. §
30 Abs. 1 KostO.
Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, Entscheidung vom 16.04.2010 -
2 Lw 56/07 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 05.07.2011 -
I-10 [X.]/10 -

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Meta

BLw 11/11

16.03.2012

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2012, Az. BLw 11/11 (REWIS RS 2012, 8062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8062

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