Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. BLw 8/09

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2010, 8281

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[X.]BESCH[X.]USS [X.] vom 18. März 2010 in der [X.] - Der [X.], [X.], hat am 18. März 2010 durch [X.] und [X.] [X.]emke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: [X.] gegen den [X.]uss des 7. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 17. August 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die dem Beteiligten zu 1 auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 126.186,84 •. Gründe: [X.] Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind die Kinder, die Beteiligte zu 5 war die Ehe-frau des am 15. April 2006 verstorbenen [X.]N.

(im Folgenden: Erblas-ser), der Eigentümer eines Hofes mit einer Gesamtgröße von 32,77 ha war, für den ein [X.] eingetragen ist. 1 Die Beteiligte zu 2 ist das älteste Kind. Sie hat Medizin studiert und ist als Ärztin tätig. Der Beteiligte zu 1 ist das jüngste Kind und der einzige Sohn des Erblassers, der eine Ausbildung als Koch und anschließend ein Studium der 2 - 3 - Betriebswirtschaft abgeschlossen hat und danach für verschiedene Unterneh-men in der Gastronomie und im Catering tätig gewesen ist. 3 Der 1931 geborene Erblasser hatte mit dem Beteiligten zu 1 im Juni 1996 einen [X.] für die Dauer von zwölf Jahren über den landwirt-schaftlichen Besitz mit einer Jahrespacht von 20.000 DM abgeschlossen. In § 1 Abs. 10 des Vertrages erklärten die Parteien, dass die Überlassung der Bewirt-schaftung eine Überlassung der Bewirtschaftung auf Dauer im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] darstelle. Ob und in welchem Umfang der Pachtvertrag durchgeführt oder die Bewirtschaftung des Hofes von dem Erblasser bis zu dessen Tode fortgesetzt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Seit dem Tode des Erblassers wird der Hof von einem Neffen der [X.] zu 5 bewirtschaftet. 4 Der Beteiligte zu 1 hat vor dem Amtsgericht ([X.]andwirtschaftsgericht) be-antragt, festzustellen, dass er wirtschaftsfähig und Hoferbe nach seinem Vater geworden sei. Die Beteiligte zu 2 hat einen gleichlautenden Antrag zu ihren Gunsten gestellt. 5 Das Amtsgericht hat den Anträgen des Beteiligten zu 1 stattgegeben und die Anträge der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das [X.] ([X.]) zurückge-wiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihre Anträge weiter, unter Aufhebung der Feststellungen zu Gunsten des [X.] zu 1 sie als Hoferbin nach ihrem Vater festzustellen. 6 I[X.] [X.] ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 7 - 4 - [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es. 8 1. Die Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde entspricht zwar der besonderen Anforderung in § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.], durch die dem [X.] auferlegt ist, die Entscheidung, von denen das Beschwerdege-richt nach seiner Auffassung abgewichen ist, konkret nach Datum und Akten-zeichen oder nach der Fundstelle, wo sie abgedruckt worden ist, zu bezeichnen (Senat, BGHZ 15, 5, 10; [X.]. v. 7. Juli 1954, [X.], [X.], 246), wodurch zugleich die Prüfung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels auf die in der Beschwerdebegründung genannten Vergleichsentscheidungen beschränkt wird [X.]/Wulff, [X.], § 24 [X.]. 3 a). Dem ist die Rechtsbeschwerde in Bezug auf zwei Entscheidungen des [X.]s Hamm ([X.] 1976, 359 f. und [X.] 1983, 186 f.) nachgekommen. Aus den von ihr genannten Ent-scheidungen ergibt sich jedoch keine die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz. Eine solche Abweichung besteht nämlich nur dann, wenn das Beschwer-degericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund von einem in der [X.] benannten Rechtssatz abgewichen ist. Das Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist auf die Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der in [X.] zu einem tragenden Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung steht (vgl. Senat, [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328; [X.]. v. 30. April 1992, [X.], [X.] 1993, 114, 115). Daran fehlt es. 9 2. a) Zwar enthält die angegriffene Entscheidung unter Berufung auf eine im Schrifttum vertretene ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., [X.], § 6 Rdn. 17), wenn auch wohl nicht herrschende Ansicht (a.A sind: [X.], [X.] 1976, 121, 124; [X.]/Hötzel/von [X.]/ 10 - 5 - [X.], [X.], 3. Aufl., § 6 Rdn. 10; [X.]/Wulff/[X.], [X.], 10. Aufl., § 6 Rdn. 4) den allgemeinen Rechtssatz, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht die Übertragung des Hofes zur alleinigen Bewirtschaftung des Abkömm-lings voraussetze, sondern auch eine gemeinsame Bewirtschaftung des Hofes durch den [X.] und einen Abkömmling zugunsten des mitbewirt-schaftenden Abkömmlings die Annahme begründe, dass dessen vorrangige Berufung zum Hoferben dem mutmaßlichen Willen des [X.]s ent-spreche. Die Vergleichsentscheidungen enthalten jedoch - anders als die Rechtsbeschwerde meint - keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechts-satz. b) In der Entscheidung des [X.]s Hamm ([X.] 1976, 359) ist ausgeführt, dass eine langfristige (zehnjährige) Verpachtung des ge-samten landwirtschaftlichen Besitzes eine Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer im Sinne des § 6 Abs. 1 [X.] sei, wenn der Erblasser damit auch die [X.]eitung des Betriebs einem Abkömmling überlassen habe, mag er sich auch die Bewirtschaftung eines Teilbetriebs (Waldflächen) vorbehalten haben ([X.], aaO, 359, 360). Wenn die Rechtsbeschwerde daraus ableitet, dass eine arbeitsteilige Bewirtschaftung des Hofes durch den Erblasser und einen Abkömmling - entgegen dem angefochtenen [X.]uss - keine Übertra-gung der Bewirtschaftung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] sei, be-ruht das auf einem von ihr im Wege eines Umkehrschlusses gebildeten Rechts-satz, der in der Vergleichsentscheidung nicht steht und daher als Grundlage für eine Abweichungsrechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt. (vgl. Senat, [X.]. v. 7. Dezember 1977, [X.], [X.] 1978, 303, 304). Die [X.] kommt, ohne abstrakte Rechtssätze aufzustellen, durch Würdigung der konkreten Umstände zu dem Ergebnis, dass in jenem Fall die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht erfüllt sind. 11 - 6 - 12 c) Dasselbe gilt für die von der Nichtzulassungsbeschwerde genannte weitere Entscheidung des [X.]s Hamm ([X.] 1983, 186). 13 Zur Darlegung einer Divergenz verweist die Rechtsbeschwerde auf den Satz in jener Entscheidung, dass es für die Übertragung der Bewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entscheidend sei, ob und in welchem Umfange der Erblasser auf die Bewirtschaftung des Hofes und die dabei zu treffenden Ent-scheidungen Einfluss genommen habe. Damit hat das [X.] ein Prüfungskriterium benannt, aber nicht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die umfassende, tatsächlich vollständig selbstän-dige und autonome Bewirtschaftung durch den Abkömmling voraussetze, was eine faktische Hoferbenbestimmung nach dieser Vorschrift bei gemeinsamer [X.] durch den Erblasser und den Abkömmling ausschlösse. Dieser Satz ist nicht in der Vergleichsentscheidung zu finden, sondern das Er-gebnis einer Interpretation der Gründe jener Entscheidung durch die Rechtsbe-schwerde. Eine Abweichungsrechtsbeschwerde ist jedoch nicht schon dann statthaft, wenn aus Ausführungen in der Vergleichsentscheidung auf einen ih-nen zugrunde liegenden Rechtssatz nur mittelbar geschlossen werden kann (Senat, [X.]. v. 7. Dezember 1977, [X.], [X.] 1978, 303, 304). In solch einem Fall läge - wäre die Auffassung der Rechtsbeschwerde in der [X.] richtig - allein ein Rechtsfehler in dem angegriffenen [X.]uss vor, der für sich genommen keinen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden Ab-weichungsfall darstellt (Senat, [X.]. v. 7. Dezember 1977, [X.], [X.] 1978, 303, 304; [X.]. v. 28. September 2000, [X.], Rz. 5 - ju-ris). - 7 - II[X.] 14 [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.] und die Bestimmung des [X.] auf § 33 [X.], § 19 Buchstabe e HöfeVfO, § 24 Abs. 3 KostO. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.11.2008 - 7 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom 17.08.2009 - 7 W 98/08 ([X.]) -

Meta

BLw 8/09

18.03.2010

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. BLw 8/09 (REWIS RS 2010, 8281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8281

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