Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. BLw 33/04

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2005, 4693

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/04
vom 3. März 2005 in der [X.]

betreffend [X.] nach § 13 [X.]

- 2 -

Der [X.], [X.] [X.]n, hat am 3. März 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und die Rich-ter Prof. Dr. Krüger und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zu-ziehung [X.] -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - [X.] [X.]n - des [X.] vom 8. Juli 2004 wird auf Ko-sten des Antragstellers, der dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 18.394,10 •.

Gründe:
[X.]
Der Antragsteller ist zusammen mit seinen Brüdern und seiner Schwe-ster Miterbe seiner verstorbenen Mutter. Zum Nachlaß gehört ein Hof im Sinne der Höfeordnung (Hof S. ); [X.] ist die Schwester des Antragstel-lers geworden. Sie übertrug den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfol-ge an den Antragsgegner. Dieser war bereits Eigentümer eines anderen Hofes - 3 -

([X.]). Beide Höfe wurden später auf Antrag des Antragsgegners grundbuchmäßig zusammengeführt.
In den Jahren 1999 und 2000 veräußerte der Antragsgegner mehrere zu dem Hof [X.]gehörende Grundstücke für 172.554,02 DM. In densel-ben Jahren erwarb er zwei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke für 173.816,50 DM; diese wurden im Grundbuch dem Hof [X.]

zugeschrieben.
Wegen der Grundstücksveräußerungen hat der Antragsteller von dem Antragsgegner die Zahlung einer Nachabfindung von 37.694,74 DM verlangt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nur zu einem geringen Teil erfolg-reich gewesen; das [X.] - [X.] [X.]n - hat den Antragsgegner zur Zahlung von 878,91 • nebst Zinsen verpflichtet.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt, verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.

I[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur un-ter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es jedoch. - 4 -

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die angefochtene Entscheidung auf den von dem Antragsteller in seiner Rechtsbeschwerdebegründung [X.] abstrakten Rechtssätzen beruht. Selbst wenn das so wäre und darin eine Abweichung von der Rechtsprechung des [X.]s zu den [X.]n der weichenden Erben nach § 13 [X.] a.F. (Se-nat, Beschluß v. 23. Februar 1973, [X.], [X.] 1973, 153) läge, [X.] das nicht zu einer Divergenz im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Denn diese Rechtsprechung ist für die heutige Rechtslage nicht mehr maßgeblich. Nach § 13 [X.] a.F. war die Abfindungsergänzungspflicht nur ausgeschlos-sen, wenn gleichwertige Grundstücke für den ererbten Hof [X.]. Diese Beschränkung des abfindungsfreien Ersatzerwerbs enthält die seit 1976 geltende Fassung des § 13 [X.] nicht mehr.
2. Die angefochtene Entscheidung weicht auch nicht von dem Beschluß des [X.]s Celle vom 28. Mai 1984 ([X.] 1984, 219) ab. Zum einen geht es darin - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht - wie hier - um den ungeschmälerten Erhalt des landwirtschaftlichen Betriebs, son-dern um die Minderung der Substanz eines zu dem Hof gehörenden Nutzungs-rechts. Deshalb ist schon fraglich, ob die beiden Entscheidungen vergleichbar sind. Das kann indes dahingestellt bleiben, denn zum anderen fehlt es in dem der Vergleichsentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt an dem hier ge-gebenen Merkmal einer Ersatzbeschaffung. Das ist der entscheidende Unter-schied, an dem die Vergleichbarkeit scheitert.
3. Auch von dem Beschluß des [X.]s Hamm vom 1. Juni 1989 ([X.] 1990, 48) weicht die angefochtene Entscheidung nicht ab. Der - 5 -

darin enthaltene Rechtssatz, daß die seit 1976 geltende Höfeordnung die Be-nachteiligung der weichenden Miterben nur noch hinnehmen will, wenn das zum Erhalt des Hofes in der Hand des [X.] geboten ist, betrifft aus-schließlich den Fall, daß der Erbe den Hof einer landwirtschaftsfremden Nut-zung zuführt (§ 13 Abs. 4 b [X.]), nicht aber den hier gegebenen Fall der Veräußerung von Hofgrundstücken mit anschließender Ersatzbeschaffung. Deshalb fehlt es wiederum an der Vergleichbarkeit der beiden Entscheidungen. Im übrigen hat das Beschwerdegericht keinen Rechtssatz aufgestellt, der von dem in der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht.
4. Das Beschwerdegericht ist auch nicht von dem [X.] vom 19. Juli 1991 ([X.] 1992, 79) abgewichen. Es hat keinen abstrakten Rechts-satz aufgestellt, der von dem in der Senatsentscheidung enthaltenen Rechts-satz abweicht, daß die Höfeordnung die ungeteilte Erhaltung des Hofes im [X.] sicherstellen will, um dem [X.] die Fortführung der Bewirtschaftung zu ermöglichen. Damit ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nichts zu dem Entstehen von [X.]n nach § 13 Abs. 1 [X.] gesagt.
5. Aus demselben Grund weicht der angefochtene Beschluß auch nicht von dem Beschluß des [X.]s Hamm vom 26. März 1987 ([X.] 1988, 21) ab, in welchem ebenfalls lediglich die Besserstellung des [X.] gegenüber den anderen Erben beim Erbfall begründet wird.
6. Die von dem Antragsteller angenommene Abweichung von dem Be-schluß des [X.]s Celle vom 18. November 1991 ([X.] 1992, 114) besteht mangels Vergleichbarkeit mit der angefochtenen Entscheidung - 6 -

nicht, weil sich dort die hier vorliegende Problematik nicht gestellt hat, daß der ererbte Hof mit einem anderen Hof des Erben zusammengeführt worden ist und die erworbenen [X.] von diesem Hof aus bewirtschaftet werden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß entgegen der in diesem Zusammen-hang vertretenen Auffassung des Antragstellers die von dem Beschwerdege-richt vertretene Rechtsansicht, daß [X.] auch einem anderen als dem ererbten Hof zugeführt werden können und damit einen Nachabfindungs-anspruch ausschließen, auch in der Literatur (Hötzel in: [X.]/Hötzel/von [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 13 Rdn. 28) vertreten wird.
7. Von dem [X.] vom 24. April 1986 ([X.], [X.], 293) weicht die angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht ab. Die Rechtsan-sicht des Beschwerdegerichts steht nicht in Widerspruch zu dem die Senats-entscheidung tragenden Rechtssatz, daß § 13 [X.] bezweckt, bei Wegfall des eine Privilegierung des [X.] rechtfertigenden Grundes die Miterben an dem von dem [X.] erzielten Gewinn teilhaben zu lassen. Vielmehr legt der Antragsteller diesen Rechtssatz anders aus als das Beschwerdegericht, nämlich ohne Berücksichtigung des Wortlauts von § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.].
8. Schließlich weicht die angefochtene Entscheidung auch nicht von dem Beschluß des [X.]s Celle vom 15. Juni 1987 ([X.] 1988, 77) ab. Zum einen geht es darin nicht - wie hier - um die Frage, ob nach der Zusammenführung der beiden Höfe des Antragsgegners nur noch ein einheitli-cher Hof vorhanden ist. Zum anderen stellt sich die dort angesprochene Frage der Bewertung verschiedener Teile eines landwirtschaftlichen Betriebs hier nicht. Damit fehlt es an der Vergleichbarkeit der beiden Entscheidungen. - 7 -

II[X.] [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.].
[X.]

Krüger
Lem-ke

Meta

BLw 33/04

03.03.2005

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. BLw 33/04 (REWIS RS 2005, 4693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4693

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

BLw 32/03 (Bundesgerichtshof)


BLw 4/10 (Bundesgerichtshof)

Höferecht: Berücksichtigung von Steuerbelastungen bei der Berechnung des Nachabfindungsanspruchs der Miterben


BLw 11/08 (Bundesgerichtshof)


BLw 4/10 (Bundesgerichtshof)


BLw 15/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.