Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2022, Az. 2 StR 53/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5984

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Gegenstand

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Anforderungen an die Überprüfung eines Geständnisses


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. November 2021, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Hinsichtlich der Fälle [X.] bis 56 der Urteilsgründe wird die Sache an das [X.] zurückgegeben; die insoweit angefallenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Hinsichtlich der Fälle II. 1 bis 48 der Urteilsgründe wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „Diebstahls in 17 Fällen, in Tatmehrheit mit Betrug in 29 Fällen, wobei es in 5 Fällen beim Versuch blieb, davon in den 24 übrigen Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in Tatmehrheit mit Computerbetrug in 7 Fällen, wobei es in 4 Fällen beim Versuch blieb, in Tatmehrheit mit Unterschlagung in 1 Fall“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung hinsichtlich der Fälle II. 1 bis 48 der Urteilsgründe bzw. zur Rückgabe an das [X.] hinsichtlich der Fälle [X.] bis 56 der Urteilsgründe.

2

1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen [X.] bis 56 der Urteilsgründe kann wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses nicht bestehen bleiben. [X.] des [X.]s [X.] war für die Entscheidung nicht zuständig.

3

a) Die Taten [X.] bis 56 der Urteilsgründe waren Gegenstand einer Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] vom 8. Oktober 2020, die zum [X.] – Strafrichter – erhoben und mit Beschluss vom 30. November 2020 zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. Bei den den Angeklagten betreffenden Fällen II. 1 bis 48 der Urteilsgründe handelt es sich um Vergehen, die die Staatsanwaltschaft [X.] am 5. Januar 2021 beim [X.] [X.] angeklagt hat.

4

Nach Korrespondenz zwischen dem [X.] und dem [X.] [X.] wurde das beim [X.] rechtshängige Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaften und nach Gelegenheit zur Stellungnahme für den Angeklagten mit Verfügung des Vorsitzenden vom 7. Mai 2021 vom [X.] [X.] „übernommen“.

5

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 hat das [X.] [X.] unter Ziffer 1 der Entscheidung die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 5. Januar 2021 zur Hauptverhandlung zugelassen und vor der [X.] des [X.]s eröffnet. Zugleich hat die [X.] unter Ziffer 2 des Beschlusses vom 27. Oktober 2021 das vom [X.] übernommene Verfahren zu dem bei ihm anhängigen Verfahren hinzu verbunden.

6

b) Die Übernahme und Verbindung ist unwirksam (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 2013 – 3 [X.] Rn. 3 mwN). Eine hier offensichtlich ins Auge gefasste Verfahrensverbindung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO durch Vereinbarung der Gerichte kam nicht in Betracht, weil eine solche Verbindung nur bei Strafsachen möglich ist, die bei verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind. Soll aber – wie hier ‒ eine nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit ändernde Verbindung erfolgen, kann dies, wenn die Gerichte nicht alle zum Bezirk des ranghöheren Gerichts gehören, nur nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO durch eine Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts erfolgen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. Juli 2013 – 3 [X.], Rn. 4; vom 8. Juni 2021 ‒ 4 StR 68/21, Rn. 4). Dies wäre hier allein das [X.]. Eine solche Entscheidung ist aber nicht ergangen. Eine „Heilung“ dieses Mangels durch einen Verbindungsbeschluss des [X.] im Revisionsverfahren kommt unter anderem auch deshalb nicht in Betracht.

7

c) [X.] ist daher insoweit nicht beim [X.] [X.] anhängig geworden. Das sich hieraus ergebende, nach § 6 StPO von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis bedingt die beantragte Teilaufhebung des angefochtenen Urteils in den Fällen [X.] bis 56 der Urteilsgründe. [X.] ist in diesem Umfang noch beim [X.] rechtshängig und deshalb an dieses entsprechend § 355 StPO zurückzugeben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Juni 2021 – 4 StR 68/21; vom 11. Juli 2013 – 3 [X.]).

8

2. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 1 bis 48 der Urteilsgründe hat bereits deshalb keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung des [X.]s nicht den Mindestanforderungen genügt, die an die Darlegung der richterlichen Überzeugungsbildung zu stellen sind.

9

a) Die Feststellungen des [X.]s zu den Verurteilungen in den Fällen II. 1 bis 48 der Urteilsgründe, die sich auf eine wörtliche Wiedergabe des Anklagesatzes der Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] vom 5. Januar 2021 beschränken, betreffen eine Vielzahl von [X.] und (Computer-)Betrugstaten des Angeklagten im Zeitraum zwischen dem 25. Juni 2019 und dem 19. Juni 2020. [X.] hat diese Feststellungen ohne Vernehmung von Zeugen oder Verlesung von Urkunden allein auf das Geständnis des Angeklagten gestützt und dazu ausgeführt, er habe „die Anklagevorwürfe […] in vollem Umfang eingeräumt“, „an der Richtigkeit seines Geständnisses bestehen keinerlei Zweifel“.

b) Damit hat die [X.] sich ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf unzureichender Basis verschafft, was auch allein auf die Sachrüge zu berücksichtigen ist.

aa) Aus dem [X.] folgt die Verpflichtung der Strafgerichte, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2013 ‒ 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1060). Diese Pflicht darf nicht dem Interesse an einer einfachen und schnellstmöglichen Erledigung des Verfahrens geopfert werden. Es ist unzulässig, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der nicht auf einer erkennbaren Überzeugungsbildung unter Ausschöpfung des [X.] beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte geständig gezeigt hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. April 2013 ‒ 3 StR 35/13, [X.], 684; vom 6. August 2013 ‒ 3 StR 212/13, [X.], 703; Senat, Beschlüsse vom 5. November 2013 ‒ 2 StR 265/13, [X.], 170; vom 24. September 2013 ‒ 2 StR 267/13, [X.]St 59, 21, 27 f.; vom 3. März 2016 – 2 [X.], [X.], 489). Die Beschränkung der Beweiswürdigung im Wesentlichen auf den bloßen Hinweis, der Angeklagte sei geständig gewesen, genügt insbesondere dann nicht, wenn aufgrund der Komplexität und der zahlreichen Details des festgestellten Sachverhalts Zweifel bestehen können, dass der Angeklagte an das Tatgeschehen eine auch in den Einzelheiten genügende Erinnerung hat (vgl. [X.], Beschluss vom 15. April 2013 – 3 StR 35/13, [X.], 53 mwN). Auch genügt es nicht, das Geständnis des Angeklagten durch bloßen Abgleich des [X.] mit der Aktenlage zu überprüfen, weil dies keine hinreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 StR 265/13, [X.], 170).

bb) Gemessen daran ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, denn die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die [X.] das Geständnis des Angeklagten einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen hat. Zwar hat der Angeklagte in seiner Einlassung sein generelles Vorgehen erläutert und in elf Fällen näher konkretisiert. Gleichwohl erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht, wie der „vor dem Hintergrund eines ganz erheblichen Suchtdrucks und auch aus Angst vor Entzug“ handelnde Angeklagte die festgestellten Einzelheiten der zahlreichen gleichförmig verübten Taten, insbesondere Tattag, genaue Tatzeit, [X.] und Geschädigte in Erinnerung gehabt haben konnte.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Im Hinblick auf den Einsatz entwendeter EC- bzw. Kreditkarten in Ladengeschäften wird für jeden Einzelfall festzustellen sein, ob die Waren deshalb bezahlt werden konnten, weil das Kartenterminal für die Zahlungsabwicklung zur Legitimation eine Unterschrift oder die Eingabe einer [X.] vorgab (vgl. insoweit die Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann bei Beschaffungsdelikten eines rauschgiftabhängigen Täters dessen Steuerungsfähigkeit unter Umständen auch dann erheblich vermindert sein, wenn er bei Tatbegehung unter starken Entzugserscheinungen leidet (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 2 StR 362/20, NStZ-RR 2021, 77 mwN). Zur erneuten Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten wird zweckmäßigerweise ein neuer Sachverständiger hinzuzuziehen sein.

[X.]     

      

Eschelbach     

      

Meyberg

      

Grube     

      

[X.]     

      

Meta

2 StR 53/22

06.07.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kassel, 18. November 2021, Az: 9 KLs 1650 Js 5105/20

§ 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2022, Az. 2 StR 53/22 (REWIS RS 2022, 5984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5984 NJW 2023, 621 REWIS RS 2022, 5984

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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