Aktenzeichen 3 StR 166/13

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 11.07.2013

Strafverfahrensverbindung: Zuständiges Gericht für einen Verbindungsbeschluss bei Strafverfahren mit verschiedener örtlicher und sachlicher Zuständigkeit; Zurückverweisung durch das Revisionsgericht bei unwirksamer Verbindung

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