Bundessozialgericht, Urteil vom 18.01.2011, Az. B 2 U 5/10 R

2. Senat | REWIS RS 2011, 10415

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Gesetzliche Unfallversicherung - MdE-Einschätzung gem § 56 Abs 2 SGB 7 - Sozialdatenschutz gem § 200 Abs 2 SGB 7 - Beweisverwertungsverbot - Verletzung des Auswahlrechts beim Sachverständigen - sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Überraschungsentscheidung - Verletzung des Sachaufklärungspflicht)


Leitsatz

1. Benennt der Unfallversicherungsträger dem Versicherten nicht mehrere Gutachter zur Auswahl, führt dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der Betroffene die Verletzung des Auswahlrechts nicht rechtzeitig rügt.

2. In atypischen Fällen, z.B. wenn ein allein vom Versicherten vorgeschlagener Gutachter beauftragt und diesem die Auswahl des Zusatzgutachters übertragen wird, kann darauf verzichtet werden, dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl zu benennen.

Tenor

Das Urteil des [X.] vom 20. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte zu verurteilen ist, der Klägerin Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um [X.] zu zahlen.

2

Die Klägerin befand sich am 15.5.2000 auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte, dem [X.] in [X.], zu ihrer Wohnung. Aufgrund eines Staus musste sie anhalten. Ein [X.] fuhr auf ihr stehendes Kraftfahrzeug (Kfz) auf und schob es auf das davor stehende Kfz. Die angeschnallte Klägerin wurde bei dem Unfall nach vorne und wieder zurück geschleudert. Sie konnte am Unfallort mit dem Unfallgegner und der Polizei die Formalitäten abwickeln und fuhr mit dem Pkw nach [X.]. Wegen starker Schmerzen an der Wirbelsäule musste sie sich drei Stunden später in die ambulante Notfallbehandlung im [X.] begeben. Die Erstdiagnose der dortigen Ärzte lautete: "HWS - Schleudertrauma, Schädelprellung". Vom 19. bis [X.] schloss sich eine stationäre Krankenhausbehandlung an. In der Folge weiteten sich die Beschwerden aus. Die Beklagte zahlte der Klägerin bis 4.4.2002 Verletztengeld.

3

Mit Schreiben vom 25.1.2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige die Einholung eines unfallchirurgischen Haupt- und eines neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens. Sie schlug drei namentlich benannte Haupt- sowie einen namentlich benannten Zusatzgutachter, sonst solche der jeweiligen Einrichtung, vor und wies die Klägerin auf ihr Widerspruchsrecht hin. Die Klägerin widersprach den Vorschlägen der Beklagten und schlug vor, das [X.] solle mit der Begutachtung beauftragt werden, da sie dort bereits behandelt wurde. Die Beklagte ernannte Prof. Dr. B. vom [X.]. Auf dessen Veranlassung wurde bei [X.] ([X.]) das neurologische [X.]utachten vom [X.] eingeholt.

4

Mit Bescheid vom [X.] erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an. In dem Bescheid regelte sie weiter: "Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls besteht kein Anspruch auf Rente." Zur Begründung führte sie aus, Unfallfolgen lägen nach ausgeheilter "Zerrung der Halswirbelsäule (HWS) und der Halsweichteile“ nicht mehr vor. [X.] bestehe eine Konversionsneurose mit dadurch bedingter Bewegungseinschränkung der HWS, der Schultergelenke sowie Schmerzen im [X.]. Der Widerspruch der Klägerin blieb im Widerspruchsbescheid vom [X.] ohne Erfolg.

5

Die Klägerin hat beim S[X.] Dresden Klage erhoben. Sie hat Verletztenrente nach einer MdE um [X.] begehrt. Mit Schriftsatz vom 13.2.2004 hat die Beklagte dem S[X.] die "[X.] Stellungnahme" der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. ([X.]) vom 29.12.2003 vorgelegt, die das S[X.] der klägerischen Seite übersandt hat. Das S[X.] hat die Klage mit Urteil vom 19.7.2006 abgewiesen. Ein Zusammenhang zwischen den umfangreichen Beschwerden und dem Unfall bestehe nicht. Der Unfall habe über den Zeitpunkt der Zahlung von Verletztengeld hinaus keine objektivierbaren Folgen hinterlassen.

6

Die Klägerin hat gegen das Urteil des S[X.] beim Sächsischen LS[X.] Berufung eingelegt. Sie hat ihr Begehren dahingehend erweitert, dass ihr Verletztenrente nach einer MdE um [X.] zu zahlen sei. Das LS[X.] müsse ein [X.] und ein biomechanisches [X.]utachten einholen, um die Kräfte festzustellen, die auf ihre HWS eingewirkt hätten. Die Diagnose einer Konversionsneurose sei abzulehnen, da sie von einem Orthopäden gestellt worden sei.

7

Das LS[X.] hat die Berufung mit Urteil vom [X.] zurückgewiesen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten [X.]esundheitsstörungen und dem Unfall habe sich nicht wahrscheinlich machen lassen. Das Unfallgeschehen sei an sich in der Lage gewesen, ein whiplash-syndrome zu verursachen. Die Klägerin habe durch den Arbeitsunfall nicht näher bezeichnete [X.]esundheitserstschäden erlitten, denn sie sei bei der Kollision erheblichen Beschleunigungskräften ausgesetzt gewesen. Ein solches Trauma bewirke "in der Regel" eine Zerrung im Hirnstamm, was sich in messbaren Versagungszuständen äußern könne. Die Klägerin weise aber nur zum Teil eine spezifische Symptomatik auf. Daneben bestehe eine damit verwandte Symptomatik, welche keineswegs dem Unfallgeschehen zuzuordnen sei. Über die Ursachen des vorhandenen eher untypischen Beschwerdebilds könne nur spekuliert werden. In der Urteilsbegründung hat sich das LS[X.] überwiegend auf eigene Recherchen gestützt und ist den [X.]erichtsgutachtern, zB Prof. St., ausdrücklich nicht gefolgt. Es sei wahrscheinlich, dass die bestehenden Beschwerden in den Zusammenhang mit den von [X.] dokumentierten gesundheitlichen Auffälligkeiten einzuordnen seien.

8

Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von § 8 Abs 1 Satz 1, [X.] iVm § 56 Abs 1 Satz 1 S[X.]B VII. Der Wegeunfall habe zu [X.]esundheitsfolgeschäden geführt, die eine Verletztenrente nach einer MdE mit [X.] bedingten. Das LS[X.] habe bei der Klägerin [X.]esundheitsschäden festgestellt. Dagegen habe es eine Konkurrenzursache, also einen Vorschaden, nicht bejaht. Ausdrücklich habe das LS[X.] ein pseudoneurasthenisches Syndrom, eine Konversionsneurose, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und einen psychischen Konflikt verneint und den Unfall als [X.]elegenheitsursache ausgeschlossen. Damit seien die Voraussetzungen einer Rentengewährung zu bejahen.

9

Des Weiteren erhebt die Klägerin Verfahrensrügen. Das LS[X.] habe die Berufung nicht aufgrund eigener Auswertung medizinischer Fachliteratur und aufgrund eigenen [X.] zurückweisen dürfen. Dies sei aber geschehen, da das [X.]ericht sich weder auf eines der eingeholten gerichtlichen [X.]utachten gestützt noch ein weiteres ärztliches Zusammenhangsgutachten auf aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand eingeholt habe. Wenn das LS[X.] sich auf eigene Sachkunde und selbst ausgewertete Veröffentlichungen stützen wolle, müsse es die Klägerin auf seine Kenntnisse und Erfahrungen sowie die herangezogene Literatur hinweisen. Da dies nicht geschehen sei, verletze das Urteil das rechtliche [X.]ehör der Klägerin. Das LS[X.] habe ein Beweisverwertungsverbot nicht beachtet. Es habe sich auf die Stellungnahme der [X.] vom 29.12.2003 gestützt, die aber nicht verwertbar sei. Es könne dahin stehen, ob es sich um eine beratungsärztliche Stellungnahme oder ein [X.]utachten handele, denn auch als Stellungnahme nehme die Äußerung Bezug auf das Zusatzgutachten des [X.] vom [X.], das unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften eingeholt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Senats bestehe deshalb bezüglich des [X.]utachtens [X.] ein Beweisverwertungsverbot, das sich auf alle weiteren [X.]utachten und ärztlichen Stellungnahmen erstrecke, die hierauf aufbauten.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sächsischen LS[X.] vom 20. Mai 2009, das Urteil des S[X.] Dresden vom 19. Juli 2006 sowie den ablehnenden Verwaltungsakt im Bescheid der Beklagten vom 4. März 2002 in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Verletztenrente nach einer MdE von [X.] seit 5. April 2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Ausgehend von einer Vielzahl in Betracht kommender Erkrankungen fehle es an der Feststellung konkreter [X.]esundheitsstörungen auf der [X.]rundlage eines üblichen Diagnosesystems und unter Verwendung der dortigen Begriffe und Bezeichnungen. Im Recht der Versicherungsfälle nach dem S[X.]B VII gebe es keine Beweisregel, wonach bei fehlender [X.] die versicherte Ursache automatisch die wesentliche Ursache sei (unter Hinweis auf BS[X.] vom [X.] U 34/03 R). Die beratungsfachärztliche Stellungnahme der [X.] sei verwertbar, da die Klägerin von ihrem höchstpersönlichen Widerspruchsrecht keinen [X.]ebrauch gemacht habe. Die Stellungnahme sei beim S[X.] in den Rechtsstreit eingeführt worden. Die Klägerin habe die [X.] der Stellungnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem S[X.] nicht gerügt und dadurch ihr [X.] verloren.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist sowohl wegen Verletzung von materiellem [X.]recht (dazu 1.) als auch wegen durchgreifender Verfahrensrügen (dazu 2.) im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der darin getroffenen Feststellungen und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]).

1. Über die mit der Revision weiterverfolgten [X.] wegen der ablehnenden Verwaltungsakte in den Bescheiden der Beklagten und die Leistungsklage auf Zahlung einer Verletztenrente nach einer MdE um [X.] kann der [X.] nicht abschließend entscheiden, da die tatsächlichen Feststellungen des [X.] keine abschließende Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche erlauben.

a) Nach § 56 Abs 1 Satz 1 [X.] haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls - hier eines Arbeitsunfalls - über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um [X.] gemindert ist, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs 1 Satz 1 [X.]). Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs 2 Satz 1 [X.]). Um das Vorliegen einer MdE beurteilen zu können, ist zunächst zu fragen, ob das aktuelle körperliche oder geistige Leistungsvermögen beeinträchtigt ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang dadurch die Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindert werden.

Die Bemessung des Grades der MdE erfolgt als Tatsachenfeststellung des Gerichts, die dieses gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 [X.] nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (stRspr zB BSG vom [X.] - [X.] U 25/05 R - [X.] 4-2700 § 56 [X.]). Die zur Bemessung der MdE in Rechtsprechung und Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind dabei zu beachten. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen ständigem Wandel (BSG vom 22.6.2004 - [X.] U 14/03 R - [X.], 63 = [X.] 4-2700 § 56 [X.] 1).

Vorliegend würde die Einschätzung der MdE der Klägerin voraussetzen, dass der als Arbeitsunfall anerkannte Verkehrsunfall bei der Klägerin eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens hervorgerufen hat. Das Bestehen einer Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens muss ausgehend von konkreten Funktionseinbußen beurteilt werden. Soweit die MdE sich nicht ausnahmsweise unmittelbar aus den Unfallfolgen erschließt, bilden festgestellte und eindeutig nach gängigen Diagnosesystemen konkret zu bezeichnende Krankheiten ([X.] - [X.] U 1/05 R - [X.], 196 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 17, Rd[X.]2) die Tatsachengrundlage, von der ausgehend die Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Leistungsvermögens auf dem Gebiet des gesamten Erwerbslebens zu beurteilen ist (vgl BSG vom 19.8.2003 - [X.] U 50/02 R - Juris Rd[X.]3; [X.] - [X.] U 1/05 R - [X.], 196 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 17, Rd[X.]2).

Nach diesen Maßstäben kann der [X.] über das Bestehen eines Rentenanspruchs der Klägerin nicht entscheiden, da das [X.] keine Feststellungen über die bei der Klägerin bestehende MdE getroffen hat. Es verneint zwar eine Reihe von Gesundheitsstörungen der Klägerin und diskutiert eine Reihe anderer als möglicherweise gegeben, stellt aber nicht positiv fest, welche Funktionseinschränkungen aufgrund welcher Gesundheitsstörungen aktuell vorliegen. Deshalb kann der [X.] nicht entscheiden, ob und ggf in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit der Klägerin eingeschränkt ist.

b) Der [X.] kann auch nicht dahingestellt lassen, ob und ggf welche Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens vorliegen. Auf die Feststellung dieser Tatsachen könnte nur verzichtet werden, wenn der [X.] zwischen dem Unfallereignis und einer vorliegenden MdE sicher auszuschließen wäre. Auch hierzu hat das [X.] die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen.

Voraussetzung eines Rentenanspruchs ist ua, dass der Versicherungsfall die Arbeitsmöglichkeiten von Versicherten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindert, bei dem jeweiligen Versicherten also eine MdE verursacht (BSG vom [X.] - [X.] U 25/05 R - [X.] 4-2700 § 56 [X.]; [X.] in [X.] ua, Gesetzliche Unfallversicherung <[X.]> - Kommentar, § 56 Rd[X.] 11). Zur Feststellung des [X.]s ist zunächst zu prüfen, ob die MdE durch einen nachgewiesenen Versicherungsfall im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne verursacht worden ist. [X.] ist weiter zu fragen, ob auch andere - ebenfalls sicher feststehende - Faktoren, wie Vorerkrankung, Nacherkrankung, innere Ursache usw, im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne kausal für das Bestehen einer MdE geworden sind. Wird die MdE sowohl durch den Versicherungsfall als auch durch andere Faktoren verursacht, ist nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen, ob die MdE "wesentlich" durch den Versicherungsfall (mit)verursacht worden ist. Für diese Feststellung genügt bei der Überzeugungsbildung des [X.]s der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit (stRspr BSG vom 2.2.1978 - 8 [X.] - [X.], 285, 287 = [X.] 2200 § 548 [X.] 38 S 105 f; BSG vom 30.4.1985 - 2 [X.] 43/84 - BSGE 58, 80, 83 = [X.] 2200 § 555a [X.] 1 S 3 f). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den [X.] spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Allein die Möglichkeit eines [X.]s genügt dagegen nicht ([X.] - [X.] U 1/05 R - [X.], 196 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 17, jeweils Rd[X.]0).

Zwar hat das [X.] vorliegend den Arbeitsunfall sowie andere Umstände als Ursachen diskutiert, es hat aber nicht festgestellt, dass entweder der Arbeitsunfall oder eine andere Ursache (zB Vorerkrankungen) oder beide Umstände für eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens eine Ursache gesetzt haben.

Mithin fehlt es für eine abschließende Entscheidung über den Anspruch auf Rente nach § 56 [X.] neben der Feststellung einer MdE (oben a) auch daran, dass ein [X.] zwischen Versicherungsfall und einer möglichen MdE weder festgestellt noch auszuschließen ist (oben b). Daher kann der [X.] nicht entscheiden, ob ein Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 Abs 1 Satz 1 [X.] besteht oder nicht besteht.

3. Das Urteil des [X.] und die darin getroffenen Feststellungen sind auch wegen zulässig und begründet erhobener Verfahrensrügen aufzuheben.

a) Das [X.] hat, wie von der Klägerin im Einzelnen dargelegt wurde, deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]) verletzt.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung des Gerichts überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - [X.] 3-1500 § 153 [X.] 1 mwN; [X.] vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - [X.]E 84, 188, 190). Wenn ein Gericht - wie hier - eigene Sachkunde bei der Urteilsfindung berücksichtigen will, muss es den Beteiligten die Grundlagen für seine Sachkunde offenbaren. Das Gericht muss darlegen, worauf seine Sachkunde beruht und was diese beinhaltet, damit die Beteiligten dazu Stellung nehmen und ihre Prozessführung hierauf einrichten können (zur Gehörsverletzung bei Unterlassung dieses Hinweises: [X.] - [X.] U 27/01 R - Juris Rd[X.]0 f mwN).

Das [X.] hat eine Überraschungsentscheidung getroffen, da es nicht den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten gefolgt ist, sondern seine Zusammenhangsbeurteilung allein auf eine von ihm selbst unter Auswertung der unfallmedizinischen Literatur entwickelte Beurteilung, also auf eigene Sachkunde, gestützt hat. Vor der Entscheidung hat es die Beteiligten nicht auf das Bestehen eigener medizinischer Sachkunde hingewiesen und ihnen nicht erläutert, was diese beinhaltet. Damit liegt der gerügte Verfahrensfehler vor. Die Entscheidung kann auf dem Verfahrensfehler beruhen, da nicht auszuschließen ist, dass die Klägerin, hätte sie Kenntnis von der Sachkunde des [X.] und deren Inhalten erhalten, die von ihr aufgezeigten Einwendungen vorgebracht und dadurch das [X.] zu einer anderen Entscheidung gebracht hätte.

b) Das [X.] hat die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 103 [X.]) verletzt.

Der [X.] hat wiederholt entschieden, dass die Frage, ob ein [X.] - zB zwischen beruflichen Einwirkungen und einer Erkrankung - zu bejahen ist, vom [X.] unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde nach dem im Entscheidungszeitpunkt bestehenden aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu beantworten ist (vgl BSG vom 27.6.2006 - [X.] U 20/04 R - [X.], 291 = [X.] 4-2700 § 9 [X.] 7 Rd[X.]1). Nichts anderes kann gelten, wenn es bei einem geltend gemachten Rentenanspruch um die Beurteilung geht, ob ein [X.] zwischen einem Versicherungsfall und einer geltend gemachten MdE besteht.

Diesen Anforderungen an die Sachaufklärung ist das [X.] nicht gerecht geworden. Zwar hat es medizinische Sachverständigengutachten eingeholt, ist diesen aber nicht gefolgt. Da das [X.] nach seiner Rechtsauffassung kein Gutachten eingeholt hatte, das den [X.] dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechend beurteilte, hätte es (weitere) medizinische Ermittlungen durchführen müssen, die diesen Anforderungen entsprechen. Zwar können die Gerichte zur Entscheidungsfindung auch einschlägige wissenschaftliche Publikationen heranziehen (vgl BSG vom 27.6.2006 - [X.] U 20/04 R - [X.], 291 = [X.] 4-2700 § 9 [X.] 7, Rd[X.]1). Diese dienen aber regelmäßig nicht der Beurteilung eines [X.]s durch das Gericht selbst, sondern der kritischen Überprüfung eingeholter Gutachten daraufhin, ob sie dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.

c) Demgegenüber wird das [X.] die Stellungnahme der [X.] bei seiner erneuten Beweiswürdigung verwerten dürfen. Denn die weitere von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge, diese Stellungnahme sei wegen eines Verstoßes gegen § 200 Abs 2 [X.] nicht verwertbar, ist unbegründet.

Die Klägerin rügt, das [X.] habe die Äußerung der Ärztin [X.] vom 29.12.2003 nicht verwerten dürfen, da diese einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Auch wenn es sich bei dieser Äußerung um eine beratungsärztliche Stellungnahme handele, sei sie nicht verwertbar, da darin auf das Gutachten des [X.] abgestellt werde, das seinerseits unter Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften eingeholt worden sei. Aufgrund der Fernwirkung des Beweisverwertungsgebots bezüglich des Gutachtens [X.] sei auch die beratungsärztliche Stellungnahme der [X.] unverwertbar, was sie rechtzeitig gerügt habe.

Das [X.] durfte und darf die ärztliche Stellungnahme der [X.] verwerten, denn weder hat die Beklagte die Pflicht zur Belehrung über das Widerspruchsrecht (§ 200 Abs 2 Halbs 2 [X.]; dazu [X.]) noch hat sie das Auswahlrecht der Klägerin (§ 200 Abs 2 Halbs 1 [X.]; dazu bb) verletzt.

[X.]) Die Verletzung der Pflicht zur Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 200 Abs 2 Halbs 2 [X.] iVm § 76 Abs 2 [X.] kann ein Beweisverwertungsverbot auslösen ([X.] - [X.] U 8/07 R - [X.], 25 = [X.] 4-2700 § 200 [X.] 1, Rd[X.] 50 f). Zwar besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig ist (vgl [X.] vom 19.9.2006, 2 BvR 2115/01, [X.]K 9, 174, 196). Ein Beweisverwertungsverbot ist aber bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen geboten, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen außer [X.] gelassen worden sind (vgl [X.] vom 12.4.2005, 2 BvR 1027/02, [X.]E 113, 29, 61). Ein solches unmittelbar aus den Grundrechten abgeleitetes Beweisverwertungsverbot ist allerdings nur anzunehmen, wenn der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (vgl [X.] vom 3.3.2004, 1 BvR 2378/98, [X.]E 109, 279, 320; [X.] vom [X.], 2 BvR 2101/09).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verletzung der Pflicht zur Belehrung über das Recht, Widerspruch gegen die Weitergabe von Sozialdaten einlegen zu können, den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG; dazu zuletzt [X.] vom [X.], 1 BvR 1865/10) berührt. Aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dürfte sich kein verfassungsrechtliches Gebot ableiten lassen, die Betroffenen ausdrücklich über ihr gesetzliches Widerspruchsrecht belehren zu müssen. Auch außerhalb des [X.] können Betroffene der Weitergabe von Sozialdaten widersprechen, wenn diese besonders schutzwürdig sind (§ 76 Abs 2 [X.]). Eine [X.] bei jeder Weitergabe von Sozialdaten ist außerhalb des [X.] nicht geregelt. Verletzungen des [X.] führen dort vielmehr in erster Linie zu den in §§ 81 f [X.] normierten Rechtsfolgen. Die Regelung des § 200 Abs 2 Halbs 2 [X.] dürfte daher eine spezifisch verfahrensrechtliche [X.] im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung begründen. Eine Verletzung der [X.] könnte danach als einfachrechtlicher Verfahrenfehler zu qualifizieren sein (vgl auch [X.], 451, 455).

Vor diesem Hintergrund ist weiter fraglich, ob die Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen ggf nur zum Verbot der Verwertung des rechtswidrig erhobenen Beweismittels führt, oder ob dies Beweisverwertungsverbot - kraft Fernwirkung - sogar auf später erhobene Beweismittel durchschlägt, die auf das unter Verletzung von Datenschutz- oder Verfahrensrechten eingeholte Gutachten Bezug nehmen (so [X.] - [X.] U 8/07 R - [X.], 25 = [X.] 4-2700 § 200 [X.] 1, Rd[X.] 62 f).

Die Annahme einer solchen Fernwirkung des [X.] ist in der Literatur auf Kritik gestoßen (kritisch [X.], [X.] zu [X.] U 8/07 R, [X.] 2009, 49, 51; [X.]/[X.], NZS 2009, 129, 134; zum Vergleich mit fehlender [X.] im Strafrecht: [X.] in [X.]/SG[X.]009, 451, 460 f; "schwer erträglich" [X.], [X.] 2009, 205, 216; "nicht überzeugend" [X.] in jurisPR-[X.] 25/2008 [X.] 6). Diese Kritik führt vor allem an, dass in der Rechtsprechung des [X.] und der obersten Gerichtshöfe des [X.] eine Fernwirkung von [X.] in aller Regel abgelehnt wird (vgl [X.] vom 8.12.2005 - 2 BvR 1686/04 - [X.]K 7, 61; [X.] vom [X.] - 5 StR 666/86 - [X.]St 34, 362; [X.] vom 24.8.1983 - 3 StR 136/83 - [X.]St 32, 68, 71; [X.] vom 6.8.1987 - 4 StR 333/87 - [X.]St 35, 32). Diese Kritik sowie die ständige Rechtsprechung dieser Gerichte werden bei erneuter Prüfung der Problematik zu bedenken sein.

Vorliegend kommt es auf diese grundsätzlichen Erwägungen nicht an. Das [X.] durfte die beratungsärztliche Stellungnahme von [X.] vielmehr schon deshalb verwerten, weil eine Verletzung der Pflicht zur Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht vorliegt.

Eine Pflicht zur Belehrung über das Widerspruchsrecht besteht nach dem Tatbestand des § 200 Abs 2 [X.] nur für ärztliche "Gutachten". Auf ärztliche Stellungnahmen von Beteiligten ist die Regelung nicht anwendbar. [X.] hat aber für die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme abgegeben. Die Beklagte hat die Ärztin nicht zur Sachverständigen bestellt, sondern nur ihre fachliche Bewertung des Gutachtens eines bestellten Sachverständigen eingeholt. [X.] hat ihre Stellungnahme als beratungsärztliche Äußerung bezeichnet. Auch ihrem Inhalt nach hat sie die Klägerin nicht untersucht und kein Gutachten nach Aktenlage abgegeben. Jeder Beteiligte ist nach dem [X.] vielmehr berechtigt, sein Vorbringen auch auf Äußerungen von [X.], Hausärzten oder behandelnde Fachärzte zu stützen.

Die Stellungnahme der [X.], in der auf das Gutachten des [X.] hingewiesen wird, ist auch schon deshalb nicht unverwertbar, weil dieses Gutachten seinerseits nicht unter Verletzung der Pflicht zur Belehrung über das Widerspruchsrecht eingeholt wurde.

Der [X.] hatte auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler tatsächlich vorliegt und dabei festgestellt, dass die Klägerin vor Einholung des Gutachtens [X.] mit Schreiben vom [X.] nach § 200 Abs 2 Halbs 2 [X.] über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden war. Die Beklagte schlug der Klägerin mit Schreiben vom [X.] Gutachter zur Auswahl vor und belehrte sie in demselben Schreiben über ihr Widerspruchsrecht. Diese Belehrung erfolgte zwar nicht in Bezug auf einen namentlich benannten Arzt, hier zB [X.]. Dies ist nach dem Wortlaut der Vorschrift aber auch nicht geboten, denn diese fordert eine im Zusammenhang mit dem Vorschlag von Gutachtern oder deren Beauftragung zu erteilende Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 76 Abs 2 [X.]. Diesen Anforderungen genügte die Beklagte, als sie die Klägerin allgemein, rechtzeitig und vollständig darüber belehrt hat, dass ihre Sozialdaten an die zu beauftragenden Gutachter weitergegeben werde und sie der Weitergabe der Daten widersprechen kann.

bb) Die Beklagte hat auch nicht das Auswahlrecht der Klägerin (§ 200 Abs 2 Halbs 1 [X.]) verletzt.

Der [X.] ließ in der Entscheidung vom [X.] ([X.] U 8/07 R, [X.], 25 = [X.] 4-2700 § 200 [X.] 1) offen, ob die Verletzung des [X.] (§ 200 Abs 2 Halbs 1 [X.]) ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht (BSG [X.]O, Rd[X.] 57). Inzwischen hat er entschieden, dass die Verletzung des [X.] nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt, wenn der Betroffene die Verletzung des [X.] nicht rechtzeitig rügt (Rügeobliegenheit). Durch die Rüge wird der Unfallversicherungsträger in die Lage versetzt, die eingetretene Rechtsverletzung zu beseitigen sowie zeitnah und nach Maßgabe der §§ 20, 67 ff [X.], 200 f [X.] neue Ermittlungen durchzuführen, um dem Beschleunigungsgebot aus § 9 Satz 2 [X.] entsprechend zügig über geltend gemachte Ansprüche zu entscheiden (§ 2 Abs 2 SGB I). Hier kann aber dahingestellt bleiben, ob die anwaltlich vertretene Klägerin rechtzeitig die Verletzung des [X.] bei Einholung des Gutachtens [X.] gerügt und der Begutachtung durch diesen Arzt widersprochen hätte (vgl auch BSG vom [X.] - B 2 U 17/09 R - Juris Rd[X.] 33 f; zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen), denn die Beklagte hat schon das Auswahlrecht der Klägerin nicht verletzt.

Zwar dürfte das Auswahlrecht der Versicherten nach § 200 Abs 2 Halbs 1 [X.] auch bezüglich der Zusatzgutachter zu beachten sein (vgl [X.] in [X.], UV <[X.]>, Stand August 2009, § 200 Rd[X.] 17 mwN). Die Verletzung kommt in Betracht, denn die Beklagte hat der Klägerin nicht mehrere namentlich benannte Zusatzgutachter vorgeschlagen. Das Auswahlrecht der Klägerin ist dennoch nicht verletzt, denn der Vorschlag mehrerer Zusatzgutachter zur Auswahl war im vorliegenden Fall entbehrlich ("soll").

Der Verzicht der Beklagten auf Benennung von mehreren Zusatzgutachtern zur Auswahl war nicht rechtswidrig, denn es lag ein atypischer Fall vor. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass die Einholung eines orthopädischen und eines Haupt- und eines neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens beabsichtigt sei. Hierzu schlug sie der Klägerin drei [X.] und einen Zusatzgutachter zur Auswahl vor. Die Klägerin wandte sich gegen die Begutachtung durch einen der vorgeschlagenen Gutachter und teilte mit, sie wolle durch einen Arzt des [X.] begutachtet werden. Die Beklagte folgte dem Vorschlag der Klägerin und beauftragte Chefarzt Prof. Dr. B. vom [X.] mit dem [X.]. Sie bat ihn, bei einem namentlich nicht benannten Arzt ein neurologisch-psychiatrisches Zusatzgutachten einzuholen. Der [X.] wählte [X.] als Zusatzgutachter aus und beauftragte ihn.

Zur Erreichung der mit der Vorschlagspflicht verfolgten Zwecke war es vorliegend nicht geboten, der Klägerin mehrere Zusatzgutachter zur Auswahl zu benennen. § 200 Abs 2 Halbs 1 [X.] bezweckt die Gewährleistung eines transparenten Verfahrens, die Bereitstellung eines Pools von Gutachtern und die Sicherung des Datenschutzes (BT-Drucks 13/4853, [X.]). Möglicherweise dient die Regelung, ohne dass dies allerdings Erwähnung in der Gesetzesbegründung gefunden hätte, auch der Verhinderung einer Übermacht des [X.] im Verfahren (so der [X.] im Urteil vom [X.] [X.]O, Rd[X.] 37 bis 39; kritisch dazu [X.], [X.] 2009, 205, 209 f).

Die Versicherte schlug der Beklagten selbst vor, die Begutachtung solle in einer von ihr gewählten Einrichtung erfolgen. Die Beklagte folgte dem Vorschlag. Sie musste, da die Einrichtung weit außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs lag, dort keinen Pool von zur Begutachtung kompetenten Ärzten vorhalten. Die Beklagte nahm auch keinen Einfluss auf die Auswahl der Person des Zusatzgutachters, denn sie überließ die Auswahl dem von der Klägerin gewünschten [X.] und griff nicht in die Auswahl des Zusatzgutachters ein (vgl auch [X.]/[X.], Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2011, § 200 [X.] [X.] 4.3; kritisch [X.] in: [X.], jurisPK-[X.] § 200 Rd[X.] 39). Vorliegend kommt hinzu, dass [X.] kein [X.] erstattet hat, sondern als Zusatzgutachter für den [X.] tätig geworden ist. Die Beauftragung eines vom Versicherten gewünschten Arztes löst auch kein weiteres/neues Auswahlverfahren aus.

Nach allem ist die Verfahrensrüge der Klägerin unbegründet; das [X.] durfte und darf die Stellungnahme der [X.] verwerten.

4. In dem wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das [X.] aktuelle medizinische Gutachten zu der Frage einzuholen haben, ob konkret zu bezeichnende Gesundheitsstörungen vorliegen, die zu bestimmten Funktionseinschränkungen führen, die bei der Klägerin eine MdE verursachen. Soweit dies zu bejahen ist, ist weiter gutachtlich zu klären, ob zwischen Versicherungsfall und der MdE ein [X.] besteht und ob daneben andere Ursachen die MdE begründen. Falls mehrere Ursachen für die MdE festgestellt werden, wird zu beurteilen sein, ob der Arbeitsunfall für den Eintritt der MdE eine rechtlich wesentliche Ursache war. Dabei ist das [X.] nicht gehindert, die von der Beklagten erhobenen Gutachten und die von ihr vorgelegten beratungsärztlichen Stellungnahmen zu verwerten.

5. Das [X.] hat in der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Meta

B 2 U 5/10 R

18.01.2011

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Dresden, 19. Juli 2006, Az: S 7 U 176/02, Urteil

§ 62 SGG, § 103 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 8 Abs 1 SGB 7, § 56 Abs 1 S 1 SGB 7, § 56 Abs 2 S 1 SGB 7, § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB 7, § 200 Abs 2 Halbs 2 SGB 7, § 76 Abs 2 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.01.2011, Az. B 2 U 5/10 R (REWIS RS 2011, 10415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10415

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2 BvR 1027/02

2 BvR 2101/09

1 BvR 1865/10

2 U 17/09

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