Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.12.2013, Az. 17 W (pat) 33/09

17. Senat | REWIS RS 2013, 94

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – „Multifunktions-Bedieneinrichtung“ – zur Patentfähigkeit – Nichtberücksichtigung der Merkmale, die ein Auswahlmenü betreffen und damit ein Optimierungsproblem bezüglich der Benutzerakzeptanz darstellen


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 39 065.7-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. [X.], der Richterin [X.], des [X.] [X.] und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 18. August 1999 beim [X.] eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:

2

„[X.]“.

3

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für [X.] des [X.]s vom 25. Februar 2009 „aus den Gründen des Bescheides vom 19. Dezember 2005“ zurückgewiesen. In diesem Bescheid war ausgeführt worden, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, weil eine [X.] der beanspruchten Art prinzipiell aus dem Alltag bekannt sei, und der wesentliche Aspekt des Patentanspruchs 1 - dass die [X.] objekt-bezogen ansteuerbar sein sollten - für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit aufgrund von [X.] § 1 Abs. 3 Nummer 3 unbeachtlich sei. Selbst wenn diesem Aspekt ein technischer Charakter unterstellt würde, könnte er dennoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, weil seine Umsetzung lediglich den gesunden Menschenverstand erfordere und sich im Übrigen aus dem Stand der Technik gemäß Druckschrift 1 oder Druckschrift 2 (s. u.) ergebe.

4

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellt den Antrag,

5

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

6

Hauptantrag mit

7

Patentansprüchen 1 bis 7 vom 15. August 2013, eingegangen am 16. August 2013,

8

Beschreibung Seiten 2, 2a vom 2. Dezember 2013,

9

Beschreibung Seiten 1, 3 und 1 Blatt Zeichnungen mit 2 Figuren jeweils vom Anmeldetag;

Hilfsantrag mit

Patentansprüchen 1 bis 7 und

Beschreibung Seiten 2, 2a, jeweils vom 2. Dezember 2013,

Beschreibung Seiten 1, 3 und Zeichnungen mit Figuren,

jeweils wie Hauptantrag.

objekt-bezogen ansteuerbar sein sollten, nicht unter Bezug auf [X.] § 1 Abs. 3 Nummer 3 von der Bewertung ausgenommen werden dürfe, da es die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln betreffe. Das der Anmeldung zugrunde liegende technische Problem bestehe darin, eine [X.] zu schaffen, die die Ansteuerung von Komfortgeräten in einem Kraftfahrzeug benutzerfreundlicher gestalte. In der vom Senat angeführten Entscheidung des [X.] ([X.], 125 -

Hauptantrag lautet der geltende Patentanspruch 1, hier mit einer Gliederung versehen:

1. [X.] für Kraftfahrzeuge,

(a) umfassend eine Multifunktionsanzeigeeinheit (1) und einen den Bildaufbau der Multifunktionsanzeigeeinheit (1) ansteuernden [X.],

(b) der auf zu steuernde Komfortgeräte und interne Datenbanken zugreifen kann,

(c) wobei mindestens ein zu steuerndes Komfortgerät ein Autotelefon und mindestens ein Komfortgerät ein Navigationssystem ist,

(d) wobei zu Objekten Daten und Bedienoptionen für die zu steuernden Komfortgeräte existieren,

(e) wobei die objektbezogenen Daten und Bedienoptionen unter einem [X.] (5-10) zusammengefasst und als [X.] (5-10) dargestellt werden,

wobei die [X.] derart ausgebildet ist, dass

(f) bei Auswahl eines [X.]s (5-10) die Daten und Bedienoptionen für das Objekt zugänglich sind

(g) und bei Auswahl einer Bedienoption diese dem zugeordneten Komfortgerät zugeführt und vom Komfortgerät ausgeführt wird.“

Zu den [X.] 2 bis 7 wird auf die Akte verwiesen.

Hilfsantrag stimmt mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bis zum Merkmal (f) hin überein; Merkmal (g) ist abgeändert (als ([X.]) bezeichnet, Unterschiede unterstrichen), und ein Merkmal (h1) kommt hinzu:

([X.]) und bei Auswahl der Bedienoptionen die jeweilige Bedienoption dem jeweils zugeordneten Komfortgerät zugeführt und vom Komfortgerät ausgeführt wird,

(h1) sodass von [X.] verschiedene Komfortgeräte mit Bedienoptionen eines Objektes angesteuert werden.“

Zu den [X.] 2 bis 7 wird erneut auf die Akte verwiesen.

technisches Problem angegeben, eine [X.] zu schaffen, mittels derer [eine] vereinfachte Benutzerführung zur Nutzung verschiedener Funktionen ermöglicht wird (siehe [X.] 1 Zeile 20 bis 23).

Im Laufe des Verfahrens sind folgende Druckschriften entgegengehalten worden:

D1 [X.] 5 886 697 A

D2 Selected Object Filter on Pop-Up Menu. In: [X.]. [X.]. [X.]., [X.]. 09, September 1996, Seite 157 bis 161

D3 [X.] 197 15 325 A1

D4 [X.] 195 33 541 C1

D5 [X.] 195 31 415 A1

[X.] [X.].

II.

Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag wie auch in der Fassung nach Hilfsantrag bei Berücksichtigung nur derjenigen Anweisungen, welche die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1, 4 [X.]).

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft eine [X.] für Kraftfahrzeuge zur Auswahl und Einstellung von Funktionen sogenannter „Komfortgeräte“, insbesondere eines Autotelefons oder Navigationsgerätes.

[X.] ([X.]) verwiesen, aus welcher eine [X.] für Kraftfahrzeuge bekannt sei, bei der die ansteuerbaren Funktionen funktional hierarchisch gegliedert sind (siehe [X.] Figur 1: u. a. radio, [X.], navigation; dann Figur 2: Untermenü für „Radio“, bzw. Figur 4: Untermenü für „Telefon“).

Diese funktionale hierarchische Gliederung weise eine Reihe von Nachteilen auf, insbesondere wenn nahezu zeitgleich Informationen von verschiedenen Funktionsgruppen oder Funktionen benötigt würden.

objektbezogene Ansteuerung vorzusehen.

[X.] Figur 1 dargestellten Geräte- Auswahlmenüs (Radio, Telefon, Navigation; dann Untermenü: Telefon → Büro, zuhause, Onkel [X.]) ein Personen- (bzw. Gebäude-, Institutionen-) Auswahlmenü, d. h. eine Menüstruktur unter einem anderen Gesichtspunkt bereitzustellen (z. B. erste Menüebene: Büro, Familie; darunter z. B.: Onkel [X.]; dann Untermenü: Telefon, Navigation).

Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Ansteuerung von Komfortgeräten in einem Kraftfahrzeug benutzerfreundlicher zu gestalten und die Benutzerführung zu vereinfachen, dürfte zunächst ein Entwicklungsingenieur der Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Kraftfahrzeug-Gerätebedienung anzusehen sein.

Psychologen mit Erfahrung auf diesem Gebiet heranziehen, der ggf. mit einer Vielzahl von potentiellen Benutzern Versuche anstellen und Befragungen durchführen würde.

2. Der geltende Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1, soweit er die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln betrifft, ohne erfinderische Tätigkeit zu erlangen ist.

2.1 Als nächstliegenden Stand der Technik sieht der Senat die bereits in der Anmeldung genannte [X.] ([X.]) an. Dieser ist - im Vergleich mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag - folgendes entnehmbar:

eine [X.] für Kraftfahrzeuge,

(a) umfassend eine Multifunktionsanzeigeeinheit (Spalte 3 Zeile 24 bis 33; Figur 1) und einen den Bildaufbau der Multifunktionsanzeigeeinheit ansteuernden [X.] (fachmännisches Wissen; vgl. auch Spalte 3 Zeile 46 „rein softwaremäßig“),

(b) der auf zu steuernde Komfortgeräte (Figur 1: radio, [X.] navigation) und interne Datenbanken (fachmännisches Wissen; vgl. auch Spalte 4 Zeile 36 / 37 „anhand einer Liste zugeordneter Namen“) zugreifen kann,

(c) wobei mindestens ein zu steuerndes Komfortgerät ein Autotelefon (Figur 1: [X.]) und mindestens ein Komfortgerät ein Navigationssystem (Figur 1: navigation) ist,

(d*) wobei zu den Geräten Daten und Bedienoptionen für die zu steuernden Komfortgeräte existieren,

(e*) wobei die geräte bezogenen Daten und Bedienoptionen unter einer Geräte - Tastenfläche (Figur 1 - z. B. Felder 4) zusammengefasst und ggf. als Geräte -Icon (Figur 1 Tastenfeld 7d: Telefonhörer) dargestellt werden,

wobei die [X.] derart ausgebildet ist,

(f*) dass bei Auswahl einer Geräte - Tastenfläche die Daten und Bedienoptionen für das Gerät zugänglich sind (Spalte 4 Zeile 4 bis 10, Zeile 24 bis 26 u. a.)

(g) und bei Auswahl einer Bedienoption diese dem zugeordneten Komfortgerät zugeführt und vom Komfortgerät ausgeführt wird (im Kontext der [X.] selbstverständlich).

2.2 Es ergibt sich, dass der geltende Patentanspruch 1 gegenüber der Lehre dieser Druckschrift i. W. zwei Unterschiede aufweist. Mit diesen kann das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit jedoch nicht begründet werden.

2.2.1 Zum Einen sind gemäß [X.] mit Text beschriftete Drucktasten zur Bedienung vorgesehen, während anmeldungsgemäß - insbesondere auf einem Touchscreen - [X.]s ausgewählt werden können.

[X.] zeigt aber bereits ein Beispiel für ein „Icon“, nämlich den Telefonhörer 7d in Figur 1, und die Verwendung von Piktogrammen anstelle von mit Buchstaben dargestellten Begriffen war gerade im Bereich der Bedienelemente von Kraftfahrzeugen schon lange allgemein üblich. Ferner ist die Anmeldung nicht auf Touchscreens beschränkt. Diesem Unterschied kann daher keine erfindungsbegründende Bedeutung zukommen, es handelt sich um eine für den Fachmann naheliegende Abwandlung.

2.2.2 Zum Anderen, und dies vor allem, lehrt [X.] die von der Anmelderin als nachteilig bezeichnete Geräte-Orientierung. Tatsächlich ergibt sich aus [X.] kein Hinweis, stattdessen die beanspruchte Objekt- (im Sinne von: Personen- bzw. Gebäude-, Institutionen-) Orientierung zu wählen.

[X.] verwendeten Geräte-Auswahlmenüs (Radio, Telefon, Navigation; dann Untermenüs: Telefon → Büro, zuhause, Onkel [X.]) ein Objekt-Auswahlmenü bereitzustellen (erste Menüebene: Büro, Familie; darunter: Onkel [X.]; dann Untermenü: Telefon, Navigation), ist jedoch bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit von der Berücksichtigung ausgeschlossen, weil sie nicht zur technischen Lösung eines konkreten technischen Problems beiträgt.

(i) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 [X.]). Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Der [X.] greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen ([X.], 610 -

(ii) Dass Lehren betreffend eine [X.] für Kraftfahrzeuge u. a. mit [X.] und Multifunktionsanzeigeeinheit zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegen, steht außer Zweifel (§ 1 Abs. 1 [X.]).

(iii) Weil aber durch die beanspruchte „objekt-bezogene“ Menü-Strukturierung kein Beitrag zu einer konkreten technischen Problemlösung geleistet wird, ist diese Maßnahme bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

[X.] geht über ein rein gedankliches [X.] nicht hinaus. Zwar mag es zutreffen, dass ein Teil der Benutzer eine Menü-Struktur, die sich an den anmeldungsgemäßen „Objekten“ orientiert, als einfacher bedienbar empfindet. Der ggf. eintretende Erfolg beruht hier aber auf gedanklichen Maßnahmen zum Ordnen und Darstellen von [X.], nicht auf technischen Überlegungen. Nachdem die technischen Probleme gelöst sind - was [X.] dokumentiert -, richtet sich die Aufgabe einer benutzerfreundlichen Verbesserung der Bedienstruktur an einen Psychologen, der Fachwissen über menschliche Gewohnheiten und Verhaltensweisen besitzt. Es besteht kein technisches Problem oder Teil-Problem mehr, sondern nur noch ein Optimierungsproblem bezüglich der Benutzerakzeptanz, das auf nicht-technische Weise gelöst wird. Irgendein technisches Fachwissen, irgendwelche auf technischen Überlegungen beruhenden Erkenntnisse ([X.], 498 –

(iv) Die Anmelderin hat entgegengehalten, in der vom Senat angeführten Entscheidung des [X.] ([X.], a. a. [X.] -

technischen Aspekten der Auswahl von Messdaten und deren Einsatz zur Steuerung der Bildschirmanzeige das Vorliegen einer technischen Problemlösung begründet wird, gerade nicht jedoch ganz allgemein mit einer „nutzerfreundlicheren Darstellung“.

keinen Beitrag leisten.“

In die gleiche Richtung weist auch die Entscheidung [X.] GRUR 2013, 275 -

(v) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine benutzerfreundliche Optimierung einer [X.] eine technische Problemlösung darstellen   kann , wenn die Maßnahmen auf technischen Überlegungen und Erkenntnissen beruhen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da es keiner technischen Erkenntnisse bedarf, um für die Menü-Struktur statt einer Geräte-Orientierung eine Objekt-Orientierung vorzusehen.

2.3 Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die Unteransprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann ([X.] GRUR 1997, 120 -

3. Der Hilfsantrag kann nicht günstiger beurteilt werden, der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht gleichfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Denn letzterer geht inhaltlich nicht über den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hinaus.

Wie oben angegeben, unterscheidet sich der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag in folgenden Merkmalen:

([X.]) und bei Auswahl der Bedienoptionen die jeweilige Bedienoption dem jeweils zugeordneten Komfortgerät zugeführt und vom Komfortgerät ausgeführt wird,

(h1) sodass von [X.] verschiedene Komfortgeräte mit Bedienoptionen eines Objektes angesteuert werden.“

(h1)), ist eine andere Umschreibung für die bereits im Hauptantrag beanspruchte Objekt- statt Geräteorientierung und kann, wie zum Hauptantrag ausgeführt, bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht berücksichtigt werden.

Etwas über die technische Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag [X.] ist im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag nicht erkennbar.

Meta

17 W (pat) 33/09

19.12.2013

Bundespatentgericht 17. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.12.2013, Az. 17 W (pat) 33/09 (REWIS RS 2013, 94)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 94

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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