Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. 4 StR 583/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4082

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 583/01vom14. März 2002in der [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],[X.]in am [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.]in am [X.]als beisitzende [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.] [X.] vom 4. Juli 2001,soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, mit [X.] aufgehoben. 2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung [X.], auch über die [X.]sten des Rechtsmittels,an eine andere Strafkammer des [X.].Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten und die Mitangeklagten [X.]und [X.], deren Verfahren der Senat abgetrennt hat, von demVorwurf der (banden- und gewerbsmßig begangenen) Erpressung in 30Fllen freigesprochen. Ferner hat es bestimmt, daß der Angeklagte für dieerlittene Untersuchungshaft zu entscigen ist. Mit ihrer hiergegengerichteten Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellenRechts rügt, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung desfreisprechenden Urteils. Das Rechtsmittel, das vom [X.] wird, hat mit der Sachrüge Erfolg; eines [X.] auf die erhobeneVerfahrensbeschwerde bedarf es daher nicht.Die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung des[X.]s begegnet durchgreifenden rechtlichen [X.] 4 -1. Mit der zugelassenen Anklage war dem Angeklagten auf [X.] der Angaben der Gescigten [X.]. im Ermittlungsverfahrendie Erpressung von Schutzgeldern in insgesamt 30 Fllen zur Last gelegtworden. Dem Mitangeklagten [X.]wurde vorgeworfen, er habe [X.] gemeinsam mit dem Angeklagten und dem Mitangeklagten von [X.]gefaûten Tatentschlusses - von [X.]. fr den Betrieb ihres in [X.] wöchentliche Schutzgeldzahlungen von [X.] 600.- [X.] ster 800.- DM gefordert und fr den Fall der Nichtzahlung in [X.], [X.] [X.] den ungestörten Betrieb des Bordells verhindernwrden. Unter dem Eindruck dieser Ankigung habe [X.]. bzw. einevon ihr beauftragte Mitarbeiterin, die Zeugin [X.], in der Folge in30 Fllen [X.] insgesamt 16.600.- DM - gezahlt. Das Geld sei zumeistdem Angeklagten, der teilweise vom Mitangeklagten von [X.] begleitetworden sei, rgeben worden. Bei einer der Gelrgaben habe von [X.]erklrt, Waren sei [X.], es kmen [X.], wenn nicht gezahltwerde.2. Das [X.] hat den Angeklagten, der sich ebenso wie [X.] zur Sache nicht eingelassen hat, aus tatschlichen [X.]eigesprochen. Es hat hierbei die Bekundungen der Zeugin [X.]. in [X.] zugrundegelegt, wonach sie die Zahlungen freiwillig [X.] jeden Zwang geleistet habe, um von den Angeklagten Schutz fr ihrenBetrieb zu erhalten. Von [X.] sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen.Sie habe sich nie persönlich bedroht geflt, [X.] auch insbesondere [X.] von seiner Statur her bedrohlich gewirkt [X.] ([X.] -Das [X.] hat zwar in diesem Zusammenhang erkannt, [X.] [X.] der Zeugin in der Hauptverhandlung inhaltlich von [X.] abweichen, die sie im Rahmen frrer polizeilichen [X.] hatte. Es ist jedoch zur Auffassung gelangt, mangels weitererAnhaltspun[X.] kicht festgestellt werden, welche der Aussagen [X.] entspreche. Nach dem Zweifelsgrundsatz sei daher von [X.] der Zeugin in der Hauptverhandlung auszugehen.3. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an [X.] nicht rwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht in [X.] hinzunehmen. Denn die Beweiswrdigung ist grundstzlich Sache [X.]. Der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt insoweit nur, obdem Tatrichter bei der Beweiswrdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das istin sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswrdigungwidersprchlich, unklar oder lckenhaft ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.]R StPO §261 Beweiswrdigung 16 m.w.[X.]). Insbesondere [X.] die Beweiswrdigungerscfend sein: Der Tatrichter [X.] sich mit allen festgestellten Umstauseinandersetzen, die den Angeklagten be- oder entlasten ([X.]R StPO §261 Beweiswrdigung 2).4. Hieran [X.] die dem Freispruch zugrundeliegendeBeweiswrdigung der rechtlichen Nachprfung nicht stand.a) Ein Mangel liegt bereits darin, [X.] die Angaben der Zeugin [X.]. [X.] nur in sehr groben Zmitgeteilt werden. Soweit indiesem Zusammenhang in den Urteilsgrter Benennung [X.] auf die sich bei den Verfahrensa[X.]n befindlichen- 6 -Vernehmungsprotokolle verwiesen wird (vgl. [X.], stellt dies keine zulssigeBezugnahme dar (vgl. [X.]/[X.] StPO 45. Aufl. § 267 Rdn. 2).Dem Senat ist daher die Überprfung verwehrt, in Bezug auf welche [X.] und in welchem Umfang sich [X.] zu der vom [X.]- demr sehr detailliert wiedergegebenen - Aussage in [X.] ergeben haben. [X.] jedoch die Beurteilung derGlaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung wesentlichab.b) Die Beweiswrdigung erweist sich jedoch noch aus einem weiterenGesichtspunkt als rechtsfehlerhaft.Weicht der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung in einemwesentlichen Punkt von seiner frren [X.] [X.] allein davon ab, ob diesem Zeugen zu folgen ist, mssen [X.] lassen, [X.] der Tatrichter alle Umst, die [X.] beeinflussen k, erkannt und in seine Überlegungeneinbezogen hat (vgl. [X.], 250). Dies hat nicht nur fr den [X.], sondern auch fr den des Freispruchs des Angeklagten zu gelten(vgl. auch [X.], Urteil vom 6. Februar 2002 ± 2 [X.]). Dem wird dasangefochtene Urteil nicht gerecht.Die Urteilsgrverhalten sich weder r [X.] der polizeilichen Aussagen noch zu der Frage, auswelchen [X.] die Zeugin [X.]. ein Motiv bestanden haben [X.], [X.] und die Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren zu Unrecht zubelasten. [X.] es aber schon deshalb [X.] -weil die Zeugin [X.]. die Angeklagten nicht nur durch ihre Aussagen belastethat, sondern [X.] hinaus ausweislich der Urteilsfeststellungen auch diegegen diese daraufhin eingeleiteten Ermittlungen im weiteren dadurch aktivuntersttzt hat, [X.] sie dem Angeklagten zum Nachweis [X.] von der Polizei zur [X.].Das Urteil teilt auch nicht mit, ob die Zeugin in der [X.] [X.] - und gegebenenfalls welche -abgegeben hat. In diesem Zusammtte auch erwogen werdenmssen, ob die Änderung der Zeugenaussage unter [X.] ist, [X.] ± was in Strafverfahren, die Straftaten im Rotlichtmilieuzu Gegenstand haben, nicht eben selten ist - auf die Zeugin entsprechenderDruck aust worden ist. Hierauf [X.] hinweisen, [X.] auch die [X.] frre (belastende) Angaben mit einer eher fadenscheinigenBegrin der Hauptverhandlung zu relativieren versucht hat (vgl. [X.] Sache bedarf daher der neuen Verhandlung und Entscheidung.Hierbei wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, [X.] die Drohung [X.] im Sinne der §§ 240, 253 StGB nicht ausdrcklich- 8 -ausgesprochen werden [X.], sondern auch schlssig oder versteckt [X.] (vgl. hierzu [X.]/[X.] StGB 50. Aufl. § 240 Rdn. 31 m.w.[X.]).[X.] Maatz Solin-Stojanoviæ [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 583/01

14.03.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. 4 StR 583/01 (REWIS RS 2002, 4082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4082

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