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PDF anzeigen[X.] StR 48/02vom21. März 2002in der [X.] versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und nach [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers [X.] 2002 gemß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 28. Juni 2001, soweites ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehobena) im Fall II. 2 der Urteilsgründe,b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -wegen versuchter schwerer rrischer Erpressung und wegen Wohnungs-einbruchsdiebstahls unter Einbeziehung einer rechtskrftigen Geldstrafe zu [X.] von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Mit seinerRevision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Um-fang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im [X.]nne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Im Fall II. 2 der Urteilsgrlt der [X.]uldspruch wegen versuchterschwerer rrischer Erpressung sachlich-rechtlicher Überprfung [X.]. Die Beweiswrdigung begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichenBedenken.Die [X.] hat festgestellt, der Angeklagte, der unter Vorhalt einergeladenen Pistole vom Gescigten [X.] die Zahlung von Geld forderte,habe weder eine eigene noch eine fremde Geldforderung durchsetzen wollen.Er sei auch nicht von [X.] [X.] beauftragt gewesen, dessen gegen [X.] bestehende Forderung in [X.] 100.000 DM einzutreiben([X.]). Die zuletzt genannte Feststellung sttzt das [X.] ausschlieû-lich auf die Aussage des Zeugen [X.](UA 21).Diese Beweiswrdigung ist lckenhaft. Die [X.] hat nicht err-tert, weshalb sie dem Zeugen [X.] trotz Bedenken gegen [X.] an anderer Stelle gerade zu diesem Punkt glaubt (vgl. [X.] § 261 Zeuge 5, 8).Nach den Urteilsgrimlich der Bedrohung des [X.]durch den Angeklagten bereits eilicher Vorfall im [X.]. voraus, bei welchem sowohl [X.] [X.] als auch der An-geklagte zugegen waren. Damals bedrohte [X.]. den [X.]massiv undverlangte von ihm Begleichung der - mlicherweise teilweise an ihn, [X.]. abgetretenen - Forderung des [X.] . Zu einer Zahlung des[X.] kam es nicht. Der Zeuge [X.] hat bestritten, [X.] es ein [X.] Treffen im Hause des [X.]. gegeben hat ([X.]). Die Kammer hat- 4 -ihm dies nicht geglaubt, sondern ist den anders lautenden Angaben des Ange-klagten und des Gescigten gefolgt.Zu dem Motiv, weshalb der Zeuge zu diesem ersten Vorfall falsch [X.] hat, verlt sich das Urteil nicht. Diese Frtte jedoch errtert wer-den mssen. Es liegt mlich nicht fern, [X.] der Zeuge [X.] dasTreffen im Hause des [X.]. deshalb wahrheitswidrig in Abrede gestellthat, um nicht selbst in den Verdacht einer Beteiligung an der Bedrohung [X.] zu geraten. Das selbe Motiv kte ihn jedoch [X.] haben,ebenfalls wahrheitswidrig eine Beauftragung des Angeklagten mit der Einzie-hung seiner nach wie vor nicht beglichenen Forderung gegen [X.]abzu-streiten. Die Errterung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen zu die-sem Punkt tte sich [X.] hinaus auch deshalb aufgedrt, weil die Kam-mer dem Gehilfen des Angeklagten im Fall II. 2, dem Mitangeklagten [X.]. , zu dessen Gunsten zugebilligt hat, subjektiv davon ausgegangen zusein, das Vorgehen des Angeklagten gegen das Tatopfer diene der Durchset-zung einer berechtigten Forderung ([X.]). Auch die Aussage des von [X.] als glaubwrdig angesehenen Gescigten [X.], der Angeklagtehabe ihn schon einmal im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Forde-rung des Zeugen [X.] in dessen Beisein bedroht ([X.]), tte [X.] [X.] geben mssen, die Glaubwrdigkeit des Zeugen [X.]hinsichtlich seiner Aussage zur Tat II. 2 zu errtern.Auf dieser lckenhaften Beweiswrdigung kann der [X.]uldspruch wegenversuchter schwerer rrischer Erpressung beruhen. War der [X.] Zeugen [X.] mit der Einziehung der Forderung gegen [X.] be-auftragt und wollte er diese mittels der festgestellten Bedrohung [X.] 5 -entfiele bei der Erpressung das normative Tatbestandsmerkmal der Rechtswid-rigkeit der Bereicherung (vgl. [X.], 6). In diesem Fall tte dasmit der beanstandeten Handlung des Angeklagten verfolgte Endziel derRechtsordnung entsprochen. Dieses wird nicht dadurch rechtswidrig, [X.] zuseiner Verwirklichung rechtswidrige Mittel angewendet werden (vgl. [X.] § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7).Die Nichterrterung der Glaubwrdigkeit des Zeugen [X.] istdeshalb ein Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Fall II.2 fren [X.]. [X.] hat den Wegfall der Einsatzstrafe von drei Jahren und zwei Mona-ten, deren [X.] sich genommen aus den in der Antragsschrift [X.] angefrten [X.] sachlich-rechtlicherÜberprfung nicht stand hielte, zur Folge. Dies zieht die Aufhebung des [X.] nach sich.Die Abfassung des Urteils gibt [X.] zu dem Hinweis, [X.] die schriftli-chen [X.] dazu dienen, all das zu dokumentieren, was in [X.] an Beweisen erhoben wurde; sie sollen nicht das vom Ge-setzgeber abgeschaffte Protokoll r den Inhalt von Angeklagten- und Zeu-ûerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wie-dergeben und die Nachprfung der getroffenen Entscheidung ermlichen. [X.] von Zeugenaussagen kann die Wrdigung der Beweise nicht er-setzen. Mit der Beweiswrdigung soll der Tatrichter - unter [X.] Einlassung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte be-deutsame tatschliche [X.] festgestellt hat. Hierzu wird er Zu-ûerungen, Urkunden o.. heranziehen, soweit deren Inhalt fr die [X.] 6 -gungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist ([X.], 272 m.w.[X.] Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-[X.]eible
Meta
21.03.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. 4 StR 48/02 (REWIS RS 2002, 3947)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3947
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