Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. 4 StR 48/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3947

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 48/02vom21. März 2002in der [X.] versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und nach [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers [X.] 2002 gemß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 28. Juni 2001, soweites ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehobena) im Fall II. 2 der Urteilsgründe,b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -wegen versuchter schwerer rrischer Erpressung und wegen Wohnungs-einbruchsdiebstahls unter Einbeziehung einer rechtskrftigen Geldstrafe zu [X.] von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Mit seinerRevision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Um-fang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im [X.]nne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Im Fall II. 2 der Urteilsgrlt der [X.]uldspruch wegen versuchterschwerer rrischer Erpressung sachlich-rechtlicher Überprfung [X.]. Die Beweiswrdigung begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichenBedenken.Die [X.] hat festgestellt, der Angeklagte, der unter Vorhalt einergeladenen Pistole vom Gescigten [X.] die Zahlung von Geld forderte,habe weder eine eigene noch eine fremde Geldforderung durchsetzen wollen.Er sei auch nicht von [X.] [X.] beauftragt gewesen, dessen gegen [X.] bestehende Forderung in [X.] 100.000 DM einzutreiben([X.]). Die zuletzt genannte Feststellung sttzt das [X.] ausschlieû-lich auf die Aussage des Zeugen [X.](UA 21).Diese Beweiswrdigung ist lckenhaft. Die [X.] hat nicht err-tert, weshalb sie dem Zeugen [X.] trotz Bedenken gegen [X.] an anderer Stelle gerade zu diesem Punkt glaubt (vgl. [X.] § 261 Zeuge 5, 8).Nach den Urteilsgrimlich der Bedrohung des [X.]durch den Angeklagten bereits eilicher Vorfall im [X.]. voraus, bei welchem sowohl [X.] [X.] als auch der An-geklagte zugegen waren. Damals bedrohte [X.]. den [X.]massiv undverlangte von ihm Begleichung der - mlicherweise teilweise an ihn, [X.]. abgetretenen - Forderung des [X.] . Zu einer Zahlung des[X.] kam es nicht. Der Zeuge [X.] hat bestritten, [X.] es ein [X.] Treffen im Hause des [X.]. gegeben hat ([X.]). Die Kammer hat- 4 -ihm dies nicht geglaubt, sondern ist den anders lautenden Angaben des Ange-klagten und des Gescigten gefolgt.Zu dem Motiv, weshalb der Zeuge zu diesem ersten Vorfall falsch [X.] hat, verlt sich das Urteil nicht. Diese Frtte jedoch errtert wer-den mssen. Es liegt mlich nicht fern, [X.] der Zeuge [X.] dasTreffen im Hause des [X.]. deshalb wahrheitswidrig in Abrede gestellthat, um nicht selbst in den Verdacht einer Beteiligung an der Bedrohung [X.] zu geraten. Das selbe Motiv kte ihn jedoch [X.] haben,ebenfalls wahrheitswidrig eine Beauftragung des Angeklagten mit der Einzie-hung seiner nach wie vor nicht beglichenen Forderung gegen [X.]abzu-streiten. Die Errterung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen zu die-sem Punkt tte sich [X.] hinaus auch deshalb aufgedrt, weil die Kam-mer dem Gehilfen des Angeklagten im Fall II. 2, dem Mitangeklagten [X.]. , zu dessen Gunsten zugebilligt hat, subjektiv davon ausgegangen zusein, das Vorgehen des Angeklagten gegen das Tatopfer diene der Durchset-zung einer berechtigten Forderung ([X.]). Auch die Aussage des von [X.] als glaubwrdig angesehenen Gescigten [X.], der Angeklagtehabe ihn schon einmal im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Forde-rung des Zeugen [X.] in dessen Beisein bedroht ([X.]), tte [X.] [X.] geben mssen, die Glaubwrdigkeit des Zeugen [X.]hinsichtlich seiner Aussage zur Tat II. 2 zu errtern.Auf dieser lckenhaften Beweiswrdigung kann der [X.]uldspruch wegenversuchter schwerer rrischer Erpressung beruhen. War der [X.] Zeugen [X.] mit der Einziehung der Forderung gegen [X.] be-auftragt und wollte er diese mittels der festgestellten Bedrohung [X.] 5 -entfiele bei der Erpressung das normative Tatbestandsmerkmal der Rechtswid-rigkeit der Bereicherung (vgl. [X.], 6). In diesem Fall tte dasmit der beanstandeten Handlung des Angeklagten verfolgte Endziel derRechtsordnung entsprochen. Dieses wird nicht dadurch rechtswidrig, [X.] zuseiner Verwirklichung rechtswidrige Mittel angewendet werden (vgl. [X.] § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7).Die Nichterrterung der Glaubwrdigkeit des Zeugen [X.] istdeshalb ein Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Fall II.2 fren [X.]. [X.] hat den Wegfall der Einsatzstrafe von drei Jahren und zwei Mona-ten, deren [X.] sich genommen aus den in der Antragsschrift [X.] angefrten [X.] sachlich-rechtlicherÜberprfung nicht stand hielte, zur Folge. Dies zieht die Aufhebung des [X.] nach sich.Die Abfassung des Urteils gibt [X.] zu dem Hinweis, [X.] die schriftli-chen [X.] dazu dienen, all das zu dokumentieren, was in [X.] an Beweisen erhoben wurde; sie sollen nicht das vom Ge-setzgeber abgeschaffte Protokoll r den Inhalt von Angeklagten- und Zeu-ûerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wie-dergeben und die Nachprfung der getroffenen Entscheidung ermlichen. [X.] von Zeugenaussagen kann die Wrdigung der Beweise nicht er-setzen. Mit der Beweiswrdigung soll der Tatrichter - unter [X.] Einlassung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte be-deutsame tatschliche [X.] festgestellt hat. Hierzu wird er Zu-ûerungen, Urkunden o.. heranziehen, soweit deren Inhalt fr die [X.] 6 -gungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist ([X.], 272 m.w.[X.] Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-[X.]eible

Meta

4 StR 48/02

21.03.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. 4 StR 48/02 (REWIS RS 2002, 3947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3947

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.