Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2002, Az. 4 StR 88/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1960

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 88/02vom8. August 2002in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum Mord- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]als Vorsitzender,[X.] am [X.],[X.]in am [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.]in am [X.]als beisitzende [X.],Oberstaatsanwältin beim [X.]in der [X.],Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerinnen,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht [X.] Auf die Revisionen der Nebenklrinnen wird das [X.] [X.] vom 5. September 2001, so-weit es den Angeklagten [X.]betrifft, mit den [X.] Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die [X.]sten der Rechtsmi[X.]l, aneine andere als Schwurgericht zustige [X.]des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe [X.] freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ge-stützten Revisionen der Nebenklrinnen haben Erfolg.Die Revision des Mitangeklagten [X.], der als Haupt[X.]rwegen heimtückisch und aus Habgier begangenen Mordes verurteilt wordenist, hat der [X.] durch Beschluß gemß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.1. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer erteilte [X.]dem Mitangeklagten [X.] den Auftrag,[X.]. zu töten. Für die Durchführung der Tat versprach [X.][X.], der sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, 10.000 DM,- 4 -die nach der Tat in Raten bezahlt werden sollten. In Ausfrung des Auftragserschoû [X.] [X.]. , den er unter einem Vorwand mitseinem Fahrzeug an eine abgelegene Stelle gelockt ha[X.], aus chster Nin dessen Fahrzeug. Den ersten [X.]ntakt zwischen Ryszard [X.] und [X.]ha[X.] der Angeklagte ca. einen Monat vor der Tat hergestellt. [X.] Folgezeit erfolgten [X.]ntaktaufnahmen zwischen [X.] und [X.]nurdurch Vermittlung des Angeklagten, den mit [X.] ein so enges Verltnisverband, [X.] ihn [X.] fr den Bruder des [X.] hielt. Der Ange-klagte war auch dabei, als [X.] und [X.]ca. eine Woche vor der [X.] nach [X.] fuhren, wo [X.] [X.] das stereTatopfer zeigen wollte. Das zwischen [X.] und [X.]. zu diesemZweck verabredete Treffen in der Niner Telefonzelle beobachtete [X.]von der rliegenden [X.], wrend der Angeklagte in [X.] im Fahrzeug sitzen blieb. Ferner teilte [X.]unmi[X.]lbar nach [X.] der Tat dem Angeklagten telefonisch mit, es sei "alles o.k." bzw. es sei"alles geklrt" und er, der Angeklagte, solle dies [X.] weiterleiten, wasder Angeklagte ohne weitere Nachfrage tat. [X.] im Auftrag des [X.] [X.] eine Rate des fr den Mordversprochenen Geldbetrages. Die Nachricht vom Tod des [X.]. ,den der Angeklagte [X.] kannte, nahm er "uninteressiert" und "ohne son-derlich erstaunt zu sein" zur Kenntnis.2. [X.] hat den Angeklagten, der sich in [X.] zum Tatvorwurf nicht eingelassen hat, aus [X.]. Sie hat - im wesentlichen den entlastenden Angabendes [X.] folgend - nicht [X.] vermocht, [X.] der Ange-klagte nicht in den [X.] eingeweiht gewesen sei und von der Tat nichtsgewuût habe, mithin diese auch nicht vorstzlich gefördert haben [X.] 5 -3. Die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswrdigung begegnetdurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Wertung der Schwurgerichtskam-mer, es sei nicht [X.], [X.] der Angeklagte vom Mordkomplott des[X.] und des [X.] nichts gewuût habe, beruht auf einem [X.].[X.] frt zur Begrihrer Auffassung aus,es sei "gut denkbar, [X.] [X.] gerade fr eine solche Mordtat keine weite-ren Mitwisser haben wollte und den Angeklagten [X.]deshalb- auch wenn sonst zwischen ihnen ein enges Verltnis bestand - nicht rdie tatschliche Tat informiert, sondern ihn als gutgliges Werkzeug einge-setzt hat und dieser sich auf eine solche Weise hat einspannen lassen" ([X.]). Hiermit lassen sich die Feststellungen der [X.], der Angeklagtehabe [X.] nicht nur bei der [X.] nach [X.] begleitet,sondern er sei von [X.] auch als Nachrichtenmittler und Geldbote einge-setzt worden, nicht in Einklang bringen. Wenn [X.] die Absicht verfolgte,den [X.] vor dem Angeklagten zu verheimlichen, lag es fern, diesen [X.] bei der maûgeblichen [X.] nach [X.] als Begleitermitzunehmen und irdies nach der Tat als Nachrichtenmittler und Geld-boten einzusetzen. Das Urteil löst diesen Widerspruch nicht auf. [X.] es sich in keiner Weise dazu, ob und gegebenenfalls welche Erklrungdem Angeklagten - sollte dieser, wie das [X.] meint, gutglig [X.] sein - von [X.] fr die Fahrt nach [X.] und das dortige Zusam-mentreffen mit dem Tatopfer, das dem Angeklagten [X.] bekannt war,gegeben wurde. Eine Erörterung dieser Fr[X.] sich schon deshalb aufge-drt, weil nach den Feststellungen der [X.] nach der Ankunft in [X.], entgegen der Einlassung des [X.] [X.], im Fahrzeug nicht etwa geschlafen ha[X.], sondern mit- 6 -ffneten Augen vom Beifahrersitz aus die ungewliche Begegnung mitdem Tatopfer beobachten konnte. Sollte der Angeklagte tatschlich [X.] von dem Vorhaben des Ryszard [X.] und des [X.]gehabt haben, lag es deshalb nahe, [X.] er diese zu dem ungewlichen [X.] befragte.Auf dem dargestellten Widerspruch und dem [X.] Freispruch. Der [X.] kann nicht [X.], [X.], [X.] sich [X.] um die Auflsung des Widerspruchs bemt, sie nichtnur die Frage, ob der Angeklagte in den Mordkomplott eingeweiht war, sondernauch die festgestellten Handlungen des Angeklagten unter dem [X.] Tatbeteiligung anders beurteilt [X.].[X.] Solin-Stojanoviæ [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 88/02

08.08.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2002, Az. 4 StR 88/02 (REWIS RS 2002, 1960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1960

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