Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2002, Az. 2 StR 1/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4581

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[X.]/02vom13. Februar 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, [X.] Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. August 2001 mit den Feststellungen aufge-hoben,a) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt [X.] ist,b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,c) in der Adhäsionsentscheidung.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.[X.]ünde:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in 30 Fällen und wegen Vergewaltigung zu einer [X.] fünf Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Seine auf die- 3 -Sachrsttzte Revision [X.] zur Aufhebung der Verurteilung in dem ausdem Tenor ersichtlichen Umfang; im rigen ist sie [X.] im Sinne von§ 349 Abs. 2 StPO.1. Die Beweiswrdigung hinsichtlich der Verurteilung wegen Vergewalti-lt rechtlicher Prfung nicht stand. Zwar ist die Beweiswrdigung grund-stzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wennsie Rechtsfehler aufweist, namentlich widersprchlich oder erkennbar lcken-haft ist, das Gewicht festgestellter Beweisanzeichen fehlerhaft bestimmt odereinen unzutreffenden Maûstab fr die richterliche Überzeugungsbildung [X.]. Vorlit die Beweiswrdigung des [X.]s in [X.] im einzelnen bedenklicher Erwicht mehr den vom [X.] zu prfenden Anforderungen.2. [X.] hat die Tat bestritten und sich dahin eingelassen, essei am [X.] zum einverstlichen Geschlechtsverkehr mit der Nebenkl-gerin gekommen, mit der er eine - ihrem Freund [X.] unbekannte - lre intimeBeziehung gehabt habe; als mögliches Motiv fr eine Falschbelastung hat [X.] des Zeugen [X.] behauptet, der ihn auch als [X.]en Konkur-rent ausschalten wolle. Das [X.] hat in weiten Teilen der [X.] zu [X.], welche den Ange-klagten entlasteten, mit belastenden Schluûfolgerungen vermischt.a) Dies wird beispielhaft deutlich an den [X.] zur [X.] Angeklagten, der Zeuge [X.] habe eine - auch [X.] motivierte - Intri-ge gegen ihn unternommen. Die Erws [X.]s, dies sei "wider-sprchlich und nicht nachvollziehbar", weil der Markt groû genug fr mehrereAnbieter sei ([X.]), ist schon in sich nicht tragfig, denn hierauf kommt [X.] eine mögliche Motivation des Zeugen ebensowenig an wie darauf, [X.] der- 4 -Angeklagte auf die Marktbeurteilung des [X.]s "keine Antwort wuûte"([X.]). Gegen die Behauptung einer Intrige sprach nach Auffassung des[X.]s die tiefe innere Betroffenheit des Zeugen [X.] r die Tat. [X.] das [X.], [X.] diese Betroffenheit gerade darauf beruhen [X.],[X.] die Nebenklrin dem Zeugen den Vorfall falsch - mlich als Vergewal-tigung - geschildert hatte; diese Mlichkeit lt es jedoch "aufgrund derGlaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklrin" fr ausgeschlossen ([X.]. 16). Hierbei wirrsehen, [X.] die Glaubhaftigkeit der Nebenklrin ge-rade auch auf die Widerlegung der "Intrige"-Behauptung gesttzt wird ([X.] S.14).b) Im Ergebnis fehlerhaft sind auch die [X.] des [X.]szur Wrdigung von [X.], welche gegen eine [X.] sprechen konnten. Nicht tragfig sind etwa die Erw,aufgrund derer die den Angeklagten entlastende Aussage der Zeugin [X.] angesehen wird, die Nebenklrin habe ihr r eingestan-den, die Beschuldigung gegen den Angeklagten nur aus Furcht vor einer Of-fenbarung des intimen Verltnisses mit dem Angeklagtr ihremFreund [X.] auf dessen drFragen hin erfunden zu haben. Es bleibt ins-besondere unklar, aus welchem [X.]unde diese Aussage "lebensfremd" ([X.]. 12) und "nicht nachvollziehbar" ([X.] S. 13) sein sollte. Soweit das [X.] aus dem Umstand, [X.] die Zeugin auf einer den Angeklagten belastendenAbweichung von dessen Einlassung "trotzig" ([X.] S. 13) beharrte und [X.], die Einlassung des Angeklagten sei insoweit falsch, auf die Unglaubwrdig-keit der Zeugin und auf eine "offenkundige Absprache" mit dem [X.] hat, ist nicht bercksichtigt, [X.] dieser Umstand eher fr dieGlaubhaftigkeit der Zeugin sprechen [X.]te. Ähnliches gilt fr die Wrdigungder Aussage der Zeugin A.[X.], ihr Bruder, der Zeuge [X.] habe sie zu einer [X.] 5 -schen Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung gezwun-gen. Das [X.] lt dies fr unglaubhaft, weil die Zeugin sich zum Ange-klagten hingezogen flt, eine ablehnende Haltung gegen den Zeugen [X.]zeigte und "sich nicht scheute, Negatives r ihren Bruder zu sagen" ([X.]. 17). Das ist unschlssig, denn wre die Aussage wahr, so line ableh-nende Haltung der Zeugin gegen ihren Bruder auf der Hand. Dem zugunstender Glaubhaftigkeit der Zeugin sprechenden Umstand, [X.] diese den Ange-klagten zugleich belastet und des sexuellen Miûbrauchs von Kindern beschul-digt hat, hat das [X.] keine Bedeutung beigemessen, weil sich hieraus"kein zwingender Beleg" fr die Richtigkeit der Aussage ergebe ([X.] S. 18).Auch dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Glaubhaftigkeit einer Aussage setztzwingende Belege nicht voraus. Die Annahme des [X.]s, es [X.] zu entscheiden, aus welchem [X.]und die Falschbelastung des Angeklag-ten durch die Zeugin erfolgt sei, findet in den Feststellungen keine [X.]undlage,namentlich auch deshalb, weil die Anzeige einen Tag nach der Offenbarungder Nebenklrir dem Zeugen [X.] vorgenommen wurde, mithinauch einen Tag nach dem von der Zeugin [X.] berichteten Gesprch, bei [X.] ihr die Nebenklrin mitgeteilt haben soll, die Anschuldigung sei [X.] nur aus Furcht vor dem Zeugen [X.] erhoben. Hiermit tte sich das Land-gericht auseinandersetzen mssen.c) Schlieûlich enthalten die Urteilsgrine Vielzahl von [X.], die das Bedenken sttzen, das [X.] habe mlicherweise diebe- und entlastende Bedeutung einzelner Beweisergebnisse nicht hinreichendausgewogen bedacht. Beispielhaft hierfr ist die Erw, aufgrund derer esdas [X.] fr "ohne weiteres nachvollziehbar" gehalten hat, [X.] der An-geklagte die sich wehrende, laut schreiende und kreischende ([X.] S. 6) Ne-benklrin in das Schlafzimmer trug um sie dort zu vergewaltigen, wrend- 6 -der Zeuge [X.] vor dem Fernsehgert schlief. Daû [X.] dies nicht bemer[X.], hatdas [X.] damit erklrt, der Tatablauf sei "bis auf die Schreie der Ne-benklrin nicht durch besondere Lautstrke gekennzeichnet" gewesen ([X.]. 20). Diese Erwrscheint jedenfalls fr sich nicht [X.] Zwar [X.] - und kann - der Tatrichter in den schriftlichen [X.] nicht lckenlos smtliche Erw, die ihn bei der Beweis-wrdigung zu seiner Überzeugung ge[X.] haben. Anzugeben sind aber diewesentlichen und tragenden [X.]; diese mssen rechtsfehlerfrei sein. DieBeweiswrdigung des [X.]s entlt hier so viele bedenkliche Erwn-gen, [X.] sie aus revisionsrechtlicher Sicht insgesamt nicht mehr tragfig ist.Dies [X.] zur Aufhebung der Verurteilung wegen Vergewaltigung sowie [X.]; damit ist auch der [X.] die [X.]undlage entzo-gen. Insoweit merkt der Senat an, [X.] die Annahme des [X.]s, "[X.]" sei der Tattag gewesen, nicht zutreffend [X.] -4. Von dem Rechtsfehler sind der Schuldspruch wegen sexuellen [X.] in dreiûig Fllen und die insoweit verten [X.] nicht berrt.[X.][X.]Rothfuû Fischer

Meta

2 StR 1/02

13.02.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2002, Az. 2 StR 1/02 (REWIS RS 2002, 4581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4581

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