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PDF anzeigen[X.]in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Oktober 2003 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Verfügung [X.] des 19. Zivilsenats des [X.] vom 2. September 2003 wird als unzulässig verworfen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 30.378,84 Gründe:Mit der angefochtenen Verfügung hat der Vorsitzende den Termin [X.] 2003 aufgehoben. Eine solche Verfügung ist unanfechtbar(§ 227 Abs. 4 ZPO).Entgegen der Ansicht der Klägerin wäre ihr Rechtsmittel auch bei ent-sprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die [X.] von gerichtlichen Beschlüssen nicht zulässig. Gegen [X.] Oberlandesgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zum Bun-desgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solcheRechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für die-sen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, noch das [X.] zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Als [X.] 3 -wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einembeim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78Abs. 1 ZPO, vgl. [X.], Beschluß vom 21. März 2002 - [X.], NJW 2002,2181).[X.] [X.] [X.]Dr. [X.]
Meta
21.10.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2003, Az. VIII ZB 112/03 (REWIS RS 2003, 1097)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1097
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