Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2004, Az. VIII ZB 64/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1558

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[X.]/04
vom 21. September 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerden der Beklagten gegen den Beschluß der 11. Zi-vilkammer des [X.] vom 4. Februar 2004, das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2003 und wegen Untätigkeit des [X.] wer-den auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren 757,05 •.

Gründe: 1. Gegen Beschlüsse der [X.]e im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zum [X.] ausschließlich die Rechtsbeschwerde [X.]. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für den Fall der Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufung beim [X.] vom Gesetz aus-drücklich bestimmt ist noch das [X.] die Rechtsbeschwerde in dem [X.] zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). 2. Gegen Urteile des Amtsgerichts ist ein Rechtsmittel zum Bundesge-richtshof nicht eröffnet. - 3 - 3. Eine Beschwerde an den [X.] wegen Untätigkeit des [X.] ist nach dem Gesetz ebenfalls nicht gegeben. Ob und unter welchen Voraussetzungen in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrecht-lichen Gründen ausnahmsweise eine Untätigkeitsbeschwerde statthaft sein kann und an welches Gericht sie gegebenenfalls zu richten ist (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 567 Rdnr. 21 ff.), bedarf hier keiner Entschei-dung. Denn ein Fall der Untätigkeit oder Verzögerung liegt nicht vor. Das [X.] hat die Beschwerden der Beklagten vom 16. April 2004 gegen den Beschluß des [X.] vom 4. Februar 2004 und vom 28. April 2004 gegen den Beschluß des [X.] vom 19. April 2004 durch Entscheidung vom 7. Mai 2004 (4 W 33/04 und 4 W 35/04) als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, die angefoch-tenen Beschlüsse seien in einem beim [X.] anhängigen Berufungsver-fahren ergangen und nach § 567 ZPO nicht mit der sofortigen Beschwerde an-greifbar. 4. Als Rechtsbeschwerden wären die Beschwerden - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen - 4 - Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. [X.], Beschluß vom 21. März 2002 - [X.], NJW 2002, 2181).
[X.] Dr. [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZB 64/04

21.09.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2004, Az. VIII ZB 64/04 (REWIS RS 2004, 1558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1558

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