Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. III ZR 29/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 82

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[X.] [X.] vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 21. Dezember 2005 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: [X.] Der Kläger hat den beklagten Verband wegen Verletzung seiner wasser-rechtlichen Unterhaltungspflicht für die [X.] auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Senat durch Beschluss vom 27. Oktober 2005 - dem Prozessbevollmächtigten des [X.] zugestellt am 3. November 2005 - zu-rückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einer am 17. November 2005 beim [X.] eingegangenen [X.]. 1 - 3 - I[X.] Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulas-sungsentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfang geprüft und alle [X.] für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die jetzt erneut gerüg-ten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432, 1433). 2 [X.] [X.] [X.] [X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.04.2004 - 3 O 44/97 - [X.], Entscheidung vom 14.01.2005 - [X.]/04 -

Meta

III ZR 29/05

21.12.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. III ZR 29/05 (REWIS RS 2005, 82)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 82

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