Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. III ZR 109/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 72

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[X.] [X.] vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 21. Dezember 2005 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Beklagten ge-gen den [X.]sbeschluss vom 27. Oktober 2005 werden zurück-gewiesen. Gründe: [X.] Der beklagte frühere Rechtsanwalt wird auf Rückzahlung eines Geldbe-trags in Anspruch genommen, den er nach dem Klagevorbringen bei Ausübung einer Sanierungstätigkeit [X.] erhalten hat. Landgericht und Oberlan-desgericht haben der Klage stattgegeben. Gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Berufungsurteil hat der Beklagte Beschwerde eingelegt und hierfür ei-nen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Den Antrag hat der [X.] durch Beschluss vom 27. Oktober 2005 mangels hinreichender Erfolgs-aussicht zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 3. November 2005 zugestellt worden. Mit einem am 14. Novem-ber 2005 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz erhebt der [X.] hiergegen eine Gehörsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung. 1 - 3 - I[X.] Gegen den angefochtenen [X.]sbeschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist entweder die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO (vgl. [X.], 2639, 2640 zu § 133a FGO; OLG Köln [X.] 2005, 253; [X.], Beschluss vom 21. Oktober 2005 - L 5/16 LW 5/04 ER, juris) oder die Gegenvorstellung - gegeben (abw. [X.], [X.] - [X.] 32/2005 [X.]. 5 = Gegenvorstellung für andere [X.] als die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG). Der [X.] unterstellt zugunsten des Beklagten die Zuläs-sigkeit beider Rechtsbehelfe. Sie sind indes unbegründet. Der [X.] hat die Angriffe des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in vollem Um-fang geprüft und alle [X.] für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt ebenso für die erneut gerügten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder gegen die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 3 2 - 4 - Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] auch im Rahmen dieser Rechtsbehelfe ab (vgl. hierzu [X.]sbeschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432, 1433). [X.] [X.] [X.] [X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.05.2001 - 9 O 160/01 - [X.], Entscheidung vom 18.03.2005 - 19 U 102/03 -

Meta

III ZR 109/05

21.12.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. III ZR 109/05 (REWIS RS 2005, 72)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 72

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