Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] [X.] vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 21. Dezember 2005 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: [X.] Die Klägerin hat den beklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Senat durch Beschluss vom 27. Oktober 2005 - der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 2. November 2005 - zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einer am 16. November 2005 beim [X.] eingegangenen An-hörungsrüge. 1 - 3 - I[X.] Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulas-sungsentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfang geprüft und alle [X.] für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die jetzt nochmals ge-rügten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) o-der gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Umständen nach näheren Vor-trag der Klägerin zu den Gründen, aus denen die Käufer von dem Vertrags-schluss Abstand genommen haben, verlangt hat. Von einer weiteren [X.] sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432, 1433). 2 [X.] [X.] [X.] [X.] Herrmann
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.07.2004 - 10 O 575/03 - [X.], Entscheidung vom 09.03.2005 - [X.] -
Meta
21.12.2005
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. III ZR 87/05 (REWIS RS 2005, 99)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 99
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.