Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2005, Az. III ZR 56/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1107

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 56/05
vom 27. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat am 27. Oktober 2005 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 27. Januar 2005 - 14 U 408/04 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 19.315,80 • festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt den nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Betrag von 20.000 • nicht.

Mit seiner im Berufungsverfahren in vollem Umfang weiterverfolgten [X.] hat der Kläger in den Hauptanträgen einen Unterlassungsanspruch sowie einen Zahlungsanspruch geltend gemacht. Der Streitwert des [X.] ist gemäß § 12 Abs. 1 GKG a.F., § 3 ZPO nach freiem Ermessen [X.] 2 - 3 -

zusetzen. Die Vorschriften der Kostenordnung, auf die die Nichtzulassungsbe-schwerde erneut verweist, nachdem der Kläger sein diesbezügliches Vorbrin-gen in der Klageschrift bereits in erster Instanz richtig gestellt hatte, sind im Zivilprozess nicht maßgebend. Entscheidend für die Wertberechnung ist die Beeinträchtigung, die der Kläger von dem zu verbietenden Verhalten zu [X.] hat. Da im vorliegenden Fall das Interesse an einer Entschädigung im Vordergrund steht, ist es nicht zu beanstanden, dass sich das [X.] für die Wertbemessung an § 9 ZPO orientiert und bei einem vom Kläger angege-benen Jahreswert von 4.730,40 • den Gegenstandswert des [X.] auf 16.556,40 • festgesetzt hat. Unter Hinzurechnung des bezifferten Zweitantrags über 2.759,40 • ergibt sich eine Summe von 19.315,80 •. Die Hilfsanträge zu 3 und 4 haben keinen Mehrwert.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Herrmann

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.05.2004 - 2 O 2686/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

III ZR 56/05

27.10.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2005, Az. III ZR 56/05 (REWIS RS 2005, 1107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1107

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