Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.02.2024, Az. I ZB 29/23

1. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 351

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Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. [X.] der Schuldnerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

2

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 [X.], den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim [X.] nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] grundsätzlich die Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 9. August 2021 - [X.], NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Werts der Hauptsache auf 50.000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 14 [X.]).

4

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 [X.]); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]).

Schmaltz

Meta

I ZB 29/23

02.02.2024

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 23. November 2023, Az: I ZB 29/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.02.2024, Az. I ZB 29/23 (REWIS RS 2024, 351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 351

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