Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2020, Az. XI R 13/19

11. Senat | REWIS RS 2020, 3654

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Gegenstand

Eingangsleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. des InvG; kein Vorsteuerabzug für Leistungsbezüge, deren Kosten Eingang in den Preis der steuerfreien Verwaltungsleistung an die (Gesamtheit der) Anleger finden


Leitsatz

Die für einen Leistungsbezug entrichtete Umsatzsteuer ist insoweit nicht als Vorsteuer abziehbar, als die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen von steuerfreien Ausgangsumsätzen gehören, weil sie in deren Preis eingehen. Dies ist der Fall, soweit eine Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen der umsatzsteuerfreien Verwaltung eines Sondervermögens Eingangsleistungen für Rechnung der (Gesamtheit der) Anleger bei Dritten bezieht, die dafür anfallenden Kosten gemäß den Bedingungen des Investmentvertrags unmittelbar zu Lasten der Anleger aus dem Sondervermögen entnehmen darf und die Kosten zum Entgelt der steuerfreien Verwaltungsleistung an die (Gesamtheit der) Anleger gehören.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 09.04.2019 - 3 K 1230/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH und Kapitalanlagegesellschaft i.S. des im Streitjahr (2006) geltenden [X.] ([X.]), aus [X.] der Vorsteuerabzug zusteht.

2

Die Klägerin verwaltete im Streitjahr mit Erlaubnis der [X.] die von ihr aufgelegten [X.], [X.] und [X.] Die [X.] und [X.] waren [X.] des § 2 Abs. 3 Satz 2 [X.], die in Büro- und Gewerbeimmobilien (überwiegend im ... Ausland) investierten; die Immobilien waren teilweise steuerfrei und teilweise steuerpflichtig vermietet. Das [X.] war ein Spezial-[X.] i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.], das in Gewerbeimmobilien (Logistikzentren) investierte, die in der [X.] belegen und ausschließlich steuerpflichtig vermietet waren.

3

[X.]ur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Klägerin galten für jedes [X.] (im Wesentlichen gleichlautende) Allgemeine Vertragsbedingungen ([X.]) und Besondere Vertragsbedingungen ([X.]). Danach legte die Klägerin das bei ihr eingelegte Geld in eigenem Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger an (§ 1 Abs. 2 [X.] X und [X.] bzw. § 1 Nr. 2 [X.] [X.]). Die Vermögensgegenstände standen im Eigentum der Klägerin (§ 1 Abs. 3 [X.] X und [X.] bzw. § 1 Nr. 3 [X.] [X.]), die sie in eigenem Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger erwarb und verwaltete (§ 4 Abs. 1 [X.] X und [X.] bzw. § 4 Nr. 1 [X.] [X.]). In den [X.] werden gemäß § 14 [X.] X und [X.] sowie § 13 [X.] [X.] die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der Depotbank und Dritten zustehenden Vergütungen genannt, die dem [X.] belastet werden können. Dabei ist anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung sie zu leisten sind.

4

Nach § 13 Abs. 1 [X.] X und [X.], § 22 Nr. 1 [X.] [X.] erhielt die Klägerin für die Verwaltung der [X.] eine vierteljährliche Vergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des [X.]. Außerdem konnte die Klägerin bei Erwerb, Bau oder Umbau einer Immobilie eine einmalige Vergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Kaufpreises bzw. der Bau- und Baunebenkosten beanspruchen (§ 13 Abs. 2 [X.] X und [X.], § 22 Nr. 2 Buchst. a und c [X.] [X.]). Außerdem konnte die Klägerin gemäß § 22 Nr. 2 Buchst. b [X.] [X.] bei Veräußerung einer Immobilie eine einmalige Vergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Verkaufspreises einfordern.

5

Daneben sahen § 13 Abs. 4 [X.] X und [X.] (im Wesentlichen gleichlautend § 22 Nr. 3 [X.] [X.]) Folgendes vor:

  

"Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:

  

a) [...];

  

b) bei der Verwaltung von Immobilien entstehende [...] Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Betriebs- und Rechtsverfolgungskosten);

  

c) [...];

  

d) bankübliche Depotgebühren;

  

e) Kosten des Sachverständigenausschusses;

  

f) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte;

  

g) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte [...];

  

h) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft sowie die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des [X.] Steuerrechts ermittelt wurden; ...".

6

Außerdem war in § 2 Abs. 1 [X.] X und [X.] bzw. § 2 Nr. 1 [X.] [X.] bestimmt, dass die Klägerin ein Kreditinstitut als Depotbank bestellt. Die Depotbank handelte unabhängig von der Klägerin ausschließlich im Interesse der Anleger. Ihr oblagen die nach dem [X.] und den [X.] vorgeschriebenen Überwachungs- und Kontrollaufgaben (§ 2 Abs. 2 [X.] X und [X.] bzw. § 2 Nr. 2 [X.] [X.]). Sie erhielt für ihre Tätigkeit eine jährliche Vergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Wertes des am Ende jedes Geschäftsjahres festgestellten Inventarwerts des [X.]s (§ 13 Abs. 3 [X.] X und [X.], § 22 Nr. 6 [X.] [X.]).

7

Die Klägerin übertrug die Durchführung der Verwaltung der [X.] nicht insgesamt einem Dritten, sondern erbrachte die Leistungen teilweise selbst und schloss daneben Verträge mit einzelnen Beratern, Sachverständigen etc. (Subunternehmer) ab. Den [X.] schloss sie mit der A-Bank, die im [X.] als Depotbank tätig war (§ 1 [X.] X, [X.] und [X.]).

8

Für ihre Leistungen stellten die Subunternehmer und die A-Bank der Klägerin Umsatzsteuer in Rechnung, die sie erstmals in ihrer geänderten Umsatzsteuererklärung für das [X.] vom 16.03.2012 teilweise als Vorsteuer aus "allgemeinen Kosten und Sachverständigenkosten" abzog. Von dem zusätzlich erklärten Gesamtbetrag (... €) entfielen ... € auf das [X.], ... € auf das [X.] [X.] und ... € auf das [X.] [X.] Die Steuererklärung führte i.S. des § 168 Satz 2 der Abgabenordnung ([X.]) zu einer Herabsetzung der bisher entrichteten Steuer (... €).

9

Unter dem 26.11.2012 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) einen auf § 164 Abs. 2 [X.] gestützten [X.] für das Streitjahr, mit dem es der Steuererklärung vom 16.03.2012 im Ergebnis zustimmte (festgesetzte Umsatzsteuer: ... €); der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 [X.]) blieb bestehen.

Nach einer Außenprüfung teilten die Prüfer in Unkenntnis dieses Änderungsbescheids mit, dass einem Antrag der Klägerin auf einen teilweisen Vorsteuerabzug aus "allgemeinen Kosten" des [X.] nicht zugestimmt werden könne; hierzu wurde auf den diesen Immobilienfonds betreffenden gesonderten Prüfungsbericht Bezug genommen. Dort wurde ausgeführt, dass die Klägerin als solche ausschließlich steuerbefreite Umsätze ausführe. Daher sei die Quote für die Aufteilung der "allgemeinen Kosten" mit 0 % anzusetzen. Die Prüfer schlugen vor, die Umsatzsteuer auf ... € festzusetzen. Diesem Vorschlag folgte das [X.] mit [X.] für das [X.] vom 15.02.2013; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Die Klägerin beantragte daraufhin unter dem 21.03.2013 und dem 24.04.2013, den Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr vom 15.02.2013 gemäß § 129 [X.] zu berichtigen und gemäß § 164 Abs. 2 [X.] zu ändern. Das [X.] setzte durch Änderungsbescheid vom 17.07.2013 aus hier nicht mehr streitigen Gründen die Umsatzsteuer auf ... € herauf; der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. In Bezug auf den "Vorsteuerabzug aus den allgemeinen Kosten" lehnte das [X.] in den Erläuterungen zum Bescheid den Antrag ab. Der Einspruch, dem das [X.] in einem anderen Punkt zum Teil [X.], blieb in der hier streitigen Frage erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 13.04.2015).

Das Finanzgericht ([X.]) München wies die Klage mit Urteil vom [X.] - 3 K 1230/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1243) ab; das [X.] habe den Abzug der zusätzlich geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu Recht abgelehnt.

Die Klägerin als Kapitalanlagegesellschaft erbringe mit der Verwaltung der [X.], [X.] und [X.] entgeltliche sonstige Leistungen gegenüber den [X.]. Daneben erbringe sie durch die Bewirtschaftung der Immobilien Leistungen an die Mieter der für die [X.] erworbenen Immobilien.

Die streitigen [X.] stünden im direkten und unmittelbaren [X.]usammenhang mit der gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreien Verwaltung der [X.], was den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausschließe. Die streitigen [X.] (außer diejenigen der Depotbank) dienten unmittelbar dazu, der Verpflichtung der Klägerin gegenüber den Anlegern zur gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfreien Verwaltung der [X.] nachzukommen. Daher scheide --entgegen der Ansicht der [X.] auch ein Vorsteuerabzug aus Gemeinkosten aus. Folglich sei eine Aufteilung der Vorsteuern aus allgemeinen Aufwendungen gemäß § 15 Abs. 4 UStG nicht möglich.

Die [X.] der Depotbank hingegen fielen zwar nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Der Vorsteuerabzug aus diesen Kosten scheitere daher auch nicht an § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, weil diese --entgegen der Ansicht des [X.]-- nicht im direkten und unmittelbaren [X.]usammenhang mit der steuerfreien Verwaltung von [X.] stünden. Auch mit den Grundstücksvermietungen bestehe kein direkter und unmittelbarer [X.]usammenhang. Allerdings sei in der Steuererklärung eine (nicht unter § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG fallende und damit steuerpflichtige) Ausgangsleistung an die Anleger nicht angesetzt worden. Damit könne die Klage im Ergebnis auch bezüglich der Vorsteuer auf die Leistungen der Depotbank keinen Erfolg haben.

Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie macht geltend, sie habe als Kapitalanlagegesellschaft zwei Tätigkeitsbereiche (Verwaltung von [X.] einerseits, Verwaltung und Bewirtschaftung der im [X.] gehaltenen Wirtschaftsgüter andererseits). Als Leitlinie zur [X.]uordnung der [X.] sei danach zu fragen, wem die Leistung Nutzen bringe ("cui bono"). Das [X.] habe zu Unrecht angenommen, dass die [X.] im direkten und unmittelbaren [X.]usammenhang mit den steuerfreien Ausgangsleistungen stünden. Es bestehe vielmehr sowohl bei Gesamt- als auch bei [X.] ein solcher zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit. Der Aufwendungsersatz gehöre nicht zum Entgelt der steuerfreien Verwaltungstätigkeit. Jedenfalls hätte sich das [X.] mit einzelnen Kostenarten auseinandersetzen müssen. Es handele sich um [X.], wie sie im Rahmen einer allgemeinen wirtschaftlichen Betätigung üblicherweise vorkämen, so dass sie nicht "spezifisch" seien. Die [X.] stellten außerdem kein "im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes" im Sinne der Rechtsprechung dar, so dass sie auch deshalb keine steuerfreie Verwaltung von [X.] seien. Hinsichtlich der Beratungsleistungen habe das [X.] einen unzutreffenden Sachverhalt angenommen. Gegenstand der bezogenen Leistungen seien Abschlüsse und Steuererklärungen. Die Sachverständigen bewerteten die Wirtschaftsgüter des [X.]s und nicht das [X.] selbst. Dies sei in der Immobilienbranche üblicher Aufwand. Ihre Veranlassung im [X.] führe zu keiner anderen Beurteilung.

Hinsichtlich der Leistungen der Depotbank bringt die Klägerin vor, sie habe nicht selbst Depotbankleistungen an die Anleger erbracht. Auch eine Dienstleistungskommission liege nicht vor. Es handele sich vielmehr um allgemeine Verwaltungskosten, die im Rahmen der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der [X.] (ähnlich der eines Aufsichtsrats oder Treuhand-Kommanditisten) anfalle.

Soweit das [X.] darauf hinweise, dass die [X.] nicht Kostenelemente der steuerpflichtigen Ausgangsumsätze seien und der Vermögensmehrung dienten, schließe beides den Vorsteuerabzug als allgemeine Aufwendungen nicht aus. Mit der Frage, welcher Aufteilungsschlüssel anzuwenden sei, habe sich das [X.] nicht befasst.

Außerdem rügt die Klägerin einen Verstoß gegen die Neutralität der Mehrwertsteuer. Tätigkeiten, die nicht selbst als "administrative Tätigkeiten" der Steuerbefreiung unterfallen, dürften nicht künstlich einem Tätigkeitsbereich zugeordnet werden, der ihrem wirtschaftlichen Gehalt nicht entspreche.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für das [X.] in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.04.2015 dahin gehend zu ändern, dass unter Anerkennung weiterer Vorsteuern in Höhe von ... € die verbleibende Umsatzsteuer auf ... € herabgesetzt wird.

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

[X.]

Die Revision ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die [X.] der Klägerin im direkten und unmittelbaren [X.]usammenhang mit den nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfreien [X.] der Klägerin als [X.]italanlagegesellschaft stehen. Dies gilt auch für die Leistungen der Depotbank; die Vorentscheidung stellt sich insoweit als richtig dar (§ 126 Abs. 4 [X.]O).

1. Die rechtlichen Voraussetzungen für den von der Klägerin begehrten Vorsteuerabzug sind nicht erfüllt.

a) Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt, was sich im Streitfall nicht als problematisch erweist, voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG die Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet.

b) [X.] war nach dem im Streitjahr anwendbaren Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der [X.]/[X.] des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ([X.]/[X.]) der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden bzw. erbracht wurden, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für [X.]wecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.

c) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist.

d) § 15 Abs. 4 UStG beruhte im Streitjahr auf Art. 17 Abs. 5 der [X.]/[X.], der wie folgt lautet:

  

 "(5) Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die nach den Absätzen 2 und 3 ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt.

  

Dieser Pro-rata-Satz wird nach Art. 19 für die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt.

  

Jedoch können die Mitgliedstaaten ...
c) dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Abzug je nach der [X.]uordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen vorzunehmen; ..."

e) Für die Berechnung des unionsrechtlich anzuwendenden Pro-rata-Satzes sah Art. 19 Abs. 1 Satz 1 der [X.]/[X.] vor, dass er sich nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 der [X.]/[X.] aus einem Bruch ergibt; dieser enthält im [X.]ähler den Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze (abzüglich der Mehrwertsteuer) und im Nenner den Gesamtbetrag der im [X.]ähler stehenden sowie der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze (abzüglich der Mehrwertsteuer).

f) Der von der Klägerin begehrte anteilige Vorsteuerabzug setzt danach voraus, dass sie Unternehmerin ist, die die Leistungen für ihr Unternehmen bezogen hat (s. dazu 2.), sie steuerpflichtige Leistungen (s. dazu unter 3.) und steuerfreie Leistungen erbracht hat (s. dazu unter 4.) und die Leistungen teilweise zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet werden (s. dazu unter 5.). Die zuletzt angeführte Voraussetzung ist nicht erfüllt.

2. Beide Beteiligte und das [X.] gehen zunächst zu Recht davon aus, dass die Klägerin Unternehmerin ist.

a) Dies folgt daraus, dass weder die [X.] noch die einzelnen Anleger in Bezug auf die hier zu beurteilenden Vorgänge nach außen als Unternehmer aufgetreten sind (vgl. zu diesem Erfordernis Urteile des [X.] --[X.]-- vom 11.11.1965 - V 146/63 S, [X.], 81, [X.] 1966, 28, Rz 5 ff.; vom 02.08.1979 - V R 111/77, [X.], 557, [X.] 1980, 20, Rz 9; vom 27.05.1982 - V R 110/81, [X.], [X.], 315, [X.] 1982, 678, unter 3., Rz 15 ff.; vom 18.03.1988 - V R 178/83, [X.], 166, [X.] 1988, 646, unter [X.], Rz 16 f.; vom [X.], [X.] 1989, 743, unter 1.d, Rz 19; vom 16.08.2001 - V R 67/00, [X.] 2002, 223, unter [X.]1., Rz 12; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der [X.] --[X.]-- Valstybinė mokesčių [X.] vom 16.09.2020 - [X.]/19, [X.]:[X.], Rz 45; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 41 Rz 193 ff., 321 ff.; [X.], ebenda, [X.]. 3 Rz 216; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 117.1 f., 286 ff.; [X.]., UStG, 3. Aufl., § 2 Rz 78 f.; [X.] in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., § 17 Rz 35; [X.] in [X.]/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 87 f., 95 ff.); denn nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] hat die Klägerin in ihrem Eigentum stehende Vermögensgegenstände im eigenen Namen verwaltet. Die Leistungsbeziehungen für die für das [X.] erworbenen Grundstücke bestanden nur zwischen der Klägerin und den Mietern. Darauf, dass auch die [X.] Unternehmer sein könnten (vgl. dazu [X.]-Urteile vom 21.05.1971 - V R 117/67, [X.], 174, [X.] 1971, 540; vom 09.12.1993 - V R 108/91, [X.], 458, [X.] 1994, 483, unter [X.]1., Rz 20; vom 21.04.1994 - V R 105/91, [X.], 469, [X.] 1994, 671, unter [X.]1., Rz 11; [X.] [X.] vom 29.09.2015 - [X.]/14, [X.]:C:2015:635, Rz 28, 35; [X.] u.a. vom 12.10.2016 - [X.]/15, [X.]:[X.], Rz 27; Valstybinė mokesčių [X.], [X.]:[X.], Rz 41; s.a. [X.] vom 11.12.2019 - XI R 16/18, [X.], 240, Rz 59), kommt es deshalb nicht an.

b) Der Umstand, dass die Klägerin bei ihrem Auftreten nach außen nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] für fremde Rechnung gehandelt hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen; vielmehr wird die Klägerin aufgrund dieses Umstands "nur" fiktiv so behandelt, als habe sie die fraglichen [X.] zunächst bezogen und anschließend selbst erbracht (vgl. [X.]-Urteil Valstybinė mokesčių [X.], [X.]:[X.], Rz 49 und 52). Wenn eine Leistung, bei der der Kommissionär hinzutritt, von der Mehrwertsteuer befreit ist, gilt diese Befreiung auch im Rechtsverhältnis zwischen Kommittent und Kommissionär (vgl. [X.]-Urteil Henfling u.a. vom 14.07.2011 - [X.]/10, [X.]:[X.], Rz 36; [X.]-Urteil vom 25.04.2018 - XI R 16/16, [X.], 429, Rz 37 und 38).

c) Folge der [X.]urechnung der Umsätze zur Klägerin ist, dass sie gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit (vgl. dazu [X.]-Urteile vom 16.07.1987 - V R 22/78, [X.], 204, [X.] 1988, 83, unter 3. f, Rz 59; vom 17.03.2010 - XI R 17/08, [X.], 466, [X.] 2017, 828, Rz 36; vom 24.11.2011 - V R 13/11, [X.], 137, [X.] 2012, 298, Rz 11; vom 13.11.2013 - XI R 2/11, [X.], 462, [X.] 2014, 543, Rz 29; s.a. Stadie in Rau/Dürrwächter, a.a.[X.], § 2 Rz 605 f.) ein einziges, einheitliches Unternehmen führt, zu dem auch die drei [X.] gehören; [X.] zwischen den Unternehmensteilen (Betrieben) der Klägerin werden grundsätzlich nicht besteuert (so schon Urteil des [X.] vom 18.01.1924 - V A 396/23, [X.] 13, 252; Abschn. 14.1 Abs. 4 und 14c.2 Abs. 2a des [X.]). Selbst wenn zwischen den Unternehmensteilen der Klägerin interne [X.] mit Steuerausweis erstellt worden wären, würden diese kein Recht auf Vorsteuerabzug des empfangenden [X.] begründen können.

3. Ebenso ist zwischen den Beteiligten und dem [X.] zu Recht unstreitig, dass die Leistungen, die die Klägerin an die Mieter erbracht hat, (in einem vom [X.] nicht festgestellten Umfang) steuerpflichtig sind. Dies gilt, soweit die Klägerin wirksam auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG verzichtet hat. Entgelt für diese steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin ist alles, was sie für diese (Vermietungs- bzw. Verpachtungs-)Leistungen erhalten hat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG a.F., Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der [X.]/[X.]). Soweit die Klägerin gegenüber [X.] (Mieter etc.) steuerpflichtige [X.] bei der Bewirtschaftung der Immobilien ausführt, steht ihr daher dem Grunde nach der Vorsteuerabzug zu.

4. [X.]wischen den Beteiligten und dem [X.] besteht zu Recht auch kein Streit darüber, dass die Klägerin an die (Gesamtheit der) Anleger der [X.], [X.] und [X.] mit der Verwaltung der genannten [X.] (jeweils) eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der [X.]/[X.] steuerfreie Leistung erbracht hat.

a) Aufgrund von § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG war im Streitjahr u.a. die Verwaltung von [X.] nach dem [X.] steuerfrei.

aa) [X.]e Grundlage hierfür war Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der [X.]/[X.] (vgl. [X.]-Urteile vom 26.07.2017 - XI R 22/15, [X.], 546; vom 22.11.2018 - V R 21/17, [X.], 79, [X.] 2020, 520); danach galt die Steuerbefreiung für die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten [X.] durch [X.]italanlagegesellschaften.

bb) [X.]ur Verwaltung des [X.]s im Sinne dieser Bestimmung gehörten nach der Rechtsprechung des [X.] in sachlicher Hinsicht Umsätze, die für die Tätigkeit der Organismen für gemeinsame Anlagen ([X.]) spezifisch sind (grundlegend [X.]-Urteil [X.] vom 04.05.2006 - [X.]/04, [X.]:C:2006:289, Rz 63). Dazu zählen z.B. nicht nur die [X.], zu der auch die Wahl und die Abtretung der Aktiva gehören, die Gegenstand dieser Verwaltung sind, sondern auch die Aufgaben der Verwaltung und des Rechnungswesens, insbesondere Leistungen wie die Ermittlung des Betrags der Einkünfte und des Preises der Anteile oder Aktien an dem Fonds, die Bewertung des Vermögens, die Buchführung, die Vorbereitung der Erklärungen über die Verteilung der Einkünfte, die Lieferung von Angaben und Unterlagen für die regelmäßig zu veröffentlichenden Abschlüsse und die Steuererklärungen, Statistiken und Mehrwertsteuererklärungen sowie die Vorbereitung der Voraussagen über die Erträge (vgl. [X.]-Urteil ATP [X.] vom 13.03.2014 - [X.]/12, [X.]:[X.], Rz 68). Nicht befreit sind jedoch die Aufgaben der [X.] sowie die rein materiellen oder technischen Dienstleistungen (z.B. die [X.]urverfügungstellung eines Datenverarbeitungssystems, vgl. [X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2006:289, Rz 65 und 71, und die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien, vgl. [X.]-Urteil [X.] vom 09.12.2015 - [X.]/13, [X.]:[X.], Rz 74, 78 f.). Auch fällt ein Umsatz, der seiner Art nach kein Finanzgeschäft i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. d der [X.]/[X.] ist, nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmung (vgl. in diesem Sinne [X.]-Urteile Velvet & Steel Immobilien vom [X.], [X.]:C:2007:232, Rz 23; [X.] vom 22.10.2009 - [X.]/08, [X.]:[X.], Rz 47).

cc) Soweit die Klägerin in diesem [X.]usammenhang auf die (den Umfang der Steuerbefreiung einschränkende) Rechtsprechung des [X.] hingewiesen hat, wonach Leistungen, die durch einen außenstehenden Verwalter erbracht werden, nur dann als [X.]. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der [X.]/[X.] von der Steuer befreite Umsätze qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der [X.]/[X.] beschriebenen Leistung erfüllt (vgl. [X.]-Urteile GfBk vom 07.03.2013 - [X.]/11, [X.]:C:2013:141, Rz 21; [X.] ([X.]) vom 02.07.2020 - [X.]/19, [X.]:[X.], Rz 47), gilt dies für die Ausgangsleistungen der Klägerin nicht; denn sie ist kein außenstehender Verwalter. Von Bedeutung könnte diese Frage nur für solche [X.] an die Klägerin sein, die möglicherweise ihrerseits nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der [X.]/[X.] steuerfrei sein könnten. Wäre dies jedoch der Fall, stünde der Klägerin der begehrte Vorsteuerabzug ohnehin nicht zu; denn als Vorsteuer abziehbar ist nur eine gesetzlich geschuldete Steuer (vgl. [X.]-Urteile vom 29.08.2018 - XI R 37/17, [X.], 286, [X.] 2019, 378, Rz 18; vom 22.08.2019 - V R 50/16, [X.], 395, Rz 17).

b) Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der [X.]/[X.] liegen im Streitfall für die Leistung der Klägerin an die (Gesamtheit der) Anleger vor.

aa) Es handelt sich bei den von der Klägerin als [X.]italanlagegesellschaft verwalteten [X.], [X.] und [X.] um solche i.S. des [X.], so dass bereits die nationale Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG eingreift.

bb) Die Steuerbefreiung gilt auch für [X.], die --wie hier-- in Immobilien anlegen (vgl. [X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], Rz 57, 63 f.).

cc) Sachlich befreit ist die Verwaltung der [X.] ([X.]4.a bb).

c) Soweit das [X.] entschieden hat, dass die Klägerin hinsichtlich der Leistungen der [X.] fiktiv über § 3 Abs. 11 UStG, Art. 6 Abs. 4 der [X.]/[X.] so zu behandeln sei, als habe sie daneben eine steuerpflichtige Depotbankleistung an die Anleger erbracht, vermag der Senat ihm darin nicht zu folgen.

aa) Das [X.] hat angenommen, dass die Klägerin neben der steuerfreien Verwaltungsleistung die Leistungen der [X.] im Wege der [X.] als steuerpflichtige [X.] an die (Gesamtheit der) Anleger weitergeleitet habe.

bb) Dabei hat das [X.] zwar zutreffend dahin erkannt, dass § 3 Abs. 11 UStG, Art. 6 Abs. 4 der [X.]/[X.], Art. 14 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die juristische Fiktion zweier gleichartiger Dienstleistungen begründen, die nacheinander erbracht werden, wobei der Kommissionär so behandelt wird, als habe er zunächst die fraglichen Dienstleistungen von dem Dienstleistungserbringer erhalten und anschließend diese Dienstleistungen dem Wirtschaftsteilnehmer gegenüber, für dessen Rechnung er tätig geworden ist, erbracht (vgl. [X.]-Urteile Kommission/Luxemburg vom 04.05.2017 - [X.]/15, [X.]:[X.], Rz 88; [X.] vom 19.12.2019 - [X.]/18, [X.]:[X.], Rz 37).

cc) Allerdings müssen --was das [X.] teilweise noch nicht berücksichtigen [X.] im Regelfall für eine umsatzsteuerrechtliche Lieferungs- oder [X.] zwei Voraussetzungen erfüllt sein: [X.]um einen muss es einen Auftrag geben, zu dessen Ausführung der Kommissionär für Rechnung des Kommittenten hinsichtlich der Lieferung von Gegenständen und/oder der Erbringung von Dienstleistungen tätig wird, und zum anderen muss zwischen den Lieferungen der Gegenstände und/oder den Dienstleistungen, die der Kommissionär erwirbt (Eingangsleistung), sowie den Lieferungen der Gegenstände und/oder den Dienstleistungen, die an den Kommittenten verkauft oder diesem übertragen werden (Ausgangsleistung), Gleichartigkeit bestehen (vgl. [X.]-Urteil [X.] vom 12.11.2020 - [X.]/19, [X.]:C:2020:919, Rz 51 ff.).

dd) Letzteres ist vorliegend nicht der Fall; denn die Klägerin hat von der [X.] eine Depotbank-Leistung bezogen, die Teil eines Leistungsbündels der Klägerin an die (Gesamtheit der) Anleger ist, das als einheitlicher Umsatz anzusehen ist.

(1) [X.]war schließt Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der [X.]/[X.] seinem Wortlaut nach nicht grundsätzlich aus, dass sich die Verwaltung von [X.] durch [X.]italanlagegesellschaften in verschiedene Dienstleistungen aufteilen lässt (vgl. [X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2006:289, Rz 67). Unter bestimmten Umständen sind aber mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen [X.]wecks dieses Umsatzes und des Interesses der Leistungsempfänger als einheitlicher Umsatz anzusehen (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 21.01.2015 - XI R 13/13, [X.], 462, [X.] 2015, 730, Rz 28; vom [X.] - XI R 21/18, [X.], 560, [X.] 2020, 723, Rz 35; jeweils m.w.N.). Ein solcher einheitlicher Umsatz liegt entweder vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, weil sie für die Kundschaft keinen eigenen [X.]weck haben, sondern das Mittel darstellen, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. [X.]-Urteil [X.] vom 25.02.1999 - [X.]/96, [X.]:[X.], Rz 30; [X.]-Urteile vom 14.11.2018 - XI R 16/17, [X.], 71, Rz 19; vom 14.02.2019 - V R 22/17, [X.], 83, [X.] 2019, 350, Rz 18), oder der Steuerpflichtige für den Verbraucher zwei oder mehr Elemente liefert oder Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. [X.]-Urteile Levob Verzekeringen und [X.] vom 27.10.2005 - C-41/04, [X.]:C:2005:649, Rz 18 ff., 22; [X.] u.a. vom 10.03.2011 - [X.]/09 u.a., [X.]:[X.], Rz 51 ff.; [X.] vom 18.01.2018 - [X.]/16, [X.]:[X.], Rz 21 ff.; [X.] ([X.]), [X.]:[X.], Rz 23).

(2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall hinsichtlich der Leistung an die (Gesamtheit der) Anleger erfüllt. Aus Anlegersicht wird von der Klägerin aufgrund des [X.] nicht eine steuerfreie Verwaltungsleistung und daneben eine (weitergeleitete) steuerpflichtige Depotbankleistung erbracht, sondern eine einzige, rechtlich und tatsächlich untrennbare Verwaltungsleistung. Dies zeigt sich daran, dass die Leistungen der Depotbank und ihre Vergütung in den § 2 Abs. 1 [X.] und [X.] bzw. § 2 Nr. 1 [X.] [X.], § 2 Abs. 2 [X.] und [X.] bzw. § 2 Nr. 2 [X.] [X.], § 13 Abs. 3 [X.] und [X.], § 22 Nr. 6 [X.] enthalten sind, die sowohl die Beauftragung der Depotbank durch die Klägerin als auch die Kostentragung durch die Anleger regeln. Damit werden zugleich die gesetzlichen Bestimmungen in § 2 Abs. 7, §§ 20 bis 29 [X.] im Investmentvertrag mit dem Anleger vertraglich umgesetzt. Eine (im Wege einer Fiktion) von der Klägerin erbrachte Leistung der Depotbank ist nach den [X.] und [X.] sowie den §§ 23 ff. [X.] mit der steuerfreien Verwaltungsleistung der Klägerin an die (Gesamtheit der) Anleger rechtlich und tatsächlich untrennbar verbunden. Dass die Depotbankleistung der Klägerin überdies aus Anlegersicht dazu dient, die Verwaltungsleistung der Klägerin investmentrechtskonform unter optimalen Bedingungen in Empfang nehmen zu können, ist folglich an sich nicht mehr von Belang, tritt aber (zur Bestätigung) hinzu.

(3) Diese wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung der Klägerin darf nicht künstlich aufgespalten werden (vgl. allgemein [X.]-Urteile [X.], [X.]:[X.], Rz 29; [X.], [X.]:[X.], Rz 51), und zwar auch dann nicht, wenn die Klägerin Teile ihrer einheitlichen Dienstleistung gemäß dem [X.] für Rechnung der Anleger gezwungenermaßen bei [X.] (insoweit konkret: der [X.] als Depotbank) "zukauft". Die Leistungen der [X.] sind daher im Verhältnis zu den Anlegern Teil ihrer Verwaltungsleistung und kein Kommissionsgeschäft (vgl. allgemein [X.]-Urteil vom 10.12.1981 - V R 36/76, [X.], 465, [X.] 1982, 178, unter 4., Rz 20). Für die Leistungen der [X.] gilt insoweit nichts anderes als für die anderen (bei isolierter Betrachtung steuerpflichtigen) Leistungen, die die Klägerin gemäß den [X.] und [X.] bei den Subunternehmern für Rechnung der Anleger bezogen hat und die auch das [X.] als Teil der steuerfreien Leistung der Klägerin angesehen hat.

(4) Diese einzige, untrennbare Verwaltungsleistung der Klägerin an die (Gesamtheit der) Anleger erfüllt auch unter Einbeziehung der weitergeleiteten Leistungen der Subunternehmer bzw. der [X.] weiterhin die unter [X.]4.b genannten Voraussetzungen und ist deshalb nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei. Die bei isolierter Betrachtung steuerpflichtigen, kostenmäßig weiterbelasteten Leistungen der Subunternehmer und der [X.] gehen mangels Gleichartigkeit in dieser steuerfreien Leistung der Klägerin auf.

d) Entgelt für die steuerfreie Verwaltungsleistung der Klägerin an die (Gesamtheit der) Anleger ist, was die Klägerin hierfür erhält (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG a.F., Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der [X.]/[X.]). Dies sind im Streitfall --was die Klägerin im Rahmen ihrer Revision nicht hinreichend berücksichtigt-- die in § 13 [X.] und [X.], § 22 [X.] für die Verwaltung zu zahlenden Beträge.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] und des [X.] setzt auch im Rahmen des § 10 UStG bzw. des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der [X.]/[X.] eine "Leistung gegen Entgelt" das Bestehen eines unmittelbaren [X.]usammenhangs zwischen einer Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus. Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u.a. [X.]-Urteile Tolsma vom 03.03.1994 - [X.]/93, [X.]:[X.], Rz 13 und 14; Gemeente Borsele vom 12.05.2016 - C-520/14, [X.]:C:2016:334, Rz 24; [X.] vom 02.06.2016 - [X.]/15, [X.]:C:2016:392, Rz 26; [X.]-Urteil vom 10.06.2020 - XI R 25/18, [X.]E 270, 181, Rz 30, m.w.N.).

bb) Welche Gegenleistung die Klägerin für ihre Verwaltungsleistung erhält, ergibt sich nach diesen Grundsätzen vorrangig aus dem Investmentvertrag (vgl. dazu allgemein z.B. [X.] in Berger/[X.]/[X.], [X.], § 43 [X.] Rz 6 ff.) und den dabei von der Klägerin verwendeten [X.] und [X.] (vgl. dazu [X.], ebenda, § 43 [X.] Rz 10 ff.). Dabei ist anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem [X.] an sie, die Depotbank und Dritte, zu leisten sind (§ 41 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Gegenleistung des Anlegers für die Verwaltung des [X.]s durch die Klägerin besteht danach im Streitfall nicht nur aus der aus dem [X.] zu Lasten der (Gesamtheit der) Anleger entnommenen vierteljährlichen Vergütungen (§ 13 Abs. 1 [X.] und [X.], § 22 Nr. 1 [X.]) und der ggf. zustehenden einmaligen Vergütung (§ 13 Abs. 2 [X.] und [X.], § 22 Nr. 2 [X.]), sondern auch aus den in § 13 Abs. 4 [X.] und [X.], § 22 Nr. 3 [X.] genannten Beträgen. Auch sie kann die Klägerin aufgrund des [X.] [X.]. mit den [X.] und [X.] vertraglich beanspruchen. Sie gehören daher zum Entgelt der steuerfreien Umsätze (und i.S. des Art. 19 der [X.]/[X.] zum Gesamtbetrag der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze; vgl. auch [X.]-Urteil in [X.], 465, [X.] 1982, 178, unter 2., Rz 13).

cc) Diese Einstufung entspricht im Übrigen auch den Wertungen des [X.]; denn nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) sind die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Kosten nur deshalb und insoweit auf die Anleger umlagefähig, als es sich um Aufwendungen i.S. von § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) handelt, welche die [X.]italanlagegesellschaft zum [X.]weck der Ausführung ihrer Verwaltungstätigkeit den Umständen nach für erforderlich halten darf oder die sich als notwendige Folge der Ausführung ergeben, d.h. namentlich die durch Verwaltung für das [X.] entstandenen ordentlichen Aufwendungen (vgl. [X.]-Urteil vom 19.05.2016 - III [X.]R 399/14, Neue Juristische [X.] [X.]ivilrecht --NJW-RR-- 2016, 1385, Rz 27) oder eine diesbezügliche Kostenpauschale (vgl. [X.]-Urteil vom 22.09.2016 - III [X.]R 264/15, NJW-RR 2016, 1387, Rz 22, 27). Aufwendungen sind nach Auffassung des [X.] auch insoweit notwendige Folge der Verwaltung des [X.]s, als die [X.]italanlagegesellschaft gemäß § 36 Abs. 6 Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 1, 2 und § 121 Abs. 1 Satz 2 [X.] verpflichtet sei, Angaben zu Ausschüttungen im Jahres- und Halbjahresbericht zu machen, den Jahres- und den Halbjahresbericht sowie den [X.] bekannt zu machen, die Ausgabe- und Rücknahmepreise zu veröffentlichen und dem Anleger auf Verlangen den letzten veröffentlichten Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung zu stellen; denn diese Kosten entstünden auch allein für die Verwaltung der Anlage ([X.]-Urteil in NJW-RR 2016, 1385, Rz 28). Dass der [X.]italanlagegesellschaft Pflichten gesetzlich auferlegt seien, stehe dem nicht entgegen (vgl. [X.]-Urteile in NJW-RR 2016, 1385, Rz 29 und 30; in NJW-RR 2016, 1387, Rz 29 und 30). Jeder Anleger sei den anderen Anlegern gegenüber verpflichtet, die Kosten der Verwaltung --damit auch die Kosten für die Erfüllung gesetzlicher [X.] nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen ([X.]-Urteile in NJW-RR 2016, 1385, Rz 31; in NJW-RR 2016, 1387, Rz 29). Sind danach auch investmentrechtlich die Kosten der Erfüllung investmentrechtlicher Pflichten als Kosten der Verwaltung anzusehen, legt dies nahe, sie umsatzsteuerrechtlich zum Entgelt des Anlegers für die (umsatzsteuerfreie) Verwaltung des [X.]s zu zählen.

dd) Nach den Ausführungen unter [X.]4.c gehören zum Entgelt der (einzigen) steuerfreien Verwaltungsleistung der Klägerin an die (Gesamtheit der) Anleger außerdem die Beträge, die die Klägerin gemäß § 13 Abs. 3 [X.] und [X.], § 22 Nr. 6 [X.] als Auslagenersatz für die Leistungen der Depotbank zu Lasten (der Gesamtheit) der Anleger aus dem [X.] entnehmen darf. Auch diese Beträge sind Gegenleistung für die von der Klägerin an die (Gesamtheit der) Anleger erbrachte Verwaltungsleistung und gehören zum Entgelt für die steuerfreien Umsätze, das sowohl nach nationalem Recht (§ 15 Abs. 4 UStG) als auch nach Unionsrecht (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 der [X.]/[X.]) für die Vorsteueraufteilung maßgeblich wäre.

5. [X.]eigt sich anhand der Ausführungen unter 4. indes, dass die vorliegend streitigen [X.], die die Klägerin von Subunternehmern und der [X.] bezogen hat, für die Verwaltung der [X.] im Rahmen des [X.] gemäß § 13 Abs. 3 und 4 [X.] und [X.], § 22 Nr. 3 und 6 [X.] an die Anleger weiter berechnet wurden, ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG der Vorsteuerabzug für diese Leistungsbezüge ausgeschlossen; denn sie sind Kostenelemente der steuerfreien [X.], weil sie in deren Preis eingehen. Die Vorentscheidung ist daher hinsichtlich der [X.] zutreffend und stellt sich hinsichtlich der Leistungen der [X.] i.S. des § 126 Abs. 4 [X.]O als richtig dar.

a) Damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann), muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer [X.]usammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren [X.], die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen. Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden [X.] gehören (vgl. z.B. [X.]-Urteile [X.] vom 14.09.2017 - C-132/16, [X.]:C:2017:683, Rz 28; [X.] vom 01.10.2020 - [X.]/19, [X.]:[X.], Rz 25; jeweils m.w.N.).

b) Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren [X.]usammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden [X.] dann angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. z.B. [X.]-Urteile Portugal Telecom vom 06.09.2012 - [X.]/11, [X.]:[X.], Rz 37; [X.], [X.]:C:2017:683, Rz 29; [X.], [X.]:[X.], Rz 26).

c) In beiden Fällen besteht das Recht auf Vorsteuerabzug aber nur dann, wenn die Kosten der [X.] jeweils Eingang in den Preis der [X.] oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt ([X.]-Urteile The Chancellor, [X.] vom 03.07.2019 - [X.]/18, [X.]:[X.], Rz 27, 31 f.; [X.] vom 16.09.2020 - [X.]/19, [X.]:[X.], Rz 28). Werden die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen dagegen z.B. für die [X.]wecke steuerbefreiter Umsätze verwendet, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. [X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2017:683, Rz 30; s.a. [X.]-Urteil vom 18.09.2019 - XI R 33/18, [X.], 448, [X.] 2021, 243, Rz 18 ff.).

d) Auf dieser Grundlage ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Klägerin begehrte Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist; denn die Kosten der vorliegend streitigen [X.] gehen gemäß § 13 [X.] und [X.], § 22 [X.] in den Preis der steuerfreien Ausgangsleistungen der Klägerin ein. Um [X.], die auf die steuerpflichtige Bewirtschaftung der Immobilien entfallen (s. oben unter [X.]3.), ganz oder teilweise in deren Preis eingehen und für die daher ein (ggf. anteiliges) Vorsteuerabzugsrecht besteht, geht es daher vorliegend ebenso wenig wie um zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigende Allgemeinkosten.

6. [X.] folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

XI R 13/19

16.12.2020

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 9. April 2019, Az: 3 K 1230/15, Urteil

§ 2 Abs 1 UStG 2005, § 3 Abs 11 UStG 2005, § 4 Nr 8 Buchst h UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 2 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 4 UStG 2005, § 2 InvG, § 20 InvG, §§ 20ff InvG, § 36 Abs 6 S 2 InvG, § 41 Abs 1 S 1 InvG, § 43 InvG, § 44 InvG, § 45 InvG, § 121 InvG, § 670 BGB, Art 6 Abs 4 EWGRL 388/77, Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a EWGRL 388/77, Art 13 Teil B Buchst d Nr 6 EWGRL 388/77, Art 17 Abs 5 EWGRL 388/77, Art 19 Abs 1 S 1 EWGRL 388/77, UStG VZ 2006

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2020, Az. XI R 13/19 (REWIS RS 2020, 3654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3654


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI R 13/19

Bundesfinanzhof, XI R 13/19, 16.12.2020.


Az. 3 K 1230/15

FG München, 3 K 1230/15, 09.04.2019.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 430/22

Zitiert

III ZR 399/14

III ZR 264/15

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