Bundesfinanzhof, EuGH-Vorlage vom 13.03.2019, Az. XI R 28/17

11. Senat | REWIS RS 2019, 9441

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Gegenstand

EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung einer Ausbaumaßnahme an einer öffentlichen Gemeindestraße


Leitsatz

1. Steht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, dieser Steuerpflichtigen, die Leistungen zur Errichtung der auf die Gemeinde übertragenen Straße von anderen Steuerpflichtigen bezogen hat, hierfür gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG der Vorsteuerabzug zu?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Liegt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, eine entgeltliche Lieferung von Gegenständen vor, bei der die Genehmigung des Betriebs eines Steinbruchs die Gegenleistung für die Lieferung einer Straße ist?

3. Falls die Frage 2 verneint wird: Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, die unentgeltliche Übertragung der öffentlich gewidmeten Straße an die Gemeinde gemäß Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG einer unentgeltlichen Lieferung von Gegenständen gleichgestellt, obwohl die Übertragung unternehmerischen Zwecken dient, um einen unversteuerten Endverbrauch der Gemeinde zu vermeiden?

Tenor

I. Dem [X.] werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, dieser Steuerpflichtigen, die Leistungen zur Errichtung der auf die Gemeinde übertragenen Straße von anderen Steuerpflichtigen bezogen hat, hierfür gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der [X.]/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern der Vorsteuerabzug zu?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Liegt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, eine entgeltliche Lieferung von Gegenständen vor, bei der die Genehmigung des Betriebs eines Steinbruchs die Gegenleistung für die Lieferung einer Straße ist?

3. Falls die Frage 2 verneint wird: Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, die unentgeltliche Übertragung der öffentlich gewidmeten Straße an die Gemeinde gemäß Art. 5 Abs. 6 der [X.] vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern einer unentgeltlichen Lieferung von Gegenständen gleichgestellt, obwohl die Übertragung unternehmerischen Zwecken dient, um einen unversteuerten Endverbrauch der Gemeinde zu vermeiden?

[X.] Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] ausgesetzt.

Tatbestand

A.

1

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

2

[X.]ie Beteiligten streiten über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer [X.] an einer öffentlichen Gemeindestraße.

3

[X.]ie Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, ist eine geschäftsführende Holdinggesellschaft. Zu ihren Tochtergesellschaften zählt die [[X.].] ([[X.].]). Zwischen der Klägerin und der [[X.].] bestand eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft.

4

[X.]ie [[X.].] betrieb im Streitjahr (2006) unter anderem einen Kalksteinbruch in [X.] ("[X.]"). [X.]as [X.] genehmigte mit Genehmigungsbescheid vom 16. Februar 2001 in der Fassung des [X.] vom 25. April 2005 den Neuaufschluss und Betrieb des Steinbruchs unter der Auflage der [X.]rschließung über die öffentliche Gemeindestraße "[X.]", die sich im [X.]igentum der [X.] [X.] ([X.]) befindet.

5

Für den Abtransport des gewonnenen Kalksteins war der Ausbau der Gemeindestraße "[X.]" erforderlich. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens schloss deshalb die Rechtsvorgängerin der [[X.].] mit der [X.] bereits am 11. [X.]ezember 1997 einen Vertrag über den Ausbau der Straße "[X.]" zwischen dem [X.] an die "[X.]" und dem [X.] an die Zufahrt zum Betriebsgelände des Steinbruchs "[X.]". [X.]arin verpflichtete sich die [X.] zur Planung und Ausführung des Ausbaus dieses Streckenabschnitts auf eine Breite von 6,50 Meter (m) nebst beidseitigen Banketten von je 0,75 m Breite. [X.]es Weiteren verpflichtete sich die [X.] bei Fortbestand der öffentlich-rechtlichen Widmung, der Rechtsvorgängerin der [[X.].] die ausgebaute Strecke zur [X.]rschließung und bei etwaigen [X.]rweiterungen des Steinbruchs uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. [X.]ie Rechtsvorgängerin der [[X.].] verpflichtete sich zur Tragung sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Ausbau des Streckenabschnitts. [X.]er Vertrag sollte auch für alle Rechtsnachfolger der Vertragsparteien gelten. Im Änderungsbescheid vom 25. April 2005 zum Genehmigungsbescheid vom 16. Februar 2001 wurde unter Ziffer 2.2 festgelegt, dass die Genehmigung erlischt, wenn der Ausbau der Straße "[X.]" nicht bis zum 31. [X.]ezember 2006 abgeschlossen ist.

6

[X.] beauftragte die [[X.].] ihre Schwestergesellschaft [[X.].] (B-GmbH), die ebenfalls eine Organgesellschaft der Klägerin ist, mit dem Ausbau des Streckenabschnitts der "[X.]" entsprechend der Vereinbarung mit der [X.]. [X.]ie Baumaßnahme wurde im November 2006 fertig gestellt. [X.]ie [[X.].] nahm am 17. [X.]ezember 2006 und die [X.] nahm am 18. [X.]ezember 2006 die Bauleistung ab. [X.]ie Nutzung des Streckenabschnitts durch den Schwerlastverkehr der [[X.].] wurde im [X.]ezember 2006 aufgenommen. Neben dem Schwerlastverkehr der [[X.].] erfolgte eine (geringe) Personenkraftwagen-Nutzung. [X.]ie Aufwendungen für die Baumaßnahme betrugen netto ... €. [X.]ie von der ausführenden B-GmbH in Bezug auf die Baumaßnahme von [X.]ritten bezogenen [X.]ingangsleistungen umfassten einen Bruttobetrag von ... €.

7

Während die Aufwendungen der [[X.].] für die Baumaßnahmen im Rahmen der Steueranmeldungen für Umsatzsteuer 2006 von der Klägerin nicht berücksichtigt wurden, zog sie die in den [X.]ingangsleistungen der B-GmbH enthaltenen [X.] in der Umsatzsteuererklärung 2006 als Vorsteuer ab.

8

Aufgrund einer Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) die Auffassung, dass die Klägerin mit dem Ausbau der Straße "[X.]" eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Werklieferung gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) an die [X.] erbracht habe. [X.]ie Bemessungsgrundlage bestimme sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG. Zwischen der [[X.].] und der B-GmbH lägen nicht steuerbare Innenumsätze vor, da beide zum Organkreis der Klägerin gehörten.

9

[X.]as [X.] erließ am 1. März 2012 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2006, in dem es die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zum Steuersatz von 16 % um ... € erhöhte. [X.]ieser Bescheid änderte den Umsatzsteuerbescheid für 2006 vom 18. Juni 2009.

[X.]er gegen die Änderung erhobene [X.]inspruch der Klägerin blieb ohne [X.]rfolg ([X.]inspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2013).

[X.]as [X.] ([X.]) gab der Klage teilweise statt (Urteil vom 15. [X.]ezember 2016  1 K 2213/13, abgedruckt in [X.]ntscheidungen der Finanzgerichte --[X.][X.]-- 2018, 495). [X.]s vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG für eine Besteuerung der [X.] an der Gemeindestraße "[X.]" nicht vorlägen. Allerdings seien die Vorsteuerbeträge für die im unmittelbaren Zusammenhang mit der [X.] getätigten [X.]ingangsumsätze nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) in seinem Urteil vom 13. Januar 2011 V R 12/08 (Amtliche Sammlung der [X.]ntscheidungen des [X.] --[X.][X.]-- 232, 261, Bundessteuerblatt Teil [X.], 61), der man folge, sei der Unternehmer, der bereits bei Bezug von [X.]ingangsleistungen beabsichtige, die bezogenen Leistungen ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche [X.]ntnahme im Sinne (i.S.) des § 3 Abs. 1b UStG zu verwenden, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts; sie bringt im [[X.].] vor, das [X.] habe zu Unrecht den Vorsteuerabzug aus den [X.]ingangsleistungen versagt. Bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 UStG sei der Vorsteuerabzug zu gewähren, weil die Aufwendungen für den Ausbau der Straße zu den allgemeinen Aufwendungen ihres Unternehmens gehörten und als solche Kostenelemente ihrer umsatzsteuerpflichtigen [X.] seien. [X.]s fehle auch an einer unentgeltlichen Zuwendung i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.

[X.]as [X.] meint, dass --entgegen der [X.] die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorliegen würden.

Entscheidungsgründe

B.

[X.]er Senat setzt das Verfahren gemäß §§ 74, 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus und legt dem [X.] ([X.]) die im Tenor genannten Fragen gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) zur Vorabentscheidung vor.

I. [X.]ie maßgeblichen Vorschriften und Bestimmungen

1. Nationales Recht

Für die Beurteilung des Streitfalls sind die folgenden Rechtsvorschriften des nationalen Rechts maßgebend:

"§ 1 UStG [X.] Umsätze
(1) [X.]er Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. ...

§ 3 UStG Lieferung, sonstige Leistung
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein [X.]ritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen [X.]ritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
...
(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt
1. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2. die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3. jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. ...

§ 15 UStG Vorsteuerabzug
(1) [X.]er Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
...
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
1. steuerfreie Umsätze; ..."

2. Unionsrecht

[X.]ie maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts sind im Streitfall die Art. 17 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 6 der (im Streitjahr noch anwendbaren) [X.]/[X.] des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ([X.]/[X.]):

"Artikel 17 [X.]/[X.]
...
(2) Soweit die Gegenstände und [X.]ienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a) die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und [X.]ienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden, ...

Artikel 5 [X.]/[X.]
...
(6) Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben. ..."

[X.] Beurteilung nach nationalem Recht

Nach nationalem Recht ist die Revision unbegründet. [X.]ie Klägerin hat danach kein Recht zum Vorsteuerabzug.

1. [X.]er Vorsteuerabzug ist nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] ausgeschlossen, weil die Klägerin die von der B-GmbH bezogenen [X.] zur Ausführung einer unentgeltlichen Lieferung an die [X.] bezogen hat.

a) [X.]er Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er [X.] für Zwecke seines Unternehmens und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezieht ([X.]-Urteil in [X.]E 232, 261, [X.], 61). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] und des [X.] muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren [X.], die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (siehe [X.] zum Beispiel --z.B.-- [X.]-Urteile SKF vom 29. Oktober 2009 [X.]/08, [X.]:[X.], Randziffer --Rz-- 57; AES-3C [X.] [X.] vom 18. Juli 2013 [X.]/12, [X.]:C:2013:488, Rz 27; [X.] vom 22. Oktober 2015 [X.]/14, [X.]:C:2015:712, Rz 27; [X.] vom 14. September 2017 [X.], [X.]:C:2017:683, Rz 28; [X.]-Urteile in [X.]E 232, 261, [X.], 61; vom 13. [X.]ezember 2017 XI R 3/16, [X.]E 261, 84, [X.], 727, Rz 27).

bb) Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden [X.] dann angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen [X.]ienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und sie Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten [X.]ienstleistungen sind. [X.]erartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (ständige Rechtsprechung, vergleiche --vgl.-- dazu z.B. [X.]-Urteile SKF, [X.]:[X.], Rz 58, mit weiteren Nachweisen; AES-3C [X.] [X.], [X.]:C:2013:488, Rz 28; [X.], [X.]:C:2017:683, Rz 29; [X.] vom 17. Oktober 2018 [X.]/17, [X.]:[X.], Rz 27).

cc) [X.]er Unternehmer ist somit zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der [X.]/[X.]) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt ([X.]-Urteil Securenta vom 13. März 2008 [X.]/06, [X.]:C:2008:166, Leitsatz 1; [X.]-Urteil vom 6. Mai 2010 V R 29/09, [X.]E 230, 263, [X.], 885, Rz 14 ff.). Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht aber nicht, soweit der Unternehmer bei Leistungsbezug eine Verwendung für einen unentgeltlichen Umsatz und damit für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit beabsichtigt, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt (vgl. [X.]-Urteile vom 12. Februar 2009 [X.]/07, [X.], [X.]:C:2009:88, Rz 34; [X.] vom 13. März 2014 [X.]/13, [X.]:C:2014:147, Rz 36 und 37; [X.]-Urteil in [X.]E 232, 261, [X.], 61, Rz 33).

b) Nach diesen Grundsätzen berechtigen die streitigen [X.] der B-GmbH, die der Klägerin im Rahmen der Organschaft zuzurechnen sind, nicht zum Vorsteuerabzug; denn die [X.] wurden in der Absicht bezogen, um sie für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit (unentgeltliche Lieferung an die [X.]) zu verwenden.

aa) Es handelt sich bei den Baumaßnahmen an der [X.]" um Zuwendungen eines Gegenstandes. Stellt --wie im [X.] der Unternehmer Erschließungsanlagen auf fremdem Grund und Boden gegen Entgelt aufgrund eines mit einer [X.] abgeschlossenen [X.]es her, erbringt er eine Werklieferung (Lieferung von Erschließungsanlagen) i.S. von § 3 Abs. 4 UStG an die Gemeinde ([X.]-Urteile vom 22. Juli 2010 V R 14/09, [X.]E 231, 273, [X.], 428, Leitsatz 1; in [X.]E 232, 261, [X.], 61, Rz 37).

bb) [X.]ie Zuwendungen sind auch --nach bisheriger Sichtweise des [X.]-- unentgeltlich erfolgt (vgl. [X.]-Urteile vom 14. Mai 2008 XI R 60/07, [X.]E 221, 512, [X.], 721, unter [X.]2.; in [X.]E 232, 261, [X.], 61, Rz 55 ff.). [X.]er zwischen der Rechtsvorgängerin der [X.] und der [X.] abgeschlossene [X.] sah für die Gemeinde keine Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts vor. [X.]afür, dass der Genehmigungsbescheid des [X.]s Gegenleistung für den Ausbau der Straße durch die Klägerin ist, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. [X.]ie von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorausgesetzte zielgerichtete Übertragung eines Gegenstandes mit Begünstigungscharakter ergibt sich daraus, dass der [X.] rechtliches Eigentum an Baumaßnahmen bezüglich der Gemeindestraße "[X.]" ohne Gegenleistung verschafft werden sollte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin zumindest wirtschaftlich das Eigentum oder auch nur Nutzungsrechte an der Gemeindestraße "[X.]" behalten wollte, was der Annahme einer späteren derartigen Zuwendung entgegenstehen würde (s. [X.]-Urteile in [X.]E 221, 512, [X.], 721, Rz 19 f.; in [X.]E 232, 261, [X.], 61, Rz 42 ff.).

2. Nach nationalem Recht wäre damit die Revision zurückzuweisen. [X.]enn der Streitgegenstand im Revisionsverfahren wird durch den Revisionsantrag (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO) im Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren bestimmt ([X.]-Urteile vom 25. Juni 2002 IX R 47/98, [X.]E 199, 361, [X.] 2002, 756, unter [X.]; vom 16. Oktober 2008 IV R 82/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des [X.] --[X.]/NV-- 2009, 581, unter [X.]). [X.]ie Klägerin begehrte eine Reduzierung der durch das Urteil der Vorinstanz festgesetzten Umsatzsteuer um den Betrag der streitigen Vorsteuer.

I[X.] Beurteilung nach Unionsrecht

Allerdings ist die Vereinbarkeit der unter B.[X.] dargestellten und auf das nationale Recht gestützten Beurteilung mit Unionsrecht in mehrfacher Hinsicht i.S. des Art. 267 Abs. 3 [X.] zweifelhaft.

1. Zur 1. Vorlagefrage

Aufgrund der Entscheidungen des [X.] in den Rechtssachen [X.] ([X.]:C:2015:712) und [X.] ([X.]:C:2017:683) sowie der zur Rechtssache [X.] ergangenen Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 6. April 2017 [X.] ([X.]:C:2017:283) ergeben sich Zweifel, ob die bisherige Beurteilung nach nationalem Recht (s. oben unter B.[X.]) Bestand haben kann. Vielmehr könnte ein Vorsteuerabzug der Klägerin für die [X.] in Betracht kommen.

[X.]er [X.] hat in diesen Entscheidungen einen Vorsteuerabzug für die Herstellung einer öffentlichen Straße und einer Pumpstation bejaht, weil die Kosten für die bezogenen [X.]ienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und --als solche-- Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten [X.]ienstleistungen sind (s. oben unter B.[X.]a bb). Einen Zusammenhang zur unentgeltlichen [X.]ienstleistung i.S. von Art. 26 der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie 2006/112/[X.] - im Streitjahr noch Art. 6 Abs. 2 der [X.]/[X.]) hat er dabei nicht geprüft ([X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2017:683, Rz 23) beziehungsweise ausgeführt, die unmittelbare kostenfreie Verwendung stelle nicht den direkten und unmittelbaren Zusammenhang in Frage, der zwischen den Eingangsumsätzen und den das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnenden [X.] oder mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen bestehe ([X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2015:712, Rz 34). [X.]ie unentgeltliche Verwendung scheint daher dem Vorsteuerabzug nicht entgegenzustehen, obwohl es sich nach Auffassung des vorlegenden Senats dabei um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit handelt.

2. Zur 2. Vorlagefrage

[X.]es Weiteren ergibt sich für den vorlegenden Senat bei Annahme eines Rechts auf Vorsteuerabzug der Klägerin die Frage, ob eine Saldierung des Vorsteueranspruchs mit einer Umsatzsteuerforderung --aus einer entgeltlichen Lieferung oder aus einer unentgeltlichen Zuwendung i.S. von Art. 5 Abs. 6 der [X.]/[X.] (jetzt Art. 16 der Richtlinie 2006/112/[X.])-- vorzunehmen ist. [X.]ies ist nach nationalem Verfahrensrecht im Rahmen des Streitfalls zu prüfen.

Unionsrechtlich nicht völlig zweifelsfrei ist, ob die Klägerin die Straße gegen Entgelt an die [X.] geliefert hat.

a) Eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von [X.]ienstleistungen "gegen Entgelt" setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von [X.]ienstleistungen und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte [X.]ienstleistung bildet (vgl. in diesem Sinne [X.]-Urteile Serebryannay vek vom 26. September 2013 C-283/12, [X.]:C:2013:599, Rz 37; [X.] - [X.] vom 22. November 2018 [X.]5/17, [X.]:C:2018:942, Rz 39). [X.]ie Gegenleistung kann auch in einer Lieferung von Gegenständen bestehen, vorausgesetzt jedoch, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erbringung von [X.]ienstleistungen und der Lieferung von Gegenständen besteht und der Wert der Lieferung in Geld ausgedrückt werden kann (vgl. [X.]-Urteil A vom 10. Januar 2019 [X.]/17, [X.]:[X.], Rz 35 f.).

b) [X.]er Senat neigt zwar gemäß der bisherigen nationalen Sichtweise dazu, von einer unentgeltlichen Lieferung der Straße an die [X.] auszugehen. Es liegt eine Lieferung von Gegenständen und keine Erbringung von [X.]ienstleistungen vor, weil die Klägerin der [X.] die Verfügungsmacht an der Straße verschafft hat (s. oben B.[X.]b bb).

c) Allerdings ist das Vorliegen einer unentgeltlichen Lieferung unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, die denen der Rechtssache [X.] durchaus ähneln, unionsrechtlich nicht zweifelsfrei; denn Generalanwältin [X.] hat in Rz 50 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache [X.] ([X.]:C:2017:283) die Auffassung vertreten, dass ein Unternehmen einem fremden [X.]ritten selten etwas zuwendet, wenn es sich von diesem [X.]ritten nicht einen korrespondierenden Vorteil verspricht. Im Streitfall wäre dies [X.] die Genehmigung zum Neuaufschluss und Betrieb des Steinbruchs, die das [X.] nur unter der Auflage erteilt hat, dass die (Rechtsvorgängerin der) Klägerin die "[X.]" ausbaut. [X.]ie Genehmigung für den Kalksteinabbau wäre erloschen, wenn der Ausbau der Gemeindestraße nicht bis zum 31. [X.]ezember 2006 abgeschlossen worden wäre. Bei einer solchen Betrachtung --so die Generalanwältin [X.]-- läge eine entgeltliche Leistung vor, die zwar zum Vorsteuerabzug berechtigt, aber auch eine Steuerpflicht hinsichtlich der entgeltlichen Sanierung in gleicher Höhe auslöst.

3. Zur 3. Vorlagefrage

Geht man hingegen --wie der vorlegende Senat bisher angenommen hat (s. oben B.[X.]b bb)-- von einer unentgeltlichen Lieferung aus, ist weiterhin zweifelhaft, ob diese unentgeltliche Lieferung eines Gegenstandes nach Art. 5 Abs. 6 der [X.]/[X.] (nunmehr Art. 16 der Richtlinie 2006/112/[X.]) steuerpflichtig ist.

a) [X.]er vorlegende Senat hat dies bisher angenommen ([X.]-Urteil in [X.]E 221, 512, BStBl 2008, 721, und oben unter B.[X.]b bb). [X.]ass die Lieferung aus unternehmerischen Gründen erfolgt, steht nach der Rechtsprechung des [X.] der Besteuerung gemäß Art. 5 Abs. 6 der [X.]/[X.] nicht entgegen; denn bereits aus dessen Wortlaut geht hervor, dass die [X.]/[X.] die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen, den dieser unentgeltlich weitergibt, dann einer Lieferung gegen Entgelt gleichstellt, wenn dieser Gegenstand zu einem Vorsteuerabzug berechtigt hat, ohne dass es grundsätzlich entscheidend wäre, ob diese Weitergabe für die Zwecke des Unternehmens stattfindet (vgl. [X.]-Urteil [X.] vom 27. April 1999 [X.]/97, [X.]:[X.], Rz 22). Auch wenn Entnahmen für die Zwecke des Unternehmens getätigt werden, müssen sie als steuerbare Lieferungen betrachtet werden, sofern sie nicht Warenmuster ([X.]-Urteil [X.] vom 30. September 2010 [X.]/08, [X.]:[X.], Rz 18, 23) oder Geschenke von geringem Wert betreffen (vgl. [X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], Rz 23). Beide Ausnahmen scheiden vorliegend ersichtlich aus.

b) [X.]ieser Betrachtung könnte allerdings entgegenstehen, dass die Gemeindestraße von der [X.] ihrerseits nicht für "private" Zwecke genutzt wird, sondern (aufgrund der Widmung der Straße) für den öffentlichen Straßenverkehr (s. in anderem Zusammenhang Schlussanträge der Generalanwältin [X.] in der Rechtssache [X.], [X.]:C:2017:283, Rz 51; [X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2009:88, Rz 35 ff.).

c) [X.]es Weiteren ist die Steuerpflicht nach Art. 5 Abs. 6 der [X.]/[X.] auch deshalb zweifelhaft, weil eine abweichende Gerichtsentscheidung innerhalb der [X.] vorliegt: [X.]er [X.] ([X.]) lehnt in einem insoweit vergleichbaren Fall einen steuerbaren [X.] ab, da es sich um Aufwendungen für unternehmerische Zwecke handele, die als Hilfsgeschäfte oder [X.] zu den Leistungen im Rahmen des Unternehmens gehören würden (vgl. Erkenntnis des [X.] vom 16. [X.]ezember 2009  2007/15/0176, https://www.ris.bka.gv.at).

[X.]iese möglicherweise grundsätzlich unterschiedliche Sichtweise eines anderen mitgliedstaatlichen Gerichts führt für den Senat gemäß Art. 267 Abs. 3 [X.] zur Pflicht, die Rechtsfrage dem [X.] vorzulegen (vgl. [X.]-Urteil [X.] vom 5. Juli 2018 [X.]/16, [X.]:[X.], Rz 64; siehe auch --s.a.-- [X.]-Urteil [X.] vom 15. September 2005 [X.], [X.]:C:2005:552, Rz 39; [X.]-Beschluss vom 10. Februar 2005 V R 59/03, [X.]E 208, 502, [X.] 2005, 537, Rz 25 ff.).

d) Überdies ist die Besteuerung der unentgeltlichen Zuwendung auch deshalb zweifelhaft, weil sie den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellt. [X.]ie Klägerin wird mit Umsatzsteuer auf Gemeinkosten des Unternehmens belastet. [X.]er Grund, der für die Regelung in Art. 5 Abs. 6 der [X.]/[X.] (jetzt Art. 16 der Richtlinie 2006/112/[X.]) angeführt wird, einen "unversteuerten Endverbrauch" zu verhindern (s. z.B. [X.]-Urteile [X.], [X.]:[X.], Rz 17 zu Art. 5 Abs. 6 der [X.]/[X.]; [X.] vom 17. Juli 2014 [X.]/13, [X.]:C:2014:2093, Rz 23 zu Art. 16 der Richtlinie 2006/112/[X.]; s.a. [X.]rucksachen des [X.]eutschen Bundestages 14/23, 196 zu § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG), ist in Fällen wie im vorliegenden Streitfall nicht tragend, da die streitigen Aufwendungen in die Preise der regulären [X.] einkalkuliert sind (zur Kritik s. [X.] in Sölch/ Ringleb, UStG, § 3 Rz 373; Reiß, Umsatzsteuerrecht, 16. Auflage --Aufl.-- 2018, Rz 151; [X.] in [X.], UStG, 17. Aufl. 2018, § 3 Rz 157; Nieskens in Rau/[X.]ürrwächter, UStG, § 3 Rz 1561; [X.] in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl. 2018, § 17 Rz 158; Widmann, [X.] 2000, 19, 20; [X.], Umsatzsteuer- und [X.] 1999, 222).

Meta

XI R 28/17

13.03.2019

Bundesfinanzhof 11. Senat

EuGH-Vorlage

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 15. Dezember 2016, Az: 1 K 2213/13, Urteil

§ 1 Abs 1 UStG 2005, § 3 Abs 1b S 1 Nr 3 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 2 UStG 2005, Art 5 Abs 6 EWGRL 388/77, Art 17 Abs 2 Buchst a EWGRL 388/77, Art 16 EGRL 112/2006, Art 26 EGRL 112/2006, Art 267 AEUV, Art 17 Abs 2 Buchst a EWGRL 388/77

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, EuGH-Vorlage vom 13.03.2019, Az. XI R 28/17 (REWIS RS 2019, 9441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9441

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