Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2007, Az. II ZR 134/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1859

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 134/06 vom 24. September 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 24. September 2007 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt auf die Durchführbarkeit der vom Berufungsgericht als bewiesen angesehenen Boykottdrohung nicht an, weil sich - zumal in Verbindung mit der wenige Tage später ins Werk gesetzten [X.] - schon in dem entsprechenden Versuch des [X.] mit dem Zeugen [X.] vorgehenden Klägers eine Verhaltensweise offenbart, die den Kläger als Führungspersönlichkeit ungeeignet erscheinen lässt, so dass es der Beklagten unzumutbar war, ihn nach der Abberufung weiter in ihren Diensten zu halten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 344.025,18 • Goette Kurzwelly [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.08.2005 - 3 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 26.04.2006 - 9 U 129/05 -

Meta

II ZR 134/06

24.09.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2007, Az. II ZR 134/06 (REWIS RS 2007, 1859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1859

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9 U 129/05

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